Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00457 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
diese substituiert durch Z.___
Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, Recht, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1988, bezog ab 1993 aufgrund einer Hörverminderung beidseits nach chronischer Otitis media wiederholt Leistungen der Invalidenversicherung, zu Beginn in Form von Sprachunterricht und später im Rahmen einer beidseitigen Hörgeräteversorgung (Urk. 10/8 ff.). In der Folge erhielt er Hilfe bei der Lehrstellensuche (Urk. 10/30 ff.) und es wurden die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Isolierspengler und für die Berufsschule für Hörgeschädigte übernommen (Urk. 10/38 ff.).
Kurz nach Beginn der Lehre musste dem Versicherten wegen multipler Darmnekrosen ein Grossteil des Dünndarms reseziert werden (Urk. 10/48
S. 11-14). Da er sich in der Folge nicht mehr vollständig erholte, musste die begonnene Lehre abgebrochen werden (Urk. 10/47).
Am 16. Juni 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 10/53 S. 6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 10/57-59 Urk. 10/62 und Urk. 10/64), erwerblichen (Urk. 10/60) und medizinischen (Urk. 10/61, Urk. 10/63 und Urk. 10/65-66) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am 10. Juni 2008 durch das A.___, B.___ internistisch, psychiatrisch und orthopädisch begutachten (Gutachten vom 7. Juli 2008, Urk. 10/78). In der Folge gewährte sie ihm mit Mitteilung vom 12. Februar 2009 Kostengutsprache für ein ausbildungsvorbereitendes Arbeitstraining und für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Detailhandelsassistenten EBA (Urk. 10/91 S. 1). Da der Versicherte infolge körperlicher und insbesondere psychischer Probleme während der Massnahme vermehrt abwesend war (Urk. 10/102 S. 3 Ziff. 7), wurde die berufliche Massnahme Anfang 2010 abgebrochen (Urk. 10/102 S. 10 am Anfang).
Vom 4. bis 29. Januar und vom 3. bis 19. Februar 2010 erfolgten stationäre Aufenthalte in der C.___ (C.___; Urk. 10/104 und Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.3) und vom 29. März bis 28. Juni 2010 erfolgte in der beruflichen Abklärungsstelle D.___ eine berufliche Abklärung (Urk. 10/110 ff.), wobei sich der Versicherte vom 30. März bis 22. April 2010 wiederum teilweise in der C.___ aufhielt (Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.3). Mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 10/124) wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen und der separate Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt.
Am 17. Mai 2011 liess die IV-Stelle den Versicherten erneut durch das A.___ internistisch, psychiatrisch und otorhinolaryngologisch begutachten (Gutachten vom 27. Juni 2011, Urk. 10/152, nachfolgend „A.___-Gutachten“ genannt). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/155 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2012 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch, da keine Invalidität vorliege.
2. Gegen die Verfügung vom 15. März 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst (Urk. 4 und 6-8), am 30. April 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung und mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 11) wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 29. Juni 2012 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und am 27. August 2012 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, er sei entsprechend der Beurteilung durch das A.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Ungeeignet seien Tätigkeiten, die ein uneingeschränktes Hörvermögen voraussetzten sowie verletzungsgefährdete Beschäftigungen und solche mit Störlärm. Limitierend seien invaliditätsfremde Gründe, wie ein hoher Substanzgebrauch diverser Suchtmittel sowie fehlende Motivation. Da ein sekundäres Suchtgeschehen vorliege, sei ein dauerhafter Substanzentzug zumutbar (Urk. 2 S. 1 am Ende).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf das A.___-Gutachten abgestellt werden, sondern es sei aufgrund der Arztberichte der C.___ vom 26. August 2010 (Urk. 10/129) und 11. April 2012 (Urk. 3/3), der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des E.___ vom 8. (Urk. 10/167) und 13. September 2011 (Urk. 10/172) sowie von F.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 23. September 2011 (Urk. 10/173) davon auszugehen, dass eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliege und diese nur in einem geschützten Rahmen verwertbar sei (Urk. 1 S. 3-6 Ziff. 1-11 und Urk. 12). Falls die Beschwerde nicht ohne Weiteres gutgeheissen werden könne, sei der Fall nicht ohne ergänzende Erklärung zu erledigen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11). Ausserdem sei bei der Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, dass die Lehrabbrüche in den Jahren 2005 und 2009 medizinisch begründet gewesen seien (Urk. 1 S. 6-7 Ziff. 12).
2.3 Obwohl das Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ohne nähere Spezifizierung auf Abweisung des Leistungsbegehrens lautet, ergibt sich aus dem Verfügungstext, in dem ausdrücklich ausgeführt wurde, es sei der Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft worden, dass einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.
Das Gleiche gilt für die Beschwerdeschrift (Urk. 1). Trotz des Antrags auf Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung lässt sich den übrigen Ausführungen entnehmen, dass ausser dem Rentenanspruch zurzeit keine weiteren invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zur Diskussion stehen.
Zu prüfen ist daher, ob dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.
3.
3.1 Die C.___, wo der Versicherte vom 4. bis 29. Januar, vom 3. bis 19. Februar und vom 30. März bis 22. April 2010 hospitalisiert war, stellte im Bericht vom 26. August 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/129 S. 2 Ziff. 1.1):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt leichte Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), bestehend seit ca. 2005
2. Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1), bestehend seit ca. 2008
3. unklare Thromboseneigung mit Status nach hämorrhagischem Dünndarminfarkt bei Thrombose der oberen Mesenterialvene 2005
4. Gehörstörung links mehr als rechts nach Otitis media Operation 1992;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. latenter Eisenmangel
2. Spitzfüsse beidseits
3. Status nach Dünndarminvagination 2009
4. Status nach erosiver Antrumgastritis 2009
5. bekannte Erythrozytose unklarer Genese 2005.
Die bisherige Tätigkeit im Detailhandel sei aus medizinischer Sicht noch zu 100 % zumutbar, wobei durch die Störung von Konzentration und Aufmerksamkeit sowie die mangelhafte Fähigkeit zur Tagesstrukturierung eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit schwer ausgeführt werden könne (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7).
Unter entsprechender psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung, Familientherapie und einer umfangreichen somatischen Abklärung könne eine Steigerung der Arbeitsmotivation und –kontinuität erreicht werden, womit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz erzielt werden könne. Zur Klärung und Beurteilung der konkret auftretenden motivationalen und prozessbezogenen Schwierigkeiten sei eine geschützte Lehre unter professionellem, engmaschigem Job-Coaching sinnvoll (Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7-9).
3.2 Während der vom 29. März bis 28. Juni 2010 im D.___ erfolgten Abklärung zeigte sich, dass die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten vollständig im Freizeitbereich lagen und er wenig Interesse an beruflichen Tätigkeiten hatte (Urk. 10/121 S. 3 am Anfang). Die mangelnde Präsenz und häufige Stimmungs- und Motivationsschwankungen hätten jegliche Aussicht auf Erfolg der beruflichen Massnahme verhindert. Der Versicherte solle deshalb zunächst, z.B. über ein Beschäftigungsprogramm der Sozialen Dienste, begleitet durch eine regelmässig stattfindende Psycho- und Suchttherapie, Präsenz und Stabilität erreichen. Wenn er nicht ernsthaft und intensiv am eigenen Verhalten arbeite, sei ein weiterer Misserfolg vorprogrammiert (Urk. 10/121 S. 8 am Anfang).
3.3 Das A.___ stellte im Gutachten vom 27. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/152 S. 22 Ziff. 5):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. bekannte absolute Erythrozytose unklarer Genese (EC-Plasma-Volumen-Untersuchung 2006)
- Knochenmarkpunktion ohne Hinweis für myeloproliferative Neo-plasie (Oktober 2005)
- keine Hinweise für Thalassaemie
- leichte, grössenkonstante Splenomegalie seit 2005
- Lebersteatose
- Status nach Dünndarmresektion wegen Nekrose im Rahmen splanchnischer Thrombosen unklarer Ätiologie 2005 bei Status nach multiplen Thrombosen der Vena iliaca externa und Vena femoralis communis rechts
- erneute Lungenembolie im Februar 2011 nach Absetzen des Marcoumars (Hämatologie E.___)
- Dauerantikoagulation mit Marcoumar (ICD-10: Z92.1)
2. pantonale kombinierte Schwerhörigkeit links (ICD-10: H90.8)
- bei Zustand nach radikaler Mastoido-Epitympanektomie links am 3. April 1992
- bei chronischer Otitis media links mit Cholesteatom (ICD-10: H71)
- Mittelohrrevision links bei Rezidivcholesteatom 1997
3. Mittel- bis Hochtonschwerhörigkeit rechts (ICD-10: H90.5);
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
2. schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain (ICD-10: F10.1/12.1/14.1)
3. Morbus Crohn (ICD-10: K50.1)
- erstmals diagnostiziert im März 2011 in der Gastroenterologie des E.___
- seither Behandlung mit Remicade und Prednison
4. Zustand nach Adenotomie und Parazentese rechts am 18. Februar 1992.
Aus somatischer Sicht bestehe beim Versicherten eine gut dokumentierte Situation bezüglich bekannter, absoluter Erythrozytose und der Neigung zur Bildung von Thrombosen. Der Versicherte benötige unbedingt eine lebenslängliche Dauerantikoagulation. Durch das Grundleiden an sich sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Eine gewisse Einschränkung bestehe jedoch durch die Einnahme der Dauerantikoagulation; aufgrund der hohen Blutungsneigung könne der Versicherte keine gefährdenden Tätigkeiten ausführen, bei welchen Verletzungsgefahr bestehe. Der Morbus Crohn manifestiere sich vor allem durch anale Blutungen, welche durch die orale Antikoagulation mitbedingt seien. Unter der Behandlung mit Remicade und Prednison habe sich auf der Symptomebene offenbar eine Remission eingestellt und der Versicherte weise kein erheblich pathologisches Stuhlverhalten mehr auf. Die Arbeitsfähigkeit sei beim behandelten Grundleiden somit nicht eingeschränkt (Urk. 10/152 S. 23 Ziff. 6.2).
Aus otorhinolaringologischer Sicht könnten beim Versicherten die bekannte pantonale, kombinierte Schwerhörigkeit links bei Status nach verschiedenen Voroperationen und die Mittel- bis Hochtonschwerhörigkeit rechts bestätigt werden. Betreffend Arbeitsfähigkeit resultierten keine quantitativen Einschränkungen, qualitativ seien jedoch Arbeiten mit gezieltem Richtungshören und Tätigkeiten mit gehörsgefährdendem Lärm oder Störlärm ungeeignet. Die Gleichgewichtsfunktionen seien hingegen unauffällig (Urk. 10/152 S. 23-24 Ziff. 6.2).
Aus psychiatrischer Sicht könne auf der affektiven Ebene eine gegenwärtig remittierte, rezidivierende depressive Störung festgestellt werden. Daneben sei der Versicherte vor allem im Langzeitverlauf durch den schädlichen Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain limitiert. Er konsumiere seit Jahren erhebliche Mengen dieser drei Stoffe, was die in den Berufsberatungen jeweils dokumentierte Unzuverlässigkeit und extrem schwankende Leistungsfähigkeit erkläre. Eine eigentliche Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer sekundären Sucht bestehe jedoch nicht, wie auch Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach Alkohol- und Drogenkonsum. Die fehlende Motivation, sich beruflich zu integrieren, sei auch nicht durch eine psychische Störung zu erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit somit nicht eingeschränkt.
Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht für bezüglich Gehör und Verletzungspotential adaptierte Tätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Limitierend sei in den letzten Jahren vor allem der hohe Konsum verschiedener Substanzen gewesen, welcher vor allem die Zuverlässigkeit des Versicherten erheblich beeinträchtige. Es bestehe kein sekundäres Suchtleiden und dem Versicherten sei der Substanzentzug dauerhaft zumutbar (Urk. 10/152 S. 24 Ziff. 6.2).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei von einer insbesondere seit dem letzten Gutachten des A.___ vom Jahr 2008 (Urk. 10/78) im Wesentlichen unveränderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die wiederholten, auch psychiatrischen Hospitalisationen seien auf den Substanzkonsum zurückzuführen (Urk. 10/152 S. 24 Ziff. 6.3).
3.4 G.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin, von der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des E.___, stellte im Bericht vom 13. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 10/172 S. 1):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. schwerer Morbus Crohn (erstmals diagnostiziert im März 2011)
- Status nach zweimaliger Dünndarmresektion nach intestinalem hämorrhagischem Infarkt 2005
- Therapie mit Remicade und Prednison seit dem 23. März 2011
- wiederholte Gastrointestinalblutungen 2011 unter Marcoumar und Aspirin
2. thromboembolische Erkrankung
- rezidivierende venöse und arterielle Thrombose unklarer Ursache
- Status nach Thrombose von Vena iliaca ext. und Vena femoralis communis rechts mit Lungenembolien am 26. Februar 2011
- Status nach ausgedehnten venösen und arteriellen Thrombosen (Vena mesenterica superior, Vena portae und Vena lienalis, Verschluss Aorta iliaca externa links und Aorta femoralis links) 2005
- Status nach Lungenembolie 2009
- Thrombophilie-Abklärung wiederholt unauffällig
- Dauertherapie mit ASS und Marcoumar
3. primäre Polyglobulie
- JAK 2-V617F Mutation negativ, Erythropoietin normal (2006 und 2010)
- Hepatosplenomegalie
4. reaktive Depression mit Status nach zweimaligem Suizidversuch mit Marcoumar und ASS, 2008;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Verdacht auf Folliculitis scleroticans nuchae (Acne keloidalis nuchae)
- differenzialdiagnostisch Folliculitis et Perifolliculitis capitis abscendes et suffodiens Hoffmann
2. Gehörstörung links mehr als rechts bei Status nach rezidivierender Otitis media.
Beim Versicherten bestünden mehrere schwerwiegende Probleme, unter anderem ein schwerer Morbus Crohn mit rezidivierenden anämisiserenden Blutungen, unter Blutverdünnung bei einer primären Polyglobulie mit Status nach zweimal ausgedehnten Thrombosen venös und arteriell sowie mehrfachen ausgedehnten Darmresektionen, sodass nun ein Kurzdarmsyndrom vorliege. Zudem bestehe eine reaktive Depression mit Status nach zweimaligem Suizidversuch und es seien Hospitalisationen in der C.___ erfolgt.
Mit einer Maximaltherapie, nämlich einem anti-TNF-Medikament namens Remicade, habe eine einigermassen stabile Situation des Morbus Crohn hergestellt werden können. Allerdings brauche es wahrscheinlich nur minimale Läsionen, damit es unter doppelter Blutverdünnung bei Status nach thromboembolischen Ereignissen wieder zu Gastrointestinalblutungen komme (Urk. 10/167
S. 1).
Der Versicherte sei stark verunsichert und fühle sich nicht in der Lage, eine reguläre 100%ige Anstellung anzutreten, obwohl sowohl er als auch seine Familie froh wären, wenn er eine Tagesstruktur hätte. Dem Versicherten sollte geholfen werden, eine geeignete Anstellung zu finden, wobei eine solche nur in einem geschützten Rahmen und lediglich in einem 50%igen Pensum möglich sei. Obwohl er überall von Fachleuten psychiatrisch, gestroenterologisch, internistisch und dermatologisch betreut werde, sei die Situation als instabil einzustufen. Erneute Probleme und damit verbundene unvorhersehbare Hospitalisationen könnten zu mehrtägigen Arbeitsausfällen führen (Urk. 10/167 S. 2 i.V.m. Urk. 10/172 S. 1 am Ende).
3.5 F.___, bei welcher sich der Versicherte seit dem 5. Juli 2011 in Behandlung befindet, empfahl im Arztzeugnis vom 23. September 2011 (Urk. 10/173) eine feste Beschäftigung, hielt jedoch gleichzeitig fest, dass eine solche in einem 100%igen Pensum nicht zumutbar sei, weil er unter unberechenbaren Blutstühlen bei Morbus Crohn leide, blutverdünnende, häufig kontrollbedürftige Medikamente einnehme und deshalb häufig ins Spital oder in die Arztpraxis gehen müsse.
Deshalb sei eine leichte, flexible Beschäftigung, wie zum Beispiel Heimarbeit, mit einem Pensum von 40 bis 50 % zumutbar, wünschenswert und durchzuhalten.
3.6 Im Bericht vom 11. April 2012 an die Rechtsvertreterin des Versicherten hielt die C.___ fest, es bestünden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25), eine Opiatabhängigkeit (ICD-10: F11.25) und eine Störung durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch (ICD-10: F12.1). Gemäss den Unterlagen habe der Versicherte wenigstens gelegentlich auch Ecstasy und Kokain konsumiert, wobei nicht beurteilt werden könne, in wie weit bezüglich dieser beiden Substanzen ebenfalls eine Störung vorliege. Zusammenfassend sei die Diagnose einer Polytoxikomanie (ICD-10: F19) zu stellen (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 1).
In wie weit die Sucht Folge einer psychischen Störung sei, könne nicht beurteilt werden. Ein dauerhafter Substanzentzug sei prinzipiell zumutbar, wobei die Frage offen bleiben müsse, ob dies realistisch sei (Urk. 3/3 S. 1-2 Ziff. 2-3).
Ob nach einem Entzug aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit vorliege, hänge davon ab, in wie weit die depressive Störung nach der Behandlung der Suchterkrankung imponiere und eine Intelligenzminderung vorliege. Vorausgesetzt den Fall, dass eine Intelligenzminderung gemäss ICD-10 (IQ unter 70) vorliege, und unter Annahme einer chronischen depressiven Störung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von deutlich unter 50 % (Urk. 3/3 S. 2 Ziff. 4).
4.
4.1 Das A.___-Gutachten (Urk. 10/152) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, otorhinolaryngologischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/152 S. 23 ff. Ziff. 6). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten für die geltend gemachten Beeinträchtigungen auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
4.2 Gegen die internistische Begutachtung des A.___ wendet der Versicherte im Wesentlichen ein, er sei gemäss den Beurteilungen von G.___ und F.___ infolge des vorhandenen Morbus Crohn höchstens in einem geschützten Rahmen zu 50% arbeitsfähig.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gastroenterologe G.___ den Morbus Crohn als unter Remicade einigermassen stabilisiert beurteilte und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor allem auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers, mithin auf dessen subjektive Einschätzung zurückführte, ohne objektiv zu begründen, dass und weshalb aus medizinischer Sicht nur eine 50%ige Tätigkeit und nur eine solche im geschützten Rahmen zumutbar sein sollte.
Das Gleiche gilt für die Ausführungen von F.___. Auch sie vermochte nicht genügend zu begründen, warum aufgrund der erforderlichen medikamentösen Behandlung und der Arztbesuche lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen soll.
Es ist vielmehr entsprechend dem A.___-Gutachten und im Einklang mit den vorhandenen Verlaufsberichten festzuhalten, dass nach einer ersten Phase, in welcher es infolge des Morbus Crohn zu rezidivierenden und anämisierenden Blutungen kam, dank der erfolgreichen Behandlung mit Remicade eine stabile Situation erreicht werden konnte. Zudem ist zu beachten, dass allfällige rezidivierende Stuhlabgänge nicht zwingend einen geschützten Rahmen, sondern lediglich einen ungehinderten Zugang zur Toilette erfordern (vgl. Urk. 2 S. 2 Abs. 2). Die Notwendigkeit einer intensiven ärztlichen Betreuung vermag somit keine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechtfertigen.
Dass der bei der Erstellung des A.___-Gutachtens für die internistische und allgemeinmedizinische Fallführung verantwortliche (Urk. 10/152 S. 26) H.___, Facharzt für Innere Medizin, im Gegensatz zum behandelnden Gastroenterologen über keinen Facharzttitel für Gastroenterologie verfügt, vermag entgegen der Beurteilung des Versicherten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10) die Beurteilung des A.___ auch nicht in Zweifel zu ziehen. Denn auch ein Facharzt für Innere Medizin ist durchaus in der Lage zu beurteilen, ob und inwiefern sich die diagnostizierte Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkt.
4.3 Auch gegen die psychiatrische Begutachtung des A.___ wendet der Versicherte ein, er sei gemäss den Beurteilungen der C.___ höchstens in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 11).
Diesbezüglich ist zunächst zu beachten, dass die C.___ bereits in ihrem Bericht vom 26. August 2010 (Urk. 10/129) eine remittierte depressive Störung diagnostiziert und wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass mittels Psychotherapie, Psychopharmakotherapie und Familientherapie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der bisherigen Tätigkeit erreicht werden könne (Urk. 10/129 S. 1 am Ende; Urk. 10/129 S. 5 Ziff. 1.7 Abs. 2 und Ziff. 1.8-9). Insofern erscheint die im selben Bericht enthaltene Angabe, wonach lediglich bei einer geschützten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erzielbar sei (Urk. 10/129
S. 5 Ziff. 1.7 am Ende), als widersprüchlich und unverständlich. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass mit dem Wort „geschützte“ entsprechend der erfolgten Fragestellung eigentlich eine „behinderungsangepasste“ Tätigkeit gemeint gewesen ist.
Zum im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Arztbericht der C.___ vom 11. April 2012 (Urk. 3/3) ist zunächst festzuhalten, dass dieser die Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweiskraft eines Arztberichtes (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht erfüllt, da sich I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht auf allseitige, eigene Untersuchungen des Versicherten, sondern lediglich auf bereits vorhandene Unterlagen stützt (Urk. 3/3 S. 2 am Ende). I.___ stellt Fragen auf, ohne diese jedoch zu beantworten und die von ihm postulierte, auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit beruht auf den lediglich hypothetisch gestellten Diagnosen einer Intelligenzminderung und einer aktiven chronischen depressiven Störung (Urk. 3/3
S. 2 Ziff. 4), für deren Vorliegen weder im A.___-Gutachten noch in den sonstigen Arztberichten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind.
Auch im Zusammenhang mit der gestellten Diagnose einer Polytoxikomanie (ICD-10: F19) wies I.___ ausdrücklich darauf hin, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Sucht Folge einer psychischen Störung sei (Urk. 3/3 S. 1 Ziff. 2 am Anfang). Diesbezüglich ist jedoch gemäss der psychiatrischen Beurteilung im A.___-Gutachten davon auszugehen, dass zwar ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Kokain vorliegt, dass indes keine Hinweise auf eine damit zusammenhängende Erkrankung bestehen (Urk. 10/152 S. 18 Ziff. 4.1.4 am Ende). Das für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung der Alkohol- und Drogensucht erforderliche Kriterium des Kausalzusammenhangs mit einer Erkrankung (vgl. obige E. 1.3) ist somit nicht erfüllt.
4.4 Das Gutachten des A.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen. Nicht nur auf das Gutachtensergebnis als solches, sondern insbesondere auch auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der A.___-Gutachter kann daher abgestellt werden.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Versicherten entsprechend der vom A.___ vorgenommenen Beurteilung eine Tätigkeit, in der auf seine Schwerhörigkeit Rücksicht genommen wird, die keine Verletzungsgefahr in sich birgt und bei der er freien Zugang zur Toilette hat, uneingeschränkt möglich und zumutbar ist. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich.
5.
5.1 Die IV-Stelle hat es unterlassen, einen Einkommensvergleich durchzuführen, weil sie sich auf den Standpunkt stellte, es liege keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). Indes ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit der Schwerhörigkeit und der thromboembolischen Erkrankung, die eine Dauerkoagulation erfordert und im Rahmen des Morbus Crohn zu starken Blutungen führen kann, doch gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweist, die einen Einfluss auf die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben können. Sodann ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er die Ausbildung zum Isolierspengler aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste.
5.2 Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik.
Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).
5.3 Es kann offen bleiben, ob diese Bestimmung zur Anwendung gelangt und bejahendenfalls, ob das Valideneinkommen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 zu bemessen ist. Denn selbst im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall resultiert kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, der Anspruch auf eine Invalidenrente geben könnte (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Tabellenlohn nach Art. 26 Abs. 1 IVV belief sich im Jahr 2012 auf Fr. 77‘000.-- (IV-Rundschreiben Nr. 317 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 17. Oktober 2012). Da der Beschwerdeführer in diesem Jahr 24 Jahre alt war, ist das Valideneinkommen auf 80 % des Betrags, mithin auf Fr. 61‘600.-- festzusetzen, was einem monatlichen Betrag von Fr. 5‘133.-- entspricht. Dieses Einkommen liegt über dem für 24jährige Isolierspengler mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung gemäss Anhang 10 zum Gesamtarbeitsvertrag im Schweizerischen Isoliergewerbe im Jahr 2012 vorgesehenen Mindestlohn von Fr. 59‘150.--, so dass zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den Tabellenlohn abgestellt werden kann.
Verglichen mit dem Bruttolohn für Männer gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Tabelle TA1 S. 26, Kategorie 4, einfache und repetitive Arbeiten; umgerechnet auf die im Jahr 2012 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und angepasst an die Nominallohnindexerhöhung bei Männern von 101,7 Punkten gegenüber 100 Punkten im Jahr 2010) von Fr. 5‘196.-- im Monat oder Fr. 62‘352.-- im Jahr, ergibt sich selbst beim maximal zulässigen (BGE 126 V 75), hier aber nicht gerechtfertigten Abzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von nur 24 %. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und in diesem Verfahren auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini
GR/AL/JMversandt