Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00469 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 23. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ erlernte den Beruf eines Kürschners. Von 1987 bis 2004 war er selbständig erwerbstätig, zuletzt als Fotograf. Danach ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und erhielt wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 6/3, Urk. 6/5 S. 4, Urk. 6/10, Urk. 6/11 S. 2, Urk. 6/15 S. 6, Urk. 6/17). Am 29. August 2011 meldete er sich unter Hinweis auf ein lumboradikuläres Syndrom mit neurologisch objektivierbaren Ausfällen, welches seit 2009 bestehe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 S. 4 ff.).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bei (Urk. 6/10), verlangte vom Versicherten die Nachreichung der Buchhaltungsabschlüsse der letzten Jahre (Urk. 6/14) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/11, Urk. 6/15). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Würdigung der medizinischen Akten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 6. Januar 2012, wonach kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/18 S. 2), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Januar 2012 die Abweisung des Begehrens um Ausrichtung beruflicher Massnahmen und einer Rente in Aussicht (Urk. 6/20). Der Versicherte erhob dagegen am 27. Januar 2012 Einwand (Urk. 6/21). Mit Verfügung vom 3. April 2012 verneinte die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt einen Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, mit Eingabe vom 30. April 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1; vgl. auch Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik vom 20. Juli 2012 stellte der Beschwerdeführer neu das sinngemässe Rechtsbegehren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen (Urk. 12 S. 2). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen eines Rentenanspruchs mit der Begründung, die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers würden nach klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit nicht rechtfertigten. Zudem fehlten Hinweise für ein eigenständiges psychisches Leiden. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei demnach nicht ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, unter erheblichen Beschwerden und Schmerzen zu leiden, die nur mit den ihm ärztlicherseits verordneten starken Schmerzmitteln einigermassen auszuhalten seien. Die daraus resultierende Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit könne auch mit grösster Anstrengung und Selbstdisziplin nicht überwunden werden, so dass keine dem Leiden angemessene Arbeiten denkbar seien. Die IV-Stelle habe einfach angenommen, dass er leichte wechselbelastende Arbeiten ausführen könne, ohne dass dies durch die Akten oder eigene Feststellungen belegt werde. Zudem habe sie die psychischen Probleme, welche mit seinen körperlichen Beschwerden einhergingen, nicht berücksichtigt. Deshalb sei es eventuell sinnvoll, die IV-Stelle zu verpflichten, den Sachverhalt erneut zu prüfen und allenfalls weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1, Urk. 12).
3.
3.1 Aus den von der IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten eingeholten Berichten ergibt sich folgendes:
Gemäss Bericht der Z.___, Orthopädie, vom 28. November 2011 wurde der Beschwerdeführer diesen Ärzten am 9. Januar 2010 wegen zwei Tage zuvor akut aufgetretener linksseitiger Lumboischialgien mit Fussheberlähmung zugewiesen. Gleichentags erfolgte aufgrund der Diagnose einer Diskushernie L4/5 mit kaudaler Sequestrierung eine mikrochirurgische Sequestrektomie L4/5 links. Postoperativ besserte sich die Symptomatik bei residualen lumboischialgiformen Beschwerden linksseitig. Elektrophysiologisch seien Denervierungszeichen der L5-versorgenden Muskulatur erhoben worden, kernspintomographisch habe im Verlauf jedoch keine persistierende Wurzelkompression nachgewiesen werden können. Anlässlich der letzten klinischen Verlaufskontrolle in der Z.___ vom 19. März 2010 habe sich ein Gangbild mit Hinken und angedeutetem Steppergang rechtsseitig gezeigt, bei weiterhin pseudopositivem Lasègue, unveränderter Fuss- und Zehenheberparese links 3-4/5 und unveränderter Hypästhesie. Eine aktuelle Beurteilung der Einschränkung im Beruf als selbständiger Fotograf sei nicht möglich (Urk. 6/15 S. 5 f.).
Laut dem Bericht der Klinik A.___, Neurochirurgie, vom 12. April 2011 an den Hausarzt lag beim Beschwerdeführer nach Abschluss der dortigen Behandlung vom 22. März bis 4. April 2011 ein Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links vor. Der Beschwerdeführer leide unter einer Lumboischialgie in den Dermatomen L5 und S1 links und weniger ausgeprägt gelegentlich auch im Dermatom S1 rechts. Der Lasègue sei beidseits endständig positiv. Die Motorik sei bei einem deutlichen giving way links nicht sicher beurteilbar. Im Einbeinstand links finde sich ein Trendelenburg-Zeichen. Der Beschwerdeführer habe ein unteres sensibles Quadrantensyndrom links angegeben, wobei die Reithosensensibilität intakt und die Narbe reizlos seien. Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 4. April 2011 zeige eine kleine mediane Diskusprotrusion L5/S1 und eine kleine extraforaminale Diskushernie L4/L5 links. Diese Befunde erklärten die geklagten Beschwerden nicht. Nach Meinung der Ärzte der Klinik A.___ seien diese am ehesten auf eine postoperative Narbenbildung zurückzuführen. Deshalb sei ihm von einer chirurgischen Intervention abgeraten worden. Nun solle eine ambulante Physiotherapie weitergeführt werden (Urk. 6/11 S. 5).
Der den Beschwerdeführer seit Februar 2008 behandelnde Hausarzt Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Nierenkrankheiten (vgl. Urk. 6/5 S. 5), führte in seinem Bericht vom 13. September 2011 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit starke Lumbalgien bei postoperativer Narbenbildung nach der Diskushernienoperation L4/L5 vom 9. Januar 2010, ein seit Mai 2009 bestehendes zervikospondylogenes Syndrom C6/C7, seit längerem bestehende belastungsabhängige, schwankende Fingergelenksarthritiden rechts, ein seit Oktober 2008 bekanntes Sulcus ulnaris Syndrom rechts sowie einen Status nach Kokainkonsum und übermässigem Alkoholkonsum auf. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 9. September 2011 habe er eine Lumboischialgie L5/S1 mit giving way links, einen beidseits positiven Laségue-Test sowie ein positives Trendelenburg-Zeichen im Einbeinstand links erhoben. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien uneingeschränkt. In prognostischer Hinsicht sei vom Fortbestehen chronischer Schmerzen auszugehen. Die gegenwärtige Behandlung umfasse die Einnahme von Schmerzmitteln und Physiotherapie und wirke sich positiv auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die bisherige Tätigkeit als Fotograf sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, indessen betrage die Arbeitsfähigkeit wegen der reduzierten physischen Belastbarkeit und Beweglichkeit (Bücken und Knien seien wegen der Lumbalgien erschwert) nur 50 %. In einer leidensangepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit ohne Bücken und Tragen schwerer Lasten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 6/11 S. 1 ff.).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und zertifizierter Gutachter SIM vom RAD, gelangte in Würdigung der beigezogenen Arztberichte zur Beurteilung, der Beschwerdeführer leide im Wesentlichen unter schmerzhaften Einschränkungen an der Wirbelsäule im Sinne eines Zustandes nach operierter Diskushernie. Zudem bestehe ein Zustand nach Substanzabhängigkeiten, ohne dass Hinweise für ein eigenständiges psychisches Krankheitsgeschehen vorhanden seien. Aufgrund klinischer und versicherungsmedizinischer Erfahrung führe dies zu keiner Arbeitsunfähigkeit, weder in einer leidensangepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit noch im angestammten, aufgegebenen Beruf (Urk. 6/18 S. 2).
3.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er leide unter derart starken Schmerzen und damit einhergehender psychischer Belastung, dass ihm keinerlei Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei, findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Insbesondere steht sie selbst im Widerspruch zu den Feststellungen seines Hausarztes. Dr. B.___ hielt hinsichtlich der psychischen Funktionen Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit nämlich fest, diese seien nicht eingeschränkt. Zudem attestierte er dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Fotograf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer leidensangepassten, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit ohne Bücken und Tragen schwerer Lasten eine solche von mindestens 50 %.
3.4 Der Versicherungsmediziner Dr. C.___ vom RAD ging davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Für diese Beurteilung stellte er auf die vom Hausarzt und von den vorbehandelnden Spezialisten der Z.___ und der Klinik A.___ erhobenen Befunde ab und ermittelte alsdann die in qualitativer und quantitativer Hinsicht noch zumutbaren Tätigkeiten. Am Rücken besteht ein Zustand nach erfolgreich durchgeführter Diskushernienoperation. Für die noch geklagten Beschwerden fehlen objektiv feststellbare Ursachen. Auch ein psychisches Leiden liegt nicht vor. Die physiotherapeutische und medikamentöse Behandlung der geklagten Beschwerden hat auch nach hausärztlicher Beurteilung eine günstige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt steht mit dem ausreichend dokumentierten Gesundheitszustand deutlich mehr in Einklang als die Einschätzung des Hausarztes respektive der behandelnden Ärzte. Hinzu kommt, dass die hausärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in leidensangepasster Tätigkeit der Beurteilung durch den RAD-Arzt keineswegs widerspricht. Es kann davon ausgegangen werden, dass Dr. C.___ als Versicherungsmediziner über die nötige Erfahrung verfügt, um die ungefähre hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend zu konkretisieren. Da die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten durch den RAD auch im Lichte der aktenmässig dokumentierten Befunde überzeugt, kann darauf abgestellt werden. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Einwand, die IV-Stelle habe ihre Beurteilung ohne Stütze in den Akten und ohne eigene medizinische Feststellungen getroffen, nicht zutrifft. Ferner fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner psychischen Gesundheit und zu seiner Arbeitsfähigkeit zutreffen. Vielmehr ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ mit der geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4. Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der zuletzt in den Jahren 1987 bis 2004 als selbständigerwerbender Fotograf tätig war, in diesen Jahren bei der Ausgleichskasse jährliche Einkommen zwischen Fr. 21‘700.-- (im Jahr 1987) und Fr. 45‘400.-- (im Jahr 2004) abrechnete (Urk. 6/10). In den Akten fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich nicht aus freien Stücken mit diesem eher bescheidenen Einkommen begnügte, insbesondere war er gemäss eigenen Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug erst ab 2009, also nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit, durch die aktuelle gesundheitliche Problematik beeinträchtigt (Urk. 6/5 S. 4 f.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich heute als Gesunder, wäre er überhaupt erwerbstätig, ebenfalls mit einem aufgrund der Teuerung allenfalls etwas höheren, aber vergleichbar bescheidenen Einkommen begnügen würde.
Mangels heute effektiv ausgeübter Erwerbstätigkeit sind bei der Festlegung des mutmasslich in einer behinderungsangepassten Arbeit mit einem 100%igen Beschäftigungspensum erzielbaren Invalideneinkommens die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. E. 3b mit Hinweisen), wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2004 (Resultate auf nationaler Ebene, S. 53 Tabelle TA1) wird für Arbeitnehmer an Arbeitsplätzen mit dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- aufgeführt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Hochgerechnet auf ein Jahr ergibt dies für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 55‘056.--.
Vergleicht man das letzte vom Beschwerdeführer im Jahr 2004 aus freien Stücken erzielte unterdurchschnittliche Valideneinkommen von Fr. 45‘400.-- mit dem aufgrund der LSE 2004 ermittelten Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten von Fr. 55‘056.--, steht bereits fest, dass selbst bei Berücksichtigung des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen behinderungsbedingten Abzugs vom aufgrund statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen von 25 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) kein Invaliditätsgrad besteht, welcher die für die Entstehung eines Rentenanspruchs erforderliche Schwelle von 40 % erreicht, ohne dass hierfür Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig genau ermittelt und an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2012 angepasst werden müssten. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2012 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt