Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00446 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 13. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal
Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete vom 2. Juni 1980 bis am 1. Juni 2010 (effektiver letzter Arbeitstag) mit einem Arbeitspensum von 100 % als Angestellte Produktion in der Metzgerei Z.___ AG in A.___ (Urk. 10/15, Urk. 10/18). Am 7. Oktober 2010 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 10/15, Urk. 10/20).
Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/18) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 10/14, 10/25, 10/31, 10/33 und 10/52) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (IK-Auszug; Urk. 10/24). Zusätzlich veranlasste sie ein internistisch-psychiatrisch-orthopädisches Gutachten, welches am 9. August 2011 von den Ärzten des Instituts B.___ erstattet wurde (Urk. 10/43).
Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 10/60), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2012 (Urk. 10/61), ergänzt mit Schreiben vom 14. März 2012 (Urk. 10/67), Einwände erhob. Mit Verfügung vom 29. März 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 10/71 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. April 2012 (Urk. 1) sowie mit innert angesetzter Nachfrist erfolgter Eingabe vom 19. Mai 2012 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell seien zusätzliche fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 15. August 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 9. August 2011 (Urk. 10/43) auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere angepasste Tätigkeiten eine vollschichtig realisierbare Leistungsfähigkeit von 80 % aufweise. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen. Ein zusätzlicher Leidensabzug sei nicht vorzunehmen, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits mittels der reduzierten Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden seien (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde nebst allgemein rechtlichen Ausführungen (Urk. 6 S. 2 ff. Ziff. 5-10) vor, ihre Erhebungen in verschiedenen Betrieben hätten ergeben, dass sie anstelle des in der angefochtenen Verfügung angegebenen Invalideneinkommens lediglich ein solches von Fr. 30‘000.-- pro Jahr erzielen könne, weshalb ihr bei einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zustehe (Urk. 6 S. 4 Ziff. 11).
3.
3.1 In ihrem Austrittsbericht vom 26. Juli 2010 schrieben die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals C.___ die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 9. Juni bis am 17. Juli 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig. Sie gingen dabei von einer eingeschränkten Beweglichkeit und von den von der Beschwerdeführerin geklagten Sensibilitätsstörungen und Schmerzen aus (Urk. 10/43/24).
3.2 Vom 19. Juli 2010 bis am 16. August 2010 war die Beschwerdeführerin in einem speziellen Schmerzprogramm in der Klinik D.___ hospitalisiert (Urk. 10/14/1, 10/14/4). In den Austrittsberichten vom 16. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin für ihre angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Über-Kopf-Arbeiten sowie mit der Möglichkeit des Positionswechsels in einem klimatisch ausgewogenen Raum (Indoortätigkeit) bestehe eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14/2, 10/14/5).
3.3 Der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 11. November 2010 als Diagnosen insbesondere ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit rechtsseitiger Radiculopathie, eine zunehmende Schmerzexacerbation und Kribbelparästhesien pseudoradikulär im rechten Bein sowie eine schwere Depression auf und hielt fest, der Beschwerdeführerin könne zurzeit keine Tätigkeit zugemutet werden (Urk. 10/31).
3.4 Der seit dem 3. Juni 2010 behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ stellte in seinem Bericht vom 28. November 2010 folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: mittelschwere bis schwere depressive Störung, derzeit ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1, F32.2), somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56). Er gab an, diese Diagnosen bestünden zumindest seit Behandlungsaufnahme (Urk. 10/33/2). Er beschrieb, die Beschwerdeführerin sei im Kontakt zurückhaltend und wirke energielos. Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt und es bestehe eine ausgeprägte Merk- und Gedächtnisstörung. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich und eingeengt auf die Schmerzsymptomatik. Die Stimmungslage sei gedrückt, affektarm und Antrieb und Psychomotorik seien reduziert. Des Weiteren gab er an, die Beschwerdeführerin beklage Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 10/33/5). Bei der Frage der IV-Stelle nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verwies Dr. F.___ auf die Angaben des Hausarztes (Urk. 10/33/6).
3.5 Die Ärzte des Instituts B.___ führten in ihrem Gutachten vom 9. August 2011 aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/43/19):
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne klare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80)
- degenerative Veränderungen HWK4/5/6 mit Osteochondrose und Unkovertebralarthrose, Diskusprotrusion HWK4/5 rechts und Diskus-hernie HWK5/6 rechts (MRI vom 5. Januar 2010)
- anamnestisch mässiges Ansprechen auf Wurzelinfiltration C6 rechts am 4. März 2010 und Facettengelenksinfiltration HWK4/5/6 am 25. Mai 2010 (Klinik G.___)
- leichtgradige Diskusprotrusion LWK5/SWK1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI vom 10. Juni 2010)
- aktenanamnestisch keine Hinweise für Denervation (Elektromyographie vom Februar 2010)
- weitgehend freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
- leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0, F32.1).
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Ärzte insbesondere die zu diagnostizierende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Urk. 10/43/19).
Die Gutachter des Instituts B.___ gaben an, bei der orthopädischen Untersuchung habe sich im Bereich der Wirbelsäule eine weitgehend freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten gezeigt. An den oberen und unteren Extremitäten habe ebenfalls eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung vorgelegen. Im Verlauf der Untersuchung seien multiple Inkonsistenzen aufgetaucht und fünf von fünf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen, was eine funktionelle Überlagerung beweise. Neurologisch seien eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausschliessbar. Radiologisch bestünden deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehe eine leichtgradige Diskusprotrusion LWK5/SWK1 ohne Nervenwurzelkompression. Zusammenfassend hielten die am Gutachten beteiligten Ärzte fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden liessen sich keinesfalls vollständig durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen. Es seien deutliche Hinweise für eine nicht-organische Beschwerdekomponente zu finden gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einer Metzgerei sowie für jede andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei seien das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, intermittierend 15 Kilogramm, ebenso wie der wiederholte Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Horizontalen zu vermeiden. Aus psychiatrischer Sicht wurde angemerkt, dass deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungen auszumachen seien. Zusätzlich bestehe eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit depressiven Verstimmungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven. Dies führe dazu, dass eine solche angepasste Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht zwar vollschichtig, jedoch mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 80 % umgesetzt werden könne (Urk. 10/43/19-20).
4.
4.1 Im Rahmen der Begutachtung durch das Institut B.___ wurde die Beschwerdeführerin internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und orthopädisch untersucht (Urk. 10/43). Ebenso wurden die vorliegenden Akten inklusive vorhandener MRI-Bilder und die durch die Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt sowie die Anamnese erhoben.
4.2 Bei den im Gutachten beschriebenen objektivierbaren somatischen Befunden, welche zur Diagnose eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom ohne klare radikuläre Symptomatik führten, ist es nachvollziehbar, dass aus somatischer Sicht nur noch leichte, intermittierend mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung zumutbar sind. Dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Beschwerden sich nicht vollumfänglich durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen lassen, wird auch durch den Bericht der Klinik D.___ gestützt, worin der Verdacht auf eine Schmerzgeneralisierung geäussert wurde. Ebenso wurde darin eine angepasste Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 Kilogramm, ohne Über-Kopf-Arbeiten, wechselbelastend mit Positionswechseln und in klimatisch ausgewogenem Raum in einem gewissen Umfang für zumutbar erachtet (Urk. 10/14/2, 10/14/5). Im Gutachten des Instituts B.___ wurde schlüssig begründet, dass in Anbetracht der erhobenen Befunde bei einer angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen sollte, sodass eine solche Tätigkeit aus somatischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar ist (Urk. 10/43/17).
4.3 Wegen depressiver Verstimmungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven wurde aus psychiatrischer Sicht eine leichte bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (Urk. 10/43/10-11). Das Vorliegen einer schweren Depression wurde verneint. Die Beschwerdeführerin sei nicht suizidal und es seien keine deutlichen Konzentrationsstörungen auszumachen (Urk. 10/43/11). Gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche der bisherige Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/43/11). Dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der durch die vorliegende leichte bis mittelgradige depressive Episode bedingte erhöhte Ermüdbarkeit mit vermehrtem Pausen- und Erholungsbedarf beziehungsweise mit reduzierter Arbeitsleistung um 20 % vermindert ist (Urk. 10/43/22), ist plausibel, weswegen diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen ist.
4.4 Hingegen verneinten die Gutachter des Instituts B.___ in Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung das Vorliegen eines schwerwiegenden psychischen Leidens, einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung sowie eines primären Krankheitsgewinns (Urk. 10/43/21). Sozialer Rückzug liege zwar vor, jedoch nicht in allen Bereichen des Lebens, da innerhalb der Familie gute Kontakte bestünden (Urk. 10/43/21). Zudem geht die Beschwerdeführerin spazieren, erledigt selber Einkäufe, bereiste letztmals an Ostern 2011 ihr ursprüngliches Heimatland, erhält Besuche und fährt einmal pro Monat zu ihrem in H.___ lebenden Bruder (Urk. 10/43/9, Urk. 10/43/13). Unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Rehabilitationsmassnahmen und Therapien wurden zwar bei adäquater Behandlung, guter Compliance und Medikamentenspiegel bejaht, indessen seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft.
Insgesamt liegt bei den gegebenen Umständen kein Ausnahmefall vor, in welchem die Folgen der somatoformen Schmerzstörung nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wären. Dies entspricht der Beurteilung im Gutachten des Instituts B.___, wonach sich die Schmerzstörung nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 10/43/11). Die vorliegende deutlich ausgeprägte Krankheitsüberzeugung sei vor allem durch psychosoziale Faktoren bedingt (Urk. 10/43/21). Die psychosozialen und emotionalen Belastungen seien deutlich ausgeprägt und würden sich durch den dadurch hervorgerufenen unangenehmen Affekt im Sinne der Abwehr auch in den Schmerzen ausdrücken. Die Beschwerdeführerin leide sehr unter dem Verlust ihrer Leistungsfähigkeit (Urk. 10/43/11).
Dass psychosoziale, invaliditätsfremde Faktoren ebenfalls eine Rolle spielen, ist auch aus anderen medizinischen Berichten ersichtlich. So führte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 28. November 2010 als Diagnose „Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit“ auf (Urk. 10/33/2, Urk. 10/43/32). Er gab an, die Beschwerdeführerin sorge sich um ihre Gesundheit und habe Angst, dass es noch schlimmer werde. Sie habe grosse Zukunfts- und Existenzängste (Urk. 10/33/4, Urk. 10/43/31). Auch im Bericht des Spitals C.___ wurde beschrieben, die Beschwerdeführerin werde durch ihr Arbeitsumfeld psychosozial belastet, was im Zusammenhang mit der Entwicklung einer leichten Depression stehe (Urk. 10/43/27). Ebenso führte die Beschwerdeführerin selber ihre Depression darauf zurück, dass sie schmerzbedingt nicht mehr arbeiten könne und deshalb Probleme habe (Urk. 10/43/9).
4.5 Dem Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 26. Juli 2010 widersprachen die Gutachter des Instituts B.___ mit der Begründung, dass keine relevante Bewegungseinschränkung zu finden gewesen sei und dass die Hinweise für ein beidseitiges Schulterimpingement einer völlig diffusen, nicht zuordenbaren Schmerzangabe gewichen sei (Urk. 10/43/17-18). Tatsächlich zeigte sich bei der Begutachtung durch das Institut B.___ jeweils unter Ablenkung oder in anderen Positionen eine deutlich bessere Beweglichkeit (Urk. 10/43/14-15).
Zum Austrittsbericht der Klinik D.___ wurde im Gutachten des Instituts B.___ zusammengefasst dahingehend Stellung genommen, dass aus Sicht des Bewegungsapparates in keiner Weise nachvollzogen werden könne, weshalb die beschriebene angepasste Tätigkeit nicht vollschichtig und ohne leistungsmässige Einschränkung ausgeführt werden könne (Urk. 10/43/18). Effektiv wurde diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Klinik D.___ zwar festgehalten, jedoch nicht begründet (Urk. 10/14), weshalb sie auch nicht nachvollzogen werden kann. Möglicherweise basiert sie auf den Folgen der somatoformen Schmerzstörung, welche jedoch rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als überwindbar gilt.
Die Abweichung der Beurteilung der Gutachter des Instituts B.___ von der hausärztlichen Einschätzung von Dr. E.___ wurde damit begründet, dass Dr. E.___ in seiner Funktion als behandelnder Hausarzt sich bei seiner Einschätzung naturgemäss vermehrt nach den subjektiven Angaben seiner Patientin gerichtet habe (Urk. 10/43/20). Diese Erklärung ist plausibel, zumal die subjektiven Angaben und die objektivierbaren Befunde bei der Beschwerdeführerin stark divergieren.
Sinngemäss führten die Gutachter sodann aus, die unterschiedliche Beurteilung von Dr. F.___ sei möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass die auch von ihm erkannten psychosozialen Belastungsfaktoren als solche krankheitsfremd seien, was im Gutachten des Instituts B.___ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sei (Urk. 10/43/12).
4.6 Aus all diesen Gründen ist auf das Gutachten des Instituts B.___ und die darin festgehaltene vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit 80%iger Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten, intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, intermittierend 15 Kilogramm, sowie ohne wiederholten Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Horizontalen abzustellen. Der Sachverhalt steht damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, weshalb sich das eventualiter beantragte Einholen weiterer ärztlicher Beurteilungen erübrigt.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle ging richtigerweise gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 10/24/1) vom im Jahr 2009 erzielten Einkommen von Fr. 56‘030.-- aus (Urk. 10/57/1). Dieses ist an die Nominallohnentwicklung bis 2011 anzupassen. Beim Stand des Nominallohnindexes für Frauen (Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100) von 2‘552 im Jahr 2009 und von 2‘604 im Jahr 2011 (vgl. Die Volkswirtschaft, 10-2013, S. 91 Tabelle B 10.3) beträgt das hypothetische Valideneinkommen Fr. 57‘172.--.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Die Beschwerdeführerin geht zurzeit keiner Arbeit nach. Zumutbar sind ihr körperlich leichte, intermittierend mittelschwere Hilfstätigkeiten. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahre 2010 durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4‘225.-- (Die Volkswirtschaft 10-2013 S. 91 Tabelle B 10.1). Dieser standardisierte Monatslohn ist an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 10-2013 S. 90 Tabelle B 9.2; Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 = Fr. 4‘404.60 monatlich beziehungsweise pro Jahr Fr. 52‘855.20) sowie an die Nominallohnentwicklung von plus 1 % (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 91 Tabelle B 10.2) anzupassen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘383.55 resultiert (Fr. 52‘855.20 : 100 x 101). Bei ihrer Leistungsfähigkeit von 80 % hätte die Beschwerdeführerin demnach im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 42‘707.-- (0,8 x Fr. 53‘383.55) erzielen können.
Die IV-Stelle sah von der Vornahme eines leidensbedingten Abzugs ab, da die relevanten Faktoren bereits in anderer Form Berücksichtigung gefunden hätten (Urk. 10/70/2). Dies ist nachvollziehbar, da die durch die psychischen Einschränkungen reduzierte Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt wurde und die somatischen Einschränkungen sich gemäss Gutachten des Instituts B.___ lediglich auf das funktionelle Anforderungsprofil einer Tätigkeit auswirken, in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht jedoch eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin kein Invalideneinkommen von Fr. 42‘707.-- erzielen könnte, sind nicht vorhanden.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 30‘000.-- auszugehen, da eigene Abklärungen in verschiedenen Betrieben ergeben hätten, dass sie mindestens Fr. 30‘000.-- pro Jahr verdienen könnte (Urk. 6 Ziff. 11). Diese Behauptung wird indessen weder weiter substanziiert noch belegt. Im Übrigen widerspricht ein erzielbares Einkommen von mindestens Fr. 30‘000.-- einem solchen von Fr. 42‘707.-- nicht.
Das invalidenversicherungsrechtlich festzulegende Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweis). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit den relevanten, nicht gravierenden funktionellen Einbussen (nur noch leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit, nur noch leichte Lasten, kein wiederholter Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Horizontalen, um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt das errechnete Invalideneinkommen nicht erzielen könnte.
5.5 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 57‘172.--) und Invalideneinkommen (Fr. 42‘707.--) führt bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 14‘465.-- zu einem Invaliditätsgrad von 25 %, welcher nicht zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung berechtigt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer