Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2012 den Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. April 2012, überbracht am 2. Mai 2012, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2012 (Urk. 6),
unter Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juni 2012 (Urk. 10) sein Rechtsbegehren wiederholt und die Beschwerdegegnerin ihrerseits am 27. Juli 2012 auf Duplik verzichtet hat (Urk. 19),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden kann,
dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still stehen (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG),
dass der Beschwerdeführer mit der am 2. Mai 2012 dem Gericht persönlich übergebenen Beschwerde (vgl. Urk. 1) gegen die am 22. März 2012 in Empfang genommene Verfügung vom 20. März 2012 (vgl. Urk. 6 und Urk. 7/46) unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über Ostern die 30-tägige Frist gewahrt und die Beschwerde damit rechtzeitig erhoben hat, weshalb darauf einzutreten ist,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und als eingetreten gilt, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat,
dass sich der 1969 geborene Beschwerdeführer, der vom 29. März bis 20. Juni 2011 befristet als Mitarbeiter der Abteilung Spedition bei der Y.___ tätig war (vgl. Urk. 7/31), am 12. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis, dass sein Angebot zur Mitarbeit seit 2007 pauschal abgelehnt werde, was zur Langzeitarbeitslosigkeit und schliesslich zur Krankheit geführt habe, zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 7/3),
dass der Versicherungsträger die Begehren der Antragsteller prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt sowie die erforderlichen Auskünfte einholt und sich die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen notwendig und zumutbar sind, diesen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 1 und 2),
dass, kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, er aber die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Rechtsfolgen hinweisen muss (Art. 43 Abs. 3 ATSG),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per E-Mail vom 9. Januar 2012 aufgefordert hat, die behandelnden Ärzte mit genauer Adresse anzugeben (Urk. 7/20/2),
dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 10. Januar 2012 bekannt gab, dass seine erste medizinische Anlaufstelle Frau Dr. med. Z.___ sei, er sich aber nicht in ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 7/20/1), und am 23. Januar 2012 anbot, sich dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für einen medizinischen Untersuch zur Verfügung zu halten (Urk. 7/26),
dass die Beschwerdegegnerin, nachdem die vom Beschwerdeführer angegebene Hausärztin gemeldet hatte, dass sie den Beschwerdeführer nicht in ihrer Patientenkartei führe, aufgrund der Akten entschieden hat, es liege beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vor (vgl. Feststellungsblatt vom 6. Februar 2012, Urk. 7/32), und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 20. März 2012 verneint hat (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Endentscheid erlassen hat, bevor die notwendigen Abklärungen getroffen waren, kann doch allein aufgrund fehlender Arztberichte nicht darauf geschlossen werden, dass kein Gesundheitsschaden vorliegt, zumal der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren stapelweise Bewerbungsunterlagen eingereicht hat, die seine erfolglosen Bemühungen, eine Stelle zu erhalten, dokumentieren sollten, angeboten hat, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Verfügung zu halten,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, der u.a. geltend machte, die lang andauernde Arbeitslosigkeit habe ihn krank gemacht (Urk. 1), hätte auferlegen müssen, sich einen ärztlichen Bericht zu verschaffen, d.h. sich ärztlich untersuchen zu lassen, oder ihn zu einer ärztlichen Untersuchung hätte aufbieten müssen unter Androhung, dass bei Verweigerung der Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten entschieden oder auf die Anmeldung nicht eingetreten werde,
dass die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen abschliesse und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung entscheide,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 20. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).