Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00462




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Sicherheitsfonds O.___

c/o T.___


Beigeladener

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, vom 1. März 1983 bis 31. Mai 2003 als Weberin bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/11), meldete sich am 14. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug wegen Depressionen, Kopfschmerzen und Migräne an (Urk. 11/2). Nach Einholung von Berichten von Dr. med. Z.___ vom 13. August 2003 (Urk. 11/8) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Innere Medizin, vom 19. August und 31. September 2003 (Urk. 11/10) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 rückwirkend ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 11/16).

    Im Rahmen einer amtlichen Revision im Jahr 2004 teilte sie der Versicherten nach Einholung von Verlaufsberichten derselben Ärzte (Urk. 11/25-26) am 22. Dezember 2004 mit, dass sie bei unveränderten Verhältnissen weiterhin Anspruch auf die ganze Rente habe (Urk. 11/28).

1.2    Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 11/38) und gab ein psychiatrisches Gutachten bei med. pract. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag (vgl. Gutachten vom 22. Mai 2010, Urk. 11/49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/54, 11/57, 11/60) hob die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 3. Dezember 2003 und die Mitteilung vom 22. Dezember 2004 mit Verfügung vom 22. März 2012 wiedererwägungsweise auf und teilte der Versicherten mit, die Rente werde nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2. Mai 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Weiterausrichtung der Invalidenrente. Prozessual ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 6. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Mit Eingabe vom 10. September 2013 liess die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer Replik verzichten (Urk. 14). Auf telefonische Aufforderung des Gerichts reichte die Rechtsvertreterin der Beschwedeführerin am 6. November 2013 ihre Kostennote ein (Urk. 16). Mit Verfügung vom 8. November 2013 wurde der Sicherheitsfond BVG unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Prozess beigeladen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 19. November 2013 schloss sich der Beigeladene dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung ohne Weiterungen an (Urk. 19).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

    Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.

1.2    Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21 S. 75 E. 1.2 [I 545/02]; Urteile des Bundesgerichts I 632/04 vom 23. Februar 2005 E. 3.1; 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2).

1.3    Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_339/2008 vom 11. November 2008 E. 2.2; 9C_19/2008 vom 29. April 2008 E. 2.1).

    Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 mit Hinweis).

1.4    Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 110 V 291 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1).     


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die ergänzenden medizinischen Abklärungen, mithin das psychiatrische Gutachten von pract. med. B.___, ergeben hätten, dass der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne.

    Die Renteneinstellung pro futuro begründete sie aber nicht mit einer revisionsrechtlich wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes; vielmehr erachtete sie die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Dezember 2003 und die Mitteilung vom 3. Dezember 2004 als zweifellos unrichtige Verwaltungsakte. Die Beschwerdeführerin sei in der Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens berentet worden, was eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetze. Weder bei der ursprünglichen Rentenzusprache noch im Revisionsverfahren 2004 sei dies jedoch geschehen. Auch seien weder Dr. Z.___ noch Dr. A.___ psychiatrische Fachärzte. Entsprechend sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtskonform festgestellt worden, weshalb sowohl die Rentenverfügung als auch die bestätigende Revisionsmitteilung zweifellos unrichtig und damit der Wiedererwägung zugänglich seien (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, dass die damals einschlägigen Arztberichte und beweiskräftigen Berichte von DrZ.___ und Dr. A.___ durch die Stellungnahme des zuständigen Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des damaligen medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin (heute: Regionaler ärztlicher Dienst, RAD), Dr. med. C.___, vom 23. Oktober 2003 (vgl. Urk. 11/12/3) bestätigt worden seien. Ausserdem habe DrZ.___ trotz Verzichts auf eine ICD-Codierung sehr wohl eine durch die Befunde gestützte und nachvollziehbare Diagnose gestellt. Von einer unvollständigen Abklärung und nicht rechtskonformen Feststellung des Sachverhalts könne daher keine Rede sein (Urk. 1).

2.3    Beide Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Beurteilung durch med. pract. B.___ um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handelt (Urk. 1 S. 4, Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2011, Urk. 11/52/4 f.) und damit eine revisionsweise Rentenaufhebung oder –herabsetzung nicht zur Diskussion steht.

    Zu prüfen ist angesichts der Parteivorbringen und der Aktenlage, ob die Zusprechung der ganzen Rente im Jahr 2003 und die revisionsweise Bestätigung im Jahr 2004 im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig waren, wobei im Streite steht, ob die Rentenzusprache auf einer nicht rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beruhte.




3.

3.1    Basis der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 bildeten in medizinischer Hinsicht die Beurteilungen von Dr. Z.___ und von Dr. med. A.___ sowie eine kurze Stellungnahme von Dr. C.___ vom 23. Oktober 2003.

    Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 13. August 2003 die Diagnose einer langanhaltenden schweren depressiven Episode bei ernstzunehmenden Drohungen, Erpressungen ihres getrennt lebenden Ehemannes, familiären soziokulturellen Belastungen und familiärer Belastung mit psychischen Erkrankungen sowie immer wieder häufige störende Kopfschmerzanfälle, vorwiegend Migräne ohne Aura. Die depressive Entwicklung bezeichnete er als seit zwei Jahren schleichend aufgetreten mit langsam deutlicher Zunahme. Die Kopfschmerzen hätten in den letzten Jahren ebenfalls deutlich zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei vom 13. März bis 28. April 2002 und seit 31. August 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

    Familienanamnestisch schilderte Dr. Z.___ stark belastende Eheprobleme mit unter anderem innerfamiliärer Gewalt und Drohungen, an welchen die Beschwerdeführerin psychisch langsam zugrunde gegangen sei und dreimal einen Suizidversuch unternommen habe. Im Jahr 2000 habe sie den Mut zur Trennung gefunden. Weiterhin bedrohe der Exmann sie aber mit dem Tod.

    Im Laufe der depressiven Entwicklung habe die Beschwerdeführerin folgende Beschwerden entwickelt: Freudlosigkeit, ausgeprägte chronische Schlafstörungen, Antriebsarmut, Unsicherheit, reduziertes Selbstwertgefühl und reduzierte Belastbarkeit sowie Vitalkraft, Müdigkeit, sozialer Rückzug, Angstgefühle, zunehmende Kopfschmerzanfälle, Gefühle der Sinnlosigkeit, Pessimismus, hoher Blutdruck, Suizidgedanken. Seit zwei Jahren nehme sie Antidepressivum (aktuell Deroxat 40 mg) und häufig Schlaftabletten, Schmerz- und Beruhigungsmittel. Als aktuelle Befunde erwähnte er zusätzlich eine ausgeprägt gedrückte Grundstimmung, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, jedoch sehr unsicher, zurückgezogen, wortkarg, ängstlich. Sie zeige keine Lebhaftigkeit mehr, sei antriebsarm und freudlos. Ihr Denken sei stark eingeengt und gehemmt, nicht ideenreich. Körperlich habe er keine nennenswerten Befunde gefunden, welche in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung wären. Die Beschwerdeführerin sei längerfristig zu 100 % arbeitsunfähig; die Arbeitsfähigkeit könne frühestens in einem Jahr neu beurteilt werden (Urk. 11/8/3-5).

    Dr. A.___ attestierte in seinem Bericht vom 19. August 2003 eine seit Februar 2002 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis aus Weiteres. Seine Diagnosen lauteten auf eine depressive Grundstimmung, eine Hypothyreose, eine Hypertonie und Adipositas. Der Gesundheitszustand sei stationär. Auch DrA.___ schilderte die Entwicklung einer depressiven Grundstimmung im Lichte der schwierigen privaten Verhältnisse mit Antriebs- und Luststörung, fehlender Zukunftsperspektive, massivst angstgeprägt. Die Prognose sei eher ungünstig, vor allem auch, weil sich die familiäre Situation nicht verändere. Die Beschwerdeführerin fühle sich weiterhin stark bedroht von ihrem Exmann, die Polizei sei machtlos. Somit stehe sie auch in Zukunft unter Dauerstress und es werde sich psychisch nicht gross etwas verändern. Rein körperlich gesehen wäre sie ohne Weiteres in der Lage, mittlere bis schwere Arbeiten zu erledigen (Urk. 11/10/5-6).

    Der psychiatrische Facharzt Dr. C.___ des medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin beschränkte seine Stellungnahme vom 23. Oktober 2003 auf den Vermerk, dass er aufgrund des Arztberichtes von Dr. Z.___ die Revision in einem Jahr ansetzen würde (Urk. 11/12/3).

3.2    In den anlässlich der amtlichen Revision 2004 eingeholten Berichten sprachen sich Dr. A.___ (Urk. 11/25) und Dr. Z.___ (Urk. 11/26) für einen unveränderten Zustand aus. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2004 gestützt darauf die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente mit (Urk. 11/28).


4.

4.1    Die Zusprechung der ganzen Rente im Jahr 2003 und deren Bestätigung ein Jahr später erfolgten gemäss Aktenlage grundsätzlich aufgrund des von DrZ.___ und Dr. A.___ diagnostizierten psychischen Gesundheitsschadens (vgl. insbesondere Urk. 11/12/1 und 3).

    Dr. Z.___, der sich als Arzt für Neurologie bezeichnet (vgl. Urk. 11/8/7), wird im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit ohne fachärztliche Qualifikation aufgeführt. Dr. A.___ ist Facharzt FMH für Allgemeine und Innere Medizin (www.medregom.admin.ch). Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass die Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ durch den Umstand, dass beide über keinen psychiatrischen Facharzttitel verfügen, in ihrer Beweiskraft hinsichtlich eines psychischen Gesundheitszustandes geschmälert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 E. 3.4). Jedoch verlieren sie weder dadurch noch durch die fehlende ICD-Codierung per se ihren Beweiswert.

4.2    Gemäss Randziffern 1006 und 1054 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in der 2003, mithin im Jahr der ursprünglichen Berentung gültigen Fassung war die IV-Stelle gehalten, für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einen Arztbericht bei der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt einzuholen. Die Einholung einer Beurteilung eines Spezialarztes war gemäss Randziffer 1055 nur für Fälle vorgesehen, bei welchen der Bericht des behandelnden Arztes kein hinreichend klares Bild über den Gesundheitsschaden und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gab. Unter Randziffer 1011 findet sich zwar der Hinweis, dass die Diagnose „Depression“ erfahrungsgemäss von nichtpsychiatrischen Fachpersonen zu häufig gestellt werde. Oft handle es sich um Verstimmungszustände, ohne dass eine eigentliche Depression vorliege. Dennoch setzte die Verwaltungspraxis im Jahr 2003 weder die Einholung eines psychiatrischen fachärztlichen Berichtes noch eine Codierung nach dem ICD-10 für die Anerkennung eines Leistungsanspruchs infolge eines depressiven Gesundheitsschadens voraus.

    Das Erfordernis einer ICD-Codierung-10 findet erst in Randziffer 1010 KSIH in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung Eingang und in Randziffer 1015 wird dort die von einer nichtpsychiatrischen Fachperson gestellte Diagnose einer „Depression“ zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als ungenügend erklärt. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 aber war diese Verwaltungspraxis noch nicht in Kraft. Auch ergingen die von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten Leitentscheide BGE 130 V 396 und BGE 130 V 353 erst im Jahr 2004 und spiegeln damit nicht den massgeblichen Rechtszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenentscheides im Jahr 2003.

4.3    Dass die Verwaltung ihren ursprünglichen Rentenentscheid auf einen Bericht des Hausarztes und die Beurteilung eines weiteren behandelnden Arztes ohne psychiatrischen Facharzttitel stützte, entsprach vielmehr einer bis dahin durchaus verbreiteten Praxis. Eine voraussetzungslose Neuüberprüfung unter dem Titel „Wiedererwägung“ würde zur Aufhebung einer Vielzahl langjährig bezogener Renten führen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen nicht vertrüge.

    Entscheidend kommt im hier zu beurteilenden Fall hinzu, dass es sich bei dem für die Beurteilung zuständigen Arzt des Medizinischen Dienstes der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, um einen Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, handelte (vgl. Urk. 11/12/3), und damit sehr wohl eine psychiatrische Fachperson an der Sachverhaltsfeststellung beteiligt war. Auch wenn Dr. C.___ sich in seiner kurzen Stellungnahme nicht ausdrücklich mit der Beurteilung von Dr. Z.___ auseinandersetzte, lässt sein Hinweis doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er dessen Bericht und Einschätzung als nachvollziehbar und begründet erachtete.

4.4    Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) erweist sich der Bericht von Dr. Z.___ vom 13. August 2003 beweisrechtlich denn auch als durchaus verwertbar. So setzte sich Dr. Z.___ eingehend mit dem Anamneseverlauf und der Beschwerdeentwicklung unter Mitberücksichtigung der belastenden Familienverhältnisse auseinander und grenzte die diagnostizierte langanhaltende schwere depressive Episode von den körperlichen Symptomen ab. Die von ihm erhobenen Befunde ordnete er zwar nicht einer ICD-10-Codierung zu, doch erfüllen sie den Kriterienkatalog einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 weitgehend. Auch deckt sich die Einschätzung von Dr. Z.___ hinsichtlich der Relevanz der depressiven Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie auch in Bezug auf die erhobenen Befunde und den Einfluss der andauernden schwierigen persönlichen Umstände auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ganz wesentlich mit derjenigen von Dr. A.___ vom 19. August 2003 (Urk. 11/10/6).

4.5    Auch wenn die medizinischen Grundlagen für die ursprüngliche Rentenverfügung aus heutiger Sicht eher dürftig erscheinen, durfte sich die Verwaltung aus damaliger Sicht auf die übereinstimmenden und durch den internen psychiatrischen Facharzt Dr. C.___ implizit bestätigten Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ stützen. Weder der Inhalt der Berichte noch der Umstand der fehlenden Facharzttitel oder der fehlenden ICD-Codierung gaben aufgrund der damaligen Rechts- und Verwaltungspraxis – auch angesichts der Stellungnahme von Dr. C.___ - zwingend Anlass zu weiteren Abklärungen. Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Sachverhaltsabklärung ist zu verneinen.

    Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aberkannt, die frühere Leistungszusprache sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiedererwägung zu ziehen. Da unbestrittenermassen auch kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand.

    Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 30. April 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufzuheben.

4.6    Abschliessend sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage trotz langjährigen Rentenbezugs aufgrund einer depressiven Erkrankung zwar einer medikamentösen antidepressiven Therapie, bis anhin jedoch noch keiner fachärztlichen psychiatrischen Behandlung unterzogen hat, was sicherlich inadäquat ist. Eine entsprechende Auflage zur Schadenminderung an die Beschwerdeführerin ist daher denkbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7a und b Abs. 1 IVG und Art. 86bis Abs. 1 und 3 IVV), jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.


5.

5.1    Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 6. November 2013 (Urk. 16) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 30.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1‘501.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. März 2012 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über den 30. April 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'501.20. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19

- Sicherheitsfonds O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer