IV.2012.00461
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturb?ro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1966, arbeitete als Mitarbeiter in der Baureinigung f?r die Y.___ (heute: Z.___), als er am 4. November 1999 von einer Leiter st?rzte und eine osteochondrale L?sion am linken Knie erlitt (Urk. 8/III/1, Urk. 8/III/5, Urk. 8/III/12 S. 1). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verf?gung vom 6. April 2001 mangels behandlungsbed?rftiger Unfallfolgen per 1. April 2001 einstellte (Urk. 8/III/82).
???????? Am 29. September 2000 hatte sich der Versicherte bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Nach Pr?fung der Suva-Akten und weiteren Abkl?rungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verf?gung vom 27. M?rz 2002 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/17). Auf die in der Folge gestellten neuen Leistungsbegehren trat sie mit Verf?gungen vom 23. Dezember 2002 und vom 11. September 2003 nicht ein (Urk. 6/21, 6/25).
1.2???? Am 28. Juli 2005 erlitt der Versicherte w?hrend seiner T?tigkeit als Geb?udereiniger bei der Z.___ (Urk. 6/49, Urk. 8/II/6.3) auf einer Baustelle mit einem Holzpalett einen Schlag auf das linke Kniegelenk (Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/6 S. 1). Die Suva stellte die daraufhin erbrachten Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Mitteilungen vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/II/b45.1, und vom 1. Februar 2007, Urk. 8/II/55) und sprach dem Versicherten mit Verf?gung vom 20. Februar 2007 eine Invalidenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integrit?tsentsch?digung von 5 % zu (Urk. 8/II/56).
???????? Am 11. August 2006 meldete sich der Versicherte erneut wegen Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38), nachdem der Versicherte seine Anstellung aufgrund l?ngerer Abwesenheit per 30. April 2006 verloren hatte (Urk. 6/50). Die IV-Stelle kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse des Versicherten ab und sprach dem Versicherten nach Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 31. Mai 2007, Urk. 6/66; Einwandschreiben vom 1. und 26. Juni 2007, Urk. 6/69, Urk. 6/72) mit Verf?gung vom 25. Oktober 2007 eine befristete ganze Invalidenrente von Juli 2006 bis 30. April 2007 zu und verneinte f?r die Folgezeit gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/84, Urk. 6/74). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/85 S. 3 ff.) ans hiesige Gericht zog der Versicherte wieder zur?ck (Prozess Nr. IV.2007.01387, Verf?gung vom 5. November 2009, Urk. 6/109), nachdem das Gericht ihn mit Beschluss vom 3. September 2009 auf die M?glichkeit einer Schlechterstellung durch den beabsichtigten Entscheid (reformatio in peius) aufmerksam gemacht hatte (Urk. 6/92).?
1.3???? Im Mai 2008 hatte die Suva, nachdem sie von der Aufnahme des Versicherten einer Anstellung am A.___ der B.___ (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per 31. Mai 2008; Urk. 8/II/84.2-24, Urk. 8/II/86.8-11, Urk. 8/II/86.19-33) erfahren hatte (Urk. 8/II/74), die H?he der von ihr ausgerichteten 16%igen Invalidenrente ?berpr?ft. Ab 1. Juni 2008 war der Beschwerdef?hrer aushilfsweise als C.___ bei der D.___ angestellt (Urk. 6/110 S. 2, Urk. 8/II/86.12-17, Urk. 8/II/87.2-7). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht ge?ndert werde (Urk. 8/II/89.1).
1.4???? Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitten. Und zwar hatte sich w?hrend seiner T?tigkeit als C.___ f?r die D.___ die Schublade des V.___wagens ge?ffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Urk. 8/I/3, Urk. 8/I/11 S. 2, Urk. 8/I/1). Zust?ndiger obligatorischer Unfallversicherer war ebenfalls die Suva, welche f?r die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Bericht vom 23. Juni 2009 wurde der Suva ausserdem ein R?ckfall per 25. Mai 2009 gemeldet (Urk. 8/I/2). Per Ende November 2009 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der D.___ wegen seiner gesundheitsbedingten Arbeitsabwesenheit gek?ndigt (Urk. 6/110 S. 2, Urk. 8/I/20). Mit Verf?gung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen f?r die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 2011 ein und verneinte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erh?hung der bisherigen Rente (Urk. 8/I/109). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/I/122, Urk. 8/I/136.1-2), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. M?rz 2012 ab (Urk. 8/I/139). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit heutigem Urteil ab (Prozess Nr. UV.2012.00081).
???????? Am 28. Oktober 2009 hatte sich der Versicherte wiederum wegen Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/98). Die IV-Stelle kl?rte in der Folge die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab und k?ndigte mit Vorbescheid vom 17. August 2011 (mit korrigiertem Datum vom 9. September 2011, Urk. 6/129) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invalidit?tsgrad von 13 % und ab August 2010 von 0 % an (Urk. 6/129). Dagegen erhob der Versichert mit Schreiben vom 24. August 2011 (Urk. 6/130), erg?nzt mit Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 6/134), vom 13. Oktober 2011 (Urk. 69/139) und vom 19. Januar 2012 (Urk. 6/146), Einw?nde. Mit Verf?gung vom 29. M?rz 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie angek?ndigt (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 29. M?rz 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abkl?rung (Einholung eines interdisziplin?ren Gutachtens) sowie anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1). Mit Verf?gung vom 2. Juli 2012 wurden die Akten der Suva in Sachen des Beschwerdef?hrers aus dem Verfahren UV.2012.00081 als Urk. 8/I-IV zu den Akten dieses Verfahrens genommen (Urk. 9). Der Beschwerdef?hrer nahm mit Eingabe vom 24. September 2012 dazu Stellung und hielt an seinen Antr?gen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 13).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 29. M?rz 2012 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der bis zum 31. Dezember 2011 g?ltig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4???? War eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom 28. Oktober 2009; Urk. 6/98) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 g?ltig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu pr?fen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine f?r den Rentenanspruch relevante ?nderung des Invalidit?tsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
???????? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen ?nderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsf?higkeit f?r sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis f?r die Beurteilung einer anspruchserheblichen ?nderung des Invalidit?tsgrades bilden die letzte rechtskr?ftige Verf?gung oder der letzte rechtskr?ftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Invalidit?tsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. M?rz 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verf?gung auf den Standpunkt, der Beschwerdef?hrer sei in der zuletzt ausge?bten Erwerbst?tigkeit (als C.___ bei der D.___) seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunf?hig. In einer leidensangepassten T?tigkeit habe von Februar 2009 bis Juli 2010 eine 75%ige und ab August 2010 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit bestanden, was bei einem Invalidit?tsgrad von nicht ?ber 13 % keinen Rentenanspruch begr?nde (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2???? Der Beschwerdef?hrer wendet dagegen ein, zur korrekten Festlegung der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit k?nne nicht auf die Einsch?tzungen des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, gem?ss dem Bericht vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/95) abgestellt werden. Dessen Ausf?hrungen seien nicht nachvollziehbar, unvollst?ndig und sowohl in sich als auch im Vergleich zu anderen Arztberichten widerspr?chlich, weshalb sie keine taugliche Grundlage f?r die Beweisf?hrung darstellen w?rden. Dagegen gehe sowohl aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, vom 7. November 2011 (Urk. 8/I/129) als auch aus jenem der H.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/I/133) eine Verschlechterung des Zustandes des linken Knies hervor. Zudem sei die medizinische Abkl?rung auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden ungen?gend. Es sei eine genaue Abkl?rung und insbesondere eine fundierte Ermittlung der Diagnosen zu den psychischen Beschwerden n?tig. Es liege ein Ineinandergreifen von somatischen und psychischen Beschwerden mit entsprechender Komplexit?t vor, weshalb das Gesamtbild durch verschiedene Spezialisten (mindestens ein Orthop?de und ein Psychiater) mit interdisziplin?rer Absprache zu ermitteln sei. Im ?brigen habe selbst Dr. E.___ im Bericht vom 31. Mai 2010 (Urk. 6/117) zumindest nach der misslungenen Operation (vom 18. Februar 2010; Urk. 8/I/41.2) die Arbeitsunf?higkeit in einer leidensangepassten auf 100 % festgelegt, wovon ab Februar 2009 bis mindestens zur Einstellung der Taggelder durch die Suva per Ende Juli 2010 auszugehen sei. Zudem seien beim Einkommensvergleich die Validen- und Invalideneinkommen zu parallelisieren und vom Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % zu machen, was in jedem Fall mindestens einen Invalidit?tsgrad von 43,75 % und mindestens den Anspruch auf eine Viertelsrente von Februar bis Juli 2010 begr?nde. Das Verfahren sei mit demjenigen der Suva zu koordinieren und beide F?lle seien je an die Verwaltungen zur?ckzuweisen, wobei die Suva anzuweisen sei, ein Gutachten in Auftrag zu geben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren bis zum neuen Suva-Entscheid zu sistieren (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.3???? Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdef?hrers vom 28. Oktober 2009 (Urk. 6/98) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiellrechtlicher Hinsicht zu pr?fen, ob sich der Invalidit?tsgrad seit der (wegen der Befristung der ganzen Rente bis zum 30. April 2007 letztlich rentenaufhebenden) Verf?gung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74, Urk. 6/84) bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 29. M?rz 2012 (Urk. 2) in leistungsbegr?ndendem Ausmass ver?ndert hat. Die angefochtene Verf?gung bildet dabei rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).
4.
4.1????? In der Verf?gung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74, Urk. 6/84) war die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den Entscheid der Suva vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) davon ausgegangen, dass der Beschwerdef?hrer seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 (Urk. 8/II/1) in der angestammten T?tigkeit (als Mitarbeiter der Baureinigung bei der Z.___, Urk. 6/49) fortdauernd zu 100 % arbeitsunf?hig sei und dass ihm ab Februar 2007 eine 100%ige leidensangepasste Erwerbst?tigkeit zumutbar gewesen sei (Urk. 6/74 S. 1 f.). Dabei st?tzte sie sich auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Mai 2007, der in Bezug auf die gesch?tzte Arbeits(un)f?higkeit auf den Bericht der H.___ vom 19. September 2006 [Urk. 6/52 S. 5 f.]) verwies und festhielt, der Beschwerdef?hrer leide an chronischen Knieschmerzen links bei Status nach traumatischer Knorpell?sion im Bereich des linken Kniegelenks und an einer beginnenden Coxarthrose links sowie an chronischen lumbalen Beschwerden bei unauff?lligem Magnetresonanztomographie-(MRT-)Befund. Ein somatischer Gesundheitsschaden im Sinne reiner Unfallfolgen sei plausibel ausgewiesen. Es sei der Beurteilung der Suva zu folgen (Urk. 6/64 S. 3).
????????? Gem?ss dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.___, Facharzt f?r Chirurgie, vom 12. Oktober 2006 (Urk. 6/56), auf den die Suva bei Erlass ihrer Rentenverf?gung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) abstellte (vgl. auch die Mitteilung vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/II/b45 S. 1), klagte der Beschwerdef?hrer anl?sslich der Untersuchung vom 9. Oktober 2006 ?ber Schmerzen am linken Knie, die nach der Operation vom 19. Dezember 2005 (Arthroskopie mit D?bridement und Mikrofrakturierung des Tibiaplateaus lateral und des Femurkondylus medial; Urk. 8/II/7) eher schlimmer geworden seien, und ?ber Beschwerden in der linken H?fte. Manchmal habe er auch Schmerzen im rechten Bein. Er k?nne weder lange sitzen noch stehen. Er m?sse wegen der Schmerzen in der H?fte schon nach einigen Minuten die Position wechseln. Ausserdem sei er in psychiatrischer Behandlung und bekomme Medikamente (Olfen, Irfen, Tramadol, Chondrosulf; Urk. 6/56 S. 61). Dr. I.___ best?tigte eine Teilkausalit?t zwischen den Restbeschwerden am linken Knie und dem Unfallereignis vom 28. Juli 2005. Die H?ftbeschwerden links bei bildgebend nachgewiesener Coxarthrose, die geklagten Kniebeschwerden rechts ohne organisches Korrelat, die Magen-/Darmbeschwerden sowie die psychische Problematik mit Somatisierungstendenz und depressiver, schwerster sozialer Situation seien als unfallfremd zu qualifizieren. In Bezug auf die unfallbedingten Kniebeschwerden sei von einer 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer knieschonenden wechselbelastenden T?tigkeit auszugehen (Urk. 6/56 S. 64).
????????? Die ?rzte der H.___, Wirbels?ulensprechstunde, hatten im Bericht vom 19. September 2006 die folgenden Diagnosen festgehalten: chronische Lumbago, Coxarthrose links bei femoro-acetabul?rem Impingement (Pincer-Typ), Restbeschwerden und Rehabilitationsdefizit mit insbesondere Tendinopathie Tractus iliotibialis und Peronealsehnen bei Status nach Kniearthroskopie links mit D?bridement und Microfracturierung am Tibiaplateau lateral und am Femurcondylus medial bei Chondromalazie Tibiaplateau lateral Grad IV, Tibiaplateau medial Grad I und Femurcondylus medial Grad III Knie links am 19. Dezember 2005 bei Status nach Knie-Trauma links vom 28. Juli 2005 bei Status nach chronischen Knieschmerzen links bei traumatischer Knorpell?sion im Bereich des lateralen Tibiaplateaus bei Status nach Osteonekrose im Bereich des lateralen Tibiaplateaus im Jahr 1999 nach Arbeitsunfall sowie bei reflektorischen Insertionstendinopathien der linken unteren Extremit?t. Seit dem Gelenkstrauma vom 28. Juli 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit respektive in schweren k?rperlichen T?tigkeiten auf der Baustelle. Bei wechselnd stehend, sitzend und gehenden leichten k?rperlichen T?tigkeiten bestehe keine Einschr?nkung in der Arbeitsf?higkeit (Urk. 6/52 S. 3 ff.). Dieselbe Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit ist auch dem Bericht der Orthop?die H.___, Knie-/Sportverletzungen, vom 30. November 2006 zu entnehmen (Urk. 6/56 S. 17 f.).
????????? Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
4.2????
4.2.1?? Mit der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2009 machte der Beschwerdef?hrer wiederum unfallbedingte Kniebeschwerden links geltend (Urk. 6/98 S. 7).
???????? Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass ab dem Februar 2009, mithin seit dem Unfall vom 6. Februar 2009, bei dem er eine Kontusion des linken vorgesch?digten Kniegelenkes bei der Aus?bung seiner T?tigkeit als C.___ der D.___ erlitt (Urk. 8/I/1, Urk. 8/I/3), in der angestammten T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe, und bemass das Valideneinkommen nach dem Einkommen aus der T?tigkeit als C.___ (Urk. 2 S. 1 f.). Gem?ss dem Bericht von Dr. J.___ vom 8. November 2009 bestand eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit indes lediglich vom 6. bis zum 18. Februar 2009 in der damaligen T?tigkeit als C.___ (Urk. 6/106 S. 2). Von den erstbehandelnden ?rzten der Orthop?dischen H.___ wurde dem Beschwerdef?hrer gem?ss dem Bericht vom 10. Februar 2009 keine Arbeitsunf?higkeit attestiert (Urk. 8/I/3 S. 2). Erst Monate nach dem Unfall und nach diesen Konsultationen, n?mlich am 29. Mai 2009 wurde der Beschwerdef?hrer wegen einer Zunahme der Kniebeschwerden r?ckwirkend auf den 25. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben (Urk. 6/106 S. 2, Urk. 8/I/2, Urk. 8/I/4, Urk. 8/I/11 S. 2, Urk. 8/I/30, Urk. 8/I/42.4). Eine solche Arbeitsunf?higkeit wurde schliesslich auch vom Kreisarzt Dr. med. K.___, praktischer Arzt, aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2009 in der T?tigkeit als C.___ best?tigt (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 8/I/26 S. 5). Letzter Arbeitstag war gem?ss dem Arbeitgeberbericht vom 6. Januar 2010 der 24. Mai 2009 (Urk. 6/110 S. 2). Eine andauernde Arbeitsunf?higkeit in der T?tigkeit als C.___ ist somit erst ab dem 25. Mai 2009 ausgewiesen.
???????? Allerdings ist diese T?tigkeit als C.___ entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht als die angestammte T?tigkeit zu qualifizieren, welche der Beschwerdef?hrer ?berwiegend wahrscheinlich im Gesundheitsfall aus?ben w?rde. Denn diese hat er erst am 1. Juni 2008 aufgenommen (Urk. 6/110 S. 2). Ein erheblicher Gesundheitsschaden am linken Knie besteht indes schon l?nger. In der Verf?gung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74) war festgehalten worden, dass dem Beschwerdef?hrer die angestammte T?tigkeit als Geb?udereiniger auf Baustellen (aufgrund der somatischen Beschwerden) nicht mehr zumutbar sei (Urk. 6/74, Urk. 6/52 S. 5). Bei dieser damaligen T?tigkeit bei der Z.___ handelte es sich um eine k?rperlich schwere Arbeit mit h?ufigem Treppensteigen und Tragen sowie Heben von Gewichten bis 25 Kilogramm (Ausr?umen Bauschutt, Zements?cke etc; vgl. Urk. 8/II/6.3). Eine Verbesserung der somatischen Beschwerden mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit seit diesem Entscheid ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Es ist daher von einer seither anhaltenden Arbeitsunf?higkeit in der angestammten schweren T?tigkeit als Bau-Geb?udereiniger im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen, zumal das vom Kreisarzt Dr. E.___ gem?ss dem Bericht vom 10. Juni 2011 bez?glich der Kniebeschwerden formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere T?tigkeit ohne h?ufiges Treppensteigen und ohne kraftvollen Einsatz des linken Beines vorsieht (Urk. 8/I/96 S. 1), so dass folglich weiterhin keine k?rperlich schwere T?tigkeit auf dem Bau zumutbar ist.
4.2.2?? Ein allf?lliger Rentenbeginn kommt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs bei der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 ATSG) in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). Zufolge der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 6/98) ist ein solcher somit erst ab dem 1. April 2010 m?glich. Die Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit - bei gleichbleibender 100%iger Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit - ist daher erst ab diesem Zeitpunkt relevant.
???????? Nachdem der Beschwerdef?hrer ab Ende Mai 2009 ?ber eine Zunahme der Beschwerden am linken Knie geklagt hatte und zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben worden war (Urk. 6/106 S. 2), wurde in der Folge am 18. Februar 2010 eine (zweite) Arthroskopie mit Knorpeld?bridement und Mikrofrakturierung am medialen Femurkondylus medial sowie im Bereich des lateralen Tibiaplateaus durchgef?hrt (Urk. 8/I/41.2-3). Im Anschluss an die Operation wurde vom Operateur Dr. med. L.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, eine Arbeitsunf?higkeit bis Ende M?rz 2010 attestiert (Urk. 8/I/41.4). Der Kreisarzt Dr. E.___ befand gem?ss dem Bericht vom 31. Mai 2010 nach der gleichentags durchgef?hrten Untersuchung, dass ein stabiler Zustand nach der Operation nach etwa sechs Monaten, das heisse ab Mitte September 2010 zu erwarten sei. Vorl?ufig attestiere er daher in Bezug auf die Knieproblematik links weiterhin eine volle Arbeitsunf?higkeit. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde nach der zu empfehlenden Intensivrehabilitation in der R.___ das Zumutbarkeitsprofil, das am 9. Oktober 2006 (gem?ss dem Bericht von Dr. I.___ vom 12. Oktober 2006, Urk. 6/56) aufgestellt worden sei, wieder g?ltig sein (Urk. 8/I/61 S. 7).
???????? Gem?ss dem Bericht der R.___ vom 23. Juli 2010 zeigte sich w?hrend der vom 29. Juni bis 23. Juli 2010 durchgef?hrten ambulanten Intensivrehabilitation ein v?llig reizloses Knie ohne Erguss und ohne ?berw?rmung. Das gesamte linke Kniegelenk sei druckdolent, wobei die st?rksten Dolenzen vor allem auf die laterale Gelenksfacette und den Patellaoberpol links konzentriert seien. Konventionell-radiologisch best?nden eher diskrete Befunde. Es w?rden sich osteophyt?re Ausziehungen am Patellaunterpol links sowie etwas spitze Ausziehungen der Eminentia intercondylaris zeigen. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Juli 2009 best?nden keine signifikanten ?nderungen. Unter Ber?cksichtigung der Befunde und Diagnosen erscheine das Ausmass der geklagten Kniebeschwerden kaum als nachvollziehbar. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden noch etwas reduzieren w?rden. Es m?sse indes von einer chronifizierten Knieschmerzproblematik ausgegangen werden. Des Weiteren habe der Beschwerdef?hrer immer wieder auch ?ber Beschwerden in der linksseitigen Trochantergegend geklagt. Klinisch sei die H?ftgelenksbeweglichkeit links nur geringgradig eingeschr?nkt gewesen, vor allem f?r die Flexion. In der aktuellen R?ntgenaufnahme zeichne sich eine leichte osteophyt?re Ausziehung des Pfannendachrandes ab, zudem bestehe dort ein kleines Ossikel, differentialdiagnostisch k?nne es sich um ein Os acetabuli handeln. Ansonsten bestehe wie auch auf der Gegenseite eine regelrechte oss?re Konfiguration der H?ftgelenke. In den oberen Sprunggelenken (OSG) h?tten sich weder klinisch noch radiologisch degenerative Ver?nderungen oder anderweitige Pathologien verifizieren lassen, welche die angegebenen intermittierenden Schmerzen im linken OSG erkl?rt h?tten. Es sei eine m?ssige Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf die psychische St?rung zur?ckzuf?hren sei. Die Resultate der physischen Leistungstests mit fraglicher Leistungsbereitschaft und gewisser schmerzbedinger Selbstlimitierung seien daher f?r die Beurteilung der zumutbaren k?rperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. In psychischer Hinsicht liege mit der Diagnose einer fraglichen Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) keine St?rung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begr?nden k?nnte. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdef?hrer die T?tigkeit als C.___ und jede andere leichte bis mittelschwere T?tigkeit ohne l?nger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien, ohne wiederholtes Treppen- oder Leiternsteigen ganztags zumutbar (Urk. 8/I/67).
???????? In psychischer Hinsicht bestand und besteht beim Beschwerdef?hrer gem?ss den Berichten vom 19. November 2000 (Urk. 8/III/63), vom 4. April 2011 (Urk. 8/I/92) und vom 6. Dezember 2010 (Urk. 6/121) von Dr. med. M.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, der diesen in den Jahren 2000/2001 und ab dem 5. Oktober 2010 behandelt hatte, eine Pers?nlichkeitsst?rung mit histrionischen und leicht dissozialen Z?gen (ICD-10 F60.9) mit sozialer Problematik, auff?lligen Verhaltensmustern, falschen Einstellungen und falschen Copingstrategien. Die Pers?nlichkeitsst?rung stelle den Hauptfaktor dar, welche zum heutigen (respektive im Jahr 2011) bestehenden psychischen Beschwerdebild urs?chlich beigetragen habe. Famili?re Faktoren (ICD-10 Z63.4), neuerdings der Tod seines zweiten Sohnes im Jahr 2010 (richtig: Ende Dezember 2009; Urk. 6/111) durch Drogen, w?rden zus?tzlich zur psychischen Belastung beitragen. Im Jahr 2000 hatte Dr. M.___ zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung diagnostiziert (Urk. 8/III/63 S. 1), welche (damals) eine Arbeitsunf?higkeit bewirkt habe. Gem?ss dem Bericht vom 4. April 2011 beurteilte Dr. M.___ die Symptomatik nunmehr als Anpassungsst?rung mit l?ngerer, leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23) und als Schmerzverarbeitungsst?rung bei sozialer Problematik bei Pers?nlichkeitsst?rung. Subjektiv habe der Beschwerdef?hrer das an und f?r sich leichte Unfalltrauma (vom 6. Februar 2009) als massiv erlebt und katastrophisierend verarbeitet. Aufgrund des pers?nlichen, aber falsch verstandenen Krankheitsverst?ndnisses bestehe in psychischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in der T?tigkeit als Railsteward. Leichte manuelle T?tigkeiten in sitzender Position und ohne Fachausbildung seien ihm nach einem Arbeitstraining zu 100 % zumutbar (Urk. 8/I/92 S. 2 f.).
???????? Die ?rzte des N.___ (O.___) gingen gem?ss dem Bericht ?ber die P.___ (Q.___) vom 19. Januar 2011 aus interdisziplin?rer Sicht von einer chronischen Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei chronischen Knieschmerzen links, rezidivierender depressiver St?rung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), episodischer Migr?ne ohne Aura (Erstdiagnose 2008) und einer multifaktoriellen Schlafst?rung aus. Zur Arbeits(un)f?higkeit nahmen sie keine Stellung (Urk. 8/I/87.6).
???????? Am 13. Mai 2011 untersuchte der Kreisarzt Dr. E.___ den Versicherten erneut und befand gem?ss dem Bericht vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/95) und erg?nzt mit dem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96) nach Einsicht in das MRT des linken Knies vom 18. Mai 2011 (Urk. 8/I/100), der unfallbedingte Gesundheitszustand am linken Knie sei stabil und dem Versicherten sei eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit zumutbar (Urk. 8/I/95 S. 7, Urk. 8/I/96 S. 1).
4.3???? Bei dieser Aktenlage und insbesondere aufgrund der Berichte von Dr. E.___ vom 31. Mai 2010 (Urk. 8/I/61 S. 7) und der R.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 8/I/67) ist ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der Operation vom 18. Februar 2010 bis zum Abschluss der ambulanten Intensivrehabilitation in der R.___ am 23. Juli 2010 (Urk. 8/I/67) aufgrund der Beschwerden am linken Kniegelenk in jeglicher T?tigkeit zu 100 % arbeitsunf?hig war. Hiervon ist auszugehen. Somit ist im Vergleich zu den tats?chlichen Verh?ltnissen, wie sie der Verf?gung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74, Urk. 6/84) zugrunde gelegen hatten, eine anspruchserhebliche ?nderung eingetreten, die eine Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt (zum Einkommensvergleich vgl. Erw?gung 5 hernach).
4.4
4.4.1?? Nach dem Abschluss der ambulanten Intensivrehabilitation in der R.___ ist in Bezug auf den Gesundheitszustand am linken Knie ab dem 24. Juli 2010 wiederum eine Verbesserung ausgewiesen. Zwar konnte die Belastungstoleranz w?hrend der Intensivrehabilitation gem?ss dem Bericht der R.___ vom 23. Juli 2010 nicht verbessert werden (Urk. 8/I/67 S. 3). Auch gab der Beschwerdef?hrer anl?sslich der kreis?rztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2011 gegen?ber Dr. E.___ gem?ss dessen Bericht vom 17. Mai 2011 an, dass die Schmerzen seit der letzten Kreisarztuntersuchung (vom 31. Mai 2010, Urk. 8/I/61 S. 7) im Wesentlichen gleich geblieben seien und dass die letzte Operation im Februar 2010 keine Verbesserung gebracht habe, eher eine Verschlechterung (Urk. 8/I/95 S. 5). Angesichts der psychischen ?berlagerung der Schmerzproblematik (Urk. 8/I/87.6, Urk. 8/I/92 S. 2 f.), der festgestellten Selbstlimitierung und Symptomausweitung (Urk. 8/I/67) kann bei der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit jedoch nicht auf die vom Beschwerdef?hrer dargestellten Einschr?nkungen und Beschwerdeangaben abgestellt werden. Sie hat sich an objektiven Befunden zu orientieren, wie dies Dr. E.___ und die ?rzte der R.___ nachvollziehbar begr?ndet getan haben. Denn in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgem?ss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Rechtsprechung davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person f?r die Begr?ndung einer (vollst?ndigen oder teilweisen) Arbeitsunf?higkeit allein nicht gen?gen; vielmehr muss im Rahmen der Leistungspr?fung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach?rztlich schl?ssig feststellbare Befunde hinreichend erkl?rbar sind. Die Schmerzangaben m?ssen zuverl?ssiger medizinischer Feststellung und ?berpr?fung zug?nglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2, 136 V 279 E. 3.2, je mit Hinweisen).
???????? Dem Bericht des Kreisarztes vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/96), erg?nzt mit Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96), kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers voller Beweiswert zu, zumal dieser alle rechtsprechungsgem?ssen Kriterien f?r eine beweiskr?ftige ?rztliche Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen) erf?llt. Widerspr?che, wie sie der Beschwerdef?hrer in diesen beiden Berichten von Dr. E.___ sieht (Urk. 1 S. 8 f.), bestehen keine. Insbesondere ist es unzutreffend, dass Feststellungen von Dr. E.___ wie jene, dass der Beschwerdef?hrer eher an mehr Beschwerden leide, der Heilungsverlauf eher ung?nstig sei und die Operation sowie Behandlung keine Verbesserung gebracht h?tten, den Beweiswert seines Berichts in Frage stellen w?rden. Denn er bezieht sich dabei auf die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers, zu denen er keine Befunde erheben konnte. Auch bedeutet es kein Widerspruch, wenn der Kreisarzt Dr. K.___ aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2009 (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 8/I/26), namentlich noch vor der Arthroskopie vom 18. Februar 2010 und der ambulanten Intensivtherapie in der R.___ und damit vor Behandlungsabschluss und dem hier relevanten Zeitraum ab April 2010 (vgl. Erw?gung 4.2.2 hiervor) noch eine 25%ige Arbeitsunf?higkeit in einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/I/26 S. 3 ff.). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdef?hrer aus dem Hinweis (Urk. 1 S. 8) auf die Ausf?hrungen von Dr. E.___ zur Integrit?tsentsch?digung in der Stellungnahme vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/I/107; Beantwortung der Fragen der Suva vom 27. Juni 2011, Urk. 8/I/104) f?r die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit ableiten.
???????? In Bezug auf die von Dr. E.___ als unfallbedingt zu beurteilenden und allein relevanten objektivierbaren Befunde am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden aber ohne erhebliche Menikus- oder B?ndersch?den ?berzeugt letztlich seine Einsch?tzung einer 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer mindestens leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und knieschonenden T?tigkeit mit dem von ihm formulierten Anforderungsprofil (Urk. 8/I/96 S. 1). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche T?tigkeit mit einer einseitigen nicht ?beraus schweren Kniesch?digung ohne ?berw?rmung, ohne erheblichen Gelenkserguss, ohne erhebliche Muskelatrophie und mit freier Beweglichkeit der Kniegelenke nicht m?glich sein sollte, zumal die ?rzte der R.___ zu demselben Schluss gekommen waren.
4.4.2?? Zu keiner anderen Beurteilung verm?gen der Bericht von Dr. F.___ betreffend die Konsultationen vom 17. August bis 7. November 2011 (Urk. 8/I/129.2-3) und dessen Bericht vom 7. November 2011 (Urk. 8/I/129.1) zu f?hren. Auch Dr. F.___ hielt nach einer Infiltrationsbehandlung des linken Knies unver?nderte Schmerzklagen trotz eines relativ ruhigen und gut beweglichen Knies fest (Urk. 8/I/129.3). Dr. F.___ machte zudem keine Angaben zum genauen Umfang der Arbeits(un)f?higkeit und bezog sich nicht auf eine bestimmte T?tigkeit (vgl. auch das Begleitschreiben von Dr. F.___ vom 17. August 2011, Urk. 8/I/115.1). Auch war er nicht in Kenntnis der medizinischen somatischen und psychischen Vorgeschichte mit den bereits durchgef?hrten Behandlungen (Urk. 8/I/129.2). Zwar stellte er beim Vergleich der MRT-Bilder der Jahre 2009 und 2011 eine Zunahme der Befunde bez?glich der Patella fest, dagegen aber eine Abnahme der Befunde am Tibiaplateau und am Femorkondylus medial (Urk. 8/I/129.3). Diese Befunde wurden vom Kreisarzt Dr. E.___ gem?ss dem Bericht vom 10. Juni 2011 hinl?nglich ber?cksichtigt, namentlich indem er ausf?hrte, die im radiologischen Bericht festgehaltene Progredienz der Chondromalazie an der Patella habe angesichts der Klinik (minimes femoropatellares Reiben links, kein Patellaverschiebeschmerz) keine wesentliche funktionelle Bedeutung (Urk. 8/I/96 S. 1).
???????? Auch der Bericht der Orthop?die der H.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/I/133) vermag den Beweiswert der Einsch?tzung von Dr. E.___ vor dem Hintergrund der ?brigen Aktenlage nicht in Frage zu stellen. Gem?ss diesem Bericht hatten die ?rzte der Orthop?die der H.___ den Beschwerdef?hrer vor rund zwei Jahren letztmals behandelt und es wurden auch anl?sslich der Konsultation vom 7. Dezember 2011 keine Befunde erhoben respektive keine Untersuchung durchgef?hrt. Sie stellten einzig fest, dass sich beim Vergleich der MRT der Jahre 2009 und 2011 eine gewisse Ver?nderung der Bildgebung insbesondere retropatell?r gezeigt habe, und empfahlen deshalb ein externes Gutachten (Urk. 8/I/133). Dabei ist indes nicht ersichtlich, ob ihnen die gesamten Akten, insbesondere der Bericht von Dr. E.___ vom 10. Juni 2011 zur Verf?gung stand, der die bildgebende Ver?nderung im linken Kniegelenk wie erw?hnt bereits ausreichend und nachvollziehbar gew?rdigt hat.
???????? Schliesslich ?berzeugt auch die Einsch?tzung einer maximal 60%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit durch den Hausarzt des Beschwerdef?hrers, Dr. J.___, gem?ss dem Bericht vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/I/138) nicht. Denn diese orientierte sich an der Schmerzproblematik und abstrahierte nicht klar von den objektivierbaren Befunden, wenn ausgef?hrt wurde, dass das Schmerzprofil seit dem Unfall vom 6. Februar 2009 mit mittelgradig eingeschr?nkter Belastbarkeit des linken Knies konstant verlaufen sei (Urk. 8/I/138).
4.5
4.5.1?? Bez?glich der ?brigen vom Beschwerdef?hrer geklagten Beschwerden ist eine erhebliche objektivierbare Verschlechterung seit der letzten Rentenverf?gung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74, Urk. 6/84) nicht ausgewiesen und wird auch nicht behauptet. Hinsichtlich der in fr?heren Jahren geklagten LWS- und der OSG-Beschwerden konnte kein organisches Korrelat gefunden werden (vgl. den Bericht der H.___ vom 18. September 2006, Urk. 8/II/b44, und den Bericht der R.___ vom 23. Juli 2010, Urk. 8/I/67 S. 3). Die gem?ss dem Q.___-Bericht des O.___ vom 19. Januar 2011 diagnostizierte episodische Migr?ne ohne Aura ist gut eingestellt und beschr?nkt sich auf Episoden einmal im Monat (Urk. 8/I/87.3 und 87.6). Die geklagten Schlafst?rungen sind gem?ss diesem Bericht multifaktorieller Genese und keiner somatisch-objektivierbaren Ursache zuzuordnen (Urk. 8/I/87.7). In Bezug auf die linksseitigen H?ftbeschwerden bestand bereits im Jahr 2006 eine Coxarthrose bei femoro-acetabul?rem Impingement (Pincer-Typ), ohne dass eine weitergehende Einschr?nkung der auch damals 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit bescheinigt worden w?re (Urk. 6/52 S. 3 ff., Urk. 6/56 S. 17 f.). Auch hatte der Beschwerdef?hrer schon damals gegen?ber dem Kreisarzt Dr. I.___ angegeben, weder lange sitzen noch lange stehen zu k?nnen und wegen der Schmerzen in der H?fte schon nach einigen Minuten die Position wechseln zu m?ssen (Urk. 6/56 S. 61). Im Jahr 2010 waren die Befunde mit geringer Einschr?nkung der H?ftgelenksbeweglichkeit und nur leichter osteophyt?rer Ausziehung des Pfannendachrandes mit kleinem Ossikel (vgl. Bericht der R.___ vom 23. Juli 2010, Urk. 8/I/67 S. 3) nicht ausgepr?gt. Im Q.___-Bericht des O.___ vom 19. Januar 2011 wurden zudem trotz der gesamtheitlichen Betrachtung keine H?ftbeschwerden erw?hnt und keine Diagnose diesbez?glich festgehalten (Urk. 6/87.2-9). Eine zus?tzliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ist daher nicht anzunehmen.
???????? In psychischer Hinsicht ist gest?tzt auf die Berichte von Dr. M.___ vom 6. Dezember 2010 (Urk. 6/121) und vom 4. April 2011 (Urk. 8/I/92), der eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten, manuellen T?tigkeit ohne Fachausbildung attestierte, davon auszugehen, dass das (nicht objektivierbare) Schmerzerleben im Rahmen einer solchen T?tigkeit ?berwindbar ist und dass keine psychische Beeintr?chtigung besteht, die eine zus?tzliche Einschr?nkung bewirkt. Davon gingen auch die ?rzte der R.___ aus, welche aufgrund der Diagnose einer fraglichen Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nachvollziehbar keine St?rung sahen, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begr?nden k?nnte (Urk. 8/I/67 S. 2). Dagegen vermag auch die von den ?rzten des O.___ gem?ss dem Q.___-Bericht vom 19. Januar 2011 aus interdisziplin?rer Sicht diagnostizierte chronische Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei rezidivierender depressiver St?rung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 8/I/87.6), angesichts der bei somatoformen Schmerzst?rungen und ?hnlichen aetiologisch-pathogenetisch unerkl?rliche syndromale Leidenszust?nde geltenden Rechtsprechung, wonach solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG f?hrende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit zu bewirken verm?gen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 f.; 130 V 396, 131 V 49, 136 V 279 E. 3.2), zu keiner anderen Beurteilung f?hren.
4.5.2?? Vor diesem Hintergrund kann eine zus?tzliche erhebliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ohne Weiterungen ausgeschlossen werden. Es ist unter Ber?cksichtigung des gesamten Gesundheitszustandes daher ab dem 24. Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden leichten und knieschonenden T?tigkeit auszugehen. Von weiteren Abkl?rungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist auch von einer (wie beantragt) interdisziplin?ren Begutachtung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweisw?rdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. M?rz 2012 E. 7.2).
4.6???? Zusammenfassend bestand vom 18. Februar bis 23. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit und f?r die Zeit nach dem Abschluss der ambulanten Intensivrehabilitation in der R.___ (Urk. 8/I/67) ab dem 24. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit.
5.
5.1???? Von der vom 18. Februar bis 23. Juli 2010 andauernden vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit (bei gleichzeitiger seit Jahren bestehender 100%iger Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Bau-Geb?udereiniger) ist ohne Weiteres auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % zu schliessen (zur Zul?ssigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). Dieser begr?ndet den Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. April (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Ende Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.2????
5.2.1?? Bez?glich der Zeit ab dem 24. Juli 2010 ist der Invalidit?tsgrad mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
5.2.2?? Als Valideneinkommen ist jener Jahresverdienst massgeblich, welche der Beschwerdef?hrer mutmasslich als Gesunder im Jahr 2010 erzielt h?tte. Wie bereits ausgef?hrt (vgl. Erw?gung 4.2.1 hiervor) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer ohne Gesundheitseinschr?nkungen weiterhin bei der Z.___ als Baugeb?ude-Reiniger t?tig w?re. Gem?ss dem Arbeitgeberbericht vom 20. Juli 2006 h?tte er im Jahr 2006 Fr. 45?500.-- erzielt (13 x Fr. 3?500.--; Urk. 6/49 S. 2). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 bis 2010 im Baugewerbe (vgl. Bundesamt f?r Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner [T1.1.05], Abschnitt F, 2006: 101,1; 2010: 107,7) belief sich das Valideneinkommen im Jahr 2010 auf Fr. 48?470.32. ?
???????? Im Vergleich zum statistischen Durchschnittswert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik im Baugewerbe, Anforderungsniveau 4 (M?nner), von Fr. 66?268.80 im Jahr 2010 (Fr. 5?310.-- x 12, :40 x 41,6: LSE 2010, Bundesamt f?r Statistik, Neuch?tel 2012, TA 1, S. 26, unter Ber?cksichtigung der branchen?blichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft, Heft 4/2013, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt F Baugewerbe]) h?tte der Beschwerdef?hrer mit Fr. 48?470.32 ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, und zwar ein um rund 27 % kleineres Einkommen (Differenz: Fr. 17?798.50). Es ist unter den vorliegenden Gegebenheiten des Einzelfalls davon auszugehen, dass dies aus invalidit?tsfremden Gr?nden (namentlich geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, geringere Deutschkenntnisse, beschr?nkte Anstellungsm?glichkeiten wegen ausl?nderrechtlichem Aufenthaltsstatus) der Fall war und der Beschwerdef?hrer sich nicht aus freien St?cken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begn?gen wollte. Rechtsprechungsgem?ss sind die Vergleichseinkommen daher zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen kann (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % ?bersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgem?ss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tats?chlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchen?blichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Parallelisierung um 22 % (27 % - 5 %) wird hier entsprechend durch K?rzung des Invalideneinkommens wie folgt ber?cksichtigt.?
5.2.3?? Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenlohn nach der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 (Total/M?nner), von Fr. 4?901.-- pro Monat und unter Ber?cksichtigung einer durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Abschnitt A-0, Total) zu ermitteln. Vom Betrag von Fr. 61?164.50 (Fr. 4?901.-- x 12, : 40, x 41,6) ist ein sogenannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen, der nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung maximal 25 % betragen darf. Dieser ist nach pflichtgem?ssem Ermessen gesamthaft zu sch?tzen. Er hat s?mtlichen pers?nlichen und beruflichen Umst?nden des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschr?nkung, Alter, Dienstjahre, Nationalit?t/Aufenthaltskategorie und Besch?ftigungsgrad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen), wobei dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begr?nden verm?gen (BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2).
???????? Da nebst einer leidensbedingten Einschr?nkung und nebst den bereits bei der Parallelisierung ber?cksichtigten Faktoren von keinen weiteren pers?nlichen und beruflichen Umst?nden eine Einkommenseinbusse im Vergleich zum statistischen Durchschnittslohn zu erwarten ist, rechtfertigt sich ein Abzug von insgesamt jedenfalls nicht mehr als 37 % (22 % + 15 %), was ein Invalideneinkommen von Fr. 38?533.60 (Fr. 61?164.50 x 0,62) ergibt. ?
5.2.4?? Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 48?470.32 resultiert eine Einbusse von Fr. 9?936.70 respektive ein Invalidit?tsgrad von gerundet 21 %, was gem?ss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente begr?ndet. Damit bleibt es beim Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. April bis Ende Oktober 2010.
5.3???? Die Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 29. M?rz 2012 ist folglich in teilweiser Gutheissung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2010 hat. Im ?brigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.?????? Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
???????? Ausserdem steht dem vertretenen Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2?500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 29. M?rz 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2010 hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).