Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00471
IV.2012.00471

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ ist angelernter Gipser und war zuletzt bei der Firma Z.___ GmbH angestellt. Am 12. Februar 2008 erlitt er auf einer Leiter stehend einen Schwindelanfall mit kurzer Bewusstlosigkeit und stürzte dabei aus einer Höhe von rund 1,5 Metern auf die rechte Schulter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte bis zum 31. Mai 2009 Taggeldleistungen. Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ GmbH war in der Zwischenzeit beendet worden.
         Am 12. Januar 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 5/15 und 5/27) und klärte sowohl die medizinischen Verhältnisse (Urk. 5/18, 5/19, 5/22, 5/23 und Urk. 5/41) als auch die erwerblichen Verhältnisse (Urk. 5/8, 5/16, 5/17, 5/20, 5/24, 5/25) ab. Am 26. April 2010 verfügte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsbegehrens (Urk. 5/44). Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 20. Mai 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter liess er die Rückweisung des Falles zwecks Vornahme weiterer Abklärungen beantragen (Urk. 1 im Verfahren IV.2010.00487 = Urk. 5/48 S. 3 - 5). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens meldete sich X.___ am 16. Juli 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/51); die Bearbeitung der Anmeldung wurde von der IV-Stelle jedoch bis zum Erlass des Beschwerdeentscheides sistiert (Urk. 5/54). Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Urk. 5/61) hob das Gericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zwecks Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück.
         In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch das A.___ B.___ (Urk. 5/65); das Gutachten wurde am 14. Februar 2012 erstattet. Gestützt auf das A.___-Gutachten stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/71). Am 29. Februar 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten, Milosav Milovanovic, um Zustellung des A.___-Gutachtens (Urk. 5/73), Einwand wurde jedoch nicht erhoben. Am 5. April 2012 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn (Urk. 5/75) und wies das Leistungsbegehren ab.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der nunmehr nicht mehr vertretene Versicherte am 4. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und es seien Eingliederungsmassnahmen durchzu-führen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2012 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) Leistungen der Invalidenversicherung abgelehnt, ohne ausdrücklich zu sagen, über welche Leistungen sie verfügt. Aus der Begründung und dem Feststellungsblatt vom 24. Februar 2012 (Urk. 5/70) ergibt sich jedoch, dass sie einzig den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft hat und, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Gipser weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig sei, allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen weder geprüft noch darüber entschieden hat.
         Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Eingliederungsmassnahmen beantragt, fehlt es somit an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.      
3.1     Die IV-Stelle stützte sich in der leistungsabweisenden Verfügung vom 5. April 2012 (Urk. 2) auf das A.___-Gutachten vom 14. Februar 2012, gemäss welchem der Beschwerdeführer mit gewissen qualitativen Einschränkungen sowohl im angestammten Beruf als Gipser als auch für jegliche weitere körperlich leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (Urk. 5/69 S.31).
3.2     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die psychiatrische Abklärung im Rahmen des A.___-Gutachtens sei zu kurz ausgefallen, habe praktisch nichts mit ihm zu tun und könne daher seinen Gesundheitszustand nicht korrekt erfasst haben. Er leide dauernd an Schmerzen im Schulter-, Kopf- und Wirbelbereich, sei ständig nervös, gereizt und depressiv und habe sich ganz aus dem sozialen Leben zurückgezogen. An Stelle des A.___-Gutachtens sei auf die verschiedenen Berichte der Dres. med. C.___, D.___ und E.___ abzustellen, welche ihm eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 1 S. 2 und 3).

4.      
4.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.2     Im polydisziplinären A.___-Gutachten wurden alle gemäss Aktenlage bekannten medizinischen Berichte in chronologischer Reihenfolge aufgeführt und zusammengefasst erwähnt (Urk. 5/69 S. 5-13) sowie zusätzliche medizinische Unterlagen eingeholt und dem Gutachten beigelegt (Urk. 5/69 S. 33-50). Auch die vom Beschwerdeführer als massgebende Beurteilungsgrundlagen angegebenen Arztberichte der Dres. C.___, E.___ und D.___ sowie der Klinik F.___ wurden im Gutachten berücksichtigt und zusammengefasst erwähnt (Urk. 5/69 S. 8-10). Das Gutachten wurde somit in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt.
         Die von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, mit Hilfe eines H.___ sprechenden Dolmetschers erhobene Anamnese (Persönliche Anamnese mit Angaben zum jetzigen Leiden, Sozial- und Arbeitsanamnese sowie medizinische Anamnese; Urk. 5/69 S. 13 - 15) wurde ergänzt durch umfassende Status-Abklärungen aus allgemeininternistischer Sicht: Allgemein-Status, Status der Haut, des Thorax, der Atmungsorgane, des Herz-/Kreislaufsystems, des Abdomens und des Bewegungsapparates. Ergänzt wurden diese Abklärungen durch eine Laborabklärung des Blutes (Urk. 5/69 S. 15).
         Im Rahmen der rheumatologischen Abklärung, welche auch von Dr. G.___ durchgeführt wurde, wurde (ebenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers) die rheumatologische Anamnese erhoben (Urk. 5/69 S. 20-21) und durch eigene rheumatologische Statusabklärungen (Untersuchung von Becken- sowie Schultergeradstand, Muskulatur, Lendenwirbelsäule, Halswirbelsäule, Schultergelenke und Ellbogen, Hände, Hüftgelenke, Kniegelenke und Füsse) ergänzt (Urk. 5/69 S. 21-23). Weiter wurden der neurologische Status erhoben und bildgebende Untersuchungen vorgenommen (Urk. 5/69 S. 23-24).
         Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfasste ihrerseits die Vorgeschichte und die aktuellen Beschwerden gemäss Aktenlage aus psychiatrischer Sicht (Urk. 5/69 S. 15-17), erhob mit Hilfe eines H.___ sprechenden Dolmetschers die persönliche Anamnese (Urk. 5/69 S. 17), welche sie durch die eigene psychiatrische Befunderhebung ergänzte (Urk. 5/69 S. 18). Im Rahmen ihrer Abklärung untersuchte Dr. I.___ die Rapportfähigkeit, Wahrnehmung, Auffassung, Konzentration, Aufmerksamkeit sowie das Lang- und Kurzzeitgedächtnis, die Merkfähigkeit sowie die intellektuellen Fähigkeiten und klärte ab, ob Hinweise für eine Persönlichkeits-störung vorliegen. Weiter wurde geprüft, ob formale oder inhaltliche Denk-störungen vorliegen oder paranoide oder halluzinatorische Phänomene bestehen. Auch die Willens- und Antriebsbildung sowie die Psychomotorik wurden abgeklärt. Weiter wurden die Affektlage und die Affektkontrolle geprüft. Es wurde ebenfalls untersucht, ob depressive Äquivalente, Suizidalität, Zwänge oder Phobien vorhanden seien, und es wurde festgestellt, ob beim Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt sowohl die Realitätsorientierung als auch die Bewusstseinsklarheit sowie die Orientierung zu Raum, Zeit, Person und Situation gegeben seien (Urk. 5/69 S. 18).
         Im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens setzten sich Dr. G.___ und Dr. I.___ ebenfalls mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und diskutierten auch die sich in den Akten befindlichen abweichenden psychiatrischen und rheumatologischen Befunde (Urk. 5/69 S. 19, 26 und S. 28-31).
         Interdisziplinär wurden folgende (ausschliesslich rheumatologische) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. ein chronisches zervikales/zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M53.0/M53.1) mit/bei
- radiomorphologisch leichten Osteochondrosen C4/5, C5/6
- leichter Myogelose der suboccipitalen Muskulatur und des Trapezius (Pars ascendens/Pars descendens) sowie des Levator scapulae und der interscapulären Muskelgruppen mit jedoch ausgedehnter Druckempfindlichkeit bei minimalem Palpationsdruck
2. Verdacht auf Schulterimpingement-Syndrom rechts (ICD-10 M75.4) mit/bei
- radiomorphologisch (Artho-MRT 2008) geringer Ausdünnung der Supraspinatussehne ohne eigentliche Ruptur sowie geringgradiger AC-Gelenksarthrose.
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden
1. ein Zustand nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F43.24) mit/bei
- medikamentöser Malcompliance
2. anamnestisch rezidivierende Schwindelanfälle mit/bei
- Differentialdiagnose: orthostatische Dysregulation (ICD-10 Z86.7)
- unauffälliger 24-Stunden-Blutdruckmessung (März 2009), unauffälliger klinisch-medizinische Abklärung, Spital Y.___ (August 2008)
- Differentialdiagnose: funktionelle Schwindelattacken angegeben.
         Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerde-führer aus interdisziplinärer Sicht körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten nicht mehr möglich seien. Im angestammten Beruf als Gipser sowie für jegliche weitere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastete berufliche Tätigkeit (zumutbare Arbeitsplatzbedingungen: Heben, Stossen, Ziehen und Tragen von Lasten bis 15, intermittierend 20 kg bis zur Taillenhöhe, über Taillenhöhe maximal 10 bis 15 kg) bestehe unter qualitativen Einschränkungen jedoch eine ganztägig verwertbare, 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Qualitativ bestehe die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Gipser darin, dass repetitive Arbeiten über der Schulterhorizontalen mit dem rechten dominanten Arm nicht mehr regelmässig ausgeführt werden könnten. In Schulterneutralstellung bestehe weder für fein- noch für grobmanuell verarbeitende Tätigkeiten eine Einschränkung. Den Beginn der dargelegten qualitativen Einschränkungen in Bezug auf die letzten beruflichen Tätigkeiten legten die Gutachter auf Februar 2008 (Sturz von der Leiter) fest.

5.
5.1     Auch wenn den einzelnen Teilgutachten nicht im Detail entnommen werden kann, mit welchen Fragen oder allenfalls Tests die Gutachter die einzelnen Untersuchungsschritte vorgenommen haben, aufgrund derer sie zu ihren Feststellungen, Schlussfolgerungen und Diagnosen gekommen sind, ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehend aufgeführten vorgenommenen Abklärungen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen lediglich oberflächlich und/oder nicht fachärztlich und nach den Regeln der Kunst vorgenommen wurden.
5.2
5.2.1   Die Berichte und Angaben der (behandelnden) Ärzte, auf welche der Beschwerdeführer seine Beschwerde stützt, vermögen daran nichts zu ändern, da es sich bei den Berichten einerseits nicht um Beurteilungsgrundlagen handelt, welche die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen (vgl. E. 4.1) an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllen, und sie andererseits als monodisziplinäre Abklärungen weniger aussagekräftig sein können als polydisziplinäre Gutachten, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassender beurteilen. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.2.2   Dr. D.___, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur, kam in seiner Aktenbeurteilung im Juni 2010 zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe offensichtlich eine Diskrepanz zwischen den geklagten limitierenden Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit sei weder begründbar noch nachvollziehbar. Aufgrund der degenerativen HWS-Veränderungen sei eine Tätigkeit als Gipser wahrscheinlich nicht mehr zumutbar, für eine wirbelsäulenschonende Tätigkeit, ohne repetitives Gewichtheben über 15-20 kg, ohne monotone Flexionsstellung in der HWS und mit wechselnder/sitzender Position sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% wahrscheinlich. Weiter äusserte Dr. D.___ Zweifel an der psychiatrischen Einschätzung von Dr. C.___ und empfahl dringend, ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) durchzuführen (Urk. 5/52 S. 4 - 6).
         Da die Einschätzung von Dr. D.___ nur auf einer Aktenbeurteilung basiert, er zudem auf die Diskrepanz zwischen den geklagten und den objektiv feststellbaren Beschwerden hinwies und dringend eine polydisziplinäre Abklärung forderte, ist der Bericht, der zudem rund 1,5 Jahre vor der A.___-Begutachtung erstellt wurde, nicht geeignet, das A.___-Gutachten in Frage zu stellen.
5.2.3   Das Gleiche gilt für den aktuellsten Bericht von Dr. C.___, der vom 25. Mai 2010 datiert und ebenfalls zuhanden der AXA Winterthur erfolgte (Urk. 5/52 S. 7-8). Als psychiatrische Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke, wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21) attestiert und im Gegensatz zum Bericht vom 6. November 2009 (Urk. 5/41), wo noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, ab sofort beziehungsweise ab Mai 2010 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 5/52 S. 8). Auch dieser Bericht wurde gut 1,5 Jahre vor dem A.___-Gutachten erstellt, so dass er nicht geeignet ist, das A.___-Gutachten zu entkräften.
5.2.4   Aufgrund der divergierenden Einschätzungen von Dr. D.___ und Dr. C.___ wurde Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und ebenfalls beratender Arzt der AXA Winterthur, um eine Zweitmeinung gebeten. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wie dies nicht nur Dr. D.___, sondern auch Dr. C.___ ausgeführt habe. Gemäss Dr. E.___ besteht eine Somatisierungs-störung mit vielen invaliditätsfremden Faktoren (Urk. 5/52 S. 3).
         Da es sich bei der Einschätzung von Dr. E.___ ebenfalls nur um eine reine Aktenbeurteilung vom Juli 2010 handelt, ist auch diese Beurteilung nicht geeignet, das A.___-Gutachten zu entkräften.
5.2.5   Im Bericht der Klinik F.___ vom 3. September 2010 (Urk. 5/69 S. 34-35 = Urk. 5/69 S. 41-42) über die stationäre psychosomatische Rehabilitation vom 10. bis 31. August 2010, finden sich nur sehr beschränkte Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es wurde lediglich für die Dauer des Aufenthaltes und darüber hinaus bis zum 12. September 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Für die Zeit danach wurde die Reevaluation durch den weiterbehandelnden Hausarzt respektive die weiterbehandelnde Psychiaterin empfohlen. Abschliessend wurde festgehalten, dass die prognostische Einschätzung schwierig sei, und der Verlauf abgewartet werden müsse.
         Der Beschwerdeführer kann somit auch aus diesem Bericht, der nur für eine kurze Zeitspanne Auskunft zur Arbeitsfähigkeit gibt, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.3     Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das A.___-Gutachten vom 14. Februar 2012 auf sorgfältigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt und in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde. Im Übrigen ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf lediglich oberflächliche Untersuchungen, haben doch die Gutachter eine ausführliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Das Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Beurteilung vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Mit dem A.___-Gutachten ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für sämtliche, den Leiden des Bewegungsapparates ange-passte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.

6.       Dabei kann offenbleiben, ob die frühere Tätigkeit als Gipser tatsächlich eine leidensangepasste Tätigkeit darstellt. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer den angestammten Beruf als Gipser nicht mehr ausüben kann, resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

         Für die Berechnung des Valideneinkommens ist vom vor dem Unfall zuletzt erzielten Einkommen auszugehen, welches gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Z.___ GmbH im Jahr 2008 Fr. 71‘266.-- betrug (13 Monatslöhne à Fr. 5‘482.--; Urk. 5/17).
        
         Das Invalideneinkommen ist bei Fehlen eines effektiv erzielten Invalideneinkommens praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnitts-werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug gemäss der Lohnstrukturerhebung vom Jahr 2008 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4‘806.-- (LSE 2008, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Aufgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche für das Jahr 2008 (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59‘979.-- (Fr. 4‘806.-- x 12 Monate = Fr. 57‘672.-- : 40 x 41,6 Wochenstunden = Fr. 59‘979.--).
         Ausgehend vom Beginn der Einschränkung im Februar 2008, dem entsprechenden Ablauf des Wartejahres im Februar 2009, der erst im Januar 2009 erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung und dem daraus folgenden frühest möglichen Rentenbeginn im Juli 2009 sind sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand des Nominallohnindexes auf das Jahr 2009 aufzurechnen (Nominallohnindex Männer [T1.1.05 I: Index 2005 = 100], Total 2008: 105.0 2009: 107.2).
         Dies führt zu einem indexierten Valideneinkommen von Fr. 72‘759.-- (Fr. 71‘266.-- : 105,0 x 107,2 = Fr. 72‘759.--) und einem indexierten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 61‘236.-- (Fr. 59‘979.-- : 105,0 x 107,2 = Fr. 61‘236.--). Damit ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 16 %.

7.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin auf das A.___-Gutachten abstellen durfte und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.

8.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).