Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00451
IV.2012.00451

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner


Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, arbeitete seit 1. Oktober 2005 als Flachdachisoleur bei der Y.___, bis der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 30. April 2007 auflöste (Urk. 13/6, Urk. 13/15 S. 2 f.).
         Am 7. Juni 2007 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug einer Rente an (Urk. 13/6). Daraufhin holte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Unterlagen ein (Urk. 13/10, Urk. 13/11, Urk. 13/14 bis 16, Urk. 13/18, Urk. 13/23, Urk. 13/24, Urk. 13/26) und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung im Z.___ (; Urk. 13/52).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/55 - 62) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 13/63 und Urk. 13/67 f.). Am 3. März 2010 veranlasste sie eine berufliche Abklärung durch die A.___ in B.___ (Urk. 13/77). Die Abklärung wurde vom 22. März bis 1. April 2010 durchgeführt und der Schlussbericht am 10. Mai 2010 erstattet (Urk. 13/86). Am 1. Juni 2010 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der C.___ vom 7. Juni bis 5. Dezember 2010 (Urk. 3/89) und verlängerte diese aufgrund einer Knieoperation des Versicherten bis zum 27. Februar 2011 (Urk. 13/110). Nach Eingang des Abklärungsberichtes der C.___ vom 2. Februar 2011 (Urk. 13/123), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 8. Februar 2011 mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien (Urk. 13/125). Am 2. März 2011 erging der zweite Vorbescheid betreffend Rente. Die IV-Stelle stellte erneut die Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 13/129). Den Einwand des Versicherten vom 2. April 2011, ergänzt am 18. Juni 2011 (Urk. 13/141), nahm die IV-Stelle zum Anlass, erneut ein Gutachten beim Z.___ in Auftrag zu geben, welches am 1. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 13/148).
         Mit Verfügung vom 14. März 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er mit einem Invaliditätsgrad von 22 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen habe (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 27. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Zusätzlich zur Rente seien ihm Integrationsmassnahmen, eventualiter berufliche Massnahmen zuzusprechen. Darüber hinaus liess er die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Fleisch zur unentgeltliche Rechtsvertreterin beantragen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2012 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14). Am 15. Oktober 2012 liess der Versicherte die Replik (Urk. 18) einreichen. Die IV-Stelle teilte ihren Verzicht auf eine Duplik mit Schreiben vom 21. November 2012 mit (Urk. 21).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung ; das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung  trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
                  medizinischen Massnahmen (lit. a);
         Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
         Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
                  der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) vom 14. März 2012 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, Heben und Tragen von Lasten schwerer als 10 kg nur ausnahmsweise, keine länger dauernden Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rumpfes), da keine eigenständige komorbide Störung ausgewiesen sei. Da der errechnete Invaliditätsgrad mit 20 % unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch.
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es für sich alleine nicht genüge, auf belastende psychosoziale Faktoren hinzuweisen, um eine ausnahmsweise invalidisierende Wirkung des psychogenen Teils des Schmerzleidens auszuschliessen, denn es sei eine gesamthafte Prüfung der Sachlage nach den von der Rechtsprechung formulierten Kriterien vorzunehmen (BGE 131 V 49 und 130 V 352). Es ergebe sich aus den beruflichen Abklärungsberichten, dass von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1).

3.
3.1     Das orthopädisch-psychiatrische Z.___-Gutachten, erstellt durch Dr. med. D.___, Verantwortlicher für die Fallführung und Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, wurde am 3. November 2008 erstattet (Urk. 13/52). Es stellte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80) bei mässiggradigen degenerativen Veränderungen vorwiegend der unteren Halswirbelsäule mit Osteochondrosen und Spondylosen, klinisch und MR-tomographisch ohne sichere Neurokompression (ICD-10 M47.82/M50.2) und bei Diskusalterationen von L3/4 bis L5/S1, akzentuiert L4/5 mit paramedian links gelegener Diskushernie, MR-tomographisch mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links, klinisch ohne objektivierbares entsprechendes Korrelat (ICD-10 M51.2). Weiter wurden dem Beschwerdeführer ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) attestiert.
         In der Gesamtbeurteilung (Urk. 13/52 S. 18 ff.) erklärten die Gutachter, dass in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht aufgrund der degenerativen Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule seit April 2006 bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus psychiatrischer Sicht seien die gestellten Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei der eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine länger dauernden Zwangshaltungen des Kopfes oder des Rumpfes vorkämen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die exakte retrospektive Beurteilung der Situation auf psychiatrischer Ebene sei kaum möglich, es müsse jedoch aus heutiger Sicht davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit vor allem die somatoforme Schmerzstörung eine dominierende Rolle gespielt haben dürfte. Die parallel dazu ebenfalls diagnostizierte depressive Verstimmung habe sich unter der Therapie mittlerweile vollständig zurückgebildet.
3.2     Auf Veranlassung der IV-Stelle (Urk. 13/77) wurde der Beschwerdeführer vom 22. März bis zum 1. April 2010 in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte A.___ in B.___ beruflich abgeklärt (Urk. 13/86). Der Kurzbericht vom 10. Mai 2010 übernahm (Urk. 13/86) die von diversen den Beschwerdeführer behandelnden Ärzten genannten Diagnosen. Als invalidisierend nannte der Bericht eine depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1); eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23-25); ein chronisches depressives Syndrom (ICD-10 F32.8) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Weiter übernahmen sie die vom Z.___ im Gutachten vom 3. November 2008 als invalidisierend erachteten Diagnosen als medizinische Grundlage für ihre Beurteilung (s. Ziff. 3.1). Nach den Abklärungen durch Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, sei beim Beschwerdeführer zusätzlich eine muskuläre Dysbalance, nuchal und im Zusammenhang mit der lumbovertebralen Problematik, bei Fehlen von allfällig radikulären Symptomen, zu vermerken (Urk. 13/86 S. 5 unten, S. 6 oben und 10 f.).
         Zusammenfassend (Urk. 13/86 S. 6 f.) wurde festgehalten, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit körperlich leicht und insbesondere rückenadaptiert sein sollte, bei Möglichkeit mit dem Einnehmen von Wechselpositionen. Eine geeignete zukünftige Tätigkeit sollte nicht repetitiv oder längerdauernd in stärker rückenbelastenden Körperpositionen (wie z.B. kniend/kauernd, mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper) ausgeführt werden müssen. Die Tätigkeit sollte überwiegend ebenerdig und ohne wiederholte Armeinsätze über Kopfhöhe ausgeführt werden können. Im Rahmen einer Wechselbelastung sollte phasenweise sitzendes Tätigsein möglich sein. Leichtere Hebe-/Tragbelastungen bis ca. 15 kg sollten weitestgehend in rumpfnahen, ergonomisch günstigen Körperpositionen ausgeführt werden können. Relevante Kälteexpositionen sollten vermieden und allfällige Autofahrten möglichst kurz gehalten werden. Aufgrund der beruflichen und kognitiven Einschränkungen seien dem Beschwerdeführer nur einfachste behinderungsangepasste Verweistätigkeiten möglich, welche zudem keine höheren feinmanuellen Ansprüche stellen sollten. Aufgrund der Arbeitsentwöhnung und Dekonditionierung sowie der depressiven Befindlichkeitsstörung sei bei der festgestellten eingeschränkten psychischen und physischen Belastbarkeit, mit bei physischer Erschöpfung schnell zunehmender Verstärkung depressiver Gefühle, eine Direkteingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt nicht umsetzbar. Zumutbar erscheine ein aufbauendes Arbeitstraining bei behinderungsadaptierten Arbeitsverhältnissen, beginnend mit einem 50%-Pensum in geschütztem Rahmen. Dabei sollten eine kontinuierliche Steigerung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie auch Arbeitszeitpensen angestrebt werden respektive im Sinne einer vertieften Abklärung noch präziser zur zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Verlaufsbeurteilung nach drei bis sechs Monaten Stellung genommen werden, mit dem Ziel einer Wiedereingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt bei rückenadaptierter, körperlich leicht belastender Tätigkeit.
3.3     Das zweite Z.___-Gutachten vom 1. Dezember 2011 (Urk. 13/148), anlässlich welchem der Beschwerdeführer psychiatrisch von Dr. med. H.___ und rheumatologisch von Dr. med. I.___ untersucht wurde, enthält die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Lumbal- und zervikalbetontes Panvertebralsyndrom (ICD-10 M53.8) und eine beginnende Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderen die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F33.0) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gestellt.
         Aufgrund der gestellten Diagnosen könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten und somit auch die von ihm früher ausgeübten Tätigkeiten bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für eine körperlich anhaltend mittelschwere Tätigkeit mit auch nur mittelstarker Rückenbelastung liege eine Einschränkung von 50 % vor. Demgegenüber könne dem Beschwerdeführer für körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten mit nur leichter Rückenbelastung sowie der Möglichkeit zu Wechselpositionen ohne monoton-repetitive Haltungen und ohne gehäufte Überkopfarbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 13/148 S. 25).

4.
4.1     Zwar kann Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2011 vom 16. Oktober 2012, E. 3.3). Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies jedoch ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008, E. 3.3.2). Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Z.___-Gutachten vom 3. November 2008 (Urk. 13/52) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Dagegen wird im Kurzbericht des A.___ vom 10. Mai 2010 (Urk. 13/86 S. 7) ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein 50%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden könne, allenfalls sei es möglich, dieses auf etwa 75 bis 80 % zu steigern (Urk. 13/86). Im Bericht der C.___ vom 2. Februar 2011 wurde ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einem 50%-Pensum voll ausgeschöpft sei und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt momentan nicht denkbar sei (Urk. 13/123). Das danach beim Z.___ in Auftrag gegebene und am 1. Dezember 2011 erstattete Gutachten (Urk. 13/148) geht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer (leichten bis selten mittelschweren) angepassten Tätigkeit aus. Die Arbeitsfähigkeit wird damit in den Berichten des A.___ und der C.___ in deutlicher Abweichung zur medizinischen Beurteilung wesentlich tiefer geschätzt. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Bericht des A.___ als arbeitswillig beschreiben, jedoch im Rahmen der chronifizierten Krankheitsproblematik mit schon mehrjähriger Arbeitskarenz auch deutlich arbeitsentwöhnt und dekonditioniert. Der Bericht der C.___ beschrieb den Beschwerdeführer dahingehend, dass er grundsätzlich gerne arbeite, eine positive Einstellung habe und motiviert sei. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei jedoch momentan nicht denkbar. Auch aus anderen Berichten geht eine gut erhaltene Leistungsmotivation des Beschwerdeführers hervor (Urk. 13/23 S. 3, Urk. 13/140 S. 6).
4.2     Die IV-Stelle hat nach den Berichten des A.___ und der C.___ noch einmal ein Gutachten beim Z.___ in Auftrag gegeben (Urk. 13/148). Dieses hatte auch Kenntnis der Berichte über die beiden beruflichen Abklärungen. Die Auseinandersetzung der Gutachter im Z.___-Gutachten vom 1. Dezember 2011 (Urk. 13/148) mit den beruflichen Abklärungsberichten fällt indessen knapp aus. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit der ausgeprägten Krankheitsüberzeugung zusammenhänge und es sich somit um eine Abbildung des selbstlimitierenden Verhaltens des Beschwerdeführers handle (Urk. 13/148 S. 18 und 26). Da die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht über das altersentsprechend normale Ausmass hinausgingen, könne die Einschätzung des A.___ nicht aufrechterhalten werden, es reflektiere vielmehr eine Selbsteinschätzung (Urk. 13/148 S. 26).
         Hinweise auf eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers finden sich in den Akten jedoch nicht. Der Beschwerdeführer habe zwar kraftlos und wiederholt gedanklich abwesend gewirkt (Urk. 13/86 S. 5), er habe sich jedoch willig am Abklärungsprogramm beteiligt (Urk. 13/86 S. 4). Dies gilt auch für den Bericht des C.___, in welchem der Beschwerdeführer als motiviert beschrieben wird und als Mensch, der gerne arbeitet (Urk. 13/123 S. 1). Ähnliche Aussagen finden sich auch im Bericht der J.___ vom 9. November 2007, welche die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers evaluierte (Urk. 13/23 S. 3, 5, 6). Die Auseinandersetzung im Z.___ Gutachten mit den beruflichen Abklärungsberichten überzeugt daher nicht. Die IV-Stelle hat es unterlassen, weitere Untersuchungen und/oder Abklärungen zu veranlassen, um die erhebliche Diskrepanz zwischen den medizinischen und den beruflichen Berichten nachvollziehbar erklären zu können. Auch wenn rechtsprechungsgemäss den medizinischen gegenüber den Abklärungen der Fachleute der beruflichen Abklärung ein grösseres Gewicht zukommt, muss die Diskrepanz in den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zumindest dann geklärt werden, wenn die Berichte über die beruflichen Abklärungen beachtenswerte Argumente enthalten.
         Der Beschwerdeführer wird im Bericht des A.___ als motiviert beschrieben und als Menschen, der froh darüber ist, etwas tun zu können (Urk. 13/86 S. 4). Demgegenüber führte der Gutachter im zweiten Z.___-Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer ein selbstlimitierendes Verhalten zeige (Urk. 13/148 S. 26) und seine Arbeitsfähigkeit auch aufgrund seiner ausgeprägten Krankheitsüberzeugung nicht habe steigern können (Urk. 13/148 S. 18). Aufgrund dieser Ausgangslage hätte zumindest eine Auseinandersetzung stattfinden müssen, wie diese grossen Unterschiede zu erklären sind, und wie das Z.___ trotz des überzeugenden Berichtes des A.___ zu seiner Beurteilung gelangte. Deshalb wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, diese Inkonsistenzen zwischen dem Bericht des A.___ und den Z.___-Gutachten aus dem Weg zu schaffen. Dies umso mehr, als der Bericht des C.___ die Aussagen des Berichts des A.___ noch unterstreicht (Urk. 13/123).
         Nach dem Gesagten ist der rechtserhebliche Sachverhalt durch geeignete weitere Abklärungen zu vervollständigen, welche sich nachvollziehbar zur Diskrepanz zwischen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Z.___ und in den beruflichen Abklärungsberichten äussert. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Mit Honorarnote vom 19. Februar 2013 (Urk. 24) machte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 12,42 Stunden und Barauslagen von Fr. 93.10 geltend. Dies erscheint angemessen, so dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘783.25 zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘783.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).