IV.2012.00471

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? Der 1964 geborene X.___ ist angelernter Gipser und war zuletzt bei der Firma Z.___ GmbH angestellt. Am 12. Februar 2008 erlitt er auf einer Leiter stehend einen Schwindelanfall mit kurzer Bewusstlosigkeit und st?rzte dabei aus einer H?he von rund 1,5 Metern auf die rechte Schulter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zust?ndiger Unfallversicherer erbrachte bis zum 31. Mai 2009 Taggeldleistungen. Das Arbeitsverh?ltnis mit der Z.___ GmbH war in der Zwischenzeit beendet worden.
???????? Am 12. Januar 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 5/15 und 5/27) und kl?rte sowohl die medizinischen Verh?ltnisse (Urk. 5/18, 5/19, 5/22, 5/23 und Urk. 5/41) als auch die erwerblichen Verh?ltnisse (Urk. 5/8, 5/16, 5/17, 5/20, 5/24, 5/25) ab. Am 26. April 2010 verf?gte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 5/44). Gegen die Verf?gung der IV-Stelle liess der Versicherte am 20. Mai 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter liess er die R?ckweisung des Falles zwecks Vornahme weiterer Abkl?rungen beantragen (Urk. 1 im Verfahren IV.2010.00487 = Urk. 5/48 S. 3 - 5). W?hrend des h?ngigen Beschwerdeverfahrens meldete sich X.___ am 16. Juli 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/51); die Bearbeitung der Anmeldung wurde von der IV-Stelle jedoch bis zum Erlass des Beschwerdeentscheides sistiert (Urk. 5/54). Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Urk. 5/61) hob das Gericht die angefochtene Verf?gung auf und wies die Sache zwecks Vornahme von weiteren medizinischen Abkl?rungen an die IV-Stelle zur?ck.
???????? In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplin?re medizinische Abkl?rung durch das A.___ B.___ (Urk. 5/65); das Gutachten wurde am 14. Februar 2012 erstattet. Gest?tzt auf das A.___-Gutachten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/71). Am 29. Februar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten, Milosav Milovanovic, um Zustellung des A.___-Gutachtens (Urk. 5/73), Einwand wurde jedoch nicht erhoben. Am 5. April 2012 verf?gte die IV-Stelle im angek?ndigten Sinn (Urk. 5/75) und wies das Leistungsbegehren ab.
2.?????? Gegen die Verf?gung der IV-Stelle erhob der nunmehr nicht mehr vertretene Versicherte am 4. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und es seien Eingliederungsmassnahmen durchzu-f?hren (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2012 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verf?gung (Urk. 2) Leistungen der Invalidenversicherung abgelehnt, ohne ausdr?cklich zu sagen, ?ber welche Leistungen sie verf?gt. Aus der Begr?ndung und dem Feststellungsblatt vom 24. Februar 2012 (Urk. 5/70) ergibt sich jedoch, dass sie einzig den Anspruch auf eine Invalidenrente gepr?ft hat und, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass der Beschwerdef?hrer im angestammten Beruf als Gipser weiterhin vollumf?nglich arbeitsf?hig sei, allf?llige berufliche Eingliederungsmassnahmen weder gepr?ft noch dar?ber entschieden hat.
???????? Soweit der Beschwerdef?hrer in der Beschwerde Eingliederungsmassnahmen beantragt, fehlt es somit an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2???? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.??????
3.1???? Die IV-Stelle st?tzte sich in der leistungsabweisenden Verf?gung vom 5. April 2012 (Urk. 2) auf das A.___-Gutachten vom 14. Februar 2012, gem?ss welchem der Beschwerdef?hrer mit gewissen qualitativen Einschr?nkungen sowohl im angestammten Beruf als Gipser als auch f?r jegliche weitere k?rperlich leichte bis mittelschwere berufliche T?tigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsf?hig sei (Urk. 5/69 S.31).
3.2???? Demgegen?ber macht der Beschwerdef?hrer geltend, die psychiatrische Abkl?rung im Rahmen des A.___-Gutachtens sei zu kurz ausgefallen, habe praktisch nichts mit ihm zu tun und k?nne daher seinen Gesundheitszustand nicht korrekt erfasst haben. Er leide dauernd an Schmerzen im Schulter-, Kopf- und Wirbelbereich, sei st?ndig nerv?s, gereizt und depressiv und habe sich ganz aus dem sozialen Leben zur?ckgezogen. An Stelle des A.___-Gutachtens sei auf die verschiedenen Berichte der Dres. med. C.___, D.___ und E.___ abzustellen, welche ihm eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit attestieren (Urk. 1 S. 2 und 3).

4.??????
4.1???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.2???? Im polydisziplin?ren A.___-Gutachten wurden alle gem?ss Aktenlage bekannten medizinischen Berichte in chronologischer Reihenfolge aufgef?hrt und zusammengefasst erw?hnt (Urk. 5/69 S. 5-13) sowie zus?tzliche medizinische Unterlagen eingeholt und dem Gutachten beigelegt (Urk. 5/69 S. 33-50). Auch die vom Beschwerdef?hrer als massgebende Beurteilungsgrundlagen angegebenen Arztberichte der Dres. C.___, E.___ und D.___ sowie der Klinik F.___ wurden im Gutachten ber?cksichtigt und zusammengefasst erw?hnt (Urk. 5/69 S. 8-10). Das Gutachten wurde somit in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt.
???????? Die von Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie und Innere Medizin, mit Hilfe eines H.___ sprechenden Dolmetschers erhobene Anamnese (Pers?nliche Anamnese mit Angaben zum jetzigen Leiden, Sozial- und Arbeitsanamnese sowie medizinische Anamnese; Urk. 5/69 S. 13 - 15) wurde erg?nzt durch umfassende Status-Abkl?rungen aus allgemeininternistischer Sicht: Allgemein-Status, Status der Haut, des Thorax, der Atmungsorgane, des Herz-/Kreislaufsystems, des Abdomens und des Bewegungsapparates. Erg?nzt wurden diese Abkl?rungen durch eine Laborabkl?rung des Blutes (Urk. 5/69 S. 15).
???????? Im Rahmen der rheumatologischen Abkl?rung, welche auch von Dr. G.___ durchgef?hrt wurde, wurde (ebenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers) die rheumatologische Anamnese erhoben (Urk. 5/69 S. 20-21) und durch eigene rheumatologische Statusabkl?rungen (Untersuchung von Becken- sowie Schultergeradstand, Muskulatur, Lendenwirbels?ule, Halswirbels?ule, Schultergelenke und Ellbogen, H?nde, H?ftgelenke, Kniegelenke und F?sse) erg?nzt (Urk. 5/69 S. 21-23). Weiter wurden der neurologische Status erhoben und bildgebende Untersuchungen vorgenommen (Urk. 5/69 S. 23-24).
???????? Dr. med. I.___, Fach?rztin FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, erfasste ihrerseits die Vorgeschichte und die aktuellen Beschwerden gem?ss Aktenlage aus psychiatrischer Sicht (Urk. 5/69 S. 15-17), erhob mit Hilfe eines H.___ sprechenden Dolmetschers die pers?nliche Anamnese (Urk. 5/69 S. 17), welche sie durch die eigene psychiatrische Befunderhebung erg?nzte (Urk. 5/69 S. 18). Im Rahmen ihrer Abkl?rung untersuchte Dr. I.___ die Rapportf?higkeit, Wahrnehmung, Auffassung, Konzentration, Aufmerksamkeit sowie das Lang- und Kurzzeitged?chtnis, die Merkf?higkeit sowie die intellektuellen F?higkeiten und kl?rte ab, ob Hinweise f?r eine Pers?nlichkeits-st?rung vorliegen. Weiter wurde gepr?ft, ob formale oder inhaltliche Denk-st?rungen vorliegen oder paranoide oder halluzinatorische Ph?nomene bestehen. Auch die Willens- und Antriebsbildung sowie die Psychomotorik wurden abgekl?rt. Weiter wurden die Affektlage und die Affektkontrolle gepr?ft. Es wurde ebenfalls untersucht, ob depressive ?quivalente, Suizidalit?t, Zw?nge oder Phobien vorhanden seien, und es wurde festgestellt, ob beim Beschwerdef?hrer im Untersuchungszeitpunkt sowohl die Realit?tsorientierung als auch die Bewusstseinsklarheit sowie die Orientierung zu Raum, Zeit, Person und Situation gegeben seien (Urk. 5/69 S. 18).
???????? Im Rahmen des interdisziplin?ren Gutachtens setzten sich Dr. G.___ und Dr. I.___ ebenfalls mit dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander und diskutierten auch die sich in den Akten befindlichen abweichenden psychiatrischen und rheumatologischen Befunde (Urk. 5/69 S. 19, 26 und S. 28-31).
???????? Interdisziplin?r wurden folgende (ausschliesslich rheumatologische) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit gestellt:
1. ein chronisches zervikales/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.0/M53.1) mit/bei
- radiomorphologisch leichten Osteochondrosen C4/5, C5/6
- leichter Myogelose der suboccipitalen Muskulatur und des Trapezius (Pars ascendens/Pars descendens) sowie des Levator scapulae und der interscapul?ren Muskelgruppen mit jedoch ausgedehnter Druckempfindlichkeit bei minimalem Palpationsdruck
2. Verdacht auf Schulterimpingement-Syndrom rechts (ICD-10 M75.4) mit/bei
- radiomorphologisch (Artho-MRT 2008) geringer Ausd?nnung der Supraspinatussehne ohne eigentliche Ruptur sowie geringgradiger AC-Gelenksarthrose.
???????? Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit wurden
1. ein Zustand nach Anpassungsst?rung mit vorwiegender St?rung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24) mit/bei
- medikament?ser Malcompliance
2. anamnestisch rezidivierende Schwindelanf?lle mit/bei
- Differentialdiagnose: orthostatische Dysregulation (ICD-10 Z86.7)
- unauff?lliger 24-Stunden-Blutdruckmessung (M?rz 2009), unauff?lliger klinisch-medizinische Abkl?rung, Spital Y.___ (August 2008)
- Differentialdiagnose: funktionelle Schwindelattacken angegeben.
???????? Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerde-f?hrer aus interdisziplin?rer Sicht k?rperlich schwer belastende berufliche T?tigkeiten nicht mehr m?glich seien. Im angestammten Beruf als Gipser sowie f?r jegliche weitere k?rperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastete berufliche T?tigkeit (zumutbare Arbeitsplatzbedingungen: Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis 15, intermittierend 20 kg bis zur Taillenh?he, ?ber Taillenh?he maximal 10 bis 15 kg) bestehe unter qualitativen Einschr?nkungen jedoch eine ganzt?gig verwertbare, 100%ige Arbeits- und Leistungsf?higkeit. Qualitativ bestehe die Einschr?nkung in der bisherigen T?tigkeit als Gipser darin, dass repetitive Arbeiten ?ber der Schulterhorizontalen mit dem rechten dominanten Arm nicht mehr regelm?ssig ausgef?hrt werden k?nnten. In Schulterneutralstellung bestehe weder f?r fein- noch f?r grobmanuell verarbeitende T?tigkeiten eine Einschr?nkung. Den Beginn der dargelegten qualitativen Einschr?nkungen in Bezug auf die letzten beruflichen T?tigkeiten legten die Gutachter auf Februar 2008 (Sturz von der Leiter) fest.

5.
5.1???? Auch wenn den einzelnen Teilgutachten nicht im Detail entnommen werden kann, mit welchen Fragen oder allenfalls Tests die Gutachter die einzelnen Untersuchungsschritte vorgenommen haben, aufgrund derer sie zu ihren Feststellungen, Schlussfolgerungen und Diagnosen gekommen sind, ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers gest?tzt auf die vorstehend aufgef?hrten vorgenommenen Abkl?rungen keinerlei Anhaltspunkte daf?r, dass die Untersuchungen lediglich oberfl?chlich und/oder nicht fach?rztlich und nach den Regeln der Kunst vorgenommen wurden.
5.2
5.2.1?? Die Berichte und Angaben der (behandelnden) ?rzte, auf welche der Beschwerdef?hrer seine Beschwerde st?tzt, verm?gen daran nichts zu ?ndern, da es sich bei den Berichten einerseits nicht um Beurteilungsgrundlagen handelt, welche die rechtsprechungsgem?ssen Voraussetzungen (vgl. E. 4.1) an ein beweiskr?ftiges Gutachten erf?llen, und sie andererseits als monodisziplin?re Abkl?rungen weniger aussagekr?ftig sein k?nnen als polydisziplin?re Gutachten, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers umfassender beurteilen. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus?rztinnen und Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.2.2?? Dr. D.___, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur, kam in seiner Aktenbeurteilung im Juni 2010 zum Schluss, beim Beschwerdef?hrer bestehe offensichtlich eine Diskrepanz zwischen den geklagten limitierenden Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, eine anhaltende 100%ige Arbeitsunf?higkeit f?r jegliche T?tigkeit sei weder begr?ndbar noch nachvollziehbar. Aufgrund der degenerativen HWS-Ver?nderungen sei eine T?tigkeit als Gipser wahrscheinlich nicht mehr zumutbar, f?r eine wirbels?ulenschonende T?tigkeit, ohne repetitives Gewichtheben ?ber 15-20 kg, ohne monotone Flexionsstellung in der HWS und mit wechselnder/sitzender Position sei jedoch eine Arbeitsf?higkeit von mindestens 50% wahrscheinlich. Weiter ?usserte Dr. D.___ Zweifel an der psychiatrischen Einsch?tzung von Dr. C.___ und empfahl dringend, ein bidisziplin?res Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) durchzuf?hren (Urk. 5/52 S. 4 - 6).
???????? Da die Einsch?tzung von Dr. D.___ nur auf einer Aktenbeurteilung basiert, er zudem auf die Diskrepanz zwischen den geklagten und den objektiv feststellbaren Beschwerden hinwies und dringend eine polydisziplin?re Abkl?rung forderte, ist der Bericht, der zudem rund 1,5 Jahre vor der A.___-Begutachtung erstellt wurde, nicht geeignet, das A.___-Gutachten in Frage zu stellen.
5.2.3?? Das Gleiche gilt f?r den aktuellsten Bericht von Dr. C.___, der vom 25. Mai 2010 datiert und ebenfalls zuhanden der AXA Winterthur erfolgte (Urk. 5/52 S. 7-8). Als psychiatrische Diagnose, welche die Arbeitsf?higkeit einschr?nke, wurde eine Anpassungsst?rung mit l?ngerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) attestiert und im Gegensatz zum Bericht vom 6. November 2009 (Urk. 5/41), wo noch eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit attestiert worden war, ab sofort beziehungsweise ab Mai 2010 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsf?higkeit festgehalten (Urk. 5/52 S. 8). Auch dieser Bericht wurde gut 1,5 Jahre vor dem A.___-Gutachten erstellt, so dass er nicht geeignet ist, das A.___-Gutachten zu entkr?ften.
5.2.4?? Aufgrund der divergierenden Einsch?tzungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ wurde Dr. med. E.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und ebenfalls beratender Arzt der AXA Winterthur, um eine Zweitmeinung gebeten. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass beim Beschwerdef?hrer eine mindestens 50%ige Arbeitsf?higkeit bestehe, wie dies nicht nur Dr. D.___, sondern auch Dr. C.___ ausgef?hrt habe. Gem?ss Dr. E.___ besteht eine Somatisierungs-st?rung mit vielen invalidit?tsfremden Faktoren (Urk. 5/52 S. 3).
???????? Da es sich bei der Einsch?tzung von Dr. E.___ ebenfalls nur um eine reine Aktenbeurteilung vom Juli 2010 handelt, ist auch diese Beurteilung nicht geeignet, das A.___-Gutachten zu entkr?ften.
5.2.5?? Im Bericht der Klinik F.___ vom 3. September 2010 (Urk. 5/69 S. 34-35 = Urk. 5/69 S. 41-42) ?ber die station?re psychosomatische Rehabilitation vom 10. bis 31. August 2010, finden sich nur sehr beschr?nkte Angaben zur Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers. Es wurde lediglich f?r die Dauer des Aufenthaltes und dar?ber hinaus bis zum 12. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bescheinigt. F?r die Zeit danach wurde die Reevaluation durch den weiterbehandelnden Hausarzt respektive die weiterbehandelnde Psychiaterin empfohlen. Abschliessend wurde festgehalten, dass die prognostische Einsch?tzung schwierig sei, und der Verlauf abgewartet werden m?sse.
???????? Der Beschwerdef?hrer kann somit auch aus diesem Bericht, der nur f?r eine kurze Zeitspanne Auskunft zur Arbeitsf?higkeit gibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3???? Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das A.___-Gutachten vom 14. Februar 2012 auf sorgf?ltigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden geb?hrend ber?cksichtigt und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde. Im ?brigen ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf lediglich oberfl?chliche Untersuchungen, haben doch die Gutachter eine ausf?hrliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Das Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Beurteilung verm?gen s?mtliche Vorbringen des Beschwerdef?hrers nichts zu ?ndern. Mit dem A.___-Gutachten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer f?r s?mtliche, den Leiden des Bewegungsapparates ange-passte T?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig ist.

6.?????? Dabei kann offenbleiben, ob die fr?here T?tigkeit als Gipser tats?chlich eine leidensangepasste T?tigkeit darstellt. Denn selbst wenn der Beschwerdef?hrer den angestammten Beruf als Gipser nicht mehr aus?ben kann, resultiert kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad.

???????? F?r die Berechnung des Valideneinkommens ist vom vor dem Unfall zuletzt erzielten Einkommen auszugehen, welches gem?ss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Z.___ GmbH im Jahr 2008 Fr. 71?266.-- betrug (13 Monatsl?hne ? Fr. 5?482.--; Urk. 5/17).
????????
???????? Das Invalideneinkommen ist bei Fehlen eines effektiv erzielten Invalideneinkommens praxisgem?ss anhand der statistischen Durchschnitts-werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik (BFS) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) m?nnlicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten betrug gem?ss der Lohnstrukturerhebung vom Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4?806.-- (LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4, M?nner). Aufgerechnet auf ein Jahr und unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen betriebs?blichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche f?r das Jahr 2008 (Statistik der betriebs?blichen Arbeitszeit, BFS) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59?979.-- (Fr. 4?806.-- x 12 Monate = Fr. 57?672.-- : 40 x 41,6 Wochenstunden = Fr. 59?979.--).
???????? Ausgehend vom Beginn der Einschr?nkung im Februar 2008, dem entsprechenden Ablauf des Wartejahres im Februar 2009, der erst im Januar 2009 erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung und dem daraus folgenden fr?hest m?glichen Rentenbeginn im Juli 2009 sind sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand des Nominallohnindexes auf das Jahr 2009 aufzurechnen (Nominallohnindex M?nner [T1.1.05 I: Index 2005 = 100], Total 2008: 105.0 2009: 107.2).
???????? Dies f?hrt zu einem indexierten Valideneinkommen von Fr. 72?759.-- (Fr. 71?266.-- : 105,0 x 107,2 = Fr. 72?759.--) und einem indexierten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 61?236.-- (Fr. 59?979.-- : 105,0 x 107,2 = Fr. 61?236.--). Damit ergibt sich ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von aufgerundet 16 %.

7.?????? Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das A.___-Gutachten abstellen durfte und den Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Dies f?hrt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.

8. ????? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).