Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00468
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 31. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, meldete sich am 20. Oktober 2009 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/25). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/30, Urk. 7/42, Urk. 7/44) einholte, verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Verfügung vom 2. Mai 2011, Urk. 7/53).
1.2 In der Folge ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Gewährung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/54). Mit Mitteilung vom 7. November 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Abklärung bei der Y.___ vom 4. November 2011 bis 3. Februar 2012 (Urk. 7/64). Nach rund einer Woche brach der Versicherte die Abklärung aufgrund zunehmender Beschwerden ab (Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 forderte er die IV-Stelle auf, über seinen Taggeldanspruch während der beruflichen Abklärung zu verfügen (Urk. 7/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/76, Urk. 7/78) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2012 einen Taggeldanspruch (Urk. 7/80 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für den Zeitraum vom 4. bis 11. November 2011 Anspruch auf ein angemessenes Taggeld habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 11. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdeantwort nochmals um Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, im Januar 2010 sei aufgrund des diabetischen Fusssyndroms eine gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten. Da der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt dieser teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf ein Taggeld während der beruflichen Abklärung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm sei seit dem Jahr 2008 seine angestammte Tätigkeit als Koch sowie jede andere stehende Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 5 f. Ziff. 5.10 f.). Da er seine bisherige Tätigkeit einzig aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, habe er gemäss Kreisschreiben über die Taggelder (KSTI) Ziffer 1003.4 klar Anspruch auf Taggelder während den beruflichen Massnahmen (S. 7 Ziff. 5.16). Ohnehin habe er gestützt auf den Vertrauensschutz Anspruch auf Taggelder, da die Beschwerdegegnerin mit ihrer Mitteilung vom 7. November 2011 schriftlich angezeigt habe, dass er, solange die Eingliederungsmassnahmen tatsächlich durchgeführt werden, Anspruch auf Taggelder habe. Zudem habe ihm die Leiterin des Abklärungsbetriebes mündlich mitgeteilt, dass er pro Abklärungstag einen Taggeldanspruch von mindestens Fr. 100.-- habe (S. 9 ff. Ziff. 7.1 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch während der beruflichen Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 zu Recht verneinte.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor Antritt der beruflichen Abklärung im November 2011 bereits mehrere Jahre nicht mehr erwerbstätig war. Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer von Mai 2004 bis August 2005 sowie von November 2005 bis Januar 2006 arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung. Zwischen diesen beiden Phasen arbeitete er für die Z.___ (Urk. 7/22/2). Zuletzt war er von 2006 bis 2008 Teilzeit während ein bis zwei Monaten im Sommer im Aprikosenverkauf tätig (vgl. dazu auch Urk. 7/25/5-6 Ziff. 5.4). Nach Angaben des Beschwerdeführers vom 22. August 2011 gegenüber der Beschwerdeführerin sei er weder beim RAV noch beim Sozialamt gemeldet, er lebe finanziell vom Ersparten (Urk. 7/68/4; vgl. auch IK-Auszug Urk. 7/22/2).
3.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätiger Versicherter im Sinne von Art. 20sexies IVV beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 IVG zu qualifizieren ist, was die Beschwerdegegnerin verneint.
Art. 23 Abs. 1 IVG knüpft für die Grundentschädigung an das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen ab. Art. 23 Abs. 1 IVG sagt nicht ausdrücklich, dass man, um einen Taggeldanspruch haben zu können zuletzt erwerbstätig gewesen sein muss (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 942).
Gemäss Botschaft des Bundesrates zur 5. IV-Revision sollte durch eine Taggeldgewährung nicht eine finanzielle Besserstellung der betroffenen Person erfolgen, sondern das IV-Taggeld sollte nur Ersatz sein für effektiv entgangenes Einkommen; dementsprechend sollte die Mindestgarantie für vor der Eingliederung nicht erwerbstätig gewesene Personen grundsätzlich aufgehoben werden, wobei die Abschaffung dieser Mindestgarantie zur Folge habe, dass an Eingliederungsmassnahmen teilnehmende nicht erwerbstätige Personen grundsätzlich kein IV-Taggeld mehr beanspruchen können. National- und Ständerat stimmten dem bundesrätlichen Entwurf in Bezug auf die hier interessierenden Art. 22 und 23 IVG ohne Änderung zu. Dass nur effektiv entgangenes Einkommen ersetzt werden sollte, zeigt dass Personen, die früher einmal, aber zuletzt nicht mehr, erwerbstätig waren, - vorbehältlich einer Gleichstellung bestimmter Personen mit Erwerbstätigen im Sinne zuletzt erwerbstätig gewesener Personen - als Nichterwerbstätige gelten. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann also Art. 23 Abs. 1 IVG nur Erwerbstätigen im Sinne von zuletzt erwerbstätig gewesenen Personen (einschliesslich den diesen Gleichgestellten) zugutekommen.
E contrario unterläuft man diese gesetzgeberische Absicht, wenn Personen, die zuletzt nicht mehr, aber früher einmal arbeitstätig waren, gestützt auf ein früher erzieltes Einkommen ein Taggeld erhalten (Bucher, a.a.O., Rz 944).
3.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, als er um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 7/54), seit bald drei Jahren nicht mehr erwerbstätig, obwohl ihm in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und in einer angepassten Tätigkeit sogar eine solche von 100 % attestiert wurde (vgl. Urk. 7/42, Urk. 7/44/1-6, Urk. 7/48/2-4). Nach dem in Erwägung 3.2 Gesagten ist ihm während der beruflichen Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 kein Erwerbseinkommen entgangen, welches es mit Taggeldern zu ersetzen gilt. Schliesslich war er auch weder als arbeitslos (vgl. Art. 20sexies Abs. 2 lit. a IVV) gemeldet, noch bezog er Taggelder der Unfall- oder Krankenversicherung (lit. b).
3.4 Ferner war der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Koch - wie in E. 3.3 dargelegt - lediglich zu 20 % arbeitsunfähig und nicht, wie in Art. 22 Abs. 1 IVG verlangt, zu mindestens 50 %, weshalb auch diese (alternative) Voraussetzung für den Taggeldanspruch nicht erfüllt ist. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit wurde weder im Rahmen der Abklärung des Rentenanspruchs (vgl. die rechtskräftige Verfügung vom 2. Mai 2011, Urk. 7/53) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten.
3.5 Zusammengefasst waren die Voraussetzungen für die Gewährung eines Taggeldes nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch während der Abklärung vom 4. bis 11. November 2011 zu Recht verneinte.
Im Übrigen liegt auch kein Fall von Vertrauensschutz vor. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 beruft, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden: Darin teilte ihm die Beschwerdegegnerin lediglich mit, dass sie die Kosten der beruflichen Abklärung übernimmt. Sodann teilte sie ihm darin mit, dass der Taggeldanspruch abgeklärt werde und er eine separate Verfügung diesbezüglich erhalte. Sie hielt zudem fest, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Fragen telefonisch melden könne und schloss schliesslich mit der Bemerkung, dass ein Taggeldanspruch nur solange bestehe, als die Eingliederungsmassnahme tatsächlich durchgeführt werde (Urk. 7/64/1 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin machte folglich keinerlei Zugeständnisse, sondern teilte dem Beschwerdeführer bloss mit, dass der Taggeldanspruch noch in Abklärung ist. Da sie den Beschwerdeführer auch explizit darauf hinwies, sich bei Fragen im Zusammenhang mit dem Taggeldanspruch mit ihr in Verbindung zu setzen, war vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben die Leiterin des Abklärungsbetriebes nicht kompetent, ihm bezüglich seines Taggeldanspruches eine verbindliche Auskunft zu erteilen. Abgesehen davon ist die Aussage der besagten Leiterin, er habe Anspruch auf mindestens Fr. 100.-- pro Abklärungstag, ohnehin nicht belegt. Im Übrigen gilt der einfache Verbrauch von Geld rechtsprechungsgemäss nicht als Disposition (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b), weshalb die entsprechenden Voraussetzungen des Vertrauensschutzes- mangels entsprechend vorgetragenen weitergehenden Dispositionen - von vornherein nicht gegeben sind.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächFonti