IV.2012.00438
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Schweizer
Weingartenstrasse 9, Postfach 317, 8803 Rüschlikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ war als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/12). Am 27. April 2009 wurde bei ihr eine operative Dekompression L4/5 rechts und am 21. September 2009 eine Spondylodese L4-S1 durchgeführt (Urk. 6/15 S. 1, Urk. 6/). Am 14. September 2009 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Die Anstellung bei der Y.___ wurde der Versicherten per Ende Februar 2010 gekündigt (Urk. 6/16, Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2011 kündigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. April 2010 und einer Viertelsrente ab dem 1. März 2011 an (Urk. 6/36). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 11. Juli 2011 (Urk. 6/38), ergänzt mit Schreiben vom 26. September 2011 (Urk. 6/45), Einwände. Die IV-Stelle kündigte daraufhin mit neuem Vorbescheid vom 17. Oktober 2011 die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 an (Urk. 6/48). Mit Schreiben vom 17. November 2011 erhob die Versicherte dagegen wiederum Einwände und machte insbesondere geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand mit Beschwerden im Rücken, in der rechten Hüfte und im linken Knie im Sommer 2011 drastisch verschlechtert habe, weshalb ihr am 23. November 2011 ein künstliches Hüftgelenk implantiert und im linken Knie eine Baker-Zyste entfernt werden müssten (Urk. 6/49). Mit Verfügung vom 6. März 2012 hielt die IV-Stelle an ihrer Auffassung gemäss Vorbescheid vom 17. Oktober 2011 fest und verfügte eine entsprechende Rente, wies dagegen ein darüber hinausgehendes Rentenbegehren ohne Weiterungen ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. April 2012 unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 3/2-9) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. März 2012 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen um weitere Abklärungen zu tätigen und über den Rentenanspruch neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 20. August 2012 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik der Hämatologie des A.___ vom 18. Juni 2012 (Urk. 9) ein und erklärte, sie sei Ende Mai 2012 zusätzlich an einer T-Prolymphozytenleukämie erkrankt (Urk. 8 S. 1). Die Beschwerdegegnerin nahm im Schreiben vom 26. September 2012 dazu Stellung und erklärte, diese gesundheitliche Verschlechterung werde im Rahmen der erfolgten Neuanmeldung vom 14. Juni 2012 (Urk. 13/1-2) behandelt und betreffe nicht das vorliegende Verfahren (Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 19 S. 3) und reichte den von der Beschwerdegegnerin erlassenen Vorbescheid vom 21. November 2012 ein, mit dem diese die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. Juni 2012 ankündigte (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 6. März 2012 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzu-sprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 26. April 2009 und bis zum 21. Dezember 2010 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Seit dem 22. Dezember 2010 sei der Beschwerdeführerin eine 70%ige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar, mit der sie bei einem Invaliditätsgrad von 39 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Hüftoperation vom 23. November 2011 könne erwartet werden, dass mit dieser Operation eine Verbesserung eintrete und ausgehend von medizinischen Erfahrungswerten bei einem komplikationslosen Verlauf vor Ablauf von 3 Monaten der medizinische Vorzustand eintrete. Falls die Operation wider Erwarten nicht komplikationslos verlaufe, könne eine allfällige Verschlechterung im Rahmen eines Revisionsgesuches geltend gemacht werden (Urk. 2/1 S. 4 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe bereits im Einwandschreiben vom 17. November 2011 darauf hingewiesen, dass sich ihr Gesundheitszustand im Verlauf des Jahres (2011) erheblich verschlechtert habe, und um das Einholen der entsprechenden Arztberichte gebeten. Dennoch habe sich die Beschwerdegegnerin allein auf den Bericht des B.___ vom 4. Januar 2011 und die Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 1. Februar 2011 gestützt sowie auf weitere Abklärungen verzichtet. In diesem Bericht des B.___ vom 4. Januar 2011 werde die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit indes nicht beantwortet, sondern eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen. Wie aus den nunmehr von ihr selbst beigebrachten Arztberichten (Urk. 3/2-9) ersichtlich sei, habe sie Ende Oktober 2010 einen Unfall beim Treppensteigen mit Rotationstrauma des linken Kniegelenkes erlitten und sei in der C.___ operiert worden. Vom 3. bis 7. Januar 2011 habe sie aufgrund von Medikamentennebenwirkungen im J.___ hospitalisiert werden müssen. Vom 13. bis 29. Januar 2011 sei sie in der D.___ hospitalisiert gewesen, wo ein postoperativer Erguss (am linken Knie) punktiert worden sei. Wegen anhaltender Knie- und Rückenbeschwerden seien weitere Abklärungen im E.___ und bei Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erfolgt. Am 23. November 2011 sei ihr eine Hüfttotalendoprothese implantiert worden. Nach langsamem Absetzen der Schmerzmedikamente hätten sich die Beschwerden im linken Knie wieder verstärkt. Anfang März 2012 sei eine Baker-Zyste diagnostiziert worden, die allenfalls eine weitere Operation nötig mache. Sie sei seit Ende Dezember 2010 nie schmerzfrei gewesen und habe immer wieder wochenlang an Gehstöcken gehen müssen. Sie sei im Jahr 2011 zu keiner Zeit zu 70 % arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit gewesen (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.3 Die Parteien sind sich im Hinblick auf den strittigen Rentenanspruch zu Recht darin einig (Urk. 2/1 S. 4), dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin insbesondere zufolge ihrer lumbalen Beschwerden seit der ersten Operation der Lendenwirbelsäule (LWS) im April 2009 (Dekompression L4/5 rechts) erheblich eingeschränkt ist (vgl. Berichte von PD Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 8. Februar 2010, Urk. 8/21 S. 8 f., und vom 18. August 2010, Urk. 6/27 S. 2, sowie des B.___ vom 4. Januar 2011, Urk. 6/29 S. 2). Ebenfalls unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin bis am 21. Dezember 2010 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Die Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1 S. 4) stützt sich bei dieser Beurteilung auf die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Februar 2011 des Regionalen Ärztlichen Dienstes, der ausgehend vom Bericht des B.___ vom 4. Januar 2011 ab dem Datum der dortigen (vorderhand) letzten Kontrolle am 22. Dezember 2010 (Urk. 6/29 S. 1) eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit von 70 % als zumutbar erachtete (Urk. 6/34 S. 6). Das sogenannte Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, das sich auf die angestammte Verkäuferinnentätigkeit bezieht, endete bei dieser Ausgangslage nicht vor Ende März 2010.
Strittig und zu prüfen ist nachfolgend für den Zeitraum von Dezember 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2/1), was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert hat, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit in einem rentenausschliessenden Umfang zumutbar war.
4.
4.1
4.1.1 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, ist dem Bericht des B.___ vom 4. Januar 2011 (Urk. 6/29 S. 2), auf den sich die Beschwerdegegnerin letztlich stützt, keine verwertbare Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen. Zwar wurde im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit festgehalten, es bestehe „eine verminderte Leistungsfähigkeit, Ausmass: 20-30% in behindertenangepasster Tätigkeit“ (Urk. 6/29 S. 2). Gleichzeitig wurde aber erklärt, Fragen zur Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit könnten nicht beantwortet werden, da hierfür keine Testung durchgeführt worden sei. Es werde eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen (Urk. 6/29 S. 3). Hinzu kommt, dass die Ärzte des B.___ sich in diesem Bericht ausschliesslich auf die Diagnosen einer chronischen Lumbalgie und rechtsseitiger Ischialgien (L5-Radikulopathie) mit/bei Status nach Dekompression L4/5 und L5/S1 am 27. April 2009 und Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 21. September 2009 bezogen (Urk. 6/29 S. 1). Die im Oktober 2010 durchgeführte Operation am linken Knie wird darin hingegen nicht erwähnt. Und zwar wurde bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Operationsbericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Chirugie, vom 27. Oktober 2010 während der Hospitalisation vom 25. bis 26. Oktober 2010 in der C.___ eine Meniskektomie im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus links und ein Débridement des Kniegelenks insbesondere beim medialen Femurkondylus durchgeführt; dies nachdem die Beschwerdeführerin bei einem Sturz das linke Bein gegen die Wand geschlagen hatte und ein Rotationstrauma im Bereich des linken Kniegelenkes mit Fraktur des Fibulaköpfchens und Meniskusriss erlitten hatte. Aufgrund der massiven Veränderungen bestehe zu einem späteren Zeitpunkt Indikation zu einer Arthroplastik (Urk. 3/2). Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten ergibt, bestanden auch nach der Operation weiterhin Kniebeschwerden (vgl. Erwägung 4.13. hernach).
4.1.2 Auch keinem anderen Arztbericht ist eine hinlängliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen. Dr. G.___ äussert sich dazu im Bericht vom 8. Februar 2010 lediglich im Sinne einer Prognose, dass in den nächsten Monaten eine Belastungssteigerung in der Grössenordnung von 60 bis 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit zu erwarten sei (Urk. 6/21 S. 8). Im Bericht vom 18. August 2010, mithin noch vor der Knieverletzung im Oktober 2010, bemerkte er dazu allein unter Berücksichtigung der lumbalen Problematik sowie eines asthenischen Habitus (Urk. 6/27 S. 1) bereits, es dürfte für den Fall einer erfolgreichen Einstellung der Schmerzmedikamentation lediglich ein sehr bescheidenes Restpensum überhaupt in Frage kommen (Urk. 6/27 S. 3). Weitere ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - mit Ausnahme jener des RAD-Arztes Dr. H.___, der indes die Beschwerdeführerin mit seiner Fachrichtung der Psychiatrie zu Recht nicht untersucht hat - befinden sich nicht in den Akten.
4.1.3 Die weiteren ab 2011 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und - mit Ausnahme der Hospitalisation vom 3. bis 7. Januar 2011 im J.___ - belegten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Urk. 1 S. 2 ff, Urk. 3/2-9) unterlagen bisher - soweit aktenkundig - keiner fachärztlichen Beurteilung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit. Es sind namentlich die folgenden Beschwerden zu berücksichtigen: Gemäss dem Bericht des B.___ vom 29. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin seit der osteosynthetischen Versorgung Schmerzen am linken Knie und sei an Gehstöcken mobil. Der Verlauf sei kompliziert durch Kniegelenksergüsse. Durch die einseitige Wirbelsäulenbelastung bestehe eine entsprechende Schmerzverstärkung (Urk. 3/3). Am 13. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der D.___ und der Rehabilitationsabteilung move-med vom 17. und 31. Januar sowie 7. Februar 2011 nach einer Notfallbehandlung (Urk. 3/4.2) in der D.___ wegen zunehmend immobilisierender Knieschmerzen und einer dort aufgetretenen Lungenentzündung sowie einer Hepatopathie bis zum 29. Januar 2011 hospitalisiert (Urk. 3/4.4, Urk. 3/5). Gemäss dem Bericht des B.___ vom 30. Juni 2011 erlitt die Beschwerdeführerin bereits im April 2011 eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks (OSG), das während 7,5 Wochen mit einem Gips behandelt wurde (Urk. 3/6). Gemäss dem Bericht von Dr. G.___ vom 13. September 2011 wurde diese Behandlung bei fraglicher Osteonekrose im Fersenbereich nach zwei Monaten abgeschlossen. Im Bereich des rechten Hüftgelenkes zeige sich nun eine fortgeschrittene Coxarthrose. Das Hüftgelenksschmerzbild rechts sei durch die Spondylarthrose erklärt (Urk. 3/7). Am 23. November 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin im J.___ eine Hüfttotalendoprothese rechts eingesetzt (Operationsbericht gleichen Datums, Urk. 3/8). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 20. Dezember 2011, der die Nachkontrolle durchführte, litt die Beschwerdeführerin nebst den bekannten Rücken- und Hüftproblemen weiterhin an den Beschwerden am linken Knie, wo sich eine Baker-Zyste gebildet habe (Urk. 3/9).
Diese Berichte lassen eine zusätzliche massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Ende 2010 vermuten, was es abzuklären gilt. Zudem ist nicht auszuschliessen, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Urk. 19 S. 2), dass die Ende Mai 2012 diagnostizierte Leukämie (Urk. 9) bereits zuvor Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Dasselbe gilt entsprechend bezüglich der Hüftbeschwerden, welche nicht erst ab dem Tag der Operation im November 2011 bestanden.
4.2 Bei vorliegender unvollständiger Aktenlage sind umfassende ergänzende Abklärungen sämtlicher Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seit 2010 mit entsprechender fachärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit chronologischem Ablauf seit 2010 angezeigt. Die Sache ist dazu antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 2) ist aufzuheben.
5. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver-sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. März 2012 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch nach dem 31. März 2011 verneint wurde, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Schweizer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).