Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00467 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 26. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. März 2007 bei der Y.___ in Z.___ als Gipser (Urk. 7/13). Wegen Kniebeschwerden meldete er sich am 2. Januar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/13) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, B.___, vom 27. Februar 2009 (Urk. 7/14/6-7), vom 24. März 2009 (Urk. 7/17/6), vom 16. September 2009 (Urk. 7/22/1-2) und vom 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) sowie von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, D.___, vom 17. März 2009 (Urk. 7/16/6-7; unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/16/8-13) ein. Nachdem die IV-Stelle vorerst berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen einer bevorstehenden Operation als nicht möglich bezeichnet hatte (Mitteilung vom 5. März 2009, Urk. 7/15), nahm sie am 10. Februar 2010 Abklärungen über die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Versicherten vor (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2010 stellte sie X.___ die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Invalidenrente) in Aussicht, da sein Invaliditätsgrad lediglich 33 % betrage (Urk. 7/36). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer am 7. Juni 2010 (Urk. 7/38) bzw. am 9. Juli 2010 (Urk. 7/45) Einwand. Die IV-Stelle nahm zusätzliche Abklärungen über die Nebenerwerbstätigkeit des Versicherten als Hauswart sowie über Spesenzahlungen bei seiner Haupttätigkeit vor (Urk. 7/47-54, Urk. 7/58-63). Mit Eingabe vom 16. September 2011 liess der Versicherte zu den neuen Akten Stellung nehmen (Urk. 7/71). Mit Verfügung vom 19. März 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Friedauer am 2. Mai 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Verfügung vom 19. März 2012 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen; insbesondere sei dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen und es seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Juni 2012 auf Stellungnahme zur Beschwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. E. 1a mit Hinweisen).
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 27. Februar 2009 (Urk. 7/14/6-7) leidet der Beschwerdeführer unter einer medialen Gonarthrose rechts. Nach einer Arthroskopie im November 2004 seien ab Mitte April 2008 wieder vermehrte Schmerzen auf der Innenseite des rechten Knies aufgetreten. Am 13. Oktober 2008 seien deswegen erneut eine Arthroskopie durchgeführt und dabei eine kleine mediale Meniskushinterhornläsion saniert worden. Dabei habe sich ein ausgedehnter Knorpelschaden am medialen Femurcondylus gefunden, welcher ebenfalls behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer klage jedoch über anhaltende mediale Knieschmerzen. Seit der Operation vom 13. Oktober 2008 sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden und der Beschwerdeführer gebe glaubhaft an, dass er als Gipser momentan nicht arbeitsfähig sei. Es sei mit einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit bis mindestens drei Monate nach der geplanten Operation Ende April/Anfang Mai 2009 zu rechnen. Einschränkungen bestünden bezüglich der körperlichen Belastbarkeit, speziell des rechten Knies. Vorderhand sei der Beschwerdeführer für vorwiegend stehende Belastungen nicht einsatzfähig.
2.1.2 Am 24. März 2009 (Urk. 7/17/6) gab Dr. A.___ an, es sei eine Tibiakopfosteotomie geplant. Die Prognose hänge vom Erfolg dieser Operation ab. Es bestehe eine eingeschränkte Geh- und Belastbarkeit des rechten Beines. Als Gipser sei der Beschwerdeführer weiterhin nicht arbeitsfähig. Vor allfälligen Eingliederungsmassnahmen sollte der Erfolg der vorgesehenen Beinachsenkorrekturoperation abgewartet werden. Vorderhand sei mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht zu rechnen.
2.1.3 Im Bericht vom 16. September 2009 (Urk. 7/22/1) führte Dr. A.___ aus, nach der am 24. April 2009 erfolgten valgisierenden Tibiakopfosteotomie bestünden aktuell noch minimale Restbeschwerden bei längerem Gehen. Die Kniefunktion sei wieder frei. Grundsätzlich sei die Prognose günstig. Langfristig sei allerdings wieder mit einer arthrotischen Entwicklung und möglicherweise mit einer späteren Prothesenversorgung zu rechnen. Zurzeit würden physiotherapeutische Massnahmen durchgeführt. Medikamente nehme der Beschwerdeführer keine mehr ein. Er sei seit dem 13. Oktober 2008 vollständig arbeitsunfähig und dürfte dies als Gipser wahrscheinlich dauerhaft bleiben. Es bestünden Einschränkungen bezüglich grösserer körperlicher Belastungen, insbesondere für kniende Tätigkeiten. Auch das Heben und Tragen von schweren Lasten sei dem Beschwerdeführer ganztägig sicher nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichtere Tätigkeit, möglichst in sitzender oder abwechselnd sitzender und stehend/gehender Tätigkeit könne der Beschwerdeführer dagegen wieder aufnehmen.
2.1.4 Am 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) gab Dr. A.___ gegenüber dem Hausarzt Dr. C.___ an, es gehe dem Beschwerdeführer sehr gut. Er sei im Alltag weitgehend beschwerdefrei und müsse nur noch ausnahmsweise ein Analgetikum einnehmen. Schmerzen bestünden hauptsächlich noch im Bereich der Kniescheibenspitze. Das Gangbild sei flüssig und hinkfrei. Das rechte Knie weise eine reizlose OP-Narbe ohne Schwellung oder Ergussbildung auf. Es bestünden noch gewisse Druckschmerzen, die Kniebeweglichkeit sei aber völlig frei.
2.2 Laut dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 17. März 2009 (Urk. 7/16/6-7) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Kniearthroskopie rechts im November 2004 wegen Streckhemmung rechts, ohne pathologischen Befund, ein Status nach Rearthroskopie im Oktober 2008 durch Dr. A.___, bei kleiner medialer Meniskushinterhornläsion und ausgedehntem Knorpelschaden am medialen Femurcondylus des rechten Knies sowie ein Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, Knorpeldebridement und Microfracturing am medialen Condylus des rechten Knies und angedeuteter varischer Beinachse rechts. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Gipser) sei der Beschwerdeführer vom 28. April bis zum 5. Mai 2008 zu 100 %, vom 6. Mai bis zum 30. Juni 2008 zu 50 % und seit dem 16. September 2008 bis auf Weiteres zu 100 %, teilweise intermittierend zu 50 %, arbeitsunfähig. Es bestünden zunehmende Kniebeschwerden rechts mit Invalidisierung und Unmöglichkeit, im jetzigen Beruf zu arbeiten. Eine Valgisationsosteotomie sei geplant, eventuell bereits durchgeführt. Eine Prognose könne daher noch nicht definitiv festgelegt werden. Es seien die postoperative Phase und die Rehabilitation abzuwarten. Sicher sei, dass der Beschwerdeführer als Gipser nicht mehr arbeiten könne.
3. Es ist vorliegend unstrittig und durch die Akten ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar, er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in ausschliesslich sitzender bzw. wechselnd sitzender und stehender bzw. gehender Position) zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin bei der Y.___ als Gipser arbeiten würde. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 26. Februar 2009 (Urk. 7/13) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2009 einen Bruttolohn von Fr. 82‘160.-- (inkl. 13. Monatslohn) erzielt. Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer pro Monat Fr. 400.-- Auslagenersatz. Auf diesem wurden zumindest ab Februar 2008 AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Urk. 7/13/9). Der Auslagenersatz ist deshalb zum AHV-pflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, womit sich das Valideneinkommen auf Fr. 86‘960.-- (Fr. 82‘160.-- + Fr. 4‘800.--) erhöht.
Der Beschwerdeführer hatte sodann einen Nebenverdienst als Hauswart bei der E.___, mit welchem er ein Einkommen von Fr. 300.-- pro Monat bzw. Fr. 3‘600.-- pro Jahr erzielte (Urk. 7/61). Anlässlich seines Gesprächs mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2010 (Urk. 7/32/2) gab der Beschwerdeführer dazu an, der Vertrag für die Hauswartung (Treppenreinigung/Umgebungsreinigung) habe auf seinen Namen gelautet, ausgeübt worden sei die Arbeit jedoch immer von seiner Ehefrau. Die Arbeit sei ihnen nun gekündigt worden, was aber nichts mit seinen Knieproblemen zu tun habe (vgl. dazu auch Urk. 7/62). Seine Rechtsvertreterin führte im Schreiben vom 18. Februar 2011 (Urk. 7/64) aus, die Tätigkeit habe eine gründliche Reinigung im Hausinnern (Reinigung der Treppe, Keller, Waschraum) beinhaltet, welche einmal pro Woche, jeweils am Freitag, vorgenommen worden sei. Weiter hätten ein kleiner Rasen (ca. 20 m2) gemäht und (bei Bedarf) der Platz vor dem Haus sowie die Parkplätze gewischt werden müssen. Rund um den Rasen habe es zudem Bäume gegeben, deren Pflege seine Aufgabe gewesen sei. Vor der Erkrankung im April 2008 habe der Beschwerdeführer fast alle Tätigkeiten selbst ausgeführt. Die Aussenarbeiten habe er alleine erledigt und bei der Reinigung im Innern des Hauses habe ihm die Ehefrau etwa ein Mal pro Monat geholfen. Die restlichen drei Mal habe er auch die Innenreinigung übernommen. Nach der Erkrankung sei die Innenreinigung, welche zeitlich am meisten ins Gewicht gefallen sei, alleine von der Ehefrau übernommen worden. Es sei dem Beschwerdeführer damit mindestens die Hälfte des Einkommens als Hauswart beim Valideneinkommen anzurechnen. Weil der Vertrag auf ihn gelautet und sich die Mitarbeit der Ehefrau auf weniger als 25 % beschränkt habe, rechtfertige sich aber auch ohne weiteres die Anrechnung des ganzen Einkommens.
Hierzu gilt es anzumerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Gemäss den ersten Aussagen des Beschwerdeführers führte seine Ehefrau die Hauswarttätigkeiten überwiegend alleine aus. Bezüglich der den grösseren Anteil betragenden Innenreinigungsarbeiten scheint es denn auch durchaus als lebensnah und realistisch, dass diese regelmässig von der Ehefrau ausgeübt wurden, zumal der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 vollständig arbeitsunfähig (E. 2.1.3), die Hauswarttätigkeit aber während mehr als einem Jahr darüber hinaus fortgeführt worden war (Urk. 7/62). Im Übrigen fehlt der Hinweis auf eine Nebenbeschäftigung im Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk. 7/56). Es ist unter diesen Umständen – wenn überhaupt - maximal die Anrechnung des hälftigen Einkommens aus der Hauswarttätigkeit in der Höhe von Fr. 150.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘800.-- pro Jahr gerechtfertigt. Das Valideneinkommen beläuft sich damit total auf Fr. 88‘760.-- (Fr. 86‘960.-- + Fr. 1‘800.--).
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2.2 Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 4'806.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1, S. 26), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 6 – 2013 Tabelle B9.2 S. 90) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4‘998.25 bzw. Fr. 59‘979.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik [www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html] Tabelle T 1.93: 2008 = 120.0, 2009 = 122.5) beläuft sich das Invalideneinkommen für das Jahr 2009 auf Fr. 61‘228.55.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Hilfsarbeiten gewisse Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht erleidet mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Der bei Verfügungserlass 53jährige Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen, da die Beschwerdegegnerin insbesondere sein fortgeschrittenes Alter unberücksichtigt gelassen habe. Eine Berücksichtigung des Alters ist vorliegend jedoch nicht angebracht. So wirkt sich das fortgeschrittene Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zwingend lohnsenkend aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts, 8C_372/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, ist auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit angezeigt, da der Beschwerdeführer weiterhin ganztags arbeitsfähig ist. Sodann verfügt der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C und ist damit auch unter diesem Aspekt lohnmässig nicht benachteiligt. Weitere Faktoren, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei in ähnlich gelagerten Fällen auch schon ein Abzug von 15 % gewährt worden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ein gewisser Ermessensspielraum besteht und das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 126 V 75 E. 6). Ausserdem ist jeder Fall individuell zu betrachten, und vorliegend erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in sitzenden Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig ist, als eher grosszügig bemessen. Es ist demnach an einem Abzug von 10 % festzuhalten. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 55‘105.70 (90 % von Fr. 61‘228.55). Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 88‘760.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 33‘654.30 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 38 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
5.
5.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen infolge bevorstehender Operation am 5. März 2009 (Urk. 7/15) als derzeit nicht möglich erachtet und Massnahmen in Aussicht gestellt hatte, sobald der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil sei, führte sie mit dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 (Urk. 7/32) ein Gespräch über dessen Eingliederungsmöglichkeiten durch. Dabei sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer aus seiner Berufsunfähigkeit als Gipser eine Erwerbsunfähigkeit ableite. Weiterbildung sei ihm fremd, er habe nie etwas Anderes versucht. Er habe als Gipser gut verdient und könne sich nicht vorstellen, eine andere Tätigkeit auszuüben. Evident seien eine ausgeprägte Invaliditätsüberzeugung und Schmerzfixierung. Subjektiv habe der Beschwerdeführer die Erfahrung gemacht, dass seine drei Knieoperationen überhaupt nichts gebracht hätten. Er könne nur wenige 100 Meter gehen und müsse sich zu Hause hinlegen. Sitzen sei auch sehr schmerzhaft. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung, welche alternative Tätigkeit er ausüben könnte, mit einer entsprechenden Diskussion könne er nichts anfangen. Eine Tätigkeit als Chauffeur könne er sich wegen der Kniebeschwerden nicht vorstellen, an einem Stapler-/Lagerausbildungskurs habe er kein Interesse. Ihn beschäftige vor allem, dass sein Krankentaggeld auslaufe und er angesichts seiner gesundheitlichen Situation keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe. Seitens der Beschwerdegegnerin habe man dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es würden aktuelle Berichte nach seiner für den April 2010 in Aussicht gestellten (vgl. Urk. 7/25) Operation eingeholt. Wenn die Rehabilitation abgeschlossen und der Beschwerdeführer für geeignete Tätigkeiten arbeits- und vermittlungsfähig sei, komme die Beschwerdegegnerin wieder auf ihn zu (Urk. 7/32/3).
5.2 In der Stellungnahme vom 9. Juli 2010 (Urk. 7/45/3) liess der Beschwerdeführer vorbringen, berufliche Massnahmen hätten bis anhin nicht angegangen werden können, weil er sich mehreren Operationen habe unterziehen müssen. Nach der letzten Operation vom 26. April 2010 sei seine Hoffnung, in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser wieder arbeiten zu können, definitiv erloschen. Für eine Wiedereingliederung sei er auf die Mithilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb ersucht, die Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen wieder aufzunehmen und den Beschwerdeführer wie bereits vorgeschlagen bei einer Weiterbildung (z.B. zum Stapelfahrer bzw. Chauffeur) zu unterstützen. Daran liess der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2. Mai 2012 festhalten (Urk. 1 S. 7).
5.3 Die Beschwerdegegnerin verneint in der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 2 S. 3) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen - was im Übrigen nicht Gegenstand des Vorbescheides gewesen ist - mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine ausgesprochene Invaliditätsüberzeugung zum Ausdruck gebracht und er eine Tätigkeit als Chauffeur ausgeschlossen habe, so dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht eingliederungswirksam sein könnten.
5.4 Es ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich des Erstgesprächs bezüglich Durchführung von beruflichen Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin wohl eine ausgeprägte Invaliditätsüberzeugung gezeigt hatte und er sich keine andere Tätigkeit als seine angestammte als Gipser vorstellen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch eine weitere Knieoperation bevorstehend und der Beschwerdeführer hegte offenbar immer noch die Hoffnung, danach wieder als Gipser arbeiten zu können. Nachdem seinen Angaben zufolge deutlich geworden ist, dass der Beschwerdeführer auch nach diesem Eingriff nicht mehr als Gipser arbeiten kann, ist er nunmehr dazu bereit, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen. Obwohl der Berufsberater der Beschwerdegegnerin im Erstgespräch dem Beschwerdeführer für diesen Fall die Vornahme weiterer Abklärungen in Aussicht stellte (E. 5.1), lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin solche getätigt hätte. Selbst als der Beschwerdeführer in seinem Einwand gegen den Vorbescheid ausdrücklich die Durchführung von beruflichen Massnahmen verlangte, hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen, sondern sich mit dem Hinweis auf das Ergebnis des vor der letzten Knieoperation stattgefundenen Erstgesprächs begnügt. Diese Abklärungen erscheinen insgesamt als unzureichend. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin nicht begründet, warum sie die dem Beschwerdeführer zunächst noch in Aussicht gestellten weiteren Abklärungen nicht vorgenommen hat. Ebenso hat sie unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr dazu bereit erklärt, eine alternative Tätigkeit aufzunehmen und die vom Berufsberater der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Ausbildung zum Stapler- oder LKW-Fahrer zu absolvieren. Die Beschwerdegegnerin wird damit ergänzende Abklärungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen vorzunehmen haben.
6. Zusammenfassend ist damit die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2012 aufzuheben ist, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, neu verfüge.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
7.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und nach Massgabe des Obsiegens der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen.
8. Beim Ausgang des Verfahrens – teilweises Obsiegen – hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und vorliegend auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2012 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird , damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu entscheide.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger
RP/FB/ESversandt