Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00432 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___ ist seit 2010 geschieden (Urk. 8/131) und Mutter von zwei 1995 und 1997 geborenen Kindern (Urk. 8/46/1). Sie absolvierte eine Bürolehre und arbeitete zuletzt als Selbständigerwerbende im Sekretariatsservice, wobei sie überwiegend Arbeiten für die Firma ihres Ex-Mannes, die Einzelunternehmung Y.___, ausführte (Urk. 8/14/4, 8/18/3 ff.). Am 6. Mai 1992 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Commotio cerebri und eventuell eine Contusio spinalis zu und leidet als Folge davon an einem chronischen zervicozephalen und zervicobrachialen Syndrom (Urk. 8/10).
Am 15. März 1996 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/14). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 29. März 1996 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/39 f.).
Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 29. März 1996 mit Urteil vom 6. April 2000 auf und hielt fest, dass die Versicherte ab 1. März 1995 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 43 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV.1998.00294, Urk. 8/46).
1.2 Anlässlich eines von Amtes wegen im April 2001 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/60) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach getätigten Abklärungen (Urk. 8/65 ff.) mit Mitteilung vom 25. September 2001 mit, dass sie Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe (Urk. 8/78).
1.3 Im September 2004 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/87). Nach durchgeführten Abklärungen (Urk. 8/88 f.) teilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. September 2004 mit, dass die Versicherte Anspruch auf eine unveränderte Invalidenrente habe (Urk. 8/91).
1.4 Anlässlich eines weiteren im Februar 2008 eröffneten Revisionsverfahrens (Urk. 8/96 f.) nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 8/99) und medizinische (Urk. 8/114 und 116) Abklärungen vor. Ferner gab sie das am 8. Februar 2010 erstattete tridisziplinäre Gutachten des Z.___ (Z.___, A.___; Urk. 8/120), welches mit Schreiben vom 7. April 2010 (Urk. 8/123) ergänzt wurde, in Auftrag (Urk. 8/108). Weiter veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, welche am 16. Juni 2011 durchgeführt wurde (Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011; Urk. 8/134). Mit Vorbescheid vom 23. November 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von nunmehr 31 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/139). Nach einem Einwand der Rechtsvertreterin der Versicherten (Urk. 8/146) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 23. April 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie liess beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 liess die Versicherte mitteilen, dass ihre ältere Tochter aus der mütterlichen Wohnung ausgezogen sei und die jüngere Tochter eine Lehre begonnen habe (Urk. 8). Die IV-Stelle teilte ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit Schreiben vom 2. Juli 2012 mit (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die IV-Stelle hob in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2) die Viertelsrente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % auf. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin wie auch die Qualifikation (30 % Erwerbsbereich / 70 % Haushaltsbereich) hätten sich dabei nicht verändert. Änderungen hätten sich in der Einschränkung im Haushaltsbereich ergeben, welche nun noch 23.5 % betrage.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zusammenfassend geltend machen (Urk. 1), dass sie ohne Unfall heute zu 100 % erwerbstätig wäre. Ihre Kinder seien bereits 17 und 15 Jahre alt und benötigten tagsüber keine Betreuung mehr. Ausserdem lebe sie seit 2005 von ihrem Ehemann getrennt und könnte ein zusätzliches Einkommen gut gebrauchen. Auch die Haushaltssituation habe sich nicht verändert.
2.2 Vergleichsbasis für die Frage, ob eine wesentliche Änderung des Sachverhalts stattgefunden hat, sind die Verhältnisse des nach der erstmaligen Anmeldung vom 15. März 1996 (Urk. 8/14/6) und nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46) mit Verfügungen vom 10. Oktober 2000 (Urk. 8/53 f.) und vom 10. November 2000 (Urk. 8/55 f.) mit der Zusprache einer Viertelsrente abgeschlossenen Verfahrens. Anlässlich der Revision im Jahre 2001, deren Abschluss durch die Mitteilung vom 25. September 2001 (Urk. 8/78) erfolgte, wurde einzig ein kurzer Verlaufsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 8/69) eingeholt und weitere Arztberichte (Urk. 8/70 f.), welche aus der Zeit kurz nach dem Unfall datieren und damit über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der ursprünglichen Rentenzusprache Auskunft geben. Damit wurde keine vollständige Sachverhaltsabklärung durchgeführt. Das Gleiche gilt auch für die im Jahre 2004 durchgeführte Revision, anlässlich welcher einzig ein kurzes Schreiben von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, eingeholt wurde (Urk. 8/89).
3. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46), mit welchem dieses die Verfügung vom 29. März 1996 abgeändert hatte (Urk. 8/40), ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus. Das Gericht stellte dabei auf die Berichte von Dr. med. D.___ vom 8. März 1994 (Urk. 8/9 f. = 8/70/35 ff.), Dr. med. B.___ vom 29. November 1996 (Urk. 8/46/2, 7 f.) und Dr. med. E.___ vom 14. Oktober 1996 (Urk. 8/70/31 ff.) ab. Diesen sind im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Chronisches zervicozephales und zervicobrachiales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Commotio cerebri, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und wahrscheinlich eine Contusio spinalis.
Im Zusammenhang mit dem im Jahre 2008 eingeleiteten und mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2) abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren wurde insbesondere eine tridisziplinäre Begutachtung beim Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 8/108). Im Gutachten vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/120) wurden die Resultate der neurologischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Untersuchungen dargestellt und anschliessend die folgenden Diagnosen gestellt: Chronisches zervico-spondylogenes und intermittierendes zervicozephales Schmerzsyndrom und Periathropathia humerus scapularis links. Anders als die Ärzte anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache attestierten sie der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sekretärin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten leichten Arbeitstätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Eine schwere Verweistätigkeit sei nicht zumutbar. In ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 7. April 2010 (Urk. 8/123) führten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass es nach dem Unfall zwischen Mai 1992 und bis spätestens 1994 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit nachfolgender Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes auf dem aktuellen Niveau gekommen sei.
Daraufhin hielt der Rechtsdienst der IV-Stelle in einer Stellungnahme vom 30. Dezember 2010 (Urk. 8/140) fest, dass seit der rechtskräftigen Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts durch das Urteil vom 6. April 2000 keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern einzig eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliege. Ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG sei bezüglich der medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben.
Entsprechend dieser Beurteilung hielt die IV-Stelle in der Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2) weiterhin eine „Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 50 %“ fest. Der medizinische Sachverhalt blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 3). Aufgrund der Akten ist daher erstellt, dass die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist.
4.
4.1 Zu klären ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle stützte ihre Beurteilung hauptsächlich auf den Abklärungsbericht vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/136) und qualifizierte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (Urk. 2). Sie hielt fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit, wie schon im ursprünglichen Entscheid, im Umfang von 30 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich im restlichen Umfang von 70 % im Aufgabenbereich des Haushaltes betätigen würde.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin bestritten, welche geltend machte, dass sie bei Gesundheit eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben würde, da sie nun seit dem 30. November 2010 geschieden sei und ihre Töchter 15 und 17 Jahre alt seien (Urk. 1 S. 4).
4.2 Die Beschwerdeführerin erklärte am 16. Juni 2011 anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 8/136), dass sie seit dem 18. Januar 2011 geschieden sei, jedoch schon seit 2005 getrennt von ihrem Mann lebe. Unterhaltszahlungen bekomme sie keine. Sie besitze ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnparteien und ein Ferienhaus in H.___ und lebe von deren Ertrag sowie von ihrem Vermögen. Die 17jährige Tochter habe die Lehre abgebrochen und sei auf der Suche nach einer neuen Lehrstelle, während die jüngere 15jährige Tochter die Schule besuche. Die Beschwerdeführerin hat weiter zu ihrer finanziellen Situation ausgeführt, dass die Liegenschaft nicht belastet sei und die Bruttomieteinnahmen bei ungefähr Fr. 240‘000.-- jährlich lägen.
Anlässlich der Abklärung hat die Versicherte gemäss dem Abklärungsbericht bezüglich einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung betont, dass sie „zu mindestens 150 % ausgelastet sei“ mit der Aufgabe als Familienfrau, da sie zwei pubertierende Töchter zu betreuen habe. Mit ebenso grosser Bestimmtheit hatte sie gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass sie bei guter Gesundheit „Vollgas“ gegeben hätte. Ihr eigenes Geschäft, welches vor dem Unfall bereits mehr als 100 % Arbeitszeit gefordert habe, hätte sie weiter ausgebaut und sich um die Liegenschaftsverwaltung gekümmert. Bei guter Gesundheit wäre sie weder Hausfrau noch Mutter geworden.
4.3 Bei der Qualifikation einer versicherten Person als erwerbstätige oder nicht erwerbstätige Person sind immer die gesamten persönlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Massgebend ist dabei einzig, ob die versicherte Person im Gesundheitsfall bei ansonsten unveränderten Verhältnissen erwerbstätig wäre oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es deshalb keine Rolle, ob sie vor dem Unfall je beabsichtigte, Kinder zu haben oder nicht. Bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. April 2000 (Urk. 8/46/6) wurde dazu ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 1995 und seit November 1997 Mutter zweier Kinder sei, als Gegebenheit der dem Statusentscheid zugrunde zu legende konkrete Lebenssituation, wie sie sich im zu beurteilenden Zeitraum präsentierte, zu betrachten sei. Daran ändert sich auch im nun zu beurteilenden Revisionszeitpunkt nichts, weshalb auf die gegebene familiäre Situation abzustellen und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne krankheitsbedingte Einschränkungen Mutter zweier Kinder geworden wäre.
Die Beschwerdeführerin machte im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 einerseits geltend, ihre familiären Aufgaben seien sehr intensiv und erforderten volle Präsenz und erklärte andererseits, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Denn im Gesundheitsfall hätte sie keine Kinder und dieser Aufgabenbereich würde daher wegfallen. Wie bereits ausgeführt, sind die Kinder als Gegebenheit sowohl im Gesundheits- als auch im Krankheitsfall zu betrachten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde. Sie hat diesbezüglich nichts vorgebracht, sondern nur klar ausgeführt, dass ihre Töchter sie zu 150 % beanspruchten. Es kann daher aufgrund der Abklärung vor Ort nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall und bei sonst unveränderten Umständen erhöht hätte.
Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerdeschrift geltend machte, sie würde im Gesundheitsfall ein volles Arbeitspensum ausüben, ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Erstellung des Abklärungsberichtes glaubhaft und mit Überzeugung aus, dass sie dann und nur dann ein 100%-Pensum ausgeübt hätte, wenn sie nicht Mutter geworden wäre. Darauf ist abzustellen.
Weiter finden sich im Abklärungsbericht keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen im Gesundheitsfall gezwungen gewesen wäre, mehr als 30 % zu arbeiten. Sie machte diesbezüglich auch nichts geltend. Es ist jedoch erstellt, dass sie einen Bruttomietzinsertrag von jährlich Fr. 240‘000.-- erzielt.
Die von der Abklärungsperson vorgenommene und von der IV-Stelle übernommene Qualifikation mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 30 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 70 % ist deshalb zu bestätigen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 6. März 2012 zudem davon aus (Urk. 2), dass sich die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache erheblich verändert hätten. Die Beschwerdeführerin sei nur noch zu 23.50 % und nicht mehr zu 40 % eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 6 f.), dass anlässlich der Abklärung vom 1. Juli 2011 keine wesentliche Veränderung zur früheren Abklärung vom 14. August 1997 bestehe. Insbesondere beim „Einkauf“, bei der „Betreuung der Kinder“ und bei „Verschiedenem“ sei die veränderte Einschätzung der Abklärungsperson nicht begründet.
5.2 Anlässlich des Abklärungsberichts Haushalt vom 14. August 1997 (Erhebung am 12. August 1997; Urk. 8/24) ermittelte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung von 40 %. Davon entfielen 9 % auf die „Ernährung“ und 10 % auf die „Wohnungspflege“. Die 2 %, welche auf den „Einkauf und weitere Besorgungen“ entfielen, entstünden dadurch, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die mit dem Auto getätigten Einkäufe in die Wohnung hochzutragen. Da sie nicht mehr als 8 kg tragen könne, müsse sie das Einkaufsgut in Etappen hochtragen oder sich dabei helfen lassen. Auf die „Wäsche und die Kleiderpflege“ entfielen 6 % der Einschränkung. Was den Bereich „Betreuung von Kindern oder andere Familienangehörigen“ betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Grundpflege ihrer zweijährigen Tochter, wie An- und Auskleiden, Körperpflege und Wickeln, wenn auch mit einiger Mühe, selber durchführen könne. Sie sei jedoch nicht in der Lage, sie für längere Zeit zu tragen, mit ihr herumzutollen oder aktiv mit ihr zu spielen. Die Einschränkung von 8 % bei „Verschiedenem“ ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall in der Liegenschaft Reparatur- und Renovationsarbeiten ausgeführt habe, welche sie jetzt auswärts geben müsse. Ausserdem habe sie ihren Gemüsegarten aufgeben müssen und könne nicht mehr Rasen mähen.
5.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Juli 2011 (Erhebung am 16. Juni 2011; Urk. 8/134) stellte die Abklärungsperson insgesamt eine Einschränkung im Haushalt von 23.50 % fest. Bei der „Ernährung“ ermittelte sie eine Einschränkung von 7.50 %, bei der „Wohnungspflege“ eine solche von 12 %. Zum Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin drei- bis viermal wöchentlich zum Einkauf fahre. Kleineinkäufe würden auch einmal die Kinder übernehmen. Die Einschränkung bei der „Wäsche und Kleiderpflege“ bezifferte die Abklärungsperson auf 4 %. Zur „Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen“ führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin die altersgerechte Betreuung der Töchter als sehr intensiv empfinde. Vom Kindsvater habe sie keinerlei Unterstützung zu erwarten, die Kinder gingen denn auch nicht zu ihm. Sie sei betreffend Kinderbetreuung völlig auf sich alleine gestellt. Daraufhin führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin in diesem Bereich nicht mehr eingeschränkt sei. Bezüglich des Bereichs „Verschiedenes“ hielt die Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Pflanzenpflege selbständig sei. Ihren Garten vermisse die Beschwerdeführerin noch immer. Zu den Haustieren schauten ausschliesslich die Kinder, da sie jene gewollt hätten.
5.4 Aufgrund des Abklärungsberichtes und der Situation der Beschwerdeführerin leuchtet es ein, dass sie im Haushalt im Vergleich zur Beurteilung im Jahre 1997 weniger eingeschränkt ist.
Dies kommt daher, dass die Kinder der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, schon 15 und 17 Jahre alt waren und somit die Beschwerdeführerin mit der Betreuung ihrer Töchter weniger belastet ist. Die 1997 festgestellten Beeinträchtigungen sind nun aufgrund der Selbständigkeit der Töchter der Beschwerdeführerin weggefallen. Die Betreuung pubertierender Kinder kann zweifelsohne ebenfalls anstrengend sein; ein Zusammenhang der Belastung mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin besteht jedoch diesbezüglich nicht.
Weiter ist betreffend die Einschränkung im „Einkauf“ darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin spätestens im Jahr 2008 umgezogen ist (Urk. 8/96). Sie wohnt nun gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht in einem Haus mit Lift (Urk. 8/134/5). Über einen solchen verfügte ihre Wohnung zur Zeit der Abklärung im Jahre 1997 nicht (Urk. 8/24/6). Da die im Jahre 1997 festgestellte Einschränkung im Wesentlichen darauf gründete, dass die Beschwerdeführerin den Einkauf in Etappen hochtragen respektive eine Hilfsperson organisieren musste (Urk. 8/24/8), fiel diese Einschränkung weg.
Zum Bereich „Verschiedenes“ hielt die Abklärungsperson fest, dass der Garten aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden sei und die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, andere Aufgaben aus diesem Bereich hätte sie nie gehabt. Es gibt keinen Grund, von diesen eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin abzuweichen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 (Urk. 8/134) im Vergleich zum Abklärungsbericht aus dem Jahre 1997 (Urk. 8/24) eine wesentliche Verbesserung festgestellt werden konnte. Die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung im Haushalt von 23.50 % ist demnach plausibel und rechtens.
6. Damit ergibt sich im Haushalt eine Einschränkung von 23.50 % und im erwerblichen Bereich eine solche von 50 %. Es resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 31 % (50 x 0.3 + 23.5 x 0.7). Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHertli-Wanner