Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00460 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, reiste 2002 als Asylsuchender aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 7/2). Am 24. März 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte wegen einer hochgradigen, binauralen Schwerhörigkeit die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung (Urk. 7/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 2) ab, da der Versicherte bereits mit dieser Gesundheitseinschränkung in die Schweiz eingereist sei (Urk. 7/3).
2. Dagegen erhob X.___ am 27. April 2012 Beschwerde und machte sinngemäss geltend, dass seine Schwerhörigkeit zwar vor seiner Einreise in die Schweiz begonnen, sich aber im Verlauf der letzten 10 Jahre soweit verschlimmert habe, dass ein Hörgerät nun unverzichtbar geworden sei. Als Asylbewerber mit Sozialhilfe-Unterstützung habe er keine Möglichkeit, die Hörgeräteversorgung zu finanzieren (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung hingewiesen und ihm das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 4). Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 14. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie diverse Unterlagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-11). Mit Verfügung vom 6. September 2013 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Y.___ Staatsangehöriger ist, am 8. Juli 2002 als Flüchtling in die Schweiz eingereist ist und gleichentags Asyl beantragt hat (Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Über sein Asylgesuch war gemäss der Bewilligung N für Asylsuchende (Urk. 7/2) im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle am 24. März 2011 noch nicht entschieden worden. Es ist somit zunächst abzuklären, unter welchen Voraussetzungen er aufgrund seines Status als Asylsuchender überhaupt Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann.
1.2 Laut Art. 24 Ziff. 1 lit. a/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind, vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für die Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen.
Gemäss der Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Bestimmung, welche self-executing und damit innerstaatlich unmittelbar anwendbar ist, und auf welche sich Leistungsansprechende ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling (vgl. BGE 115 V 4), aber nicht rückwirkend, berufen können (BGE 136 V 33 E. 3.2.1, 135 V 94 E. 4).
1.3 Unter der Herrschaft von Art. 59 des Asylgesetzes (AsylG) ist die Anwendung von Art. 1 und 2 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) im Bereich der Sozialversicherung nicht mehr nur auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, sondern es kann sich auch ein vorläufig aufgenommener Flüchtling auf Art. 2 Abs. 2 FlüB berufen (BGE 139 II 1 E. 4.3). Die Bestimmungen des FlüB sind aber jedenfalls erst ab dem Zeitpunkt anwendbar, da die Person als Flüchtling anerkannt worden ist (Flüchtlingsstatus; Bewilligung F mit Hinweis «Flüchtling»). Der Entscheid gilt nicht rückwirkend (vgl. auch Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 327 vom 28. März 2013).
1.4 Asylsuchende, wie der Beschwerdeführer, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden wurde und die sich daher noch in einem laufenden Asylverfahren befinden (Bewilligung N) gelten nicht als Flüchtlinge im Sinne des FlüB. Für Leistungen der IV hat der Beschwerdeführer daher die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu erfüllen.
1.5 Die angefochtene Verfügung ist am 2. April 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der möglicherweise bereits vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals seit der 4. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) geltenden Bestimmungen, für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 auf die aufgrund der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.6 Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen. Mit Y.___, dem Heimatland des Beschwerdeführers, besteht kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. Anhang 4 zum IVG).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Schwerhörigkeit zwar vor seiner Einreise in die Schweiz begonnen habe, damals aber noch schwächer gewesen sei, er noch kein grosses Handicap gehabt habe und das Hörgerät in diesem Fall auch günstiger sei. Im Verlauf der letzten 10 Jahre habe sich der Zustand soweit verschlimmert, dass ein Hörgerät nun unverzichtbar geworden sei; ein solches sei aber heute teurer und er als Asylbewerber, der auf Sozialhilfe angewiesen sei, habe keine Möglichkeit, ein Hörgerät zu bezahlen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Kosten-gutsprache für Hörgeräte nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer bereits mit dem Gehörleiden in die Schweiz eingereist sei (Urk. 1).
Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Zeitpunkt die Invalidität in Bezug auf das beantragte Hilfsmittel (Hörgerät) eingetreten ist und ob der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt die invalidenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
I 134/00 vom 28. Juni 2002). Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d).
3.2 Im Falle von Hörgeräten beschreibt Ziff. 5.07 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) das entsprechende Eingliederungsziel wie folgt: Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörigkeit besteht, sofern durch ein solches Gerät das Hörvermögen namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat in diesem Falle Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann. Ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.
Zu prüfen ist demnach, in welchem Zeitpunkt die Hörfähigkeit des Beschwerdeführers derart beeinträchtigt war, beziehungsweise eine derartige Schwerhörigkeit bestand, dass sie mittels Hörgeräteversorgung im Sinne von Ziff. 5.07 der Hilfsmittelverordnung namhaft hätte verbessert werden können.
Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, hat er grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hörgeräteversorgung.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf die Angaben im Anmeldeformular abgestellt. Im Formular ist festgehalten (Urk. 7/1 Ziff. 6.2 und S. 6), dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen, binauralen Schwerhörigkeit aufgrund einer Otosklerose leidet und mit einer Spontanverbesserung nicht zu rechnen sei, sodass die Hörgeräteversorgung unverändert indiziert sei.
3.4 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren zusätzlich die beiden AURICAL Plus-Diagnoseberichte vom 14. Juli 2004 (Urk. 3/1) und vom 16. November 2011 (Urk. 3/2) ein.
Gemäss dem Untersuchungsergebnis vom 14. Juli 2004 betrug der Hörverlust des Beschwerdeführers gemäss CPT-AMA (Council on Physical Therapy – American Medical Association) im Zeitpunkt der Untersuchung rechts 75,1 % und links 79,9 % (Urk. 3/1).
Gemäss dem Bericht vom 16. November 2009 hatte sich die Situation insofern verschlechtert, als der Hörverlust des Beschwerdeführers gemäss CPT-AMA im November 2009 rechts nun 89,1 % und links 82,5 % betrug (Urk. 3/2).
4.
4.1 Der Pauschalbetrag für ein Hörgerät wird von der Invalidenversicherung entrichtet, wenn der fachärztlich festgestellte binaurale Gesamtgehörverlust gemäss CPT-AMA-Tabelle mindestens 20 % beträgt. Ohne Expertise eines anerkannten Facharztes oder einer anerkannten Fachärztin bezahlt die IV keine Beiträge an Hörgeräte (Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 sowie IV-Formular: Hörgeräteversorgung/Ärztliche Erstexpertise Ziff. 2.1).
4.2 Ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte die Anforderungen an die von der Invalidenversicherung geforderten Voraussetzungen für eine fachärztliche Expertise erfüllen, kann offen bleiben. Fest steht, dass beim Beschwerdeführer spätestens ab 14. Juli 2004 ein binauraler Gesamtgehörverlust von weit über 20 % bestand (75,1 % links und 79,9 % rechts CPT-AMA). Der objektiv festgestellte erstmalige Eintritt der Invalidität, für welche der Beschwerdeführer das Hilfsmittel Hörgerät beantragt, ist deshalb spätestens auf den Zeitpunkt des am 14. Juli 2004 festgestellten erheblichen Gesamtgehörsverlust festzulegen. In jenem Zeitpunkt, beim erstmaligen Eintritt der Invalidität, soweit darüber medizinische Belege vorhanden sind, erfüllte der Beschwerdeführer indessen die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG noch nicht, da er in der Schweiz (aufgrund seines Status als Asylsuchender) weder während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hatte noch sich in jenem Zeitpunkt bereits ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte. Dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bereits seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhält, vermag daran nichts mehr zu ändern; massgebend ist und bleibt der erstmalige Eintritt der Invalidität im Juli 2004. Denn wenn für eine bestimmte Leistungskategorie, wie etwa jene der Hörgeräteversorgung nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang, einmal die erforderliche Invalidität erreicht ist, ist damit der Versicherungsfall gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG begründet (Urteil des Bundesgerichts I 36/00 vom 13. Dezember 2000 E. 2b) und sind für diese bestimmte Leistungskategorie sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl. 2010, S. 43 mit Hinweisen).
5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt und kein Anspruch auf die Kostenübernahme für die Hörgeräteversorgung besteht.
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. April 2012 (Urk. 2) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die Hörgeräteversorgung verneinte. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello