IV.2012.00459

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 17. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Zeljko Vuksanovic
SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal
Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1956, seit 2008 als selbst?ndig erwerbender Taxifahrer t?tig, meldete sich am 2. Februar 2011 aufgrund von R?ckenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/11 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein. Mit Vorbescheid vom 14. April 2011 (Urk. 7/23) stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, wogegen dieser am 12. Mai 2011 Einw?nde (Urk. 7/24) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/27) ein und veranlasste beim Y.__ (Y.___), Z.___, ein polydisziplin?res Gutachten, welches am 9. Februar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/33). Mit Verf?gung vom 23. M?rz 2012 (Urk. 7/40 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 23. M?rz 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien zus?tzliche fach?rztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbsunf?higkeit anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete ihre anspruchsverneinende Verf?gung vom 23. M?rz 2012 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdef?hrer die bisherige T?tigkeit als Taxifahrer gest?tzt auf das Gutachten des Y.___ vom 9. Februar 2012 seit Dezember 2011 nicht mehr zumutbar sei, jedoch in einer angepassten T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsf?higkeit bestehe (S. 2 oben). Unter Ber?cksichtigung eines Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 18 %. Sofern der Beschwerdef?hrer bei der Stellensuche Unterst?tzung ben?tige, k?nne er dies in einem zus?tzlichen Gesuch schriftlich beantragen (S. 2 Mitte).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer brachte in seiner Beschwerde vom 27. April 2012 (Urk. 1) vor, dass er bei einer entsprechenden geeigneten Besch?ftigung in der Lage sein sollte, ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 40?000.-- im Jahr zu erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 85?000.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von 53 %, weshalb ihm eine Rente in der entsprechenden H?he zuzusprechen sei.

3.??????
3.1???? Dr. med. A.___, Oberarzt der Uniklinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 24. M?rz 2011 (Urk. 7/20/6-7) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronische Lumbalgie
- intermittierend pseudoradikul?re Ischialgie rechter Oberschenkel
???????? Dr. A.___ f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer sei vom 10. Dezember 2010 bis 8. M?rz 2011 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2, vgl. Urk. 7/27/11-16). Seit Fr?hjahr 2010 best?nden lumbalgieforme Beschwerden mit zeitweiser pseudoradikul?rer Ausstrahlung zum rechten Oberschenkel. Im Verlauf seien auch Kribbelpar?sthesien im Bereich des linken Armes und Beines angegeben worden. Konservative Massnahmen h?tten zu keiner Besserung der Symptomatik gef?hrt. Eine Operationsindikation bestehe nicht (Ziff. 1.4). Dr. A.___ f?hrte aus, von seiner Seite her bestehe keine begr?ndete Arbeitsunf?higkeit f?r die zuletzt ausge?bte T?tigkeit (Ziff. 1.6). Die T?tigkeit als Taxifahrer sei weiterhin zumutbar (Ziff. 1.7).
3.2???? Dr. med. C.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 11/27/2-5 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- pseudoradikul?re Schmerzausstrahlung rechter Oberschenkel
- MRI vom 10. Dezember 2010: Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits
- Status nach Facetteninfiltration L5/S1 am 10. Dezember 2010 ohne Erfolg
- schlaffragmentierende obstruktive Schlafapnoe schwersten Grades
- Adipositas
- isolierte glomerul?re Proteinurie
- im Rahmen der arteriellen Hypertonie
- arterielle Hypertonie
- Verdacht auf COPD
???????? Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- idiopathische Immunthrombozytopenie (vgl. Urk. 7/27/6-7)
- chronische Prostatitis (vgl. Urk. 7/27/17-18)
- prolabierte H?morrhoiden mit Teilthrombosierung
- Nikotinabusus
- Medikamentenunvertr?glichkeit
- Hypercholesterin?mie
???????? Dr. C.___ f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer sei seit dem 10. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 30. Juni 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Taxifahrer bestehe seit dem 21. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Ziff. 1.6). Die R?ckenschmerzen, die opiatabh?ngig seien, verunm?glichten eine Arbeit als Taxifahrer. Diese T?tigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Nach einer Umschulung auf eine leichte T?tigkeit w?re der Beschwerdef?hrer wahrscheinlich zu 50 %, eventuell sp?ter in gr?sserem Umfang arbeitsf?hig (Ziff. 1.8). Aufgrund des Nierenleidens m?sse er auf nichtsteroidale Antirheumatika verzichten und eine Therapie mit Opiaten sei unumg?nglich. Mit diesen Medikamenten k?nne er seine T?tigkeit als Taxifahrer nicht aus?ben (Ziff. 1.11).
3.3???? Dr. med. D.___ stellte in seinem Bericht vom 7. September 2011 (Urk. 7/33/26-31) zuhanden des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 3):
- chronifiziertes, bisher therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- aktuell ohne Hinweise weder f?r eine Facettengelenks-fortgeleitete noch radikul?re Reiz- oder Ausfallssymptomatik bei
- MRI-dokumentierter Bandscheibenprotrusion bis Hernie L4/L5 links ohne Nervenwurzel-Kompromittierung mit beginnenden Spondylarthrosen L3 bis S1, betont L3/L4
- muskul?r dekonditioniert mit Adipositas
???????? Dr. D.___ f?hrte aus, im April 2011 habe er eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Taxifahrer nicht f?r ausgewiesen erachtet und den Beschwerdef?hrer in jeder anderen r?ckenschonenden T?tigkeit als voll arbeitsf?hig bezeichnet (S. 1). Aktuell k?nne er das Ausmass der Limitierung und Belastbarkeitsverminderung nicht nachvollziehen. Augenf?llig seien Diskrepanzen zwischen beobachtetem und nicht beobachtetem Verhalten, respektive bestehe eine offensichtliche subjektive Schmerzverdeutlichung bei der Untersuchung, auch bei Bewegungsabl?ufen, welche das lumbale Achsenskelett kaum belasteten. Insofern vermute er einen gewissen Anteil bewusstseinsnaher Elemente im Sinne der Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung (S. 4 Mitte). So sei in seinem Sprechzimmer unter Beobachtung die Fortbewegung deutlich verlangsamt gewesen mit entsprechendem Schonverhalten beim Aus- und Ankleiden. Unbeobachtet fehle dieses Schonverhalten, so auch beim Gehen auf der Strasse zusammen mit der Gattin nach Verlassen der Praxis, wo das Gangbild fl?ssig gewesen sei, ohne Hinweise f?r ein Schonverhalten. Dr. D.___ f?gte an, er k?nne sich nicht vorstellen, dass der behandelnde Hausarzt Dr. C.__ die Kombination der Medikamente, wie sie der Beschwerdef?hrer angegeben habe, tats?chlich verschrieben habe. Er bezweifle aufgrund der erw?hnten Diskrepanzen, dass der Beschwerdef?hrer diese Dosierung so einnehme (S. 4 f. unten). Sofern dem so w?re, gebe er dem Hausarzt Recht, dass mit einer Dosierung von 400 mg Tramal t?glich kombiniert mit den ?brigen Schmerzmitteln das Lenken eines Taxis nicht zu verantworten sei. Um die Dosierung zu verifizieren, m?sste eine Urinprobe durchgef?hrt werden (S. 5 oben).
???????? Zusammenfassend f?hrte Dr. D.___ aus, aufgrund der angegebenen Medikation aber auch aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzverst?rkung beim Taxifahren mit entsprechenden Gewichts- und Hebelbelastungen, erachte er eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit als begr?ndet und ausgewiesen.
???????? F?r eine behinderungsangepasste, wirbels?ulenschonende T?tigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position sei per sofort mindestens eine 50%ige Arbeitsf?higkeit gegeben (S. 5 Mitte). Im ?brigen sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit durchzuf?hren, um die Arbeitsf?higkeit in einer Verweist?tigkeit definitiv beurteilen zu k?nnen (S. 6 oben).
3.4???? Am 9. Februar 2012 erstatteten die ?rzte des Y.___ die von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplin?re Begutachtung (Urk. 7/33/2-18). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 14 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Symptomatik
- radiologisch Diskusprotrusion LWK 4/5 ohne klare Zeichen der Neurokompression (MRI 10. Dezember 2010)
- anamnestisch kein relevantes Ansprechen auf wiederholte Infiltration, unter anderem der Facettengelenke LWK4/5/SWK1 beidseits am 16. Dezember 2010 (Uniklinik B.___, vgl. Urk. 7/27/11-16)
- freie Beweglichkeit s?mtlicher Wirbels?ulenabschnitte
???????? Weiter nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit (S. 15 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsst?rung (ICD-10 F54)
- metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 33 kg/m2)
- arterielle Hypertonie, medikament?s behandelt
- Hyperurik?mie, unbehandelt, asymptomatisch
- erh?hter HbA1c-Wert
- leicht erh?hter Triglyzeridwert im Serum
- idiopathische Immunthrombozytopenie
- anamnestisch rezidivierendes H?morrhoidalleiden
- anamnestisch Pollakisurie (vgl. Urk. 7/27/17-18)
- Differenzialdiagnose bei beginnendem Diabetes mellitus
- Hypakusis beidseits
???????? Die Gutachter f?hrten in ihrer Gesamtbeurteilung aus, der Beschwerdef?hrer gebe vor allem R?ckenschmerzen als Hauptproblem an. Aufgrund der klinischen Untersuchung, der Aktenlage und der bestehenden bildgebenden Untersuchungen habe ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Symptomatik festgestellt werden k?nnen und es bestehe eine freie Beweglichkeit s?mtlicher Wirbels?ulenabschnitte. Es best?nden Zeichen der funktionellen ?berlagerung, da 4 von 5 Waddell-Zeichen positiv pr?fbar gewesen seien. Aus orthop?discher Sicht resultiere aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbels?ule eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit f?r k?rperlich erheblich belastende T?tigkeiten (S. 15 f. Ziff. 6.2). F?r k?rperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten, ohne Lasten heben und tragen ?ber 15 kg bestehe keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit.
???????? Die Gutachter f?hrten aus, aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht l?gen keine Befunde und Diagnosen vor, welche sich auf die Arbeitsf?higkeit auswirkten. Es bahne sich das Vollbild eines metabolischen Syndroms an. Aus psychiatrischer Sicht k?nne, bei somatisch nicht ausreichend erkl?rbaren Befunden f?r die subjektiv geklagten Beschwerden, eine Schmerzverarbeitungsst?rung festgestellt werden. Die Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht sei jedoch nicht eingeschr?nkt. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplin?rer Sicht, dass beim Beschwerdef?hrer f?r k?rperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte T?tigkeiten eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit bestehe. T?tigkeiten mit Belastungen und mit Lasten von ?ber 15 kg seien dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zumutbar und die T?tigkeit als Taxifahrer sei somit grenzwertig und nicht l?ngerfristig sinnvoll zumutbar (S. 16 Ziff. 6.2).
???????? Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente, sowie der fr?her attestierten Arbeitsunf?higkeiten, k?nne keine l?nger dauernde, h?hergradige Arbeitsunf?higkeit f?r eine leichte bis mittelschwere T?tigkeit in der Vergangenheit nachvollzogen werden. Seit Dezember 2011 k?nne von einer Arbeitsunf?higkeit f?r schwere T?tigkeiten ausgegangen werden. Partiell k?nne auch die Taxifahrert?tigkeit unter das ungeeignete Zumutbarkeitsprofil fallen (S. 16 Ziff. 6.3).
???????? Die Gutachter berichteten, der Beschwerdef?hrer mache eine m?gliche Arbeitsf?higkeit davon abh?ngig, dass er keine Schmerzen versp?ren d?rfe. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er realistisch an eine Wiedereingliederung denke. Aufgrund der objektivierbaren Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht sei ihm auf jeden Fall die Willensanstrengung zumutbar, einer leichten bis mittelschweren adaptierten T?tigkeit uneingeschr?nkt nachzugehen (S. 16 Ziff. 6.4). Aus internistischer Sicht stehe eine deutliche Gewichtsreduktion im Vordergrund, damit sich nicht noch die weiteren Facetten des metabolischen Syndroms ausbildeten (S. 17 Ziff. 6.6).

4.??????
4.1???? Die Beschwerdegegnerin st?tzte ihre anspruchsverneinende Verf?gung vom M?rz 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Einsch?tzung der Y.___-Gutachter (vorstehend E. 3.4) ab, welche im Februar 2012 die angestammte T?tigkeit als Taxifahrer als teilweise ungeeignet und somit nicht mehr vollumf?nglich zumutbar sahen, jedoch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsf?higkeit als gegeben erachteten (vgl. Urk. 7/39/3-4).
4.2???? Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplin?re Y.___-Gutachten den praxisgem?ssen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4) vollumf?nglich gen?gt. So ist es f?r die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter ber?cksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der k?rperlichen und psychischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begr?ndet. Daran verm?gen auch die abweichenden Einsch?tzungen der Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) und den behandelnden Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) aus dem Vorjahr nichts zu ?ndern.
???????? Dr. D.___ erachtete den Beschwerdef?hrer anl?sslich seiner Untersuchung im September 2011 in einer behinderungsangepassten, wirbels?ulenschonenden T?tigkeit per sofort mindestens als zu 50% arbeitsf?hig. Weshalb Dr. D.___, nachdem er im April 2011 noch keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in r?ckenadaptierter T?tigkeit attestiert hatte, dann pl?tzlich im September 2011 von einer doch massiven Einschr?nkung ausging, ist seinem Bericht nicht zu entnehmen und auch nicht nachvollziehbar. Er berichtete jedoch, wie auch die Y.___-Gutachter, von beobachtetem Aggravationsverhalten und von Selbstlimitierung und wollte sich bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit insofern nicht festlegen, als er eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit vorschlug.
???????? Auch der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ sah im Juli 2011 (vorstehend E. 3.2) grunds?tzlich eine leichte T?tigkeit f?r m?glich an, wobei er zun?chst von einem Pensum von 50 %, welches sp?ter zu steigern w?re, ausging. Diese Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit ist vor allem in Anbetracht dessen, dass der den Beschwerdef?hrer spezifisch wegen des R?ckenleidens behandelnde Arzt Dr. A.___ im M?rz 2011 (vorstehend E. 3.1) aufgrund der chronischen Lumbalgien keine Arbeitsunf?higkeit attestiert hatte, nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist hingegen, dass Dr. C.___, die Arbeitsunf?higkeit als Taxifahrer seit Juli 2010 mit der Einnahme der von ihm verschriebenen Opiate begr?ndete.
4.3???? Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf das Y.___-Gutachten abzustellen ist und davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdef?hrer seine angestammte T?tigkeit als Taxifahrer nicht mehr, respektive nicht mehr im vollen Umfang zumutbar ist, er aber in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist.
?
5.
5.1???? Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschr?nkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.
5.2???? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3???? F?r den Einkommensvergleich ist grunds?tzlich auf die Gegebenheiten im Zeit-punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns - hier das Jahr 2011 - abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkommens von den Einkommensangaben des Beschwerdef?hrers in der Steuererkl?rung f?r das Jahr 2009 (Urk. 7/19, vgl. Urk. 7/38, Urk. 2) aus. Dies ist grunds?tzlich nicht zu beanstanden. Danach erzielte der Beschwerdef?hrer aus seiner T?tigkeit als selbst?ndig erwerbender Taxifahrer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 66?612.-- (Urk. 7/19). Dies ergibt unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2, Nominal Total) und von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 95 Tabelle B10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 67?816.-- im Jahr 2011 (Fr. 66?612.-- x 1.010 x 1.008).
???????? Nicht abgestellt werden kann demgegen?ber auf die vom Beschwerdef?hrer im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/11 Ziff. 5.4) und auch anl?sslich des Beratungsgespr?ches vom 15. Februar 2011 (Urk. 7/16 Ziff. 2) gemachten Angaben, wonach er als selbst?ndiger Taxifahrer ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7?000.-- erzielt habe. Weder ist ein Einkommen in dieser H?he belegt, noch erscheint es mit Blick auf die Akten wahrscheinlich, zumal der Beschwerdef?hrer gem?ss IK-Auszug (Urk. 7/14) f?r die Monate Mai bis Dezember 2008 aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit lediglich ein Einkommen von Fr. 23?600.-- abgerechnet hatte, was einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 2?950.-- pro Monat entspricht. An dieser Einsch?tzung vermag auch der Umstand nichts zu ?ndern, dass der Beschwerdef?hrer ?ber eine kollektive Krankentaggeldversicherung mit einem versicherten Jahreslohn von Fr. 85?000.-- verf?gt (Urk. 3/1).
???????? Wie es sich damit verh?lt, muss aber nicht abschliessend beurteilt werden, wie die folgenden Ausf?hrungen zeigen.
5.4???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5???? F?r die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten in s?mtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von M?nnern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven T?tigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund Fr. 61'925.-- f?r das Jahr 2011 (Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010).
5.6???? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
???????? Der von der Beschwerdegegnerin gew?hrte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % tr?gt den pers?nlichen Umst?nden des Beschwerdef?hrers angemessen Rechnung. Gr?nde, die einen h?heren Abzug rechtfertigen k?nnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.7???? Unter Ber?cksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der H?he von rund Fr. 55?732.-- (Fr. 61'925.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67?816.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 12?084.--, was einem rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von rund 18 % entspricht. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdef?hrers von einem Valideneinkommen von Fr. 85?000.-- ausginge, resultierte kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad.
???????? Die angefochtene Verf?gung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

6.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zeljko Vuksanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).