Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00464
IV.2012.00464

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier
Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene X.___ war als Detailhandelsangestellte bei der Y.___ tätig. Diese Anstellung wurde ihr per Ende Januar 2010 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt (Urk. 7/28 S. 1 und S. 9, Urk. 7/42 S. 3). Am 9. Februar 2010 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Herz-, Knie-, Hüft- und Kopfschmerzen sowie Asthma zum Rentenbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/4, Urk. 7/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2012 kündigte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Dezember 2012 (Urk. 11/52 S. 7) die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 7/54). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 29. Februar 2012 Einwände (Urk. 7/57). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. März 2012 wie angekündigt ab (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 30. März 2012 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt ergänzend abkläre und einen neuen Entscheid fälle; eventualiter sei der Gesundheitszustand durch die Beschwerdeinstanz gutachterlich abklären zu lassen, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Emil Robert Meier (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Emil Robert Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Mit Eingaben vom 3. und 5. Juli 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reichte die Arztzeugnisse von Dr. med. A.___, praktischer Arzt, vom 12. Juni 2012 (Urk. 14/1) und der B.___ (C.___) vom 4. und 14. Juni 2012 (Urk. 14/2-3) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2012 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. März 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, ihre medizinischen Abklärungen hätten eine depressive Störung und eine Schmerzproblematik ergeben. Letztere könne rechtsprechungsgemäss mit einer Willensanstrengung überwunden werden. Die vorgebrachten Einschränkungen würden sich nicht als invalidisierender Gesundheitsschaden qualifizieren. Für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sei eine sofortige Benzodiazepin-Abstinenz angezeigt (Urk. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin wendet zusammenfassend dagegen ein, sie leide sowohl an somatischen als auch an psychischen Beschwerden, welche auch aufgrund ihrer Wechselwirkung eine Arbeitsunfähigkeit bewirken würden und deshalb interdisziplinär zu beurteilen seien. Aufgrund des komplexen Gesundheitsbildes mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode, Panik- und Persönlichkeitsstörung sowie ungenügend abgeklärten schmerzhaften Hüft- und Kniearthrosen sei die Überwindbarkeit der Schmerzen insbesondere auch zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Kassiererin nicht gegeben (Urk. 1).
3.3     Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die eine rentenerhebliche Einschränkung der Arbeits- und Erwerbstätigkeit begründet. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. Februar 2010 (Urk. 7/4) fällt ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2010 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.
4.1     In psychischer Hinsicht stellte die C.___, Ambulatorium D.___, wo die Beschwerdeführerin seit dem 22. November 2010 in Behandlung steht, gemäss dem Bericht vom 23. Januar 2012 (Urk. 7/50) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1/F33.2), sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8), bestehend seit mindestens 2010, Status nach mehrfacher Traumatisierung seit Kindheit mit teils posttraumatischer Symptomatik, Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit mindestens 2010, kombinierte dependente, unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), bestehend seit der Adoleszenz. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine regelmässige Einnahme von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.20), gegenwärtig ärztlich abgegeben. Seit dem Vorbericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 7/42) sei fluktuierend zusammen mit dem Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 bis 80 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin attestiert worden. Insgesamt sei seit dann bis auf Weiteres aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen. Eine Besserung sei nicht absehbar. Die Tätigkeit als Verkäuferin sei aus psychiatrischer Sicht optimal angepasst. Für weitere Einschränkungen in somatischer Hinsicht sei auf die Berichte der Somatiker zu verweisen (Urk. 7/50).
         Gemäss dem Bericht der C.___ vom 21. Juni 2011 bestand retrospektiv gesehen mindestens seit dem 1. Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei diesbezüglich auf die Einschätzung der zuvor behandelnden Ärzte verwiesen wurde. Vom 22. November 2010 bis 17. Februar 2011 sei eine 50%ige, vom 18. bis 25. Februar 2011 eine 100%ige und seit dem 26. Februar 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert worden. Bei deutlich verminderter psychischer Belastbarkeit bedingt durch die körperliche Erkrankung und die psychische Störung sei auch künftig mit einer phasenweisen Zunahme der Beschwerden zu rechnen (Urk. 7/42 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei hochmotiviert, eine Arbeit zu finden und gute Arbeit zu leisten, wobei sie aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden zusehends Mühe habe, den beruflichen Anforderungen zu genügen. Die Belastungsschwelle sei deutlich vermindert. Wenn die Belastung zu gross werde, komme es rasch zu einer Zunahme der depressiven Symptome, zu vermehrten Panikattacken, diffusen Ängsten und Schlaflosigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei dann nicht mehr gegeben, wobei es ebenso rasch zu einer Symptombesserung komme, wenn die Belastungsschwelle unterschritten werde (Urk. 7/42 S. 3 f.).
         Aus psychischer Sicht ist damit eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Einschränkung seit dem 22. November 2010 ausgewiesen.
4.2    
4.2.1   In somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Orthopädie der E.___ vom 14. Oktober 2010 an Beschwerden am linken Knie und am linken Fuss. Schmerzen bestünden vor allem bei längerer Belastung bei der Tätigkeit als Kassiererin, und das Treppensteigen bereite grosse Mühe. Es liege eine beginnende Kniearthrose links mit vor allem arthrotischen Veränderungen retropatellär vor. Die Schmerzen seien derzeit erträglich. Es wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Arthrose Metacarpophalangeal-(MP-)I-Gelenk Fuss links, symptomatische Retropatellararthrose, symptomatisch Grosszehengrundgelenksarthrose, Status nach aseptischer Knochennekrose und Chondromalazie Grad IV medialer Condylus und medialseitige Trochlea, Status nach Kniearthroskopie links mit Microfracturing medialer Femurcondylus und Meniscusdébridement lateral vom 16. Juli 2004 (Urk. 7/1 S. 5, Urk. 7/1 S. 7 f.).
         Gemäss den Berichten vom 7. Juli (Urk. 7/45 S. 6 ff.) und vom 3. März 2011 (Urk. 7/21 S. 5 ff.) der Orthopädie (Hüftteam) der E.___, wo die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juni 2009 behandelt wird, leidet sie zudem an Hüftbeschwerden aufgrund einer Coxarthrose beidseits bei Coxa profunda und einer Tendinitis der Hüftabduktoren, was Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Gehstrecke sei eingeschränkt (auf maximal 1,5 Stunden) und problematisch sei die tiefe Flexion, wie sie bei den Hausarbeiten, dem Kleideranziehen und beim Sitzen notwendig sei. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Hüfte zu 100 % zumutbar. Schwere Tätigkeiten, insbesondere das Heben von Lasten oder das Verharren in gleichbleibender Position für längere Zeit sei zu vermeiden. Inwieweit die Tätigkeit als Verkäuferin noch zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden (Urk. 7/21 S. 5 ff.).
         Laut dem Bericht des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 31. Oktober 2011 sei nach der einmaligen Konsultation vom 19. Oktober 2011 aufgrund der Arthralgien in den Händen, den Knien und Hüften sicherlich eine Einschränkung beim Tragen von schweren Lasten gegeben. Zum genaueren Umfang der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit lasse sich nach nur einer Konsultation noch keine schlüssige Beurteilung abgeben. Es seien weitere Nachkontrollen geplant, da noch keine Diagnosen sicher hätten festgelegt werden können. Sobald eine definitive Diagnose habe gestellt werden können und mögliche Therapieoptionen hätten diskutiert sowie eingeleitet werden können, sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines Arbeitsassessments (zur Frage der Arbeitsfähigkeit) zu empfehlen (Urk. 7/47 S. 5 ff.).
         Des Weiteren war bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 30. Mai 2011 aufgrund ihrer dilatativen Herzkrankheit und koronaren Herzgefässerkrankung am 25. Juli 2008 ein Schrittmacher eingesetzt und am 8. September 2008 ein Stenting einer 70%igen Ramus-interventricularis-anterior-(RIVA-)Stenose durchgeführt worden (Urk. 7/38 S. 1). Gemäss der Zwischenanamnese persistiere eine Anstrengungsdyspnoe nach der New York Heart Association (NYHA) mit Grad II-III. Auch bestünden multiple Arthrose-Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, unter anderem in der rechten Hüfte. Die Schrittmacherkontrolle sei regulär ausgefallen. Aufgrund der bis anhin nicht objektivierbaren Anstrengungsdyspnoe sei eine Abklärung im USZ mit Spiroergometrie, Echokardiographie, allenfalls Methoxyisobutylisonitril-(MIBI-)Szinthigraphie, veranlasst worden (Urk. 7/38).
         Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, erklärte im Bericht vom 5. März 2011, es handle sich bei dieser im Grund um eine polimorbide Patientin, welche er seit 20 Jahren behandle. Früher sei eine Anpassungsstörung im Vordergrund gestanden. Die objektiven Krankheiten wie die einer koronaren Herzkrankheit (KHK) und der Hüft- und Coxarthrosen mit je entsprechenden Schmerzen bestünden erst seit zwei Jahren. Sie habe somatisch und psychisch mal bessere mal schlimmere Phasen, die Behandlung erfolge entsprechend schubweise. Sie sei derzeit seit dem 18. Februar 2011 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, sie möchte aber eine 50%ige leichte Arbeit ausüben. In den letzten paar Jahren sei sie immer wieder für ein bis zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Sie sei weder physisch noch psychisch wesentlich belastbar. Er könne ihr (mit ihrem Einverständnis) eine 50%ige leichte, wechselbelastende, eher sitzende Tätigkeit ohne oder mit maximal seltenem Treppensteigen und ohne Rotation im Sitzen/Stehen zumuten, wobei das Konzentrationsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt seien (Urk. 7/20).
4.2.2   Damit sind auch in somatischer Hinsicht Beschwerden ausgewiesen, welche Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit verursachen. Ausserdem waren auf dem Fachgebiet der Rheumatologie und der Kardiologie Abklärungen im Gang, deren Ergebnisse noch nicht vorlagen, so dass die gesundheitsbedingten Einschränkungen noch nicht abschliessend beurteilt werden konnten und insbesondere auch eine allfällige psychische Überlagerung nicht abgegrenzt werden konnte.
4.3     Bei dieser Aktenlage kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es liege eine willentlich überwindbare depressive Störung und Schmerzsymptomatik vor, die ohne Weiteres als nicht invalidisierender Gesundheitszustand zu beurteilen seien, nicht gefolgt werden. Es liegen zumindest teilweise objektivierbare und teilweise noch nicht abschliessend abgeklärte somatische Beschwerden an den Hüften, am linken Knie und Fuss und koronar vor. Auch wurden in psychischer Hinsicht von den C.___-Ärzten fachärztlich gestellte Diagnosen nach ICD-10 (F33.1/F33.2 F43.8, F41.0, F61.0), mithin nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gestellt (vgl. dazu BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6), denen eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich bestätigt wurde (Urk. 7/50). Ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage wie etwa eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Fibromyalgie wurde dagegen von keinem der Ärzte diagnostiziert. Die in BGE 130 V 352 festgehaltene Rechtsprechung, wonach solchen Beschwerdebildern nur ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Rentenanspruch begründender Charakter zukommt (vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2; Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG), ist bei gegebener Aktenlage daher nicht anzuwenden.
         Auch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin einer sofortigen Benzodiazepin-Abstinenz zur Wiedereingliederung nicht begründet erscheint. Denn die von den C.___-Ärzten aufgeführte Diagnose einer regelmässigen Einnahme von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.20) wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/50 S. 2) und die Einnahme erfolgt danach in ärztlich kontrolliertem Rahmen. Die C.___-Ärzte empfahlen ausserdem lediglich eine Benzodiazepin-Reduktion (Urk. 7/50 S. 4), wobei davon auszugehen ist, dass eine solche im ärztlich kontrollierten Rahmen bereits erfolgt ist.
4.4     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränken. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist bei der derzeitigen Aktenlage nicht möglich. Daher ist die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (ausstehende rheumatologische und kardiologische Untersuchungsergebnisse, eventuell EFL) und anschliessenden ergänzenden, interdisziplinär-fachärztlichen (orthopädisch/rheumatologisch, kardiologisch/internistisch) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit mit chronologischem Ablauf mindestens seit Juli 2009 antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 30. März 2012 (Urk. 2) ist aufzuheben.

5.       Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. März 2012 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Emil Robert Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).