Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00466 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, arbeitete zu 50 % als Küchenhilfe (Urk. 5/6) und betreute daneben ihre vier Kinder (geboren 1998, 2002, 2003 und 2006; Urk. 5/23/3) und den Haushalt. Am 9. April 2007 stürzte sie mit dem Fahrrad und zog sich eine Fraktur des rechten Handgelenks zu (Urk. 5/9/2), die mittels Plattenosteosynthese versorgt wurde. In der Folge entwickelte sich ein schweres komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS; Urk. 5/9/3).
Am 5. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. April 2008 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei ging sie von einer Aufteilung der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit von je 50 % und einer Einschränkung von 100 % im erwerblichen Bereich und einer solchen von 30,8 % im Haushalt aus, was einen Invaliditätsgrad von 65,4 % ergab. Zudem stellte sie die Überprüfung der Rente im Sommer 2009 in Aussicht (Urk. 5/47).
Am 15. Juli 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten den Revisionsfragebogen zu (Urk. 5/53) und in der Folge tätigte sie verschiedene, vor allem medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/77), in dessen Rahmen sie weitere medizinische Abklärungen vornahm, hob sie die Rente mit Verfügung vom 21. März 2012 auf, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert habe und sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, so dass im weiterhin 50 % umfassenden Erwerbsbereich nur noch eine Einschränkung von 14 % vorliege, was zusammen mit der unveränderten Beeinträchtigung im Haushaltsbereich von 30,8 % einen Invaliditätsgrad von nur noch 22,4 % ergebe. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012 (Urk. 4) auf Abweisung. In der Replik liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Schwarz, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, und in verfahrensmässiger Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (Urk. 11). Die IV-Stelle hielt in der Duplik an ihrem Antrag fest (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 22. November 2012 wies das Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die IV-Stelle habe zu Unrecht mit der Vereinigung Mergim Tared statt mit ihr persönlich korrespondiert, und sie habe deshalb nicht sämtliche Schreiben der IV-Stelle erhalten (Urk. 1), ist auf die Vollmacht vom 15. Mai 2008 (Urk. 5/33) zu verweisen, mit der die Beschwerdeführerin die Vereinigung Mergim Tared als ihre Vertreterin bevollmächtigte. Diese Vollmacht wurde nicht widerrufen, weshalb sich die IV-Stelle richtigerweise nicht an die Beschwerdeführerin persönlich, sondern an die Vereinigung Mergim Tared wandte.
Von einem Verfahrensfehler kann daher nicht die Rede sein.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
3. Wie Dr. med. Y.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) in der Stellungnahme vom 18. Februar 2011 (Urk. 5/75/5) zutreffend und in Übereinstimmung mit der Aktenlage ausführte, basierte die Rentenzusprache am 20. Mai 2009 auf der ärztlichen Feststellung vom 5. November 2008 (Urk. 5/24/4), die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall „behandlungs- und heilungsbedingt“ zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/24/4). In der Zwischenzeit konsolidierte die Fraktur am rechten Handgelenk (Gutachten der Rehaklinik Z.___ vom 8. Oktober 2009 [Urk. 5/55/17]), und es waren trotz der anhaltenden Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand keine invasiven Massnahmen mehr erforderlich. Insoweit trat zwar nicht eine Besserung des Gesundheitszustands, wohl aber eine für den Rentenanspruch massgebliche Änderung in den Verhältnissen ein, indem nun die trotz Einschränkung verbliebene Arbeitsfähigkeit geprüft werden konnte.
Auf die Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik Z.___, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr zumutbar, eine sehr leichte Arbeit ohne Einsatz der rechten Hand könnte sie aber vollzeitig ausüben (Urk. 5/55/18-19), kann vorbehaltlos abgestellt werden. Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands geltend und beruft sich hierzu auf die Berichte des sie seit September 2010 (vgl. Urk. 12/1) behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___.
Im Bericht vom 7. Mai 2011 (Urk. 5/81/1-4) diagnostizierte Dr. A.___ eine depressive Episode mittleren, intermittierend auch schweren Grades (ICD-10 F. 32.1), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.25) und den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne von ICD-10 F. 62.1. An Symptomen führte er eine bedrückte Stimmung, Interessen- und Freudenverlust, Antriebsminderung mit gesteigerter Ermüdbarkeit, Verlust des Selbstvertrauens, unbegründete Selbstvorwürfe, wiederkehrende Gedanken an den Tod, Klagen über kognitive Defizite (Vergesslichkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen), Schlafstörungen und Zukunftsängste auf. Zudem fielen seit einigen Monaten eine Abhängigkeit von andern, eine passive Erwartungshaltung, gekoppelt mit unrealistischen Erwartungen, ein sozialer Rückzug und eine Isolation auf, ausgehend von der Überzeugung, körperlich entstellt und sozial stigmatisiert zu sein. Die Behandlung bestehe in regelmässigen monatlichen Sitzungen und in der Abgabe von Antidepressiva. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 60-70 % arbeitsunfähig, dazu kämen noch die somatischen Einschränkungen.
Auf Rückfrage der IV-Stelle führte Dr. A.___ im Bericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 5/92) aus, das klinische Bild sei seit der letzten Berichterstattung mehrheitlich unverändert geblieben. Die Symptome der Persönlichkeitsänderung hätten sich akzentuiert; es liege insgesamt eine schwere Störung mit Verschlechterungstendenz vor. Die monatlichen Sitzungen würden weiter geführt, ebenso die medikamentöse Behandlung. Die Arbeitsunfähigkeit liege weit über 70 %.
Im von der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 12/1) stellte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen wie in den vorherigen Berichten, hielt aber fest, die bestehenden Leiden hätten eine Verschlechterung erfahren, und insbesondere die Persönlichkeitsänderung habe zugenommen. Es müsse von einer Chronifizierung ausgegangen werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin war verschiedentlich psychiatrisch untersucht worden (psychiatrisches Konsilium im B.___ vom 6. Juni 2008, Urk. 5/11/10-11; konsiliarische Beurteilung durch die Klinik C.___ vom 7. April 2009, Urk. 5/86/10-12; psychiatrische Begutachtung in der Rehaklinik Z.___ vom 23. September 2009, Urk. 5/55/24 ff.). Dabei wurden die von Dr. A.___ beschriebenen Symptome, wie die Fokussierung des Denkens auf die Schmerzproblematik, verzweifelte und pessimistische Stimmung, katastrophierende Kognition (Urk. 5/11/11), Klagen über Müdigkeit, Erschöpfung, Vergesslichkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen, Antriebs- und Affektverminderung und Rückzugstendenz (Urk. 5/86/10-11, Urk. 5/55/27-29) in unterschiedlichem Ausmass erwähnt, ohne dass die Symptome für die Diagnose einer psychischen Krankheit als ausreichend erachtet wurden. Ebenso wurde die grosse psychosoziale Belastung als Mutter von vier kleinen Töchtern und bedingt durch die Familiendynamik von Anfang an als das Schmerzerleben beeinflussender Faktor gewertet. Zudem wurde bereits im Juni 2008 eine antidepressive Behandlung empfohlen, obwohl keine depressive Erkrankung festgestellt worden war (Urk. 5/11/11), und auch der psychiatrische Gutachter in der Rehaklinik Z.___ empfahl wegen der familiären Konstellation eindringlich eine fachärztliche Gesprächstherapie, ohne dass er ein psychisches Leiden mit Krankheitswert diagnostiziert hatte.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine mittelgradige depressive Episode nicht ausreicht, um eine invalidisierende Beeinträchtigung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.2 mit Hinweisen auf weitere einschlägige Entscheide). Die von Dr. A.___ ebenfalls erwähnten schweren Episoden (Urk. 5/81) erscheinen angesichts der lediglich einmal im Monat stattfindenden Sitzungen wenig glaubhaft. Eine Anpassungsstörung war vom Hausarzt der Beschwerdeführerin bereits im Juli 2009 (vgl. Urk. 5/55/8) diagnostiziert und im psychiatrischen Teilgutachten der Rehaklinik Z.___ überzeugend verneint worden, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin mit den familiären und kulturtypischen Begebenheiten erklärt werden konnte und keiner psychischen Störung entsprach.
Inwieweit die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung, die gemäss ICD-10 F62.1 nach einer schweren psychischen Erkrankung auftritt, was hier klarerweise nicht der Fall ist, mit Abhängigkeit von anderen Personen, passiver Erwartungshaltung und unrealistischen Erwartungen sowie der Überzeugung, körperlich entstellt und sozial stigmatisiert zu sein (Urk. 5/81/2), eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % bewirken soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon vermögen psychosoziale Belastungen keine Erwerbsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu begründen (BGE 136 V 279 E. 3.3 mit Hinweisen).
Gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ kann deshalb - verglichen mit dem Bericht der Klinik C.___ und dem psychiatrischen Teilgutachten der Rehaklinik Z.___ - keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ausgemacht werden.
Die IV-Stelle hat die Berichte von Dr. A.___ dem RAD zur Beurteilung unterbreitet, der den beschriebenen Symptomen ebenfalls keinen eigenen Krankheitswert beimass, sondern sie als Ausdruck der Körperschema-Störung aufgrund des CRPS qualifizierte (Urk. 5/95/3-4). Von einer ungenügenden Abklärung kann deshalb nicht gesprochen werden. Vielmehr ist gestützt auf die gesamten medizinischen Akten eine Verschlechterung des psychischen Zustands zu verneinen.
5. Damit ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit für körperlich sehr leichte, im Wesentlichen einhändig zu verrichtende Tätigkeiten auszugehen.
Das Invalideneinkommen, für dessen Ermittlung die IV-Stelle auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen abgestellt und - nebst der hier nicht weiter interessierenden Parallelisierung - den höchstzulässigen Abzug von 25 % vorgenommen hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nur beim Valideneinkommen macht sie geltend, wegen des tiefen Lohnes an der letzten Arbeitsstelle müsse hier ebenfalls auf die LSE abgestellt werden (Urk. 11 S. 8).
Im Gastgewerbe betrug der durchschnittliche Lohn von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2010 Fr. 3‘714.-- im Monat (LSE 2010 Tabelle TA1, S. 27), was aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42,3 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/13, Tabelle B9.2 S. 86) ein Einkommen von Fr. 47‘131.-- für ein Vollzeitpensum und von Fr. 23‘565.50 für ein 50-%-Pensum ergibt. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40‘161.-- (Fr. 53‘548.-- ./. 25 %, ohne Parallelisierung; vgl. Urk. 2 S. 3) beziehungsweise von Fr. 20‘080.50 bei einem halben Pensum ergibt sich ein Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 14,8 %.
Da der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich unbestrittenermassen 30,8 % beträgt (vgl. Urk. 2), kann offen bleiben, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei sonst gleichen Verhältnissen erwerbstätig wäre, denn es resultiert in keinem Fall ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt