Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00441 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 23. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war am 20. September 1978 mit dem Mofa verunfallt und hatte dabei eine subtrochantäre Femurfraktur und eine Femoralisparese links erlitten, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen erbrachte (Urk. 5/2). Durch die Invalidenversicherung wurde der Versicherte, der im Zeitpunkt des Unfalls bei der Firma Y.___ AG in einer Anlehre als Dreher gestanden hatte (Urk. 5/3/3), zum kaufmännischen Angestellten umgeschult (Urk. 5/7-8, 5/10-5/12/4). Die Suva richtete dem Versicherten seit dem 28. Februar 1982 eine Viertelsrente aus (Urk. 5/38/5).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 1980 hatte die Invalidenversicherung X.___ vom 1. September 1979 bis zum 31. März 1980 zunächst eine ganze Rente (Urk. 5/12/7-8) und hernach vom 1. April bis zum 31. Mai 1980 eine halbe Invalidenrente nebst Ehegattenrente zugesprochen (Urk. 5/12/5-6).
1.2 Am 15. März 1988 trat der Versicherte eine Stelle als Büroangestellter bei der Firma Y.___ AG an, wo er bis gegen Ende 1989 arbeitete. Am 1. Dezember 1989 wechselte er zur Firma Z.___, wo er als Kundenberater angestellt war (Urk. 5/38/4 und 5/112/1). Am 14. Dezember 1989 meldete er der Unfallversicherung einen Rückfall (Urk. 5/34/13).
1.3 Am 28. Februar 2001 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 5/38/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und berufliche Situation ab (Urk. 5/41/1-3, 5/43/1-2 und 5/44/1-3) und zog die Unfallakten bei (Urk. 5/53/1-115). Mit Verfügung vom 14. März 2002 wies sie das Begehren betreffend berufliche Massnahmen ab (Urk. 5/58/1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 informierte die Suva die IV-Stelle (Urk. 5/60), dass der Versicherte seit dem 23. März 2000 zu 100 respektive zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 5/74/3), Taggelder beziehe und der gemeldete Rückfall noch nicht abgeschlossen sei (vgl. auch Urk. 5/70).
Mit Verfügung vom 1. April 2003 (Urk. 5/71/1-2) wies die IV-Stelle das Begehren um Gewährung von beruflichen Massnahmen ab, sprach dem Versicherten jedoch mit Verfügungen vom 26. Mai 2004 (Urk. 5/94/1-4 und 5/95/1-6; Urk. 5/88/1-2) mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine ganze Invalidenrente nebst einer Ehegatten- und Kinderrenten zu.
1.4 Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten ersten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 20. April 2005 mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 5/108/1-2; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 5/107). Die Suva richtete dem Versicherten ab dem 1. Dezember 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 68 % basierende Rente aus (Schreiben vom 18. November 2005, Urk. 5/117/1-2; Urk. 5/118/1-4). Auf Einsprache hin bemass sie den Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 27. März 2006 neu auf 70 % (Urk. 5/124/1-3).
1.5 Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 18. Mai 2006; Urk. 5/125/1-2) klärte die IV-Stelle wiederum die medizinische Situation ab (Urk. 5/126 und 5/127/1-3) und holte erneut die Unfallakten ein (Urk. 5/129/1-113). Mit Schreiben vom 10. August 2006 (Urk. 5/131/1-2) bestätigte sie die bisherige ganze Invalidenrente und sah die nächste Revision per August 2009 vor (Urk. 5/130). Im Rahmen dieses zweiten Revisionsverfahrens (Fragebogen vom 4. September 2009; Urk. 5/142/1-4) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ein (Urk. 5/145), klärte die medizinische Situation ab (5/146/1-5, 5/147 und 5/148/1-5) und ordnete am 17. Dezember 2009 eine ambulante orthopädische Abklärung bei Dr. med. A.___ an (5/150/1-2). Gestützt auf dessen Gutachten vom 1. März 2011 (Urk. 5/159/1-8) und die Ergänzung vom 24. März 2011 (Urk. 5/161/1-2) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Juli 2011 (Urk. 5/175/1-3) angesichts eines Invaliditätsgrades von 14 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht und stellte die Rente demgemäss nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (Urk. 5/176/1-3) ein.
Das von X.___ gestellte Wiedererwägungsgesuch (Urk. 5/177/1-2) hiess sie mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 gut, stellte neue Abklärungen in Aussicht (Urk. 5/185/1-2) und holte einen Bericht bei der Klinik B.___ ein. Gestützt auf diesen Bericht vom 1. November 2011 (Urk. 5/192) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 (Urk. 5/198/1-2) erneut die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hob diese gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 36 % mit Verfügung vom 13. April 2012 auf (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 24. April 2012 liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm auch nach dem 31. März 2012 weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventuell verlangte er die Ausrichtung der Rente bis nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beziehungsweise die Rückweisung der Sache zwecks erneuter medizinischer Abklärung und neuem Entscheid (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Davon wurde der Versicherte am 23. Mai 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 6).
Am 9. August 2012 (Urk. 7 und 8) und am 16. Juni 2013 (Urk. 11 und 12) reichte er Berichte über die berufliche Integration und am 22. August 2013 einen Bericht der Klinik C.___ ein (Urk. 15 und 16). Die Unterlagen wurden der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht. Ihre Stellungnahme zum Bericht vom 8. August 2012 (Urk. 7) datiert vom 27. August 2012 (Urk. 10). Auf weitere Stellungnahmen verzichtete die IV-Stelle (Urk. 14 und 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f IVV, sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss wird nicht verlangt, dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte, Elemente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Nebst der Verfügung vom 26. Mai 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Neuanmeldung vom 28. Februar 2001 eine ganze Rente zugesprochen worden war (Urk. 5/94/1-4 und 5/95/1-6), kommen auch die Mitteilungen vom 20. April 2005 (Urk. 5/108/1-2) und vom 10. August 2006 (Urk. 5/131/1-2), mit welchen die bisherige ganze Rente jeweils bestätigt wurde, als Ausgangsbasis für den Zeitvergleich in Frage. Die Beschwerdegegnerin hat im Vorfeld beider Mitteilungen medizinische Berichte eingeholt, sich damit auseinander gesetzt und jeweils auch die Akten der Unfallversicherung beigezogen (Urk. 5/104-106, 5/103/1-92, 5/107 [Feststellungsblatt Rentenrevision vom 20. April 2005], 5/109/1-3, 5/126, 5/127/1-3, 5/129/1-113 und 5/130 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. August 2006]).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist daher der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 2) zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen Bestätigung der ganzen Rente gemäss Mitteilung vom 10. August 2006 (Urk. 5/131/1-2) bestand.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1. März 2011 davon aus (Urk. 2 und 4), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. August 2005 deutlich verbessert. Er sei deshalb in der Lage, in vorwiegend sitzender Position behinderungsanpasste Tätigkeiten wie administrative Arbeiten, Überwachungs- und Kontrollaufgaben in einem vollzeitlichen Pensum auszuüben. Der Beschwerdeführer verfüge über kaufmännische Berufserfahrung, weshalb für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne im kaufmännisch-administrativen Bereich abzustellen sei. Angesichts eines Invaliditätsgrades von 36 % bestehe kein Rentenanspruch mehr.
3.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer einwenden, auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da dieses nicht nur oberflächlich, sondern auch widersprüchlich sei und der komplexen Leidensgeschichte nicht gerecht werde. Die Beschwerdegegnerin habe sich hierzu nicht geäussert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 4). Beispielsweise sei die Flexionsfähigkeit der Hüfte im Jahr 2011 nicht wesentlich besser als im Jahr 2004 gewesen. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation sei daher nicht ausgewiesen. Er könne nur ungefähr 15 bis 20 Minuten sitzen oder stehen. Mittlerweile seien Rückenbeschwerden hinzugekommen, doch habe sich Dr. A.___ hierzu nicht geäussert. So habe er auch die vorhandenen Arztberichte des Kreisarztes und der Klinik B.___ nicht gewürdigt.
4.
4.1 Anlässlich der letzten amtlichen Revision hat die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente gestützt auf den in der Unfallversicherung auf 70 % erhöhten Invaliditätsgrad (Urk. 5/130) mit Mitteilung vom 10. August 2006 bestätigt (Urk. 5/131).
Der Beschwerdeführer litt zu jenem Zeitpunkt, nach einer nur vorübergehenden Besserung seines Gesundheitszustandes, immer noch an den Folgen des Motorradunfalles, weshalb er der Unfallversicherung einen Rückfall gemeldet hatte. Nach Klärung der medizinischen Situation und nachdem Rehabilitationsaufenthalte stattgefunden, diese aber nicht mehr zu einer weiteren Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt hatten, erhöhte die Unfallversicherung die Invalidenrente von 25 auf 70 % (Urk. 5/129/9-14, 5/124/1-2). Gemäss dem Abschlussbericht des Kreisarztes vom 16. August 2005 (Urk. 5/129/59-61) litt der Beschwerdeführer an den Folgen der subtrochantären Femurfraktur links mit multiplen Folgeeingriffen, wobei im Jahr 2002 wegen therapieresistenter coxogener Schmerzen zunächst eine Hüftluxation (vgl. den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 25. Juni 2002 (Urk. 5/73/43-45) durchgeführt, das Einsetzen eines prothetischen Oberflächen-ersatzes links auf das Frühjahr 2004 verschoben (Urk. 5/85/9-10) und schliesslich am 24. August 2004 eine Totalprothese am linken Hüftgelenk eingesetzt wurde (Urk. 5/105 und 5/129/62). Ausserdem hatte sich im Laufe der Zeit eine Gonarthrose entwickelt (Urk. 5/129/60). Dem Abschlussbericht vom 16. August 2005 ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer noch über persistierende Ruhe- und Belastungsschmerzen in der linken Leistengegend klagte. Er hatte weiter angegeben, dass er nachts ungefähr zehnmal aufwache, am Morgen Socken und Schuhe nur mit Mühe anziehen könne und deswegen Hilfsmittel benötige. Weiter hatte er angegeben, sich beim Gehen in der Wohnung abstützen und im Freien einen Stock benützen zu müssen. Ruhig sitzen könne er nur ungefähr eine Viertelstunde. Beim Gehen träten die Schmerzen nach 300 Meter auf, und nach 800 Meter müsse er eine Pause von mindestens fünf Minuten einlegen. Obwohl er nun ein Fahrzeug mit einem automatischen Getriebe angeschafft habe, bereite ihm das Fahren nach maximal einer Stunde Mühe. Um die Schmerzen erträglicher zu machen, habe er die Sitzlehne stark nach hinten gekippt. Damit sei es ihm möglich, ungefähr eineinhalb Stunden Auto zu fahren. Aus dem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf die Einnahme von Medikamenten verzichtete, nicht mehr in ärztlicher Behandlung stand und auch keine Physiotherapie mehr in Anspruch nahm (Urk. 5/129/59). Der Kreisarzt berichtete weiter, dem Versicherten sei der Einbeinstand links ohne Abstützen nicht möglich gewesen. Beim Barfussgang habe er bei ihm ohne Stockbenützung ein sehr massives Schonhinken beobachtet; der Gang sei verlangsamt und arrhythmisch gewesen. Habe der Versicherte den Stock benützt, so sei ihm der Zehengang problemlos und der Fersengang mit leichten Schmerzen möglich gewesen. Bis 90° habe er in die Hocke gehen können. Weiter seien eine herabgesetzte Sensibilität am ganzen linken Unterschenkel und medial zusätzlich Parästhesien aufgefallen. Bei passivem Bewegen sowie axillärer Stauchung von der Ferse her habe der Beschwerdeführer einen verstärkten Leistenschmerz angegeben. Hingegen habe weder die vertikale noch die horizontale Kompression am Becken einen Schmerz auslösen können; die gleiche Manipulation habe jedoch zu einem mittelstarken Schmerz in der mittleren Leiste und sogar zu einem starken am Trochanter geführt.
4.2 Die Unfallversicherung ging angesichts des sich zwischenzeitlich verschlechterten Gesundheitszustandes und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit vermehrter Pausen noch von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % aus und setzte den Invaliditätsgrad auf 70 % fest (Urk. 5/124/1-3).
5.
5.1 Im Fragebogen für das Revisionsverfahren vom 4. September 2009 (Urk. 5/142/1-4) hatte der Beschwerdeführer auf eine seit 2007 zunehmende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hingewiesen.
Wegen Refluxoesophagitis und Schwankschwindel hatte er sich zu Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie in Behandlung begeben. Angaben zu einer allfälligen Auswirkung dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Attest vom 29. September 2009 nicht zu entnehmen (Urk. 5/146/5). Da seit dem 29. Mai 2006 keine Konsultationen in der Klinik B.___ mehr stattgefunden hatten, konnte der Orthopäde Dr. med. F.___ zum Verlauf des Gesundheitszustandes keine konkreten Angaben machen (Schreiben vom 2. November 2011; Urk. 5/147). Auch der Rheumatologe Dr. med. G.___, der den Versicherten auf Zuweisung von Dr. E.___ am 28. Februar 2005 untersucht und eine Periathropathia humeroscapularis tendopathica links mehr als rechts bei rezidivierender Überbelastung wegen des rechtsseitigen Gebrauchs eines Gehstocks zur Entlastung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom an der linke Hüfte diagnostiziert hatte (Urk. 5/148/7-8), konnte zum Verlauf des Gesundheitszustandes nichts berichten, da er den Versicherten seither nicht mehr in seiner Praxis gesehen hatte (Urk. 5/148/6).
5.2 Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin untersuchte Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2010 und am 10. Januar 2011. Im Bericht vom 1. März 2011 (Urk. 5/159/1-8) diagnostizierte der Orthopäde nebst dem bekannten Status nach mehreren Hüftoperationen eine erhebliche Pangonarthrose links mit deutlicher Bewegungseinschränkung und femoropatellärer Problematik sowie leichte degenerative Veränderungen an beiden Schultergelenken (Urk. 5/159/7).
Der Versicherte hatte über Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und im linken Knie geklagt und auch Schmerzen in der Leistengegend mit Ausstrahlung in den Oberschenkel bis zum Knie angegeben, weswegen er morgens und abends Schmerzmittel nehmen müsse (Urk. 5/159/3). In der Untersuchung stellte Dr. A.___ beim Gangbild ein starkes Schonentlastungshüfthinken links fest. Aufgrund der bisherigen Eingriffe am Hüftgelenk habe aber ein gutes Resultat erreicht werden können. Er berichtete von einer praktisch symmetrischen Muskulatur und einer guten Beweglichkeit der Hüfte. Die Szintigraphie habe keinerlei Anzeichen für eine Lockerung ergeben. Die Pangonarthrose weise zwar wenig Symptome auf; weder lägen eine Reizung noch eine Schwellung oder Überwärmung vor. Es bestehe allerdings eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des linken Kniegelenkes (Urk. 5/159/6). Die Röntgenbefunde vom 15. Dezember 2010 ergaben mit Bezug auf den Trochanter major auf der linken Seite eine etwas höhere Stellung als auf der rechten Seite. Hinsichtlich des linken Kniegelenkes wurde bezüglich der Pangonarthrose die Beteiligung aller drei Kompartimente deutlich sichtbar. In einer erneuten Röntgenuntersuchung vom 10. Januar 2011 war zusätzlich am rechten Knie eine minime Knorpelabnützung im lateralen Kompartiment festgestellt worden (Urk. 5/159/5).
Aufgrund der gesundheitlichen Situation erachtete Dr. A.___ eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bei einer Versicherung mit ganztägiger Belastung als zumutbar, wobei eine Steigerung bei einem angepassten Arbeitsplatz, das heisst bei einer rein oder doch vorwiegend sitzenden Tätigkeit, denkbar sei (Urk. 5/159/7-8). Dr. A.___ riet mit Bezug auf die Pangonarthrose zu einer Knieprothese, da bei einem guten Resultat sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Versicherungsfachmann im Aussendienst möglich wäre (Urk. 5/159/8). Ergänzend führte er im Bericht vom 24. März 2011 aus (Urk. 5/161) limitierend sei zu beachten, dass das linke Kniegelenk möglichst wenig Belastung erfahre, das heisst auch Autofahrten einzuschränken seien und die Arbeit möglichst im Büro zu verrichten sei. Erneut empfahl der Gutachter eine Behandlung mit einer Knieprothese, welche Massnahme der Versicherte offenbar aber eher nicht wünsche.
5.3 Aufgrund der medizinischen Akten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer immer noch unter Spätfolgen des im Jahr 1978 erlittenen Motorradunfalles leidet. So war bereits bis zur letzten Revision im Jahr 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, und gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ liegt nun zusätzlich noch eine die Beweglichkeit stark beeinträchtigende Pangonarthrose am linken Knie vor. Zwar können die Untersuchungen vom 15. Dezember 2010 und vom 10. Januar 2011 deshalb unterschiedlich ausgefallene Ergebnisse punkto Hüftflexion erbracht haben (Urk. 1 S. 4), weil bei einer klinischen Untersuchung auch die Tagesform unterschiedlich sein kann, beispielsweise bei feuchter und/oder kalter Witterung vermehrt Schmerzen auftreten und die Beweglichkeit eines Gelenks einschränken können. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer aber darin, dass die Werte der Flexion bei verschiedenen in den Jahren 2004, 2005 und im jetzigen Revisionsverfahren stattgefundenen Untersuchungen nicht wesentlich voneinander abwichen (Urk. 1 S. 4-5). Entscheidend fällt indessen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Entwicklung die zwischenzeitlich aufgetretene Knie- und Schulterproblematik ins Gewicht. Dass allein bezogen auf das Hüftgelenk zwischenzeitlich keine Verbesserung eingetreten ist, bestätigte auch die Klinik B.___ im Bericht vom 1. November 2011 (Urk. 5/192).
Zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass nur eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar sei. In einer solchen erachtete der Orthopäde den Versicherten als zu 50 % arbeitsfähig, wobei angesichts der Umschulung in den kaufmännischen Bereich auch die angestammte Tätigkeit bei einer Versicherung in Frage komme (Urk. 5/159/7). Die Prognose von Dr. A.___, dass der Versicherte eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangen könne, knüpfte er hingegen an das Einsetzen einer Knieprothese (Urk. 5/159/7-8). Die Aussagen von Dr. A.___ beziehen sich zwar auf die angestammte Tätigkeit im Versicherungssektor, in welchem der Beschwerdeführer seit der Kündigung der Stelle per 30. September 2004 nicht mehr tätig ist (Urk. 5/112/1), haben aber grundsätzlich Gültigkeit für jede kaufmännische Tätigkeit.
Das Gutachten von Dr. A.___ lässt zwar - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügen lässt (Urk. 1 S. 4) - insbesondere bezüglich der Anamnese an Zuverlässigkeit zu wünschen übrig, denn der Beschwerdeführer stand nicht schon seit dem Jahr 2000 ausserhalb des Erwerbslebens (Urk. 5/159/2-3), sondern war am 28. Februar 2001 in den Innendienst versetzt und mit einfachen Büroarbeiten beschäftigt und das Arbeitsverhältnis war erst per 30. September 2004 gekündigt worden (Urk. 5/112/1). Dennoch ist das Gutachten nicht einfach unbeachtlich.
Zusammenfassend steht fest, dass sich die medizinische Situation jedenfalls nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert hat, da nun Kniegelenksprobleme und aufgrund der benützten Gehhilfe auch Probleme hauptsächlich an der rechten Schulter aufgetreten sind. Zudem ist im Bericht der Klinik C.___ vom 7. August 2013 - wenn auch erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung - im Rahmen einer 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie am femoralen Implantat ein Befund erhoben worden, der auf eine beginnende Lockerung der Prothese hindeutet (Urk. 15). Entscheidend ist jedoch unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten die Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.
5.4 Der Beschwerdeführer hat nach Erlass der angefochtenen Verfügung an einem von der Beschwerdegegnerin angebotenen Integrationsprogramm teilgenommen (Urk. 8). Von der H.___ GmbH wurde eine vom 16. Juli bis zum 10. August 2012 dauernde Potentialabklärung durchgeführt. Aus dem Schlussbericht vom 7. August 2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die kognitiven Fähigkeiten nach anfänglichen Schwierigkeiten Normwerte erreichte, ja diese sogar übertraf und seine Leistungen als gut bezeichnet werden konnten (Urk. 7 S. 1). Eher unterdurchschnittlich seien emotionale Stabilität, Belastbarkeit und Selbstbewusstsein einzustufen (Urk. 7 S. 2). Zusammenfassend wurde dem selbständigen und pflichtbewussten Beschwerdeführer nach der Potentialabklärung punkto Leistungsmotivation und -fähigkeit ein gutes Zeugnis ausgestellt. Nach seinen eigenen Angaben stiess er aber mit einer Arbeitszeit von vier Stunden im Tag an seine körperlichen Grenzen, weshalb er nachher völlig erschöpft gewesen sei. In der Potentialabklärung war auch klar geworden, dass handwerkliche Arbeiten in der Werkstatt für den Beschwerdeführer nicht geeignet waren und dieses Programm wegen körperlicher Beschwerden abgebrochen werden musste (Urk. 7 S. 3). Gemäss dem Zwischenbericht der H.___ GmbH vom 7. August 2012 lag in jenem Zeitpunkt noch keine stabile 50%ige Restarbeitsfähigkeit vor, weshalb von ihrer Seite aus keine Arbeitsvermittlung möglich war (Urk. 7 S. 4).
Anschliessend an die Potentialabklärung fand zunächst das Belastbarkeits- und hernach das Aufbautraining statt. Dem Abschlussbericht vom 12. Juni 2013 (Urk. 13) über diese bis zum 31. Mai 2013 durchgeführte Massnahme ist zu entnehmen, dass die Ziele des Belastbarkeitstrainings mit Bezug auf die Steigerung der Arbeitsstunden von anfänglich zwei auf drei bis vier Stunden und im Aufbautraining auf fünf Stunden planmässig hätten umgesetzt werden können (Urk. 11 S. 4). Gemäss dem Bericht hatte der Beschwerdeführer mit zunehmender Präsenz mit körperlichen Beschwerden reagiert, wobei bei starken Schmerzen die Konzentration nachgelassen habe (Urk. 11 S. 3). Der Beschwerdeführer selber habe eine noch verwertbare Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % als realistisch angesehen, habe aber Zweifel geäussert, ob eine solche im ersten Arbeitsmarkt überhaupt realisierbar sei. Im Bericht wird schliesslich festgehalten, der Versicherte sei stets darauf bedacht gewesen, am Training teilzunehmen und keine Fehltage aufzuweisen, was sein stark ausgeprägtes Pflichtbewusstsein sowie seine gute Selbstbeherrschung wiederspiegelt habe. Grosses Engagement habe er auch im Bewerbungsprozess gezeigt (Urk. 11 S. 3). Wegen der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Berufsleben, enthält der Bericht vom 12. Juni den Hinweis, ein an die bisherigen Massnahmen anschliessendes Arbeitstraining wäre sinnvoll und notwendig, um die im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes erreichte Arbeitsfähigkeit von 50 % weiter zu stabilisieren (Urk. 11 S. 4).
5.5 Gestützt auf die Aktenlage findet der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Standpunkt, der Beschwerdeführer sei vollzeitlich arbeitsfähig, keine Grundlage. Denn auch Dr. A.___ ging in seinem Gutachten nur prognostisch, sofern eine Knieprothese eingesetzt würde, von einem vollzeitlich möglichen Arbeitspensum aus, stufte die zumutbare Restarbeitsfähigkeit jedoch bei aktuellem Gesundheitszustand bei 50 % ein, verteilt auf einen ganzen Tag (Urk. 5/159/7-8). Diese Einschätzung ist auch dem Bericht betreffend den Verlauf des Integrationsprogramms zu entnehmen, aus welchem deutlich wird, dass eine gefestigte 50%ige Arbeitsfähigkeit noch nicht gesichert sei und bislang nur im geschützten Rahmen habe erbracht werden können. Schliesslich geht aus diesem Bericht vom 12. Juni 2013 auch hervor, dass der Beschwerdeführer direkt im Anschluss an das Integrationsprogramm - mithin im Sommer 2013 - ein Aufbautraining bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich im administrativen Bereich habe aufnehmen können (Urk. 11 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat sich dazu mit Ausnahme des Hinweises, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 ein Gesuch um Arbeitsvermittlung gestellt habe (Urk. 5/209) und man entsprechende Bemühungen einleiten werden (Urk. 4 S. 1), nicht weiter geäussert, sondern ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 14), weshalb über den Verlauf dieses Trainings bei der Sozialversicherungsanstalt nichts bekannt ist.
Zwar vermochte der Beschwerdeführer bei einem im Grossen und Ganzen unverändert gebliebenen, teilweise sogar etwas schlechteren Gesundheitszustand seine Restarbeitsfähigkeit zu steigern und ein Eingliederungswille ist bei ihm klar gegeben. Diesbezüglich ist er aber auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen, welche offensichtlich auch Eingliederungsmassnahmen an die Hand genommen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer am 16. Dezember 2013 eingereichten Mitteilung der IV-Stelle vom 5. Dezember 2013, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, die beruflichen Massnahmen seien nun abgeschlossen (Urk. 19 und 20). Je nach dem Ausgang dieser Massnahmen wird die Beschwerdegegnerin über eine allfällige Herabsetzung oder Aufhebung der Rente neu zu entscheiden haben.
Die angefochtene Verfügung vom 13. April 2012 ist somit mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Rente hat, aufzuheben.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind. Als weitere Bemessungskriterien fallen der Zeitaufwand und die Barauslagen in Betracht.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. April 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 18
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHäny