Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00461
IV.2012.00461

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1966, arbeitete als Mitarbeiter in der Baureinigung für die Y.___ (heute: Z.___), als er am 4. November 1999 von einer Leiter stürzte und eine osteochondrale Läsion am linken Knie erlitt (Urk. 8/III/1, Urk. 8/III/5, Urk. 8/III/12 S. 1). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 6. April 2001 mangels behandlungsbedürftiger Unfallfolgen per 1. April 2001 einstellte (Urk. 8/III/82).
         Am 29. September 2000 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). Nach Prüfung der Suva-Akten und weiteren Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 27. März 2002 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/17). Auf die in der Folge gestellten neuen Leistungsbegehren trat sie mit Verfügungen vom 23. Dezember 2002 und vom 11. September 2003 nicht ein (Urk. 6/21, 6/25).
1.2     Am 28. Juli 2005 erlitt der Versicherte während seiner Tätigkeit als Gebäudereiniger bei der Z.___ (Urk. 6/49, Urk. 8/II/6.3) auf einer Baustelle mit einem Holzpalett einen Schlag auf das linke Kniegelenk (Urk. 8/II/1, Urk. 8/II/6 S. 1). Die Suva stellte die daraufhin erbrachten Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Januar 2007 ein (Mitteilungen vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/II/b45.1, und vom 1. Februar 2007, Urk. 8/II/55) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2007 eine Invalidenrente von 16 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 8/II/56).
         Am 11. August 2006 meldete sich der Versicherte erneut wegen Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38), nachdem der Versicherte seine Anstellung aufgrund längerer Abwesenheit per 30. April 2006 verloren hatte (Urk. 6/50). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab und sprach dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 31. Mai 2007, Urk. 6/66; Einwandschreiben vom 1. und 26. Juni 2007, Urk. 6/69, Urk. 6/72) mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 eine befristete ganze Invalidenrente von Juli 2006 bis 30. April 2007 zu und verneinte für die Folgezeit gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/84, Urk. 6/74). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/85 S. 3 ff.) ans hiesige Gericht zog der Versicherte wieder zurück (Prozess Nr. IV.2007.01387, Verfügung vom 5. November 2009, Urk. 6/109), nachdem das Gericht ihn mit Beschluss vom 3. September 2009 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung durch den beabsichtigten Entscheid (reformatio in peius) aufmerksam gemacht hatte (Urk. 6/92). 
1.3     Im Mai 2008 hatte die Suva, nachdem sie von der Aufnahme des Versicherten einer Anstellung am A.___ der B.___ (Eintritt am 24. Mai 2007, Austritt per 31. Mai 2008; Urk. 8/II/84.2-24, Urk. 8/II/86.8-11, Urk. 8/II/86.19-33) erfahren hatte (Urk. 8/II/74), die Höhe der von ihr ausgerichteten 16%igen Invalidenrente überprüft. Ab 1. Juni 2008 war der Beschwerdeführer aushilfsweise als C.___ bei der D.___ angestellt (Urk. 6/110 S. 2, Urk. 8/II/86.12-17, Urk. 8/II/87.2-7). Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die bisherige Rente nicht geändert werde (Urk. 8/II/89.1).
1.4     Am 6. Februar 2009 hatte der Versicherte einen weiteren Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitten. Und zwar hatte sich während seiner Tätigkeit als C.___ für die D.___ die Schublade des V.___wagens geöffnet und war gegen sein linkes Knie geprallt, wodurch er eine Kniekontusion erlitt (Urk. 8/I/3, Urk. 8/I/11 S. 2, Urk. 8/I/1). Zuständiger obligatorischer Unfallversicherer war ebenfalls die Suva, welche für die Folgen dieses Unfalls die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Mit Bericht vom 23. Juni 2009 wurde der Suva ausserdem ein Rückfall per 25. Mai 2009 gemeldet (Urk. 8/I/2). Per Ende November 2009 wurde dem Versicherten die Anstellung bei der D.___ wegen seiner gesundheitsbedingten Arbeitsabwesenheit gekündigt (Urk. 6/110 S. 2, Urk. 8/I/20). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 stellte die Suva die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2009 per 31. Juli 2011 ein und verneinte eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 sowie eine Erhöhung der bisherigen Rente (Urk. 8/I/109). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/I/122, Urk. 8/I/136.1-2), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2. März 2012 ab (Urk. 8/I/139). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit heutigem Urteil ab (Prozess Nr. UV.2012.00081).
         Am 28. Oktober 2009 hatte sich der Versicherte wiederum wegen Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/98). Die IV-Stelle klärte in der Folge die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und kündigte mit Vorbescheid vom 17. August 2011 (mit korrigiertem Datum vom 9. September 2011, Urk. 6/129) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 13 % und ab August 2010 von 0 % an (Urk. 6/129). Dagegen erhob der Versichert mit Schreiben vom 24. August 2011 (Urk. 6/130), ergänzt mit Schreiben vom 7. September 2011 (Urk. 6/134), vom 13. Oktober 2011 (Urk. 69/139) und vom 19. Januar 2012 (Urk. 6/146), Einwände. Mit Verfügung vom 29. März 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie angekündigt (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. März 2012 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks weiterer medizinischer Abklärung (Einholung eines interdisziplinären Gutachtens) sowie anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wurden die Akten der Suva in Sachen des Beschwerdeführers aus dem Verfahren UV.2012.00081 als Urk. 8/I-IV zu den Akten dieses Verfahrens genommen (Urk. 9). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. September 2012 dazu Stellung und hielt an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. März 2012 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der bis zum 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (hier vom 28. Oktober 2009; Urk. 6/98) eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewesenen Fassung; ab 2012: Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgt ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit (als C.___ bei der D.___) seit Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe von Februar 2009 bis Juli 2010 eine 75%ige und ab August 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, was bei einem Invaliditätsgrad von nicht über 13 % keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zur korrekten Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit könne nicht auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, gemäss dem Bericht vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/95) abgestellt werden. Dessen Ausführungen seien nicht nachvollziehbar, unvollständig und sowohl in sich als auch im Vergleich zu anderen Arztberichten widersprüchlich, weshalb sie keine taugliche Grundlage für die Beweisführung darstellen würden. Dagegen gehe sowohl aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 7. November 2011 (Urk. 8/I/129) als auch aus jenem der H.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/I/133) eine Verschlechterung des Zustandes des linken Knies hervor. Zudem sei die medizinische Abklärung auch in Bezug auf die psychischen Beschwerden ungenügend. Es sei eine genaue Abklärung und insbesondere eine fundierte Ermittlung der Diagnosen zu den psychischen Beschwerden nötig. Es liege ein Ineinandergreifen von somatischen und psychischen Beschwerden mit entsprechender Komplexität vor, weshalb das Gesamtbild durch verschiedene Spezialisten (mindestens ein Orthopäde und ein Psychiater) mit interdisziplinärer Absprache zu ermitteln sei. Im Übrigen habe selbst Dr. E.___ im Bericht vom 31. Mai 2010 (Urk. 6/117) zumindest nach der misslungenen Operation (vom 18. Februar 2010; Urk. 8/I/41.2) die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten auf 100 % festgelegt, wovon ab Februar 2009 bis mindestens zur Einstellung der Taggelder durch die Suva per Ende Juli 2010 auszugehen sei. Zudem seien beim Einkommensvergleich die Validen- und Invalideneinkommen zu parallelisieren und vom Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % zu machen, was in jedem Fall mindestens einen Invaliditätsgrad von 43,75 % und mindestens den Anspruch auf eine Viertelsrente von Februar bis Juli 2010 begründe. Das Verfahren sei mit demjenigen der Suva zu koordinieren und beide Fälle seien je an die Verwaltungen zurückzuweisen, wobei die Suva anzuweisen sei, ein Gutachten in Auftrag zu geben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren bis zum neuen Suva-Entscheid zu sistieren (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.3     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2009 (Urk. 6/98) eingetreten. Das Gericht hat daher in materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit der (wegen der Befristung der ganzen Rente bis zum 30. April 2007 letztlich rentenaufhebenden) Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74, Urk. 6/84) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 2) in leistungsbegründendem Ausmass verändert hat. Die angefochtene Verfügung bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

4.
4.1      In der Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74, Urk. 6/84) war die Beschwerdegegnerin mit Blick auf den Entscheid der Suva vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 28. Juli 2005 (Urk. 8/II/1) in der angestammten Tätigkeit (als Mitarbeiter der Baureinigung bei der Z.___, Urk. 6/49) fortdauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei und dass ihm ab Februar 2007 eine 100%ige leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei (Urk. 6/74 S. 1 f.). Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Mai 2007, der in Bezug auf die geschätzte Arbeits(un)fähigkeit auf den Bericht der H.___ vom 19. September 2006 [Urk. 6/52 S. 5 f.]) verwies und festhielt, der Beschwerdeführer leide an chronischen Knieschmerzen links bei Status nach traumatischer Knorpelläsion im Bereich des linken Kniegelenks und an einer beginnenden Coxarthrose links sowie an chronischen lumbalen Beschwerden bei unauffälligem Magnetresonanztomographie-(MRT-)Befund. Ein somatischer Gesundheitsschaden im Sinne reiner Unfallfolgen sei plausibel ausgewiesen. Es sei der Beurteilung der Suva zu folgen (Urk. 6/64 S. 3).
          Gemäss dem Bericht des Kreisarztes Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, vom 12. Oktober 2006 (Urk. 6/56), auf den die Suva bei Erlass ihrer Rentenverfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 8/II/56) abstellte (vgl. auch die Mitteilung vom 19. Oktober 2006, Urk. 8/II/b45 S. 1), klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 9. Oktober 2006 über Schmerzen am linken Knie, die nach der Operation vom 19. Dezember 2005 (Arthroskopie mit Débridement und Mikrofrakturierung des Tibiaplateaus lateral und des Femurkondylus medial; Urk. 8/II/7) eher schlimmer geworden seien, und über Beschwerden in der linken Hüfte. Manchmal habe er auch Schmerzen im rechten Bein. Er könne weder lange sitzen noch stehen. Er müsse wegen der Schmerzen in der Hüfte schon nach einigen Minuten die Position wechseln. Ausserdem sei er in psychiatrischer Behandlung und bekomme Medikamente (Olfen, Irfen, Tramadol, Chondrosulf; Urk. 6/56 S. 61). Dr. I.___ bestätigte eine Teilkausalität zwischen den Restbeschwerden am linken Knie und dem Unfallereignis vom 28. Juli 2005. Die Hüftbeschwerden links bei bildgebend nachgewiesener Coxarthrose, die geklagten Kniebeschwerden rechts ohne organisches Korrelat, die Magen-/Darmbeschwerden sowie die psychische Problematik mit Somatisierungstendenz und depressiver, schwerster sozialer Situation seien als unfallfremd zu qualifizieren. In Bezug auf die unfallbedingten Kniebeschwerden sei von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/56 S. 64).
          Die Ärzte der H.___, Wirbelsäulensprechstunde, hatten im Bericht vom 19. September 2006 die folgenden Diagnosen festgehalten: chronische Lumbago, Coxarthrose links bei femoro-acetabulärem Impingement (Pincer-Typ), Restbeschwerden und Rehabilitationsdefizit mit insbesondere Tendinopathie Tractus iliotibialis und Peronealsehnen bei Status nach Kniearthroskopie links mit Débridement und Microfracturierung am Tibiaplateau lateral und am Femurcondylus medial bei Chondromalazie Tibiaplateau lateral Grad IV, Tibiaplateau medial Grad I und Femurcondylus medial Grad III Knie links am 19. Dezember 2005 bei Status nach Knie-Trauma links vom 28. Juli 2005 bei Status nach chronischen Knieschmerzen links bei traumatischer Knorpelläsion im Bereich des lateralen Tibiaplateaus bei Status nach Osteonekrose im Bereich des lateralen Tibiaplateaus im Jahr 1999 nach Arbeitsunfall sowie bei reflektorischen Insertionstendinopathien der linken unteren Extremität. Seit dem Gelenkstrauma vom 28. Juli 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive in schweren körperlichen Tätigkeiten auf der Baustelle. Bei wechselnd stehend, sitzend und gehenden leichten körperlichen Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52 S. 3 ff.). Dieselbe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist auch dem Bericht der Orthopädie H.___, Knie-/Sportverletzungen, vom 30. November 2006 zu entnehmen (Urk. 6/56 S. 17 f.).
          Von dieser Sachlage ist als Vergleichsbasis auszugehen.
4.2    
4.2.1   Mit der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2009 machte der Beschwerdeführer wiederum unfallbedingte Kniebeschwerden links geltend (Urk. 6/98 S. 7).
         Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass ab dem Februar 2009, mithin seit dem Unfall vom 6. Februar 2009, bei dem er eine Kontusion des linken vorgeschädigten Kniegelenkes bei der Ausübung seiner Tätigkeit als C.___ der D.___ erlitt (Urk. 8/I/1, Urk. 8/I/3), in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und bemass das Valideneinkommen nach dem Einkommen aus der Tätigkeit als C.___ (Urk. 2 S. 1 f.). Gemäss dem Bericht von Dr. J.___ vom 8. November 2009 bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit indes lediglich vom 6. bis zum 18. Februar 2009 in der damaligen Tätigkeit als C.___ (Urk. 6/106 S. 2). Von den erstbehandelnden Ärzten der Orthopädischen H.___ wurde dem Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 10. Februar 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/I/3 S. 2). Erst Monate nach dem Unfall und nach diesen Konsultationen, nämlich am 29. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Zunahme der Kniebeschwerden rückwirkend auf den 25. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/106 S. 2, Urk. 8/I/2, Urk. 8/I/4, Urk. 8/I/11 S. 2, Urk. 8/I/30, Urk. 8/I/42.4). Eine solche Arbeitsunfähigkeit wurde schliesslich auch vom Kreisarzt Dr. med. K.___, praktischer Arzt, aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2009 in der Tätigkeit als C.___ bestätigt (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 8/I/26 S. 5). Letzter Arbeitstag war gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 6. Januar 2010 der 24. Mai 2009 (Urk. 6/110 S. 2). Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als C.___ ist somit erst ab dem 25. Mai 2009 ausgewiesen.
         Allerdings ist diese Tätigkeit als C.___ entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht als die angestammte Tätigkeit zu qualifizieren, welche der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich im Gesundheitsfall ausüben würde. Denn diese hat er erst am 1. Juni 2008 aufgenommen (Urk. 6/110 S. 2). Ein erheblicher Gesundheitsschaden am linken Knie besteht indes schon länger. In der Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74) war festgehalten worden, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gebäudereiniger auf Baustellen (aufgrund der somatischen Beschwerden) nicht mehr zumutbar sei (Urk. 6/74, Urk. 6/52 S. 5). Bei dieser damaligen Tätigkeit bei der Z.___ handelte es sich um eine körperlich schwere Arbeit mit häufigem Treppensteigen und Tragen sowie Heben von Gewichten bis 25 Kilogramm (Ausräumen Bauschutt, Zementsäcke etc; vgl. Urk. 8/II/6.3). Eine Verbesserung der somatischen Beschwerden mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit diesem Entscheid ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Es ist daher von einer seither anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit als Bau-Gebäudereiniger im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen, zumal das vom Kreisarzt Dr. E.___ gemäss dem Bericht vom 10. Juni 2011 bezüglich der Kniebeschwerden formulierte Zumutbarkeitsprofil weiterhin eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne häufiges Treppensteigen und ohne kraftvollen Einsatz des linken Beines vorsieht (Urk. 8/I/96 S. 1), so dass folglich weiterhin keine körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau zumutbar ist.
4.2.2   Ein allfälliger Rentenbeginn kommt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs bei der Invalidenversicherung (Art. 29 Abs. 1 ATSG) in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3). Zufolge der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 6/98) ist ein solcher somit erst ab dem 1. April 2010 möglich. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - bei gleichbleibender 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - ist daher erst ab diesem Zeitpunkt relevant.
         Nachdem der Beschwerdeführer ab Ende Mai 2009 über eine Zunahme der Beschwerden am linken Knie geklagt hatte und zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. 6/106 S. 2), wurde in der Folge am 18. Februar 2010 eine (zweite) Arthroskopie mit Knorpeldébridement und Mikrofrakturierung am medialen Femurkondylus medial sowie im Bereich des lateralen Tibiaplateaus durchgeführt (Urk. 8/I/41.2-3). Im Anschluss an die Operation wurde vom Operateur Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2010 attestiert (Urk. 8/I/41.4). Der Kreisarzt Dr. E.___ befand gemäss dem Bericht vom 31. Mai 2010 nach der gleichentags durchgeführten Untersuchung, dass ein stabiler Zustand nach der Operation nach etwa sechs Monaten, das heisse ab Mitte September 2010 zu erwarten sei. Vorläufig attestiere er daher in Bezug auf die Knieproblematik links weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Mit grosser Wahrscheinlichkeit werde nach der zu empfehlenden Intensivrehabilitation in der R.___ das Zumutbarkeitsprofil, das am 9. Oktober 2006 (gemäss dem Bericht von Dr. I.___ vom 12. Oktober 2006, Urk. 6/56) aufgestellt worden sei, wieder gültig sein (Urk. 8/I/61 S. 7).
         Gemäss dem Bericht der R.___ vom 23. Juli 2010 zeigte sich während der vom 29. Juni bis 23. Juli 2010 durchgeführten ambulanten Intensivrehabilitation ein völlig reizloses Knie ohne Erguss und ohne Überwärmung. Das gesamte linke Kniegelenk sei druckdolent, wobei die stärksten Dolenzen vor allem auf die laterale Gelenksfacette und den Patellaoberpol links konzentriert seien. Konventionell-radiologisch bestünden eher diskrete Befunde. Es würden sich osteophytäre Ausziehungen am Patellaunterpol links sowie etwas spitze Ausziehungen der Eminentia intercondylaris zeigen. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom Juli 2009 bestünden keine signifikanten Änderungen. Unter Berücksichtigung der Befunde und Diagnosen erscheine das Ausmass der geklagten Kniebeschwerden kaum als nachvollziehbar. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerden noch etwas reduzieren würden. Es müsse indes von einer chronifizierten Knieschmerzproblematik ausgegangen werden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer immer wieder auch über Beschwerden in der linksseitigen Trochantergegend geklagt. Klinisch sei die Hüftgelenksbeweglichkeit links nur geringgradig eingeschränkt gewesen, vor allem für die Flexion. In der aktuellen Röntgenaufnahme zeichne sich eine leichte osteophytäre Ausziehung des Pfannendachrandes ab, zudem bestehe dort ein kleines Ossikel, differentialdiagnostisch könne es sich um ein Os acetabuli handeln. Ansonsten bestehe wie auch auf der Gegenseite eine regelrechte ossäre Konfiguration der Hüftgelenke. In den oberen Sprunggelenken (OSG) hätten sich weder klinisch noch radiologisch degenerative Veränderungen oder anderweitige Pathologien verifizieren lassen, welche die angegebenen intermittierenden Schmerzen im linken OSG erklärt hätten. Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests mit fraglicher Leistungsbereitschaft und gewisser schmerzbedinger Selbstlimitierung seien daher für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. In psychischer Hinsicht liege mit der Diagnose einer fraglichen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) keine Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als C.___ und jede andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne länger dauernde Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien, ohne wiederholtes Treppen- oder Leiternsteigen ganztags zumutbar (Urk. 8/I/67).
         In psychischer Hinsicht bestand und besteht beim Beschwerdeführer gemäss den Berichten vom 19. November 2000 (Urk. 8/III/63), vom 4. April 2011 (Urk. 8/I/92) und vom 6. Dezember 2010 (Urk. 6/121) von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der diesen in den Jahren 2000/2001 und ab dem 5. Oktober 2010 behandelt hatte, eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und leicht dissozialen Zügen (ICD-10 F60.9) mit sozialer Problematik, auffälligen Verhaltensmustern, falschen Einstellungen und falschen Copingstrategien. Die Persönlichkeitsstörung stelle den Hauptfaktor dar, welche zum heutigen (respektive im Jahr 2011) bestehenden psychischen Beschwerdebild ursächlich beigetragen habe. Familiäre Faktoren (ICD-10 Z63.4), neuerdings der Tod seines zweiten Sohnes im Jahr 2010 (richtig: Ende Dezember 2009; Urk. 6/111) durch Drogen, würden zusätzlich zur psychischen Belastung beitragen. Im Jahr 2000 hatte Dr. M.___ zudem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (Urk. 8/III/63 S. 1), welche (damals) eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Gemäss dem Bericht vom 4. April 2011 beurteilte Dr. M.___ die Symptomatik nunmehr als Anpassungsstörung mit längerer, leichter depressiver Reaktion (ICD-10 F43.23) und als Schmerzverarbeitungsstörung bei sozialer Problematik bei Persönlichkeitsstörung. Subjektiv habe der Beschwerdeführer das an und für sich leichte Unfalltrauma (vom 6. Februar 2009) als massiv erlebt und katastrophisierend verarbeitet. Aufgrund des persönlichen, aber falsch verstandenen Krankheitsverständnisses bestehe in psychischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Railsteward. Leichte manuelle Tätigkeiten in sitzender Position und ohne Fachausbildung seien ihm nach einem Arbeitstraining zu 100 % zumutbar (Urk. 8/I/92 S. 2 f.).
         Die Ärzte des N.___ (O.___) gingen gemäss dem Bericht über die P.___ (Q.___) vom 19. Januar 2011 aus interdisziplinärer Sicht von einer chronischen Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei chronischen Knieschmerzen links, rezidivierender depressiver Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), episodischer Migräne ohne Aura (Erstdiagnose 2008) und einer multifaktoriellen Schlafstörung aus. Zur Arbeits(un)fähigkeit nahmen sie keine Stellung (Urk. 8/I/87.6).
         Am 13. Mai 2011 untersuchte der Kreisarzt Dr. E.___ den Versicherten erneut und befand gemäss dem Bericht vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/95) und ergänzt mit dem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96) nach Einsicht in das MRT des linken Knies vom 18. Mai 2011 (Urk. 8/I/100), der unfallbedingte Gesundheitszustand am linken Knie sei stabil und dem Versicherten sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/I/95 S. 7, Urk. 8/I/96 S. 1).
4.3     Bei dieser Aktenlage und insbesondere aufgrund der Berichte von Dr. E.___ vom 31. Mai 2010 (Urk. 8/I/61 S. 7) und der R.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 8/I/67) ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Operation vom 18. Februar 2010 bis zum Abschluss der ambulanten Intensivrehabilitation in der R.___ am 23. Juli 2010 (Urk. 8/I/67) aufgrund der Beschwerden am linken Kniegelenk in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Hiervon ist auszugehen. Somit ist im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie der Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74, Urk. 6/84) zugrunde gelegen hatten, eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten, die eine Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) rechtfertigt (zum Einkommensvergleich vgl. Erwägung 5 hernach).
4.4
4.4.1   Nach dem Abschluss der ambulanten Intensivrehabilitation in der R.___ ist in Bezug auf den Gesundheitszustand am linken Knie ab dem 24. Juli 2010 wiederum eine Verbesserung ausgewiesen. Zwar konnte die Belastungstoleranz während der Intensivrehabilitation gemäss dem Bericht der R.___ vom 23. Juli 2010 nicht verbessert werden (Urk. 8/I/67 S. 3). Auch gab der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Mai 2011 gegenüber Dr. E.___ gemäss dessen Bericht vom 17. Mai 2011 an, dass die Schmerzen seit der letzten Kreisarztuntersuchung (vom 31. Mai 2010, Urk. 8/I/61 S. 7) im Wesentlichen gleich geblieben seien und dass die letzte Operation im Februar 2010 keine Verbesserung gebracht habe, eher eine Verschlechterung (Urk. 8/I/95 S. 5). Angesichts der psychischen Überlagerung der Schmerzproblematik (Urk. 8/I/87.6, Urk. 8/I/92 S. 2 f.), der festgestellten Selbstlimitierung und Symptomausweitung (Urk. 8/I/67) kann bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht auf die vom Beschwerdeführer dargestellten Einschränkungen und Beschwerdeangaben abgestellt werden. Sie hat sich an objektiven Befunden zu orientieren, wie dies Dr. E.___ und die Ärzte der R.___ nachvollziehbar begründet getan haben. Denn in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten geht die Rechtsprechung davon aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (vollständigen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2, 136 V 279 E. 3.2, je mit Hinweisen).
         Dem Bericht des Kreisarztes vom 17. Mai 2011 (Urk. 8/I/96), ergänzt mit Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/I/96), kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers voller Beweiswert zu, zumal dieser alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 351 E. 3 mit Hinweisen) erfüllt. Widersprüche, wie sie der Beschwerdeführer in diesen beiden Berichten von Dr. E.___ sieht (Urk. 1 S. 8 f.), bestehen keine. Insbesondere ist es unzutreffend, dass Feststellungen von Dr. E.___ wie jene, dass der Beschwerdeführer eher an mehr Beschwerden leide, der Heilungsverlauf eher ungünstig sei und die Operation sowie Behandlung keine Verbesserung gebracht hätten, den Beweiswert seines Berichts in Frage stellen würden. Denn er bezieht sich dabei auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, zu denen er keine Befunde erheben konnte. Auch bedeutet es kein Widerspruch, wenn der Kreisarzt Dr. K.___ aufgrund der Untersuchung vom 17. November 2009 (Bericht vom 18. November 2009, Urk. 8/I/26), namentlich noch vor der Arthroskopie vom 18. Februar 2010 und der ambulanten Intensivtherapie in der R.___ und damit vor Behandlungsabschluss und dem hier relevanten Zeitraum ab April 2010 (vgl. Erwägung 4.2.2 hiervor) noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bescheinigt hatte (Urk. 8/I/26 S. 3 ff.). Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis (Urk. 1 S. 8) auf die Ausführungen von Dr. E.___ zur Integritätsentschädigung in der Stellungnahme vom 5. Juli 2011 (Urk. 8/I/107; Beantwortung der Fragen der Suva vom 27. Juni 2011, Urk. 8/I/104) für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ableiten.
         In Bezug auf die von Dr. E.___ als unfallbedingt zu beurteilenden und allein relevanten objektivierbaren Befunde am linken Kniegelenk mit Knorpelschaden aber ohne erhebliche Menikus- oder Bänderschäden überzeugt letztlich seine Einschätzung einer 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und knieschonenden Tätigkeit mit dem von ihm formulierten Anforderungsprofil (Urk. 8/I/96 S. 1). Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Tätigkeit mit einer einseitigen nicht überaus schweren Knieschädigung ohne Überwärmung, ohne erheblichen Gelenkserguss, ohne erhebliche Muskelatrophie und mit freier Beweglichkeit der Kniegelenke nicht möglich sein sollte, zumal die Ärzte der R.___ zu demselben Schluss gekommen waren.
4.4.2   Zu keiner anderen Beurteilung vermögen der Bericht von Dr. F.___ betreffend die Konsultationen vom 17. August bis 7. November 2011 (Urk. 8/I/129.2-3) und dessen Bericht vom 7. November 2011 (Urk. 8/I/129.1) zu führen. Auch Dr. F.___ hielt nach einer Infiltrationsbehandlung des linken Knies unveränderte Schmerzklagen trotz eines relativ ruhigen und gut beweglichen Knies fest (Urk. 8/I/129.3). Dr. F.___ machte zudem keine Angaben zum genauen Umfang der Arbeits(un)fähigkeit und bezog sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit (vgl. auch das Begleitschreiben von Dr. F.___ vom 17. August 2011, Urk. 8/I/115.1). Auch war er nicht in Kenntnis der medizinischen somatischen und psychischen Vorgeschichte mit den bereits durchgeführten Behandlungen (Urk. 8/I/129.2). Zwar stellte er beim Vergleich der MRT-Bilder der Jahre 2009 und 2011 eine Zunahme der Befunde bezüglich der Patella fest, dagegen aber eine Abnahme der Befunde am Tibiaplateau und am Femorkondylus medial (Urk. 8/I/129.3). Diese Befunde wurden vom Kreisarzt Dr. E.___ gemäss dem Bericht vom 10. Juni 2011 hinlänglich berücksichtigt, namentlich indem er ausführte, die im radiologischen Bericht festgehaltene Progredienz der Chondromalazie an der Patella habe angesichts der Klinik (minimes femoropatellares Reiben links, kein Patellaverschiebeschmerz) keine wesentliche funktionelle Bedeutung (Urk. 8/I/96 S. 1).
         Auch der Bericht der Orthopädie der H.___ vom 14. Dezember 2011 (Urk. 8/I/133) vermag den Beweiswert der Einschätzung von Dr. E.___ vor dem Hintergrund der übrigen Aktenlage nicht in Frage zu stellen. Gemäss diesem Bericht hatten die Ärzte der Orthopädie der H.___ den Beschwerdeführer vor rund zwei Jahren letztmals behandelt und es wurden auch anlässlich der Konsultation vom 7. Dezember 2011 keine Befunde erhoben respektive keine Untersuchung durchgeführt. Sie stellten einzig fest, dass sich beim Vergleich der MRT der Jahre 2009 und 2011 eine gewisse Veränderung der Bildgebung insbesondere retropatellär gezeigt habe, und empfahlen deshalb ein externes Gutachten (Urk. 8/I/133). Dabei ist indes nicht ersichtlich, ob ihnen die gesamten Akten, insbesondere der Bericht von Dr. E.___ vom 10. Juni 2011 zur Verfügung stand, der die bildgebende Veränderung im linken Kniegelenk wie erwähnt bereits ausreichend und nachvollziehbar gewürdigt hat.
         Schliesslich überzeugt auch die Einschätzung einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch den Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. J.___, gemäss dem Bericht vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/I/138) nicht. Denn diese orientierte sich an der Schmerzproblematik und abstrahierte nicht klar von den objektivierbaren Befunden, wenn ausgeführt wurde, dass das Schmerzprofil seit dem Unfall vom 6. Februar 2009 mit mittelgradig eingeschränkter Belastbarkeit des linken Knies konstant verlaufen sei (Urk. 8/I/138).
4.5
4.5.1   Bezüglich der übrigen vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ist eine erhebliche objektivierbare Verschlechterung seit der letzten Rentenverfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 6/74, Urk. 6/84) nicht ausgewiesen und wird auch nicht behauptet. Hinsichtlich der in früheren Jahren geklagten LWS- und der OSG-Beschwerden konnte kein organisches Korrelat gefunden werden (vgl. den Bericht der H.___ vom 18. September 2006, Urk. 8/II/b44, und den Bericht der R.___ vom 23. Juli 2010, Urk. 8/I/67 S. 3). Die gemäss dem Q.___-Bericht des O.___ vom 19. Januar 2011 diagnostizierte episodische Migräne ohne Aura ist gut eingestellt und beschränkt sich auf Episoden einmal im Monat (Urk. 8/I/87.3 und 87.6). Die geklagten Schlafstörungen sind gemäss diesem Bericht multifaktorieller Genese und keiner somatisch-objektivierbaren Ursache zuzuordnen (Urk. 8/I/87.7). In Bezug auf die linksseitigen Hüftbeschwerden bestand bereits im Jahr 2006 eine Coxarthrose bei femoro-acetabulärem Impingement (Pincer-Typ), ohne dass eine weitergehende Einschränkung der auch damals 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt worden wäre (Urk. 6/52 S. 3 ff., Urk. 6/56 S. 17 f.). Auch hatte der Beschwerdeführer schon damals gegenüber dem Kreisarzt Dr. I.___ angegeben, weder lange sitzen noch lange stehen zu können und wegen der Schmerzen in der Hüfte schon nach einigen Minuten die Position wechseln zu müssen (Urk. 6/56 S. 61). Im Jahr 2010 waren die Befunde mit geringer Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit und nur leichter osteophytärer Ausziehung des Pfannendachrandes mit kleinem Ossikel (vgl. Bericht der R.___ vom 23. Juli 2010, Urk. 8/I/67 S. 3) nicht ausgeprägt. Im Q.___-Bericht des O.___ vom 19. Januar 2011 wurden zudem trotz der gesamtheitlichen Betrachtung keine Hüftbeschwerden erwähnt und keine Diagnose diesbezüglich festgehalten (Urk. 6/87.2-9). Eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist daher nicht anzunehmen.
         In psychischer Hinsicht ist gestützt auf die Berichte von Dr. M.___ vom 6. Dezember 2010 (Urk. 6/121) und vom 4. April 2011 (Urk. 8/I/92), der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, manuellen Tätigkeit ohne Fachausbildung attestierte, davon auszugehen, dass das (nicht objektivierbare) Schmerzerleben im Rahmen einer solchen Tätigkeit überwindbar ist und dass keine psychische Beeinträchtigung besteht, die eine zusätzliche Einschränkung bewirkt. Davon gingen auch die Ärzte der R.___ aus, welche aufgrund der Diagnose einer fraglichen Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) nachvollziehbar keine Störung sahen, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte (Urk. 8/I/67 S. 2). Dagegen vermag auch die von den Ärzten des O.___ gemäss dem Q.___-Bericht vom 19. Januar 2011 aus interdisziplinärer Sicht diagnostizierte chronische Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit/bei rezidivierender depressiver Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0; Urk. 8/I/87.6), angesichts der bei somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände geltenden Rechtsprechung, wonach solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 f.; 130 V 396, 131 V 49, 136 V 279 E. 3.2), zu keiner anderen Beurteilung führen.
4.5.2   Vor diesem Hintergrund kann eine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohne Weiterungen ausgeschlossen werden. Es ist unter Berücksichtigung des gesamten Gesundheitszustandes daher ab dem 24. Juli 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden leichten und knieschonenden Tätigkeit auszugehen. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen oder anderen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist auch von einer (wie beantragt) interdisziplinären Begutachtung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
4.6     Zusammenfassend bestand vom 18. Februar bis 23. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit und für die Zeit nach dem Abschluss der ambulanten Intensivrehabilitation in der R.___ (Urk. 8/I/67) ab dem 24. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.

5.
5.1     Von der vom 18. Februar bis 23. Juli 2010 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (bei gleichzeitiger seit Jahren bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bau-Gebäudereiniger) ist ohne Weiteres auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu schliessen (zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). Dieser begründet den Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) ab dem 1. April (Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Ende Oktober 2010 (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.2    
5.2.1   Bezüglich der Zeit ab dem 24. Juli 2010 ist der Invaliditätsgrad mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
5.2.2   Als Valideneinkommen ist jener Jahresverdienst massgeblich, welche der Beschwerdeführer mutmasslich als Gesunder im Jahr 2010 erzielt hätte. Wie bereits ausgeführt (vgl. Erwägung 4.2.1 hiervor) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitseinschränkungen weiterhin bei der Z.___ als Baugebäude-Reiniger tätig wäre. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 20. Juli 2006 hätte er im Jahr 2006 Fr. 45‘500.-- erzielt (13 x Fr. 3‘500.--; Urk. 6/49 S. 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2006 bis 2010 im Baugewerbe (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Abschnitt F, 2006: 101,1; 2010: 107,7) belief sich das Valideneinkommen im Jahr 2010 auf Fr. 48‘470.32.  
         Im Vergleich zum statistischen Durchschnittswert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik im Baugewerbe, Anforderungsniveau 4 (Männer), von Fr. 66‘268.80 im Jahr 2010 (Fr. 5‘310.-- x 12, :40 x 41,6: LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2012, TA 1, S. 26, unter Berücksichtigung der branchenüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft, Heft 4/2013, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt F Baugewerbe]) hätte der Beschwerdeführer mit Fr. 48‘470.32 ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, und zwar ein um rund 27 % kleineres Einkommen (Differenz: Fr. 17‘798.50). Es ist unter den vorliegenden Gegebenheiten des Einzelfalls davon auszugehen, dass dies aus invaliditätsfremden Gründen (namentlich geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, geringere Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen ausländerrechtlichem Aufenthaltsstatus) der Fall war und der Beschwerdeführer sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Rechtsprechungsgemäss sind die Vergleichseinkommen daher zu parallelisieren, was entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen kann (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies hat indes nur in dem Umfang zu geschehen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Parallelisierung um 22 % (27 % - 5 %) wird hier entsprechend durch Kürzung des Invalideneinkommens wie folgt berücksichtigt. 
5.2.3   Das Invalideneinkommen ist ausgehend vom durchschnittlichen Tabellenlohn nach der LSE 2010, Anforderungsniveau 4 (Total/Männer), von Fr. 4‘901.-- pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Abschnitt A-0, Total) zu ermitteln. Vom Betrag von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901.-- x 12, : 40, x 41,6) ist ein sogenannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maximal 25 % betragen darf. Dieser ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er hat sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen), wobei dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 5.3 und E. 6.2).
         Da nebst einer leidensbedingten Einschränkung und nebst den bereits bei der Parallelisierung berücksichtigten Faktoren von keinen weiteren persönlichen und beruflichen Umständen eine Einkommenseinbusse im Vergleich zum statistischen Durchschnittslohn zu erwarten ist, rechtfertigt sich ein Abzug von insgesamt jedenfalls nicht mehr als 37 % (22 % + 15 %), was ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘533.60 (Fr. 61‘164.50 x 0,62) ergibt.  
5.2.4   Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2010 von Fr. 48‘470.32 resultiert eine Einbusse von Fr. 9‘936.70 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 21 %, was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente begründet. Damit bleibt es beim Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. April bis Ende Oktober 2010.
5.3     Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2012 ist folglich in teilweiser Gutheissung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2010 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Ausserdem steht dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. April bis 31. Oktober 2010 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).