Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1963 geborene X.___ absolvierte in Mazedonien die Grundschule und eine Anlehre als Kellner bis er 1985 in die Schweiz einreiste, wo er zuletzt als Hilfsmaler und Hilfsgipser tätig war. Am 23. März 2006 verunfallte der Versicherte bei der Arbeit (Sturz auf das Gesäss), was zu nachhaltigen Rückenbeschwerden und drei Operationen führte. Aufgrund der persistierenden Beschwerden meldete sich der Versicherte am 15. März 2007 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erfolgten Abklärungen - insbesondere der polydisziplinären Begutachtung (Y.___-Gutachten vom 8. April 2009, Urk. 10/37) - stellte diese dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. November 2009 die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. März 2007 in Aussicht und hielt daran mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 10/84). Dagegen liess der Versicherte am 2. September 2010 Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 23. Dezember 2010 wies das hiesige Gericht die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht zurück (Urk. 10/100). Diese holte in der Folge Verlaufsberichte der behandelnden Fachärzte ein (Urk. 10/104, Urk. 10/108) und gab bei der Z.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 10. August 2011, Urk. 10/116). Mit Vorbescheid vom 17. November 2011 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/125) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 29. März 2012 fest (Urk. 10/139 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 27. April 2012 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze, auf jeden Fall eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Bericht der A.___ vom 1. Juni 2012 zu den Akten (Urk. 7 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 11. Juni 2012 - die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ff.). Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen weiteren Bericht der A.___ zu den Akten (Urk. 13 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Ergebnisse des psychiatrischen Gutachtens vom 10. August 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei sei es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % möglich, ein Einkommen von Fr. 55888.90 zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen per 2011 von Fr. 70647.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass aktuell schon aus somatischer Sicht nicht mehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Weiter sei das vorliegende psychiatrische Gutachten für den behandelnden Psychiater nicht nachvollziehbar; dieser sei vielmehr der Ansicht, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nicht mehr arbeitsfähig sei und ihm eine ganze Rente zugesprochen werden müsse (Urk. 1).
2.3
2.3.1 In seinem Bericht vom 8. März 2011 stellte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die folgenden Diagnosen gemäss ICD-10: Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom (F62.8), Depression (F32), chronischer Schmerz (R52.2), therapieresistenter Schmerz (R52.1) und Angststörung (F41). Verglichen mit dem Zustand per 23. Dezember 2009 habe sich leider keine Änderung ergeben. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/108).
2.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. August 2011 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Rentenneurose beziehungsweise eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werden. Die anlässlich des Y.___-Gutachtens gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) könne er nicht nachvollziehen, da der Beschwerdeführer eine solche Belastung insbesondere über längere Zeit nicht erlebt habe. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2006 nicht mehr und der Verlust der Tagesstruktur, der Streit um das Rentenbegehren, die schmerzbedingte Schonhaltung und Schlafstörung mit konsequenter Dekonditionierung hätten bei ihm zu den intermittierenden depressiven Verstimmungen geführt, wobei anlässlich seiner Untersuchung vom 30. Juni 2011 keine depressive Störung habe festgestellt werden können. Die bereits objektivierbaren muskuloskelettalen Schmerzen würden vom Beschwerdeführer eindeutig aggraviert. Aus psychiatrischer Sicht sei sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/116).
2.4 Das Gutachten vom 10. August 2011 berücksichtigt die vorhandenen medizinischen Vorakten in angemessener Weise und nimmt insbesondere zur vormals gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung Stellung. Überdies legt es den Sachverhalt in einer schlüssigen Weise dar und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen auf welche abgestellt werden kann. Hinsichtlich der Diskrepanz zur Einschätzung der Lage durch Dr. B.___ ist anzumerken, dass bereits das Y.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wesentlich höher einschätzte (70 % in einer angepassten Tätigkeit) als Dr. B.___, obschon dannzumal von der Diagnose Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ausgegangen wurde. Dabei ist weiter anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zuletzt ist anzumerken, dass das hiesige Gericht den psychiatrischen Teil des Y.___-Gutachtens nicht für schlüssig und nachvollziehbar gehalten hat, da andernfalls keine weiteren Abklärungen nötig geworden wären. Insgesamt erscheint es gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ angezeigt, aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Einig sind sich die medizinischen Fachpersonen darin, dass sich der Zustand im Zeitraum der laufenden Abklärungen nicht verändert hat.
Aus somatischer Sicht ist entsprechend dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2010 gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 8. April 2009 in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch wenn es zutrifft, dass entsprechend den neueren Berichten der A.___ neu auf der Höhe L2/3 von einer Diskusprotrusion (Bericht vom 28. März 2012, Urk. 3/3) respektive von einer Diskushernie (Bericht vom 1. Juni 2012, Urk. 8) auszugehen ist, kann im klinischen Status entsprechend den Ausführungen von Dr. med. D.___ (RAD) von Normalbefunden ausgegangen werden, welche eine relevante radikuläre Einschränkung ausschliessen würden (Urk. 11, Stellungnahme vom 11. Juni 2012). Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass bereits im Y.___-Gutachten hohe Anforderungen an einen angepassten Arbeitsplatz definiert worden sind. In Frage komme etwa eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne kraftaufwändiges Arbeiten, ohne Tätigkeiten in rückenbelastenden Arbeitspositionen und ohne Tätigkeiten auf vibrierenden Maschinen, auf Dächern und Gerüsten (Urk. 10/100 S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass die neuen Befunde auf Höhe L2/3 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht über das bereits berücksichtigte Mass hinaus einschränken.
Zusammenfassend kann demnach in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
3.
3.1 Per 2005 konnte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 65000.-- erzielen, was per 2007 (frühstmöglicher Rentenbeginn) einem Valideneinkommen von rund Fr. 66795.-- entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2005: 1992, Stand 2007: 2047; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).
3.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2006 Fr. 4732.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 7/8-2012, S. 90) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'933.11 und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2006: 2014, Stand 2007: 2047; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) resultiert per 2007 ein solches von Fr. 5'013.95, was einem jährlichen Einkommen von Fr. 60'167.40 entspricht. Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an einen leidensbedingten Arbeitsplatz ist davon ein Abzug in der Höhe von 15 % vorzunehmen. Insgesamt führt dies zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 51'142.30 und zu einer rentenausschliessenden Invalidität von rund 23 % ([Fr. 66'795.-- - Fr. 51'142.30] x 100 / Fr. 66'795.-- = 23.43). Selbst bei Annahme des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % ergäbe sich kein Rentenanspruch ([Fr. 66'795.-- - Fr. 45'125.55] x 100 / Fr. 66'795.-- = 32.44).
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).