Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00434 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war nach einer kaufmännischen Lehre an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt vom 1. Juli bis 12. Oktober 2000 (effektiv letzter Arbeitstag) als Speditionssachbearbeiter bei der Y.___
(vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.00370 vom 31. Mai 2009, Urk. 8/96). Danach war er krank, er löste das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2002 selber auf.
Am 25. Juni 2002 meldete sich der Versicherte wegen Panik- und Angstanfällen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste ein Gutachten bei Dr. med.
Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2003.
Gestützt darauf sprach sie X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 10. September 2003). Die von der Personalstiftung der Y.___ am 10. Oktober 2003 erhobene Einsprache wies sie mit in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 ab.
Im Rahmen eines im September 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen Arztbericht sowie einen Arbeitsvertrag des Versicherten mit der A.___ vom 17. Juli 2006 ein. Gestützt darauf sowie nach weiteren erwerblichen Abklärungen setzte sie die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % mit Wirkung ab 1. April 2007 auf eine Dreiviertelsrente herab (Verfügung vom 16. Februar 2007). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.00370 vom 31. Mai 2009 (Urk. 8/96) in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks psychiatrischer und erwerblicher Abklärungen und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
1.2 Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens
(Urk. 8/67) hatte die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/86/1-35) mitsamt dessen Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 8/88) veranlasst. Gestützt darauf wies sie den Versicherten mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hin mit der Aufforderung, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen
- mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgenden Entwöhnungsbehandlung sowie dem Nachweis einer sechsmonatigen Drogenkarenz -, diese Massnahme mit Hilfe des Hausarztes umzusetzen und die IV-Stelle innert zwei Monaten darüber zu informieren, verbunden mit der Androhung einer allfälligen Rentenkürzung oder –aufhebung bei Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht. Nachdem der Versicherte dieser Anordnung keine Folge geleistet hatte, holte die IV-Stelle von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 19. Juli 2011 (Urk. 8/112) mitsamt dessen Ergänzung vom 29. Juli 2011 (Urk. 8/116) ein. Gestützt darauf hob sie die Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/124, Urk. 8/138, Urk. 8/140) wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht mit Verfügung vom 5. März 2012 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 23. April 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). Im Weiteren stellte er das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (Urk. 4) reichte er einen Bericht von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, vom 26. April 2012 ein (Urk. 5). In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und die Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst erübrigt sich die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Nachdem der Versicherte eine rechtsgenügliche Beschwerde
(Urk. 1) eingereicht hatte, bestand kein Anlass für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels, zumal allfällige weitere Stellungnahmen jederzeit eingereicht werden konnten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern
(Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere medizinische Behandlungen nach Art. 25 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
2.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).
Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
3.
3.1 Mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung auf, bei Einhaltung der Schadenminderungspflicht in Form der auferlegten Suchtmittelentzugstherapie wäre der Versicherte schon lange wieder für jegliche Tätigkeit voll arbeitsfähig. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht infolge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aufgehoben hat.
3.2 In medizinische Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. B.___ vom 1./14. Oktober 2008 und von Dr. C.___ vom 19./29. Juli 2011.
Im Gutachten vom 1. Oktober 2008 und der Ergänzung vom 14. Oktober 2008 (Urk. 8/86/1-35, Urk. 8/88) diagnostizierte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht ein Abhängigkeitssyndrom durch multiplen Substanzgebrauch bei gegenwärtigem Substanzgebrauch von Methadon, von Cannabinoiden und insbesondere von Opiaten (ICD-10: F19.24), mit anamnestisch berichteten Angstsymptomen, aktenanamnestisch bestehend seit dem Jahr 2000, sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z 73.1), bestehend seit der Adoleszenz, sowie einen schädlichen Gebrauch von Tabak (ICD-10: F 17.1). Zur Arbeitsfähigkeit gab der Gutachter an (Urk. 8/86/29 ff.), aufgrund des Abhängigkeitssyndroms sei der Beschwerdeführer aktuell in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei sei in retrospektiver Hinsicht anzunehmen, dass die Abhängigkeitsproblematik seit längerer Zeit, eventuell schon seit dem Jahr 2000 ein Ausmass mit einem relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angenommen habe (Urk. 8/88). In therapeutischer Hinsicht empfahl der Gutachter dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung mit dem Ziel einer Entzugs- und nachfolgender Entwöhnungsbehandlung. Nach einer solchen stationären Behandlung sei eine ambulante Behandlung durchaus indiziert; dabei sei der Nachweis einer kontrollierten Abstinenz mit regelmässigen, nur kurzfristig anberaumten Drogenurinuntersuchungen eine sinnvolle Massnahme. Bei Durchführung dieser für den Beschwerdeführer zumutbaren Massnahmen sei aus psychiatrischer Sicht mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Dr. C.___ führte in seinem Gutachten vom 19. Juli 2011 und dessen Ergänzung vom 29. Juli 2011 (Urk. 8/112/1-63, Urk. 8/116) aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen auf: eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) und ein Abhängigkeitssyndrom durch Benzodiazepine bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25) sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak bei ständigem Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25) und einen Status nach einem schädlichen Gebrauch von Cannabis, Methadon und Heroin (ICD-10: F12.1, F10, F11.1). Weiter führte der Gutachter unter anderem aus
(Urk. 8/112/59 ff.), es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit zumindest ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, Methadon und Heroin bestanden und der Versicherte seit der Dekompensation der narzisstischen Persönlichkeitsstörung entweder Benzodiazepine, Cannabinoide, Methadon oder Heroin konsumiert habe. Er empfehle die Wiederaufnahme einer ambulanten, regelmässigen, psychopharmakologischen Psychotherapie. Auch empfehle er, die Benzodiazepine auszuschleichen und durch Psychopharmaka zu ersetzen, welche keine Gefahr einer Toleranzentwicklung und kein Abhängigkeits-potential aufweisen würden. Weiter empfehle er eine regelmässige Kontrolle der Abstinenz von Drogen. Der Versicherte habe bis anhin die subjektive Motivation und Willensanstrengung, ein Leben ohne den Konsum von Benzodiazepinen und von Drogen zu führen, nicht aufgebracht (Urk. 8/112/62). Es wäre ihm bei Aufbietung allen guten Willens bereits seit dem 3. Dezember 2003 zumutbar, den Konsum von Benzodiazepinen und von Drogen zu sistieren und die am 18. Juli 2006 konkret angetretene Arbeitsstelle oder sonst eine Stelle im angestammten kaufmännischen Bereich oder eine Tätigkeit auch ausserhalb des kaufmännischen Bereichs in einem verständnisvollen Umfeld in der freien Wirtschaft zu 50 % zu verrichten (Urk. 8/116). Bei Durchführung der oben beschriebenen Psychotherapie wäre bereits ab dem 3. Dezember 2003 innerhalb von einem Jahr eine volle Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreichbar gewesen (Urk. 8/116).
4.
4.1 Gemäss den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ und den übrigen medizinischen Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte schon seit längerer Zeit schädliche Substanzen respektive Suchtmittel konsumiert. Dies bestätigen auch lic. phil. D.___ in seinem Bericht vom 26. April 2012 – gemäss welchem der Konsum von Suchtmitteln durch den Versicherten in den verschiedenen Phasen seines Lebens ausser Frage stehe (Urk. 5 S 9) – und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, gemäss welcher er krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, die Drogen und insbesondere das Benzodiazepin abzusetzen (Urk. 1 S. 8). Entsprechend den Empfehlungen im Gutachten von Dr. B.___ vom 1. Oktober 2008 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen mit der Aufforderung, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und die IV-Stelle innert zwei Monaten darüber zu informieren, verbunden mit der Androhung einer allfälligen Rentenkürzung oder -aufhebung bei Nichtbefolgung der auferlegten Schadenminderungspflicht.
4.2 Das vom Versicherten erhaltene (vgl. Antwortschreiben vom 24. November 2008, Urk. 8/91) Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2008 erfüllt in formeller Hinsicht die von Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgestellten Voraussetzungen für die Verweigerung von Leistungen. Es stellt eine schriftliche Mahnung dar, und der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolgen des vorübergehenden oder dauernden Leistungsentzugs hingewiesen. Ferner wurde ihm eine angemessene Bedenkzeit von zwei Monaten eingeräumt. Sodann handelt es sich bei der verlangten Suchtmittelentzugsbehandlung um keine Behandlungsmassnahme, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen würde respektive seinem Gesundheitszustand nicht angemessen wäre (Art. 7a IVG). Schliesslich ist aufgrund der medizinischen Akten davon auszugehen, dass die Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt hätte. Insbesondere ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 19./29. Juli 2011 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Durchführung der auferlegten Suchtmittelentzugsbehandlung innert einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erreicht hätte. Sodann geht aus den Akten hervor und ist unbestritten (Urk. 1), dass der Beschwerdeführer die geforderte Compliance im massgebenden Zeitraum vermissen liess und sich der angeordneten Suchtmittelentzugstherapie verweigert hat. Daran ändern allfällige kurzzeitige Behandlungen respektive Behandlungen, die nicht auf einen Suchtmittelentzug ausgerichtet waren, nichts, da diese die verlangte konsequente und systematische Suchtmittelentzugstherapie nicht ersetzen konnten.
4.3
4.3.1 Nach dem Gesagten ist der Rentenanspruch des Versicherten so zu beurteilen, wie wenn er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht wahrgenommen und die Suchtmittelentzugstherapie absolviert hätte. Diesbezüglich ging die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2).
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gutachter bezüglich der vom Versicherten erwähnten (Urk. 1 S. 8) zwei Arbeitsverhältnisse – einerseits dasjenige bei der Firma A.___ in der Zeit ab 18. Juli 2006 bis zum 21. Juni 2007 (Arbeitgeberbescheinigung vom 19. November 2007, Urk. 8/69) und andererseits dasjenige als Haustür-Telefonverkäufer in der Zeit ab April 2011 - relevante Umstände nicht berücksichtigt hätte, wurden doch diese beiden Arbeitsverhältnisse in den vom Beschwerdeführer nicht zitierten Seiten des Gutachtens rechtsgenüglich dargelegt (Gutachten von Dr. C.___, Urk. 8/112 S. 2, 6, 9 f., 27). Konkrete Gründe dafür, dass das Gutachten wegen der fehlenden Diagnostizierung einer wahnhaften Störung mangelhaft sein soll, sind entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1
S. 8) nicht ersichtlich. Daran ändert auch der fürsorgerische Freiheitsentzug vom 21. und 22. September 2010 nichts, zumal dieser bloss kurzzeitige Freiheitsentzug verschiedene Gründe hatte (Urk. 8/106/7, Urk. 8/109/2-4). Allein aus dem Umstand des diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms und dessen Verbindung zu einem psychischen Leiden mit Krankheitswert kann entgegen der Auffassung des Versicherten (Urk. 1 S. 8) nicht auf eine Unüberwindbarkeit der Sucht geschlossen werden (Urk. 8/112/61). Entscheidend bleibt vielmehr, inwieweit die Sucht bei Aufbietung allen guten Willens und Wahrnehmung der zumutbaren Schadenminderungspflicht im Rahmen einer geeigneten Entzugstherapie überwindbar war. Dass der Versicherte gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ unter solchen Umständen nach einem Jahr wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht hätte, stellt daher keinen Widerspruch im Gutachten dar.
4.3.2 Der Bericht von lic. phil. D.___ vom 26. April 2012 (Urk. 5), bei welchem der Versicherte seit dem 7. Februar 2012 im Rahmen einer delegierten Psychotherapie in Behandlung ist, vermag die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ ebenfalls nicht zu schmälern.
Der Einwand von lic. phil. D.___ (Urk. 5 S. 11), dass man bei einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zwingend von einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen müsse, ist nicht stichhaltig, stellt doch eine Diagnose im Zusammenhang mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit – was im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu erfolgen hat - bloss ein einzelnes Element dar. Dieser Einwand von lic. phil. D.___ widerspricht zudem den von ihm in diesem Zusammenhang zitierten allgemeinen theoretischen Erörterungen zu Persönlichkeitsstörungen (Urk. 5 S. 11), gemäss welchen in einem solchen Fall die berufliche Leistungsfähigkeit reduziert sein kann. Mangels einer näheren Begründung nicht nachvollziehbar ist auch der Einwand von lic. phil. D.___, dass der Gutachter die Unterscheidung einer 50%igen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht plausibel begründet habe, wird doch diese Differenzierung in der gutachterlichen Ergänzung vom 29. Juli 2011 klar und schlüssig dargelegt (Urk. 8/116). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass lic. phil. D.___ gemäss eigenen Angaben mangels Zeit nicht alle (medizinischen) Akten berücksichtigen konnte (Urk. 5 S. 3) und dass er in seinem Bericht jeweils bloss das Hauptgutachten von Dr. C.___ vom 19. Juli 2011 zitiert hat (jeweils mit „x/70“; vgl. Urk. 5 S. 7, 10, 11), nicht jedoch dessen Ergänzung vom 29. Juli 2011 (Urk. 8/116). Dies lässt darauf schliessen, dass dieser Einwand von lic. phil. D.___ auf einer fehlenden Aktenkenntnis beruht. Von vornherein nicht massgebend ist die von lic. phil. D.___ bloss in tatsächlicher Hinsicht beurteilte und mit 0 % bezifferten Arbeitsfähigkeit Versicherten (Urk. 5 S. 12).
4.4 Weitere Einwände gegen das Gutachten von Dr. C.___ brachte der Versicherte nicht vor. Auch durch die übrigen medizinischen Akten wird es nicht ernsthaft in Frage gestellt. Das Gutachten von Dr. C.___ vom 19./29. Juli 2011 wie auch dasjenige vom Dr. B.___ vom 1./14. Oktober 2008 erfüllen im Übrigen die Anforderungen an beweistaugliche medizinische Gutachten (BGE 125 V 352
E. 3a). Gestützt darauf ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Wahrnehmung der ihm am 10. Oktober 2008 (Urk. 8/87) auferlegten Schadenminderungspflicht nach der Bedenkfrist von zwei Monaten und der Suchtmittelentzugstherapie von einem Jahr wieder seine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit erlangt hätte. Die im Gutachten beschriebene Einschränkung, dass der Beschwerdeführer auf einen verständnisvollen Arbeitgeber angewiesen sei, erwähnte Dr. C.___ im ergänzenden Bericht vom 29. Juli 2011 (Urk. 8/116) nicht mehr, so dass auch in dieser Hinsicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Somit wäre im massgebenden Zeitraum keine relevante Invalidität mehr vorhanden gewesen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel
GR/FR/JMversandt