Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00443 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 23. Oktober 2013
in Sachen
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, ist gelernte Detailhandelsangestellte (Urk. 6/1/1) und war seit dem 25. Januar 2010 als arbeitslos gemeldet (Urk. 6/9/2). Ab dem 31. Mai 2010 war sie als Detailhandelsangestellte bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Die Versicherte kündigte die Anstellung am 27. August auf den 3. September 2010 (Urk. 6/12/7).
1.2 Am 13. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte wegen einer Panikstörung mit Agoraphobie und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/6-7, Urk. 6/25), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/19), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/12, Urk. 6/16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/11) ein.
Die Y.___ AG meldete dem Krankentaggeldversicherer am 17. Januar 2011 eine seit dem 17. August 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten (Urk. 6/12/9 Ziff. 5).
Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/30, 6/31) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente in Aussicht. Die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Swisscanto) erhob am 11. November 2011 (Urk. 6/36) einen Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 6/54, Urk. 6/45 = Urk. 2) sprach die IVStelle der Versicherten ab dem 1. August 2011 eine ganze Rente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 2) erhob die Swisscanto am 24. April 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei in dem Sinne zu korrigieren, als der Beginn der Wartezeit auf Januar 2010 sowie der Rentenbeginn auf den 1. Juni 2011 zu legen sei (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 18. September 2012 ersuchte das Gericht Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie / Psychotherapie, um die Beantwortung von Fragen und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Vernehmlassung zu (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1-2). Dr. A.___ antwortete am 2. Oktober 2012 (Urk. 10) auf die Fragen des Gerichts. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 15. Oktober 2012 Stellung (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 13). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Oktober 2012 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2012 zugestellt (Urk. 15 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität der Beigeladenen geführt hat, bereits vor ihrer Anstellung bei der Y.___ AG am 31. Mai 2010 eingetreten war.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beigeladene sei seit dem 17. August 2010 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die einjährige Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG habe demnach am 17. August 2010 zu laufen begonnen (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1).
2.3 Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen die Ansicht, die Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen ergebe, dass der Beginn der Wartezeit bereits im Januar 2010 ausgewiesen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
3.
3.1 Die Beigeladene ist seit dem 22. September 2009 bei Dr. A.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 6/25/3 Ziff. 1.2).
Dr. A.___ erklärte mit Schreiben vom 5. Februar 2010 (Urk. 6/9/13), die Beigeladene sei jetzt soweit, dass sie zu 50 - 60 % arbeiten könne. Sie könne aber nur in ihrer unmittelbaren Umgebung arbeiten.
3.2 Dr. A.___ attestierte der Beigeladenen mit Arztzeugnis vom 3. November 2010 seit dem 17. August 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 6/9/8).
3.3 Dr. A.___ führte sodann in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Urk. 6/7) aus, die Beigeladene habe kurze Zeit bis am 27. August 2010 gearbeitet und dann gekündigt. Seit dieser Zeit sei sie zu 100 % arbeitslos/arbeitsfähig. Sie stehe wegen ihrer gesundheitlichen Leiden unter Medikamenten.
3.4 Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung der Beigeladenen durch Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Dr. B.___ führte im Gutachten vom 21. März 2011 (Urk. 6/19) aus, ein zwischenzeitlicher teilzeitiger Arbeitsversuch der Beigeladenen in einem Babyfachladen sei im Sommer 2010 nach drei Monaten gescheitert. Allerdings habe sie unter Druck ihres damaligen Partners die Medikation abgesetzt (S. 18 oben). Die Beigeladene sei in ihrem angestammten Beruf als Detailhandelsangestellte aufgrund einer schweren kombinierten psychischen Störung mit basaler Persönlichkeitsstörung und einer zum Zeitpunkt der Begutachtung mittelschweren bis schweren depressiven Episode und einer schweren Panikstörung mit Agoraphobie beziehungsweise einem schweren Vermeidungssyndrom zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Angabe gelte anhaltend zumindest seit Aufgabe der Arbeitstätigkeit am 31. August 2010. Die Gutachterin könne keine Tätigkeit angeben, in der die Symptome weniger relevant seien beziehungsweise eine höhere Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne (S. 20 f. Ziff. 2-3). An dieser Einschätzung hielt Dr. B.___ mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (Urk. 6/41) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin fest.
3.5 Der Krankentaggeldversicherer veranlasste ein psychiatrisches Konsilium durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin. Das psychiatrische Konsilium datiert vom 23. April 2011 (Urk. 6/21/3-7).
Dr. C.___ führte aus, die Beigeladene sei krankheitsbedingt seit dem 17. August 2010 für arbeitsunfähig erklärt worden und sei aktuell weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1). Die Beigeladene berichte, dass ihre Beschwerden im Herbst 2005 während des zweiten Lehrjahres begonnen hätten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie plötzlich Schwindel, Angst, Luftnot und Panik verspürt, als sie in einer Poststelle am Schalter habe anstehen müssen (S. 2 Ziff. 1 oben).
3.6 Dr. A.___ gab in seinem Bericht vom 18. August 2011 (Urk. 6/25) an, die Beigeladene sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin seit dem 27. August 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Ziff. 1.6).
3.7 Dr. A.___ antwortete am 2. Oktober 2012 (Urk. 10) auf die Fragen des Gerichts (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1).
Er gab an, die Erkrankung der Beigeladenen habe sich im Laufe der Zeit nicht verbessert. Man sei in der Behandlung beim sechsten Medikament angelangt, ohne dass eine Besserung in Sicht sei, wohlgemerkt in ausreichender Dosierung. Die Beigeladene sei mittlerweile an ihr Haus gefesselt. Er besuche sie regelmässig (Urk. 10 lit. a).
Auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte gab der Psychiater an, aufgrund einer Angst- und Panikstörung sei eine solche Tätigkeit unmöglich (lit. b). Die Arbeitsfähigkeit habe sich bis zur 50 %-Tätigkeit bei der Y.___ AG gebessert. Danach sei die Arbeitsfähigkeit auf 0 % zurückgegangen und habe sich bis heute nicht gebessert (lit. c). Ob die Y.___ AG Kenntnisse von den gesundheitlichen Problemen der Beigeladenen gehabt habe, konnte Dr. A.___ nicht beantworten. Er wisse nicht, ob die Beigeladene ihrem Arbeitgeber von der Erkrankung berichtet habe (Urk. 8 Dispositiv Ziff. 1d, Urk. 10 lit. d).
4.
4.1 Die Beigeladene war seit dem 25. Januar 2010 als arbeitslos gemeldet, wobei ihre Vermittlungsfähigkeit mit 60 % festgelegt worden war (Urk. 6/9/1-2). Ab dem 31. Mai 2010 war sie mit einem Teilzeitpensum als Detailhandelsangestellte bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/12/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Die Beigeladene kündigte die Anstellung am 27. August 2010 auf den 3. September 2010. Im Kündigungsschreiben erwähnte sie, dass sie der Arbeitgeberin ein Arztzeugnis zukommen lasse, das bestätige, dass sie nicht mehr kommen werde (Urk. 6/12/7).
4.2 Dr. A.___ attestierte mit Arztzeugnis vom 3. November 2010 ab dem 17. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, während er den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in einem Bericht vom 18. August 2011 auf den 27. August 2010 festlegte (E. 3.2 und 3.6). Nach diesen Angaben wäre die Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen während der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten. Entsprechend stellte auch Dr. B.___ im psychiatrischen Gutachten vom 21. März 2011 fest, dass in der angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte zumindest seit dem 31. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Die Gutachterin liess die Frage offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beigeladene schon zuvor in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (E. 3.4). Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene eine frühere Anstellung bei der D.___ wegen psychischer Beschwerden und damit krankheitsbedingt aufgeben musste, finden sich im Bericht der damaligen Arbeitgeberin nicht (vgl. Urk. 6/16). Die Anfang des Jahres 2008 gehäuft aufgetretenen krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz verringerten sich ab Frühling 2008 deutlich (Urk. 6/16/10). Von Bedeutung sind sodann die Angaben der Y.___ AG im Fragebogen vom 20. Januar 2011, wonach die Beigeladene ihre Arbeiten im normalen Rahmen ausgeführt und die Arbeitgeberin von eventuellen gesundheitlichen Problemen der Beigeladenen keine Kenntnisse gehabt habe (Urk. 6/12/4 Ziff. 3). Die Angaben der Y.___ AG lassen nicht darauf schliessen, dass die Beigeladene krankheitsbedingt nur ein reduziertes Arbeitspensum von 60 % verrichten konnte und zum Zeitpunkt der Anstellung eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Rechtsprechungsgemäss wäre aber erforderlich, dass sich die von der Beschwerdeführerin behauptete frühere Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen mit Beginn der Anstellung bei der Y.___ AG konkret nachteilig bemerkbar gemacht hätte (vgl. E. 1.3), was gemäss der Arbeitgeberin nicht der Fall war.
Das nicht näher begründete Schreiben von Dr. A.___ vom 5. Februar 2010, wonach die Beigeladene soweit sei, dass sie zu 50 - 60 % arbeiten könne (E. 3.1), erlaubt keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine relevante Arbeitsunfähigkeit im entsprechenden Zeitpunkt. Auch der Bericht von Dr. A.___ zuhanden des Gerichts vom 2. Oktober 2012 vermag seine Angaben im Arztzeugnis vom 3. November 2010 wie auch im Bericht vom 18. August 2011 und die darin ab August 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht zu widerlegen.
4.3 Zusammenfassend ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits vor dem 17. August 2010 eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte und die fragliche Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen bereits vor der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten wäre. Der von der Beschwerdegegnerin auf den 17. August 2010 festgesetzte Beginn des Wartejahres wie auch der auf den 1. August 2011 festgesetzte Rentenbeginn ist demnach nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger
BB/MA/MTversandt