Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00459
IV.2012.00459

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 17. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Zeljko Vuksanovic
SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal
Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, seit 2008 als selbständig erwerbender Taxifahrer tätig, meldete sich am 2. Februar 2011 aufgrund von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/11 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/20) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/14) ein. Mit Vorbescheid vom 14. April 2011 (Urk. 7/23) stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, wogegen dieser am 12. Mai 2011 Einwände (Urk. 7/24) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/27) ein und veranlasste beim Y.__ (Y.___), Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 9. Februar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 7/40 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien zusätzliche fachärztliche Expertisen zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anzuordnen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihre anspruchsverneinende Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 9. Februar 2012 seit Dezember 2011 nicht mehr zumutbar sei, jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2 oben). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % vom Invalideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18 %. Sofern der Beschwerdeführer bei der Stellensuche Unterstützung benötige, könne er dies in einem zusätzlichen Gesuch schriftlich beantragen (S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 27. April 2012 (Urk. 1) vor, dass er bei einer entsprechenden geeigneten Beschäftigung in der Lage sein sollte, ein Invalideneinkommen von mindestens Fr. 40‘000.-- im Jahr zu erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 85‘000.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von 53 %, weshalb ihm eine Rente in der entsprechenden Höhe zuzusprechen sei.

3.      
3.1     Dr. med. A.___, Oberarzt der Uniklinik B.___, stellte in seinem Bericht vom 24. März 2011 (Urk. 7/20/6-7) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronische Lumbalgie
- intermittierend pseudoradikuläre Ischialgie rechter Oberschenkel
         Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 10. Dezember 2010 bis 8. März 2011 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 1.2, vgl. Urk. 7/27/11-16). Seit Frühjahr 2010 bestünden lumbalgieforme Beschwerden mit zeitweiser pseudoradikulärer Ausstrahlung zum rechten Oberschenkel. Im Verlauf seien auch Kribbelparästhesien im Bereich des linken Armes und Beines angegeben worden. Konservative Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Symptomatik geführt. Eine Operationsindikation bestehe nicht (Ziff. 1.4). Dr. A.___ führte aus, von seiner Seite her bestehe keine begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6). Die Tätigkeit als Taxifahrer sei weiterhin zumutbar (Ziff. 1.7).
3.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 13. Juli 2011 (Urk. 11/27/2-5 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung rechter Oberschenkel
- MRI vom 10. Dezember 2010: Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits
- Status nach Facetteninfiltration L5/S1 am 10. Dezember 2010 ohne Erfolg
- schlaffragmentierende obstruktive Schlafapnoe schwersten Grades
- Adipositas
- isolierte glomeruläre Proteinurie
- im Rahmen der arteriellen Hypertonie
- arterielle Hypertonie
- Verdacht auf COPD
         Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- idiopathische Immunthrombozytopenie (vgl. Urk. 7/27/6-7)
- chronische Prostatitis (vgl. Urk. 7/27/17-18)
- prolabierte Hämorrhoiden mit Teilthrombosierung
- Nikotinabusus
- Medikamentenunverträglichkeit
- Hypercholesterinämie
         Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 30. Juni 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer bestehe seit dem 21. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Rückenschmerzen, die opiatabhängig seien, verunmöglichten eine Arbeit als Taxifahrer. Diese Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Nach einer Umschulung auf eine leichte Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer wahrscheinlich zu 50 %, eventuell später in grösserem Umfang arbeitsfähig (Ziff. 1.8). Aufgrund des Nierenleidens müsse er auf nichtsteroidale Antirheumatika verzichten und eine Therapie mit Opiaten sei unumgänglich. Mit diesen Medikamenten könne er seine Tätigkeit als Taxifahrer nicht ausüben (Ziff. 1.11).
3.3     Dr. med. D.___ stellte in seinem Bericht vom 7. September 2011 (Urk. 7/33/26-31) zuhanden des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3):
- chronifiziertes, bisher therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- aktuell ohne Hinweise weder für eine Facettengelenks-fortgeleitete noch radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik bei
- MRI-dokumentierter Bandscheibenprotrusion bis Hernie L4/L5 links ohne Nervenwurzel-Kompromittierung mit beginnenden Spondylarthrosen L3 bis S1, betont L3/L4
- muskulär dekonditioniert mit Adipositas
         Dr. D.___ führte aus, im April 2011 habe er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer nicht für ausgewiesen erachtet und den Beschwerdeführer in jeder anderen rückenschonenden Tätigkeit als voll arbeitsfähig bezeichnet (S. 1). Aktuell könne er das Ausmass der Limitierung und Belastbarkeitsverminderung nicht nachvollziehen. Augenfällig seien Diskrepanzen zwischen beobachtetem und nicht beobachtetem Verhalten, respektive bestehe eine offensichtliche subjektive Schmerzverdeutlichung bei der Untersuchung, auch bei Bewegungsabläufen, welche das lumbale Achsenskelett kaum belasteten. Insofern vermute er einen gewissen Anteil bewusstseinsnaher Elemente im Sinne der Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung (S. 4 Mitte). So sei in seinem Sprechzimmer unter Beobachtung die Fortbewegung deutlich verlangsamt gewesen mit entsprechendem Schonverhalten beim Aus- und Ankleiden. Unbeobachtet fehle dieses Schonverhalten, so auch beim Gehen auf der Strasse zusammen mit der Gattin nach Verlassen der Praxis, wo das Gangbild flüssig gewesen sei, ohne Hinweise für ein Schonverhalten. Dr. D.___ fügte an, er könne sich nicht vorstellen, dass der behandelnde Hausarzt Dr. C.__ die Kombination der Medikamente, wie sie der Beschwerdeführer angegeben habe, tatsächlich verschrieben habe. Er bezweifle aufgrund der erwähnten Diskrepanzen, dass der Beschwerdeführer diese Dosierung so einnehme (S. 4 f. unten). Sofern dem so wäre, gebe er dem Hausarzt Recht, dass mit einer Dosierung von 400 mg Tramal täglich kombiniert mit den übrigen Schmerzmitteln das Lenken eines Taxis nicht zu verantworten sei. Um die Dosierung zu verifizieren, müsste eine Urinprobe durchgeführt werden (S. 5 oben).
         Zusammenfassend führte Dr. D.___ aus, aufgrund der angegebenen Medikation aber auch aufgrund der nachvollziehbaren Schmerzverstärkung beim Taxifahren mit entsprechenden Gewichts- und Hebelbelastungen, erachte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als begründet und ausgewiesen.
         Für eine behinderungsangepasste, wirbelsäulenschonende Tätigkeit mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position sei per sofort mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5 Mitte). Im Übrigen sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen, um die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit definitiv beurteilen zu können (S. 6 oben).
3.4     Am 9. Februar 2012 erstatteten die Ärzte des Y.___ die von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/33/2-18). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- radiologisch Diskusprotrusion LWK 4/5 ohne klare Zeichen der Neurokompression (MRI 10. Dezember 2010)
- anamnestisch kein relevantes Ansprechen auf wiederholte Infiltration, unter anderem der Facettengelenke LWK4/5/SWK1 beidseits am 16. Dezember 2010 (Uniklinik B.___, vgl. Urk. 7/27/11-16)
- freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte
         Weiter nannten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
- metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 33 kg/m2)
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- Hyperurikämie, unbehandelt, asymptomatisch
- erhöhter HbA1c-Wert
- leicht erhöhter Triglyzeridwert im Serum
- idiopathische Immunthrombozytopenie
- anamnestisch rezidivierendes Hämorrhoidalleiden
- anamnestisch Pollakisurie (vgl. Urk. 7/27/17-18)
- Differenzialdiagnose bei beginnendem Diabetes mellitus
- Hypakusis beidseits
         Die Gutachter führten in ihrer Gesamtbeurteilung aus, der Beschwerdeführer gebe vor allem Rückenschmerzen als Hauptproblem an. Aufgrund der klinischen Untersuchung, der Aktenlage und der bestehenden bildgebenden Untersuchungen habe ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik festgestellt werden können und es bestehe eine freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte. Es bestünden Zeichen der funktionellen Überlagerung, da 4 von 5 Waddell-Zeichen positiv prüfbar gewesen seien. Aus orthopädischer Sicht resultiere aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich erheblich belastende Tätigkeiten (S. 15 f. Ziff. 6.2). Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Lasten heben und tragen über 15 kg bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
         Die Gutachter führten aus, aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht lägen keine Befunde und Diagnosen vor, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Es bahne sich das Vollbild eines metabolischen Syndroms an. Aus psychiatrischer Sicht könne, bei somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunden für die subjektiv geklagten Beschwerden, eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei jedoch nicht eingeschränkt. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Tätigkeiten mit Belastungen und mit Lasten von über 15 kg seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar und die Tätigkeit als Taxifahrer sei somit grenzwertig und nicht längerfristig sinnvoll zumutbar (S. 16 Ziff. 6.2).
         Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente, sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten, könne keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in der Vergangenheit nachvollzogen werden. Seit Dezember 2011 könne von einer Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten ausgegangen werden. Partiell könne auch die Taxifahrertätigkeit unter das ungeeignete Zumutbarkeitsprofil fallen (S. 16 Ziff. 6.3).
         Die Gutachter berichteten, der Beschwerdeführer mache eine mögliche Arbeitsfähigkeit davon abhängig, dass er keine Schmerzen verspüren dürfe. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er realistisch an eine Wiedereingliederung denke. Aufgrund der objektivierbaren Befunde aus somatischer und psychiatrischer Sicht sei ihm auf jeden Fall die Willensanstrengung zumutbar, einer leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen (S. 16 Ziff. 6.4). Aus internistischer Sicht stehe eine deutliche Gewichtsreduktion im Vordergrund, damit sich nicht noch die weiteren Facetten des metabolischen Syndroms ausbildeten (S. 17 Ziff. 6.6).

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte ihre anspruchsverneinende Verfügung vom März 2012 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Einschätzung der Y.___-Gutachter (vorstehend E. 3.4) ab, welche im Februar 2012 die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer als teilweise ungeeignet und somit nicht mehr vollumfänglich zumutbar sahen, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben erachteten (vgl. Urk. 7/39/3-4).
4.2     Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre Y.___-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich genügt. So ist es für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der körperlichen und psychischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Daran vermögen auch die abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.3) und den behandelnden Hausarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) aus dem Vorjahr nichts zu ändern.
         Dr. D.___ erachtete den Beschwerdeführer anlässlich seiner Untersuchung im September 2011 in einer behinderungsangepassten, wirbelsäulenschonenden Tätigkeit per sofort mindestens als zu 50% arbeitsfähig. Weshalb Dr. D.___, nachdem er im April 2011 noch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in rückenadaptierter Tätigkeit attestiert hatte, dann plötzlich im September 2011 von einer doch massiven Einschränkung ausging, ist seinem Bericht nicht zu entnehmen und auch nicht nachvollziehbar. Er berichtete jedoch, wie auch die Y.___-Gutachter, von beobachtetem Aggravationsverhalten und von Selbstlimitierung und wollte sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insofern nicht festlegen, als er eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorschlug.
         Auch der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ sah im Juli 2011 (vorstehend E. 3.2) grundsätzlich eine leichte Tätigkeit für möglich an, wobei er zunächst von einem Pensum von 50 %, welches später zu steigern wäre, ausging. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist vor allem in Anbetracht dessen, dass der den Beschwerdeführer spezifisch wegen des Rückenleidens behandelnde Arzt Dr. A.___ im März 2011 (vorstehend E. 3.1) aufgrund der chronischen Lumbalgien keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist hingegen, dass Dr. C.___, die Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer seit Juli 2010 mit der Einnahme der von ihm verschriebenen Opiate begründete.
4.3     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf das Y.___-Gutachten abzustellen ist und davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr, respektive nicht mehr im vollen Umfang zumutbar ist, er aber in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
 
5.
5.1     Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen aufgrund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3     Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeit-punkt des (hypothetischen) Rentenbeginns - hier das Jahr 2011 - abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkommens von den Einkommensangaben des Beschwerdeführers in der Steuererklärung für das Jahr 2009 (Urk. 7/19, vgl. Urk. 7/38, Urk. 2) aus. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Danach erzielte der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als selbständig erwerbender Taxifahrer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 66‘612.-- (Urk. 7/19). Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B10.2, Nominal Total) und von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 95 Tabelle B10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 67‘816.-- im Jahr 2011 (Fr. 66‘612.-- x 1.010 x 1.008).
         Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Urk. 7/11 Ziff. 5.4) und auch anlässlich des Beratungsgespräches vom 15. Februar 2011 (Urk. 7/16 Ziff. 2) gemachten Angaben, wonach er als selbständiger Taxifahrer ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 7‘000.-- erzielt habe. Weder ist ein Einkommen in dieser Höhe belegt, noch erscheint es mit Blick auf die Akten wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug (Urk. 7/14) für die Monate Mai bis Dezember 2008 aus selbständiger Erwerbstätigkeit lediglich ein Einkommen von Fr. 23‘600.-- abgerechnet hatte, was einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 2‘950.-- pro Monat entspricht. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer über eine kollektive Krankentaggeldversicherung mit einem versicherten Jahreslohn von Fr. 85‘000.-- verfügt (Urk. 3/1).
         Wie es sich damit verhält, muss aber nicht abschliessend beurteilt werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5     Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'901.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) rund Fr. 61'925.-- für das Jahr 2011 (Fr. 4'901.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.010).
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % trägt den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.7     Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 55‘732.-- (Fr. 61'925.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67‘816.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 12‘084.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 18 % entspricht. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 85‘000.-- ausginge, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
         Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Zeljko Vuksanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).