IV.2012.00464
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Advokaturb?ro Meier & Mayerhoffer
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1953 geborene X.___ war als Detailhandelsangestellte bei der Y.___ t?tig. Diese Anstellung wurde ihr per Ende Januar 2010 aus gesundheitlichen Gr?nden gek?ndigt (Urk. 7/28 S. 1 und S. 9, Urk. 7/42 S. 3). Am 9. Februar 2010 meldete sie sich bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung wegen Herz-, Knie-, H?ft- und Kopfschmerzen sowie Asthma zum Rentenbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/4, Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab. Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2012 k?ndigte die IV-Stelle gest?tzt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fach?rztin f?r Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Dezember 2012 (Urk. 11/52 S. 7) die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/54). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 29. Februar 2012 Einw?nde (Urk. 7/57). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 30. M?rz 2012 wie angek?ndigt ab (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 30. M?rz 2012 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese den Sachverhalt erg?nzend abkl?re und einen neuen Entscheid f?lle; eventualiter sei der Gesundheitszustand durch die Beschwerdeinstanz gutachterlich abkl?ren zu lassen, subeventualiter sei der Beschwerdef?hrerin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdef?hrerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Emil Robert Meier (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 1. Juni 2012 wurde der Beschwerdef?hrerin die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt und Rechtsanwalt Emil Robert Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt. Mit Eingaben vom 3. und 5. Juli 2012 hielt die Beschwerdef?hrerin an ihren Antr?gen fest und reichte die Arztzeugnisse von Dr. med. A.___, praktischer Arzt, vom 12. Juni 2012 (Urk. 14/1) und der B.___ (C.___) vom 4. und 14. Juni 2012 (Urk. 14/2-3) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2012 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 30. M?rz 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verf?gung auf den Standpunkt, ihre medizinischen Abkl?rungen h?tten eine depressive St?rung und eine Schmerzproblematik ergeben. Letztere k?nne rechtsprechungsgem?ss mit einer Willensanstrengung ?berwunden werden. Die vorgebrachten Einschr?nkungen w?rden sich nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden qualifizieren. F?r eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sei eine sofortige Benzodiazepin-Abstinenz angezeigt (Urk. 2).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin wendet zusammenfassend dagegen ein, sie leide sowohl an somatischen als auch an psychischen Beschwerden, welche auch aufgrund ihrer Wechselwirkung eine Arbeitsunf?higkeit bewirken w?rden und deshalb interdisziplin?r zu beurteilen seien. Aufgrund des komplexen Gesundheitsbildes mit rezidivierender depressiver St?rung, gegenw?rtig mittelgradig bis schwere Episode, Panik- und Pers?nlichkeitsst?rung sowie ungen?gend abgekl?rten schmerzhaften H?ft- und Kniearthrosen sei die ?berwindbarkeit der Schmerzen insbesondere auch zur Aus?bung der Erwerbst?tigkeit als Kassiererin nicht gegeben (Urk. 1).
3.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob bei der Beschwerdef?hrerin eine Gesundheitsbeeintr?chtigung vorliegt, die eine rentenerhebliche Einschr?nkung der Arbeits- und Erwerbst?tigkeit begr?ndet. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. Februar 2010 (Urk. 7/4) f?llt ein Rentenanspruch fr?hestens ab dem 1. August 2010 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.
4.1???? In psychischer Hinsicht stellte die C.___, Ambulatorium D.___, wo die Beschwerdef?hrerin seit dem 22. November 2010 in Behandlung steht, gem?ss dem Bericht vom 23. Januar 2012 (Urk. 7/50) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsf?higkeit: rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1/F33.2), sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8), bestehend seit mindestens 2010, Status nach mehrfacher Traumatisierung seit Kindheit mit teils posttraumatischer Symptomatik, Panikst?rung (ICD-10 F41.0), bestehend seit mindestens 2010, kombinierte dependente, unreife Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Adoleszenz. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit bestehe eine regelm?ssige Einnahme von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.20), gegenw?rtig ?rztlich abgegeben. Seit dem Vorbericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/42) sei fluktuierend zusammen mit dem Hausarzt eine Arbeitsunf?higkeit zwischen 50 bis 80 % in der angestammten T?tigkeit als Verk?uferin attestiert worden. Insgesamt sei seit dann bis auf Weiteres aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsf?higkeit von maximal 30 % auszugehen. Eine Besserung sei nicht absehbar. Die T?tigkeit als Verk?uferin sei aus psychiatrischer Sicht optimal angepasst. F?r weitere Einschr?nkungen in somatischer Hinsicht sei auf die Berichte der Somatiker zu verweisen (Urk. 7/50).
???????? Gem?ss dem Bericht der C.___ vom 21. Juni 2011 bestand retrospektiv gesehen mindestens seit dem 1. Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit, wobei diesbez?glich auf die Einsch?tzung der zuvor behandelnden ?rzte verwiesen wurde. Vom 22. November 2010 bis 17. Februar 2011 sei eine 50%ige, vom 18. bis 25. Februar 2011 eine 100%ige und seit dem 26. Februar 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit attestiert worden. Bei deutlich verminderter psychischer Belastbarkeit bedingt durch die k?rperliche Erkrankung und die psychische St?rung sei auch k?nftig mit einer phasenweisen Zunahme der Beschwerden zu rechnen (Urk. 7/42 S. 1). Die Beschwerdef?hrerin sei hochmotiviert, eine Arbeit zu finden und gute Arbeit zu leisten, wobei sie aufgrund ihrer k?rperlichen und psychischen Beschwerden zusehends M?he habe, den beruflichen Anforderungen zu gen?gen. Die Belastungsschwelle sei deutlich vermindert. Wenn die Belastung zu gross werde, komme es rasch zu einer Zunahme der depressiven Symptome, zu vermehrten Panikattacken, diffusen ?ngsten und Schlaflosigkeit. Die Arbeitsf?higkeit sei dann nicht mehr gegeben, wobei es ebenso rasch zu einer Symptombesserung komme, wenn die Belastungsschwelle unterschritten werde (Urk. 7/42 S. 3 f.).
???????? Aus psychischer Sicht ist damit eine die Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigende Einschr?nkung seit dem 22. November 2010 ausgewiesen.
4.2????
4.2.1?? In somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdef?hrerin gem?ss dem Bericht der Orthop?die der E.___ vom 14. Oktober 2010 an Beschwerden am linken Knie und am linken Fuss. Schmerzen best?nden vor allem bei l?ngerer Belastung bei der T?tigkeit als Kassiererin, und das Treppensteigen bereite grosse M?he. Es liege eine beginnende Kniearthrose links mit vor allem arthrotischen Ver?nderungen retropatell?r vor. Die Schmerzen seien derzeit ertr?glich. Es wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Arthrose Metacarpophalangeal-(MP-)I-Gelenk Fuss links, symptomatische Retropatellararthrose, symptomatisch Grosszehengrundgelenksarthrose, Status nach aseptischer Knochennekrose und Chondromalazie Grad IV medialer Condylus und medialseitige Trochlea, Status nach Kniearthroskopie links mit Microfracturing medialer Femurcondylus und Meniscusd?bridement lateral vom 16. Juli 2004 (Urk. 7/1 S. 5, Urk. 7/1 S. 7 f.).
???????? Gem?ss den Berichten vom 7. Juli (Urk. 7/45 S. 6 ff.) und vom 3. M?rz 2011 (Urk. 7/21 S. 5 ff.) der Orthop?die (H?ftteam) der E.___, wo die Beschwerdef?hrerin seit dem 22. Juni 2009 behandelt wird, leidet sie zudem an H?ftbeschwerden aufgrund einer Coxarthrose beidseits bei Coxa profunda und einer Tendinitis der H?ftabduktoren, was Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit habe. Die Gehstrecke sei eingeschr?nkt (auf maximal 1,5 Stunden) und problematisch sei die tiefe Flexion, wie sie bei den Hausarbeiten, dem Kleideranziehen und beim Sitzen notwendig sei. Eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin in Bezug auf die H?fte zu 100 % zumutbar. Schwere T?tigkeiten, insbesondere das Heben von Lasten oder das Verharren in gleichbleibender Position f?r l?ngere Zeit sei zu vermeiden. Inwieweit die T?tigkeit als Verk?uferin noch zumutbar sei, k?nne nicht beantwortet werden (Urk. 7/21 S. 5 ff.).
???????? Laut dem Bericht des F.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, vom 31. Oktober 2011 sei nach der einmaligen Konsultation vom 19. Oktober 2011 aufgrund der Arthralgien in den H?nden, den Knien und H?ften sicherlich eine Einschr?nkung beim Tragen von schweren Lasten gegeben. Zum genaueren Umfang der Arbeitsf?higkeit in der angestammten und einer leidensangepassten T?tigkeit lasse sich nach nur einer Konsultation noch keine schl?ssige Beurteilung abgeben. Es seien weitere Nachkontrollen geplant, da noch keine Diagnosen sicher h?tten festgelegt werden k?nnen. Sobald eine definitive Diagnose habe gestellt werden k?nnen und m?gliche Therapieoptionen h?tten diskutiert sowie eingeleitet werden k?nnen, sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit (EFL) im Rahmen eines Arbeitsassessments (zur Frage der Arbeitsf?higkeit) zu empfehlen (Urk. 7/47 S. 5 ff.).
???????? Des Weiteren war bei der Beschwerdef?hrerin gem?ss dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt f?r Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Mai 2011 aufgrund ihrer dilatativen Herzkrankheit und koronaren Herzgef?sserkrankung am 25. Juli 2008 ein Schrittmacher eingesetzt und am 8. September 2008 ein Stenting einer 70%igen Ramus-interventricularis-anterior-(RIVA-)Stenose durchgef?hrt worden (Urk. 7/38 S. 1). Gem?ss der Zwischenanamnese persistiere eine Anstrengungsdyspnoe nach der New York Heart Association (NYHA) mit Grad II-III. Auch best?nden multiple Arthrose-Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, unter anderem in der rechten H?fte. Die Schrittmacherkontrolle sei regul?r ausgefallen. Aufgrund der bis anhin nicht objektivierbaren Anstrengungsdyspnoe sei eine Abkl?rung im USZ mit Spiroergometrie, Echokardiographie, allenfalls Methoxyisobutylisonitril-(MIBI-)Szinthigraphie, veranlasst worden (Urk. 7/38).
???????? Der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. A.___, erkl?rte im Bericht vom 5. M?rz 2011, es handle sich bei dieser im Grund um eine polimorbide Patientin, welche er seit 20 Jahren behandle. Fr?her sei eine Anpassungsst?rung im Vordergrund gestanden. Die objektiven Krankheiten wie die einer koronaren Herzkrankheit (KHK) und der H?ft- und Coxarthrosen mit je entsprechenden Schmerzen best?nden erst seit zwei Jahren. Sie habe somatisch und psychisch mal bessere mal schlimmere Phasen, die Behandlung erfolge entsprechend schubweise. Sie sei derzeit seit dem 18. Februar 2011 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunf?hig, sie m?chte aber eine 50%ige leichte Arbeit aus?ben. In den letzten paar Jahren sei sie immer wieder f?r ein bis zwei Wochen arbeitsunf?hig gewesen. Sie sei weder physisch noch psychisch wesentlich belastbar. Er k?nne ihr (mit ihrem Einverst?ndnis) eine 50%ige leichte, wechselbelastende, eher sitzende T?tigkeit ohne oder mit maximal seltenem Treppensteigen und ohne Rotation im Sitzen/Stehen zumuten, wobei das Konzentrationsverm?gen, die Anpassungsf?higkeit und die Belastbarkeit eingeschr?nkt seien (Urk. 7/20).
4.2.2?? Damit sind auch in somatischer Hinsicht Beschwerden ausgewiesen, welche Einschr?nkungen der Arbeits- und Leistungsf?higkeit verursachen. Ausserdem waren auf dem Fachgebiet der Rheumatologie und der Kardiologie Abkl?rungen im Gang, deren Ergebnisse noch nicht vorlagen, so dass die gesundheitsbedingten Einschr?nkungen noch nicht abschliessend beurteilt werden konnten und insbesondere auch eine allf?llige psychische ?berlagerung nicht abgegrenzt werden konnte.
4.3???? Bei dieser Aktenlage kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es liege eine willentlich ?berwindbare depressive St?rung und Schmerzsymptomatik vor, die ohne Weiteres als nicht invalidisierender Gesundheitszustand zu beurteilen seien, nicht gefolgt werden. Es liegen zumindest teilweise objektivierbare und teilweise noch nicht abschliessend abgekl?rte somatische Beschwerden an den H?ften, am linken Knie und Fuss und koronar vor. Auch wurden in psychischer Hinsicht von den C.___-?rzten fach?rztlich gestellte Diagnosen nach ICD-10 (F33.1/F33.2 F43.8, F41.0, F61.0), mithin nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gestellt (vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6), denen eine Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit fach?rztlich best?tigt wurde (Urk. 7/50). Ein pathogenetisch-?tiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage wie etwa eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung oder eine Fibromyalgie wurde dagegen von keinem der ?rzte diagnostiziert. Die in BGE 130 V 352 festgehaltene Rechtsprechung, wonach solchen Beschwerdebildern nur ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Rentenanspruch begr?ndender Charakter zukommt (vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG), ist bei gegebener Aktenlage daher nicht anzuwenden.
???????? Auch ist der Beschwerdef?hrerin zuzustimmen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin einer sofortigen Benzodiazepin-Abstinenz zur Wiedereingliederung nicht begr?ndet erscheint. Denn die von den C.___-?rzten aufgef?hrte Diagnose einer regelm?ssigen Einnahme von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.20) wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit festgehalten (Urk. 7/50 S. 2) und die Einnahme erfolgt danach in ?rztlich kontrolliertem Rahmen. Die C.___-?rzte empfahlen ausserdem lediglich eine Benzodiazepin-Reduktion (Urk. 7/50 S. 4), wobei davon auszugehen ist, dass eine solche im ?rztlich kontrollierten Rahmen bereits erfolgt ist.
4.4???? Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdef?hrerin somatische und psychische Gesundheitsbeeintr?chtigungen vorliegen, welche ihre Arbeitsf?higkeit einschr?nken. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsf?higkeit ist bei der derzeitigen Aktenlage nicht m?glich. Daher ist die Sache zur weiteren medizinischen Abkl?rung (ausstehende rheumatologische und kardiologische Untersuchungsergebnisse, eventuell EFL) und anschliessenden erg?nzenden, interdisziplin?r-fach?rztlichen (orthop?disch/rheumatologisch, kardiologisch/internistisch) Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten T?tigkeit mit chronologischem Ablauf mindestens seit Juli 2009 antragsgem?ss an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verf?gung vom 30. M?rz 2012 (Urk. 2) ist aufzuheben.
5.?????? Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
???????? Der Beschwerdef?hrerin ist eine Prozessentsch?digung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2?200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 30. M?rz 2012 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).