IV.2012.00455
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem die 1960 geborene X.___, welche als selbständige Pianistin arbeitete, am 2. Juni 2005 und am 12. Juni 2007 je einen Auffahrunfall erlitten hatte (Akten der F.___ Versicherungsgesellschaft, Urk. 7/20), meldete sie sich am 21. Dezember 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht der Klinik Y.___ (Bericht vom 16. Januar 2008, Urk. 7/8), einen Bericht der Klinik Z.___, (Bericht vom 22. Juli 2008, Urk. 7/16) und einen Bericht der A.___, wo X.___ vom 1. September 1989 bis am 31. August 1999 als Klavierlehrerin gearbeitet hatte, ein (Urk. 7/12). Am 6. Juni 2008 erlitt X.___ einen weiteren Verkehrsunfall (Urk. 7/20). Die F.___ als für die Unfälle vom 2. Juni 2005 und vom 6. Juni 2008 zuständige Haftpflichtversicherung gab bei der MEDAS B.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 1. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 7/31). Am 27. Juli 2010 erstattete Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Gutachten im Auftrag von X.___ (Urk. 7/36). Am 1. Juni 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche beim D.___ vorgenommen werde (Urk. 7/46). Rechtsanwalt Guy Reich ersuchte daraufhin am 20. Januar 2012 namens von X.___, die Begutachtung sei zu sistieren, da am Bezirksgericht G.___ im Zusammenhang mit den drei bekannten Unfällen gegen die Haftpflichtversicherer ein Zivilprozess hängig sei und sich zudem die Gutachten der MEDAS B.___ und von Dr. C.___ in den Akten befänden (Urk. 7/54). Mit Verfügung vom 26. März 2012 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung beim D.___ fest (Urk. 2)
2. Hiergegen liess X.___ am 30. April 2012 durch Rechtsanwalt Guy Reich Beschwerde erheben und beantragen, es sei derzeit keine erneute Begutachtung durchzuführen, eventualiter sei die E.___ mit dem Gutachten zu beauftragen, subeventualiter sei die Sache zur gemeinsamen Bestimmung einer Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren 2005, 2006 und 2007 unverschuldet drei Auffahrunfälle erlitten. Gemeinsam mit den involvierten Haftpflichtversicherern und der Beschwerdegegnerin sei ein Gutachten bei der MEDAS B.___ in Auftrag gegeben worden. Die IV-Stelle habe entsprechende Ergänzungsfragen gestellt. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wolle die Beschwerdegegnerin unabhängig von den Haftpflichtversicherern, gegen welche momentan am Bezirksgericht G.___ ein Zivilprozess hängig sei, ein weiteres Gutachten in Auftrag geben. Das Bezirksgericht G.___ werde über das Gutachten der MEDAS B.___ zu befinden haben, allenfalls werde es ein gerichtliches Gutachten anordnen. Sie habe der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2012 mitgeteilt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine einvernehmliche Begutachtung stattfinden soll. Sie selber lehne das D.___ ab, da ihr Rechtsvertreter schlechte Erfahrungen mit diesem gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich demgegenüber nie zur von ihr vorgeschlagenen E.___ geäussert (Urk. 1).
2.
2.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011, E. 6.1, mit Hinweisen).
2.2 Die Anordnung eines Administrativgutachtens durch den Versicherungsträger hat bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hiergegen können beschwerdeweise materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion“ entspreche, geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und E. 3.4.2.7).
3.
3.1 In den Akten finden sich neben diversen Arztberichten auch je ein Gutachten der MEDAS B.___ vom 1. Oktober 2009 (Urk. 7/31) und von Dr. C.___ vom 27. Juli 2010 (Urk. 7/36). Beide Gutachten halten die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pianistin für arbeitsunfähig. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit divergieren jedoch ihre Einschätzungen. Während die MEDAS B.___ der Beschwerdeführerin ab Januar 2009 als Klavierlehrerin wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/31/36), geht Dr. C.___ von einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % aus (Urk. 7/36/10). Aufgrund dieser Divergenz handelt es sich bei einer weiteren Begutachtung nicht um eine unzulässige "second opinion", sondern vielmehr um ein klärendes Obergutachten. Das Einholen eines solchen ist zulässig. Hieran ändert auch die Tatsache, dass am Bezirksgericht G.___ ein Zivilprozess gegen Haltpflichtversicherer hängig ist, nichts, besteht doch keine zwingende Koordination zwischen dem zivilrechtlichen und dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren.
3.2 Zum Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur konsensualen Festlegung der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist festzuhalten, dass das Gericht eine solche Anordnung nicht treffen kann, da zwar ein Konsens über die Gutachterstelle erstrebenswert ist, darauf aber kein Rechtsanspruch besteht. Da die Beschwerdegegnerin entsprechend den bundesgerichtlichen Anforderungen (E. 2.2) betreffend Bestimmung der Gutachtensstelle eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hat, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden.
3.3 Materiell bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor, was gegen eine Begutachtung durch das D.___ sprechen würde. Allfällige negative Erfahrungen des Rechtsvertreters, welche in keiner Weise konkretisiert werden, können keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund begründen.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Begutachtung beim D.___ durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).