Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00456 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 5. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, ausgebildete Ärztin (Studium in Y.___), war nach ihrer Einreise in die Schweiz von März 1992 bis Mai 1999 als Crew Mitarbeiterin bei Z.___ in A.___ und seit Juni 1999 als Verkaufsberaterin für die B.___ in C.___ tätig (vgl. Urk. 6/2 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk. 3/2; Urk. 6/27/3). Im Oktober 2004 erlitt die Versicherte in Y.___ einen Hirninfarkt mit rechtsseitiger Lähmung (vgl. Urk. 6/21 S. 1). Nach der Rückkehr in die Schweiz reduzierte sie ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt auf 50 % (vgl. Urk. 6/27 S. 3 Ziff. 2.2). Am 31. März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/2). Per Februar 2011 wurde ihr die Stelle bei B.___ gekündigt (vgl. Urk. 6/27/3 unten).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/10) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/20-21) ein und liess am 22. Au-gust 2011 die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 18. Oktober 2011, Urk. 6/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/31; Urk. 6/35) verneinte sie mit Verfügung vom 20. März 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/39 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % in der Erwerbstätigkeit, eine Rente zuzusprechen (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61
E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % im Haushalt tätig wäre (S. 2; trotz der widersprüchlichen Angabe auf S. 1, wonach sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Verkaufsberaterin zu einem Pensum von 70 % bis 80 % nachgehen würde). Des Weiteren hielt sie fest, dass der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Verkaufsberaterin wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 26'426.40 ein Invalideneinkommen von Fr. 24'024.-- gegenüber und ermittelte eine Einschränkung von 9.09 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 5 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 9.45 % (Einschränkung von 21 % bei einem Anteil von 45 %) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 14.45 %, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren abwies (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie würde als Ärztin ein bedeutend höheres Jahreseinkommen erzielen. Auch wäre sie nicht gezwungen, als Verkaufsberaterin in der Firma B.___ im Teilzeitverhältnis tätig zu sein, da sie infolge ihrer Invalidität nicht mehr alle Aufgaben erfüllen könne. Das vor ihrer Erkrankung durchschnittlich erzielte Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 25‘988.-- begründe sich damit, dass sie als Mutter eines Sohnes infolge erzieherischer Aufgaben nicht einem vollen Arbeitspensum habe nachgehen können. Auch hätten sich aus familiären und gesundheitlichen Gründen einige längere Aufenthalte in Y.___ mit Lohnausfall ergeben. Bereits im Jahr 1993 hätten sich gemäss Bericht von Dr. D.___ Anzeichen für ihre spätere Invalidität gezeigt. Somit seien nicht die mangelnden Deutschkenntnisse Grund gewesen, eine Anstellung bei Z.___ anzunehmen (S. 1 f.). Sie sei infolge ihrer Invalidität gezwungen, die Tätigkeit als Verkaufsberaterin auszuüben, und auch dies nur mit einem beschränkten Aufgabenbereich
(S. 2).
2.3 Zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Inva-lidenrente. Strittig sind insbesondere die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 55 % erwerbstätig und zu 45 % im Haushalt tätig sowie die Höhe des Valideneinkommens.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte im Bericht vom 6. Dezember 1993 (Urk. 6/20/15-18) aus, dass bei der Beschwerdeführerin im August 1993 nachts folgende Symptome aufgetreten seien: Weisswerden im Gesicht, Kaltwerden der Hände, Sprachverständnis-Störung (den Mann nicht mehr verstanden, sinnlose Antworten gegeben). Die Störung habe etwa fünf bis zehn Minuten gedauert, vorangehend habe sie starke linksfrontale Kopfschmerzen gehabt. Anfangs November 1993 sei es erneut zu einer Episode mit Koordinationsstörung in den Händen gekommen. Sie habe beim Versuch zu sprechen kein Wort heraus gebracht und beim Versuch zu schreiben den Satz verdreht. Dieses Mal seien nachfolgend starke linksfrontale Kopfschmerzen aufgetreten. Dr. D.___ gab an, die Ursache der im August 1993 aufgetretenen und im November rezidivierten Dysphasie, gefolgt von Kopfschmerzen, sei wahrscheinlich eine migraine accompagnée. Für diese Diagnose sprächen die folgenden Kopfschmerzen. Eine transient-ischämische Attacke im Media-Stromgebiet links sei bei bekanntem kleinem Mitralklappenkollaps nicht ganz sicher auszuschliessen, die nachfolgenden Kopfschmerzen sprächen aber eher dagegen. Dopplersonographisch habe er keine Emboliequelle extra- oder transkraniell feststellen können. Klinisch neurologisch bestünden jetzt wieder normale Befunde. Auch das Elektro-Enzephalogramm habe keine Herdbefunde und keine epilepsie-spezifischen Potentiale gezeigt (S. 3 unten).
3.2 Dem Bericht von Dr. D.___ vom 15. Juli 1999 (Urk. 6/20/13-14) ist die Diagnose einer einfachen Migräne sowie einer Migräne mit Aura zu entnehmen
(S. 1).
3.3 Dr. D.___ nannte im Bericht vom 2. Juni 2005 (Urk. 6/1/8-10) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Endarterektomie eines flottierenden Carotis interna-Thrombus links am 24. Oktober 2004 mit Infarzierung im rechten Mediastromgebiet, klinisch regrediente motorische Hemisymptomatik rechts und Aphasie
- einfache Migräne und Migräne mit Aura
Dr. D.___ gab an, dass anfangs September 2004 eine Sprachstörung aufgetreten sei (sie habe nicht mehr Deutsch sprechen können), welche etwa fünf Minuten gedauert habe. Im Oktober 2004 in Y.___ habe sie die Hand nicht mehr richtig bewegen können (motorische Störung der rechten Hand während drei bis vier Minuten). Die Sprache sei normal gewesen, sie habe aber eine „Konfusion“ im Kopf gehabt. Am 10. Oktober 2004 morgens im Bett seien eine rechtsseitige Lähmung und Aphasie aufgetreten, sie sei blass gewesen und gehunfähig. Im Spital bei E.___ habe man im Bereich der Carotis interna links einen flottierenden Thrombus festgestellt, der dann am 24. Oktober 2004 endarterektomiert worden sei (S. 1). Dr. D.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe sich von der rechtsseitigen motorischen Hemisymptomatik und der Aphasie vollständig erholt. Klinisch-neurologisch seien keine Ausfallserscheinungen mehr feststellbar (S. 3). Eine postoperative Dopplerkontrolle am
27. Oktober 2004 sei unauffällig gewesen (S. 1).
3.4 Dem Bericht des Herzzentrums der Klinik F.___ vom 4. November 2005 (Urk. 6/1/5-7) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- diskreter Mitralklappenprolaps mit minimer Mitralinsuffizienz
- funktionelle Thoraxbeschwerden
- Dyslipidämie
- Status nach zerebrovaskulärem Insult mit Aphasie und Hemisyndrom rechts im Oktober 2004
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die anstrengungsunabhängigen, vor allem in emotionalen Belastungssituationen auftretenden Thoraxbeschwerden seien am ehesten als funktionelle Symptome zu deuten. Eine eigentliche Angina pectoris liege nicht vor. In der Fahrradergometrie seien keine subjektiven oder elektrokardiographischen Zeichen einer myokardialen Ischämie aufgetreten. Der anamnestisch bekannte Mitralklappenprolaps sei nur leicht ausgeprägt. Diesbezüglich bedürfe es keiner weiterer Massnahmen oder Therapie (S. 2).
3.5 Dr. D.___ nannte mit Bericht vom 5. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/20/5-6) dieselben Diagnosen wie in seinem früheren Bericht vom Juni 2005. Zusätzlich gab er einen Status nach Nikotinkonsum bis etwa 1994 sowie eine Dyslipidämie an (Ziff. 1.1). Als Befunde führte er verminderte Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Stressintoleranz an (Ziff. 1.7). Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bleibe zurzeit noch offen und hänge ab von den Resultaten der neuropsychologischen Untersuchung, die bei Dr. G.___ im H.___ erfolgen werde (Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit sei aus seiner Sicht leicht, wahrscheinlich etwa 50 %, eingeschränkt, sowohl im Haushalt als auch im Erwerbsbereich, dies vermutlich auf längere Sicht. Die diesbezüglichen neuropsychologischen Daten würden derzeit noch fehlen (S. 3).
Im beigelegten Bericht vom selben Tag (Urk. 6/20/7-9) gab Dr. D.___ an, es hätten keine weiteren zerebrovaskulären Ereignisse stattgefunden. Die Beschwerdeführerin beklage sich über eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine verminderte Belastbarkeit und über eine Stressintoleranz seit dem Hirninfarkt, verstärkt seit einem Jahr. Sie könne schwierigere Aufgaben im Geschäft nicht mehr bewerkstelligen, werde rasch nervös und brauche im Vergleich mit anderen Mitarbeitern ein Mehrfaches an Zeit, beispielsweise für eine Kassaabrechnung. Seit Juli 2005 habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum von 80 % auf 40 % reduziert (S. 1 unten). Da es sich um eine IV-Abklärung handle, müsse aufgrund der mentalen Symptomatik noch eine neuropsychologische Abklärung erfolgen (S. 3).
3.6 Dem Bericht der Ärzte des H.___, Klinik für Neurologie, vom 16. Februar 2011 (Urk. 6/21) sind die bekannten Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Mitte). Die untersuchenden Ärzte führten aus, im Vordergrund der Befunde stünden Aufmerksamkeits-/Konzentrationsdefizite, welche sich in einigen attentionalen Bereichen als mittelschwer bis schwer verlangsamte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit, in anderen Bereichen als deutlich erhöhte Fehleranfälligkeit zeigen würden. In einigen Teilaufgaben seien aber auch normgerechte Konzentrationsleistungen festzuhalten; dieser Befund wiederspiegle die erhöhte Schwankungsbreite in der allgemeinen Konzentrationsleistung der Beschwerdeführerin sowie die beobachtbare erhöhte Ablenkbarkeit. Weiter fänden sich leichte bis mittelschwere mnestische Defizite. Passend zu den subjektiven Angaben fänden sich Hinweise auf eine leichte Störung des semantisch-lexikalischen Zugriffs (Wortfindung, Konfrontationsbenennung). Schliesslich ergäben sich Hinweise auf eine vorwiegend den kognitiven Bereich betreffende Fatiguesymptomatik. Die genannten Befunde seien aus neuropsychologischer Sicht als Residualsymptomatik des Hirninfarktes vom Oktober 2004 sowie im Rahmen der Fatigue zu sehen. Insbesondere wegen der Konzentrationsstörungen (Verlangsamung, Fehleranfälligkeit, Ablenkbarkeit) bestehe auch für einfachere Arbeitstätigkeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit (S. 3).
3.7 PD Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, gab mit Stellungnahme vom 15. Februar 2011 (Urk. 6/29/4) an, dem neurologischen Bericht von Dr. J.___ (Y.___) vom 8. Oktober 2004 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen Schwierigkeiten habe, Portugiesisch zu sprechen. Sie habe gewusst, was sie habe sagen wollen, habe es aber nur auf Deutsch aussprechen können. Zudem seien am Tag vor der Untersuchung Koordinationsstörungen der rechten Extremitäten aufgetreten. Dr. I.___ hielt fest, dass in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde mit den Residuen einer zerebralen Ischämie 2004 ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe.
Mit Stellungnahme vom 31. März 2011 (Urk. 6/29/4-5) führte PD Dr. I.___ an, die vorliegenden Berichte bezüglich Arbeitsfähigkeit könnten basierend auf dem Prinzip der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwendet werden. In der bisherigen, gut angepassten Tätigkeit als Verkäuferin sei ab Oktober 2004 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
3.8 Über die am 22. August 2011 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 18. Oktober 2011 (Urk. 6/27). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann in einer 3.5-Zimmer-Wohnung
(S. 4 f. Ziff. 4 und Ziff. 5). Als Hauptbeschwerden gebe die Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen, Stressintoleranz, schnelle Überforderung respektive verminderte Belastbarkeit, Schwindel bei schnellen Kopfbewegungen, (diskrete) Koordinationsstörungen betreffend die rechte Hand sowie Sprachstörungen (in Bezug auf Fremdsprachen, insbesondere Deutsch) an (S. 1 f.).
Die Abklärungsperson gab weiter an, dass sich die Beschwerdeführerin dafür entschieden habe, in der Schweiz nicht im erlernten Beruf als Ärztin zu arbeiten. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie ein Praktikum im K.___ absolviert, was sich als sehr schwierig herausgestellt habe, da sie anfänglich die deutsche Sprache nicht beherrscht habe. Da sie unbedingt eine Beschäftigung gewollt habe, habe sie bei Z.___ begonnen. Als sie die Möglichkeit gehabt habe, bei B.___ anzufangen, habe sie die Stelle gewechselt. Nach der Erkrankung im Jahr 2004 habe sie ihr Arbeitspensum krankheitsbedingt von 80 % auf etwa 50 % reduzieren müssen (S. 3 Ziff. 2.2). Diese Stelle sei ihr mittlerweile gekündigt worden, der letzte Arbeitstag sei im Februar 2011 gewesen (S. 3 Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin 80 % gearbeitet hätte. Die restliche Zeit habe sie ursprünglich für den inzwischen erwachsenen Sohn, und den Haushalt gebraucht. Die Abklärungsperson errechnete anhand der Einkommen der Jahre 2001 bis 2003 (gemäss Auszug aus dem individuellen Konto) einen durchschnittlichen Jahresverdienst von Fr. 25‘988.-- für die Zeit vor der Erkrankung. Ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 24.50 ermittelte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘007.-- und kam zum Schluss, dass das Arbeitspensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens etwa 53 % entsprochen habe. Eine 80%ige Tätigkeit sei somit nicht nachweisbar. Es sei höchstens von einer Arbeitstätigkeit von 55 % auszugehen (S. 4 Ziff. 2.5).
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 5 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ 20 %, im mit 40 % gewichteten Bereich „Ernährung“ 30 % und im mit 20 % gewichteten Bereich „Wohnungspflege“ 40 %. Im mit 10 % gewichteten Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“, im mit 20 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ sowie im mit 5 % gewichteten Bereich „Verschiedenes“ wurden keine Einschränkungen festgestellt (vgl. S. 6 ff. Ziff. 6.1 - 6.7). Dabei rechnete die Abklärungsperson die zumutbare Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen mit ein. Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 21 % (S. 8 Ziff. 6.8).
4.
4.1 Zur Arbeitsfähigkeit liegt einzig die (vorläufige) Einschätzung von Dr. D.___ vom Januar 2011 vor, wonach bei der Beschwerdeführerin eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von wahrscheinlich etwa 50 % bestehe. Dr. D.___ wollte vor der endgültigen Beurteilung die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung abwarten. Die Ärzte der neurologischen Klinik des H.___ machten in ihrem Bericht vom Februar 2011 keine genauen Angaben zur Arbeitsfähigkeit, hielten aber fest, dass insbesondere wegen der Konzentrationsstörungen auch in einfacheren Tätigkeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine weitere Beurteilung durch Dr. D.___ erfolgte nicht mehr, da er seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (vgl. Urk. 6/23). RAD-Arzt Dr. I.___ hielt mit Stellungnahme vom 31. März 2011 fest, dass nach dem Prinzip der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der bisherigen, gut angepassten Tätigkeit als Verkäuferin ab Oktober 2004 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
Aus den Berichten von Dr. D.___ von Januar 2011 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an verminderter Konzentrationsfähigkeit, verminderter Belastbarkeit und Stressintoleranz leidet. Dem Bericht des H.___ ist zu entnehmen, dass Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite im Vordergrund stehen und sich diese auch auf eine einfachere Tätigkeit auswirken. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsberaterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging. Diese Beurteilung stimmt mit der Einschätzung durch Dr. D.___ überein und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Insbesondere ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit.
4.2 In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 18. Oktober 2011 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vor (vgl. E. 3.8). Dazu machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie diesen Bericht in Frage stelle, da sich die Abklärungsperson am 23. Juni 2011 noch in Ausbildung befunden und die Abklärungen dann am 22. August 2011 selbständig durchgeführt habe. Inhaltliche Kritik brachte sie nicht an. Es ist davon auszugehen, dass die Abklärungsperson ihre Ausbildung in der Zwischenzeit abgeschlossen hatte und über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen zur selbständigen Durchführung der Abklärung verfügte.
Der Haushaltsbericht erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.4) und vermag betreffend Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen zu überzeugen. Demnach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im Ausmass von 21 %. In Bezug auf die Ausführungen der Abklärungsperson zum Status der Beschwerdeführerin sei auf die folgende Erwägung 5 verwiesen.
4.3 Zusammenfassend ist demnach für den Erwerbsbereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkaufsberaterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Ausmass von 21 %.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Vorab ist die Statusfrage zu prüfen. Während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 55 % im Erwerbsbereich und zu 45 % im Haushaltsbereich tätig qualifizierte, machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie heute, wäre sie nicht erkrankt, mit einem 100%igen Arbeitspensum tätig wäre.
5.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146
E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Be-einträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotz-dem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2,
vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.3 Die Beschwerdegegnerin errechnete anhand der Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/9) eine durchschnittliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von 55 %. Dazu stützte sie sich auf die Einkommen der Jahre 2001 bis 2003 und auf den seit März 2010 geltenden Stundenlohn von Fr. 24.50 respektive
Fr. 22.00 (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung; vgl. Urk. 6/10/2 Ziff. 2.10).
Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht klar ist, wie hoch der Stundenlohn in den Jahren 2001 bis 2003 tatsächlich war. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Antritt ihrer Stelle bei B.___ im Jahr 1999 einen deutlich tieferen Stundenlohn von brutto Fr. 19.00 inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung erzielte (Urk. 3/5 Ziff. 5). Ausgehend von diesem Stundenansatz, einer allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche sowie unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien ergibt sich beispielsweise für das Jahr 2000 ein Arbeitspensum von rund 29.17 Stunden pro Woche (Fr. 26‘607.00 : 48 : Fr. 19.00), entsprechend 69.5 %, und für das Jahr 2001 ein solches von knapp 30.53 Stunden pro Woche (Fr. 27‘840.00 : 48 : Fr. 19.00), entsprechend 72.7 %. Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, für die Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich von einem Arbeitspensum von 55 % auszugehen.
5.4 Eine Qualifikation als Vollerwerbstätige, wie dies die Beschwerdeführerin verlangte, erscheint indessen ebenfalls nicht gerechtfertigt. So war die Beschwerdeführerin auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 bisher nie zu 100 % erwerbstätig. Sie hielt zwar auf dem Anmeldeformular zum Bezug einer Invalidenrente fest, dass sie bei Z.___ (von März 1992 bis Mai 1999) mit einem Pensum von 100 % tätig gewesen sei. Dies stimmt jedoch nicht mit den Angaben des damaligen Arbeitgebers überein. So ist dem Arbeitsvertrag mit Z.___ vom März 1992 eine maximale Arbeitszeit von 28 Stunden pro Woche zu entnehmen (Urk. 3/2 Ziff. 5). Aus dem späteren Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1998 ergibt sich schliesslich ein fixes Teilzeitpensum von 25 Stunden pro Woche (Urk. 3/4 Ziff. 5), entsprechend knapp 60 %. Dem Arbeitgeberbericht von B.___ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von 70 % bis 80 % tätig war (Urk. 6/10 Ziff. 2.9). Die Beschwerdeführerin selbst gab im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug ein Pensum von 80 % respektive 50 % (nach der Erkrankung) an (Urk. 6/2 Ziff. 5.4). Angesichts der bisherigen Verhältnisse ist nicht nachvollziehbar, dass sie nun Vollzeit arbeiten würde. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der Teilzeitarbeit geltend machte, dass sie einen 1978 geborenen Sohn habe, vermag dies nicht zu überzeugen, zumal es ihr angesichts des Alters des Sohnes ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihr Pensum früher zu erhöhen, war dieser doch bei Aufnahme ihrer Tätigkeit für B.___ im Juni 1999 bereits 20 Jahre alt. Unter Berücksichtigung der bisherigen Arbeitstätigkeit bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig zu qualifizieren und es ist – zu ihren Gunsten – von einer 80%igen Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.
5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren und es ist die gemischte Methode anwendbar (vgl. E. 1.2).
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdeführerin berief sich in der Beschwerde auf ihre Ausbildung als Ärztin und machte geltend, dass sie ein bedeutend höheres Einkommen erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Wie unter E. 6.1 ausgeführt, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens regel-mässig auf den zuletzt erzielten Verdienst abzustellen. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz – nach einem Praktikum im K.___ – von März 1992 bis Mai 1999 bei Z.___ sowie ab Juni 1999 bis Februar 2011 bei der Firma B.___ arbeitete.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich bereits im Jahr 1993 Anzeichen für ihre spätere Invalidität gezeigt hätten. Grund für die Annahme einer Anstellung bei Z.___ seien somit nicht die mangelnden Deutschkenntnisse gewesen. Dem Bericht von Dr. D.___ ist zu entnehmen, dass er im Jahr 1993 eine Migräne diagnostizierte. Zwar konnte er eine transient-ischämische Attacke nicht ganz ausschliessen. Indessen handelte es sich nicht um einen ischämischen Schlaganfall, bildete sich die Symptomatik doch vollständig zurück. Jedenfalls ergaben sich damals nach der Aktenlage noch keine Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Von den aktuell im Vordergrund stehenden Beschwerden wie Konzentrationsstörungen und verminderte Belastbarkeit war noch nicht die Rede. Die Beschwerdeführerin begründete denn auch nicht näher, welche konkreten Symptome bereits im Jahr 1993 aufgetreten sind und weshalb es ihr deshalb nicht möglich war, als Ärztin zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund ist es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu einem späteren Zeitpunkt wieder als Ärztin gearbeitet hätte. Die Beschwerdegegnerin hielt zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1992 – und damit lange vor der Erkrankung im Jahr 2004 – freiwillig eine Anstellung bei Z.___ angenommen hat. Die Krankheit sei somit nicht die Ursache für die Annahme dieser Hilfsarbeitertätigkeit gewesen (Urk. 2 S. 2 unten). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist somit auf den zuletzt erzielten Lohn als Verkaufsberaterin für die B.___ abzustellen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkaufsberaterin im Umfang von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Die daraus resultierende Einschränkung von 30 % (bisher 80 %, nun 50 % möglich) führt im Verhältnis zur 80%igen Erwerbstätigkeit zu einer Einschränkung von 37.5 % (30 % : 80 % x 100). Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereiches mit 80 % ergibt sich somit ein Teilinvaliditätsgrad von 30 % (37.5 % x 0.8).
6.3 Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 4.2), von einer Einschränkung von insgesamt 21 % auszugehen. Unter Berücksichtigung des Anteils der Tätigkeit im Haushaltsbereich von 20 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 4.2 %.
6.4 Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 34.2 %. Dieser liegt somit unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %, weshalb kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente besteht.
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 20. März 2012 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni
FK/CN/BSversandt