Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00473




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 31. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 5. September 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich X.___, Jahrgang 1957, mit Wirkung ab 1. August 2005 bis 31. März 2006 eine ganze (befristete) Invalidenrente zu. In seiner Beschwerde an das hiesige Gericht (Verfahren Nr. IV.2007.01224) verlangte X.___ die Weiterausrichtung der Invalidenrente über den 1. April 2006 hinaus, eventualiter nach erneuter medizinischer und beruflicher Abklärung. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens reichte die IV-Stelle dem Gericht ihren Wiedererwägungsentscheid vom 24. Januar 2008 ein und ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Sie begründete ihren Antrag damit, dass, um die strittige Rentenbefristung schlüssig beurteilen zu können, eine ergänzende rheumatologische Abklärung erforderlich sei. X.___ war mit diesem Vorgehen einverstanden. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 schrieb das Gericht daraufhin den Prozess als gegenstandslos geworden ab (Urk. 13/63).


2.

2.1    In der Folge holte die IV-Stelle - nebst Berichten vom Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin (19. März 2008, Urk. 13/66), von Dr. phil. Z.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, A.___ (A.___; 30. April 2008, Urk. 13/71), und von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie (10. Juni 2008, Urk. 13/72) – ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten beim C.___, vom 12Januar 2009 ein (Urk. 13/77/1-44).

    Mit Vorbescheid vom 16. März 2009 sprach sie daraufhin wiederum die befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. August 2005 bis 30. März 2006 zu, verneinte jedoch erneut einen Rentenanspruch ab 1. April 2006, weil nur noch ein Invaliditätsgrad von 33 % vorliege (Urk. 13/80).

2.2    X.___ liess seinem Einwand vom 23. April 2009 (Urk. 13/87) gegen diesen Vorbescheid einen Operationsbericht der Universitätsklinik D.___ vom 27. Februar 2009 sowie einen Hospitalisationsbericht desselben Spitals vom 3. März 2009 (Urk. 13/84/1-4) beilegen. Die IV-Stelle holte daraufhin dort einen Arztbericht ein. Gemäss Bericht von Dr. med. E.___, Assistenzarzt, vom 14. September 2009 war der „Endzustand nach Operation“ noch nicht erreicht und deshalb keine abschliessende Beurteilung der Einschränkungen möglich; es wurde dafür eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Rahmen eines rheumatologischen Gutachtens empfohlen (Urk. 13/90/1-7). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten bei Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM und Neuraltherapie ÖÄK, rheumatologisch abklären (Auftrag im Oktober 2009 erteilt; Gutachten vom 29. März 2010, Urk. 13/96/1-27; siehe auch Urk. 13/95).

    Inzwischen hatte Dr. Y.___ ein Arbeitsassessment am G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, veranlasst. Den entsprechenden Bericht vom 10. September 2009 (Urk. 13/91/1-5) überwies die Rechtsvertreterin des Versicherten als Ergänzung zu ihrem Einwand der IV-Stelle am 2. Oktober 2009 (Urk. 13/92).

2.3    Am 29. Juli 2009 teilte die SUVA der IV-Stelle mit, dass gestützt auf ihre Abklärungen ihre Rente nicht geändert werde (Urk. 13/89). Die SUVA hatte mit Verfügung vom 16. Mai 2007 X.___ ab 1. April 2006 eine Invalidenrente wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit von 39 % zugesprochen (Urk. 13/49/1-4).

2.4    Mit Schreiben vom 1. April 2010 gab die IV-Stelle der Rechtsvertreterin von X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr im Rahmen des Einwandverfahrens getätigten weiteren Abklärungen (Urk. 13/97). In der Folge reichte diese einen Bericht der Neuroradiologie Schanze, H.___, vom 3. November 2010 ein (Urk. 13/101).

    Die IV-Stelle holte schliesslich weitere Berichte ein, so beim A.___ (Bericht vom 3. Januar 2011, visiert von Dr. phil. Z.___ und Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, Urk. 13/104/1-8), bei Dr. Y.___ (Bericht vom 27. Januar 2011, Urk. 13/105/1-11) sowie bei Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (Bericht vom 4. Juli 2011, Urk. 13/109/1-3 = Urk. 110/1-8).

    Der Versicherte liess zudem der IV-Stelle den Bericht des A.___ vom 14. Juni 2011 betreffend Interdisziplinäre Schmerzbehandlung einreichen (Urk. 13/107/1-7 und Urk. 13/108).

2.5    Am 22. März 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle schliesslich Folgendes:

    „Ab August 2005 bis 30. März 2006 hat Herr X.___ Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente (Zahlungen bereits erfolgt).

    Ab April 2006 besteht bei einem IV-Grad von 33% kein Rentenanspruch mehr.

    Ab 1. Mai 2009 (drei Monate nach Verschlechterung) bis 30. September 2009 hat Herr X.___ Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente. Ab Oktober 2009 (drei Monate nach Verbesserung) besteht kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente.“

3.

3.1    X.___ liess gegen diese Verfügung - unter Beilage diverser Arztberichte - mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 und Urk. 3/3-6):

1.Es sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2012 teilweise aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer beginnend nach dem 1. April 2006 auf unbegrenzte Zeit eine ganze Rente auszurichten.

3. Eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch oder beruflich von der Medas abzuklären, bevor neu über eine Rente befunden wird.

4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt.“

    Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 wurde dem Gericht eine ergänzende Begründung und ein weiterer Arztbericht eingereicht (Urk. 7 und 8).

3.2    Die IV-Stelle stellte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 (Urk. 12) den Antrag auf Abweisung. Der Beschwerdeführer verzichtete im Rahmen des vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 14) auf eine Replik (Urk. 15), worüber die Beschwerdegegnerin am 5. September 2012 orientiert wurde (Urk. 16).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die umfangreichen medizinischen Akten wird, soweit für das Urteil entscheidend, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten, und am 1. Januar 2012 folgte die Inkraftsetzung des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Deshalb gelangen im vorliegenden Fall sowohl die Fassungen des IVG, der IVV und des ATSG, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, als auch die im Zuge der 5. IV-Revision und des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision revidierten gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. März 2012. Im Folgenden werden deshalb - soweit hier materiellrechtlich nicht von Belang und soweit nichts anderes vermerkt wird – die ab 1. Januar 2012 gültigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen FehlentO.___lungentig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 2) betrifft die Zeit ab 1. August 2005 (Urk. 2). Dabei ist die dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle zugesprochene – und bereits ausbezahlte bis 31. März 2006 befristete ganze Rente zwischen den Parteien unbestritten. Der Beschwerdeführer ficht aber die Zulässigkeit der Befristung mit der Begründung an, er habe seit dem 1. April 2006 durchgehend Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 Anträge Ziffer 1 und 2). Auch wenn damit lediglich die Befristung im Streit liegt, hat das Gericht rechtssprechungsgemäss (E. 1.5) dennoch den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu überprüfen.

    Für diese Prüfung sind vorweg die medizinischen Unterlagen aus der Zeit nach Erlass der ersten (aufgehobenen) Verfügung vom 5. September 2007 relevant, denn die Parteien haben übereinstimmend den Sachverhalt davor als zu wenig abgeklärt erachtet beziehungsweise weitere medizinische Abklärungen für notwendig gehalten (so dann auch die Abschreibungsverfügung des Gerichts vom 31. Januar 2008; siehe vorne Sachverhalt Ziff. 1).

2.2    Mit der Verfügung vom 22. März 2012 hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer überdies ab 1. Mai 2009 („drei Monate nach Verschlechterung“) bis 30. September 2009 erneut eine ganze Rente zugesprochen; ab Oktober 2009 („drei Monate nach Verbesserung“) bestand sodann ihrer Meinung nach kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.3    Dementsprechend ist in den nachfolgenden Erwägungen zunächst die medizinische Aktenlage zu präsentieren. Dann ist die per 31. März 2006 erfolgte Rentenaufhebung durch die IV-Stelle auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Anschliessend ist über die Korrektheit der zweiten befristeten Rentenzusprache zu befinden.


3.

3.1    Im Bericht des A.___ vom 30. April 2008 (Urk. 13/71/7-9; Bericht auch visiert durch lic. phil. I K.___, Psychologe FSP, sowie L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH) stellte der behandelnde klinische Psychologe Dr. Z.___ die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) und eines Status nach Suizidversuch (X61). Der Versicherte sei vom 28. März bis 11. Juni 2007 für acht Wochen in ihrer tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung gewesen. Die depressive Symptomatik habe sich während der Behandlung verbessert, die Schmerzen und die damit verbundenen Schlafstörungen hätten jedoch nicht substantiell reduziert werden können. Nach Beendigung der Intensivrehabilitation (Fortsetzung von der Krankenkasse abgelehnt) habe sich die Depression wieder verstärkt (bis heute). Auf dem Hintergrund der offensichtlichen Chronifizierung der Problematik hielten die Ärzte den Patienten auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig, was sie im Detail wie folgt begründeten:

„-Der Grad der Schmerzbelastung und die anhaltende Schlafstörung übersteigt die Ressourcen des Pat. ganz offensichtlich. Trotz intensiver Bemühungen des Pat. ist eine Überwindung bzw. Integration misslungen.

-Die anhaltende Belastung durch die chronischen Schmerzen und die chronische Schlafstörung haben zu einer depressiven Störung geführt.

-Die Komorbidität der Depression ist inzwischen wie oben begründet als eigenständige Störung zu betrachten.

-Die Depression und die damit verbundenen Symptome sind im Zunehmen begriffen.

-Der Pat. regiert zunehmend mit sozialem Rückzug und Selbstentwertung.

-Somatisch gesehen haben weder operative, medikamentöse noch physiotherapeutische Therapien nachhaltige Verbesserungen gebracht.“

3.2Dr. B.___ diagnostizierte am 10. Juni 2008 beim Beschwerdeführer eine posttraumatische scapholunäre Dissoziation rechts, einen chronischen Schmerzzustand bei Distorsion MP-Gelenk V links und Parästhesien im Bereich der linken Hand, zervikaler Genese, und hielt ihn sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem 20. Januar 2005 für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/72/1+5).

3.3Das polydisziplinäre (psychiatrische/orthopädische/internistische) medizinische Gutachten des C.___ vom 13. Januar 2009 (Urk. 13/77/1-44) enthielt folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/77/25):

1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5)

-anamnestisch Status nach (nachfolgend: St. n.) Kontusion von Rücken, Nacken und Gesäss 1996 (ICD-10 S30.0/S10.95)

-foraminale Diskushernie LWK5/SWK1 links mit Kontakt zur Wurzel L5 links (MRI 20.9.2005) (ICD-10 M51.8)

-freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte

2. Chronische Schulterschmerzen beidseits unter Betonung der rechten
Seite (ICD-10 M79.61)

-Ruptur der Subskapularissehne, Signalalteration im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes und der Bizepssehne sowie mässige Arthrose des Akromioklavikulargelenkes rechts (MRI 2.12.2008)

(ICD-10 M75.1/M19.01)

3. Chronische Schmerzen im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.63)

-St. n. Kontusion der Hände und Distorsion im MTP IV/V links am 30.4.2004 (ICD-10 S60.2/S63.6)

-St. n. Arthroskopie des Handgelenkes, Synovektomie und Glättung des TFCC rechts am 10.12.2004 (ICD-10 Z98.8)

-St. n. Synovektomie, Ganglionexzision im Bereich des skapholunären Überganges und Resektion des Nervus interosseus posterior rechts am 13.6.2005 (ICD-10 Z98.8)

-posttraumatische skapholunäre Dissoziation mit beginnender radiokarpaler Arthrose rechts (ICD-10 T92.3)

    Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter das Übergewicht mit BMI von 26 kg/m2 (ICD-10 E66.9). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten führten sie aus (Urk. 13/77/26), es habe sich bei der orthopädischen Untersuchung eine freie Beweglichkeit der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten gezeigt. Die explizite Prüfung der Kopfrotation sei stark eingeschränkt gewesen, wogegen diese in abgelenkter Situation beidseits aktiv frei bis in die Endstellung gelungen sei. An der rechten Schulter, weniger auch links, habe eine massive, völlig diffuse Schmerzhaftigkeit bestanden. Die Beweglichkeit sei rechts in sämtlichen Ebenen vermindert gewesen, wogegen beim Entkleiden und Anziehen eine weitgehend freie Beweglichkeit möglich gewesen sei. An der rechten Hand habe eine völlig diffuse Druckdolenz in sämtlichen Fingerspitzen bestanden, links dagegen an der ulnarseitigen Mittelhand. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt deutlich vermindert gewesen, bei fehlender Atrophie und rechtsbetonter Beschwielung fänden sich jedoch keine Zeichen einer länger dauernden Schonung in diesem Bereich. Die gesamte Untersuchung sei weitestgehend unabhängig von der gerade durchgeführten Prüfung von einer unaufhörlichen Schmerzäusserung begleitet worden, auch seien 5 von 5 Waddell-Zeichen positiv gewesen, beides als Zeichen für eine wesentliche nicht-organische Komponente der Beschwerden. Neurologisch hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden können. Radiologisch bestünden eine Ruptur der Subskapularissehne und degenerative Veränderungen an Supraspinatus- sowie Bizepssehne und Akromioklavikulargelenk rechts. Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) lägen degenerative Veränderungen ohne Neurokompression vor und im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) eine Diskushernie im Bereich lumbosakraler Übergang mit Kontakt zur Wurzel L5 links. Die MR-Tomographien zeigten leichtgradige degenerative Veränderungen beidseits und Zeichen einer traumatischen skapholunären Dissoziation bei partieller Läsion des skapholunären Ligamentes. Zusammenfassend könne aus orthopädischer Sicht gesagt werden, dass sich die vom Exploranden angegebenen diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente kaum begründen liessen. An der rechten Schulter, dem rechten Handgelenk und im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen, welche grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen könnten. Insgesamt bestünden jedoch massive Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die als angestammt anzusehende Tätigkeit als Lampenmonteur eine volle Arbeitsunfähigkeit. Auch für andere körperlich mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Körperlich leichte Tätigkeiten seien dem Exploranden hingegen aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar unter folgenden Voraussetzungen: Es sollten das Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5 kg mit der linken oberen Extremität und der Einsatz des rechten Armes oberhalb des Schulterniveaus vermieden werden.

    Bei der psychiatrischen Untersuchung habe keine eigentliche psychiatrische Diagnose gestellt werden können. Der psychiatrische Befund sei in allen Qualiten regelrecht gewesen. Eine psychiatrische Morbidität als Grundlage für das geklagte Schmerzsyndrom habe vorwiegend ausgeschlossen werden können. Auch seien die psychodynamischen Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Eine Depression sei nicht nachweisbar. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung. Insofern bestehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.

    Auch aus allgemein-internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 13/77/26).

    In der Gesamtbeurteilung (Konklusion durch multidisziplinären Konsensus) kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Exploranden für die angestammte Tätigkeit als Lampenmonteur sowie für alle anderen mittelschwer bis schwer belastenden beruflichen Tätigkeiten eine bleibende, volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten seien dem Exploranden mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar. Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit in dem von ihnen festgestellten Ausmass seit April 2006 bestehe. Aus ihrer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähigkeit seither länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen sei. Medizinische und berufliche Massnahmen empfahlen sie nicht (Urk. 13/77/27).

3.4    Dr. med. M.___, praktische Ärztin FMH und Vertrauensärztin SGV, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, schrieb in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (Urk. 13/81/4) zum C.___ Gutachten, dass dieses insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei und sie sich dieser Beurteilung vollumfänglich anschliessen sollten. Für die bisherige Tätigkeit (Lampenmonteur) sei von einer seit April 2006 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten, Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5 kg mit der linken oberen Extremität und des Einsatzes des rechten Armes oberhalb des Schulterniveaus) könne seit April 2006 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

    Die subjektiv geäusserten Beschwerden hätten keinen kongruenten objektiven Befunden (wie zum Beispiel: Zehen- und Fersengang seien über mehrere Meter beidseits durchführbar; keine fassbare Atrophie an den oberen und unteren Extremitäten; leichte Beschwielung im Bereich der rechten Hand; verminderter Finger-Boden-Abstand, der im Langsitz nicht mehr vorhanden sei; Lasègue positiv im Liegen, der im Sitzen mit gestreckten Kniegelenken nicht mehr zu Schmerzen geführt habe) zugeordnet werden können. Das Fehlen einer psychiatrischen Komorbidität schliesse eine somatoforme Schmerzstörung aus. Die Symptomausweitung und die Selbstlimitierung würden als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend eingeschätzt. In der Untersuchung würden des Weiteren eine Inkongruenz der Befunde, eine Selbstlimitierung und zeitweise demonstrative Tendenzen ersichtlich, welche im Gutachten beschrieben würden.

3.5    Am 27. Februar 2009 wurde der Versicherte in der Uniklinik D.___ operiert (Schulterarthroskopie, Bicepstenotomie, Acromioplastik, AC-Resektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts). Im entsprechenden Operationsbericht (Urk. 13/84/1) sowie im Schreiben der Klinik vom 3. März 2009 zu Händen von Hausarzt Dr. Y.___ (Urk. 13/84/4) ist von einer Abduktionsschiene die Rede, die Tag und Nacht getragen werden müsse, und von flankierender physiotherapeutischer Mobilisation des Schultergelenkes. Die klinische Verlaufskontrolle in der Schultersprechstunde postoperativ wurde auf den 15. April 2009 festgesetzt und bis zu dieser Konsultation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

    Im Bericht der Klinik vom 14. September 2009 führte Assistenzarzt Dr. E.___ in Beantwortung der Fragen der IV-Stelle aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Endzustand nach der Operation noch nicht erreicht sei, weshalb zur Prognose noch keine Aussagen und zu den körperlichen Einschränkungen auch keine abschliessende Beurteilung gemacht werden könnten. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 100 % und befand die Absehbarkeit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als im Moment nicht beurteilbar. Es sei eine EFL in Betracht zu ziehen (Urk. 13/90/7).

3.6    An den Untersuchungsdaten 19. und 28. August sowie 9. September 2009 wurde auf Zuweisung von Dr. Y.___ am G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Arbeitsassessment mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 10. September 2009 (Urk. 13/91/2) stellten die involvierten Ärzte Dr. med. N.___, Oberarzt i.V., und Dr. med. O.___, Assistenzarzt, sowie Ergo/Physiotherapeut/in P.___ die arbeitsrelevanten (Haupt-)Diagnosen: Chronisches Panvertebralsyndrom, chronische Handgelenksschmerzen beidseits rechts deutlich ausgeprägter als links, eine Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie rezidivierende depressive Episoden (aktuell mittelschwer ausgeprägt). Zu den „arbeitsbezogenen Problemen„ schrieben sie, ein allfälliges arbeitsrelevantes Problem habe nicht erhoben werden können, da während der Tests das Schmerzverhalten des Patienten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Dieser habe bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal gewesen und es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Als „beitragende Faktoren“ erwähnten sie Langzeitarbeitslosigkeit und eine mittelgradige depressive Episode. Infolge erheblicher Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Die demonstrierte funktionelle Leistungsfähigkeit liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Somit müsse die Beurteilung aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde erfolgen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit kamen sie dann zusammengefasst zum Schluss (Urk. 8/91/3), dass die angestammte Tätigkeit als Lampenmonteur aufgrund der objektivierbaren Beschwerden vor allem im Bereich der rechten Schulter, in beiden Händen und im Rücken nicht mehr zumutbar sei. Leichte Arbeit (Gewichtshantierung 5 bis maximal 10 kg) mit Wechselbelastung sei ganztags, mit vermehrten Pausen von 1½ Std. über den Tag verteilt, zumutbar. Letztere begründeten sich durch eine Beschwerdekumulation der diversen körperlichen Beschwerden im Tagesverlauf. In der Gesamtbeurteilung gingen sie von einer umsetzbaren Arbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit von höchstens 60 % aus, wobei die psychische Komponente allenfalls aus psychiatrischer Sicht genauer festgelegt werden müsste (Urk. 13/91/4).

3.7    Über die Verlaufskontrolle in der Schulter-Sprechstunde der Orthopädie, Uniklinik D.___, vom 3. Februar 2010 nach beidseitiger glenohumeraler Infiltration berichteten Oberarzt Dr. med. Q.___ und Assistenzärztin Dr. med. R.___, dass ihrer Ansicht nach die unaushaltbaren subjektiven Schmerzen beidseits nicht mit der Klinik und der Bildgebung objektiviert werden könnten (Bericht vom 15. Februar 2010, Urk. 13/95). Ebenso habe die glenohumerale Infiltration linksseitig keinerlei Beschwerdeverbesserung gezeigt, sei jedoch rechtsseitig von kurzer Dauer – nicht einmal einen Tag – von 10 auf 7 regredient gewesen. Die im Arthro-MRI linksseitig beschriebene Partialläsion der Supraspinatussehne sowie AC-Gelenks-Arthrose schienen klinisch nicht im Vordergrund zu stehen und es fänden sich rechtsseitig ebenso im klinischen Untersuch keine deutlichen Pathologien. Weitere Kontrollen in der Schulter-Sprechstunde seien nicht vorgesehen; der Patient werde in die Schmerz-Sprechstunde des G.___ überwiesen.

3.8     Der von der IV-Stelle beauftragte Dr. F.___ erstattete sein Gutachten am 29. März 2010. Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 13/96/10):

-mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.Periarthropathia humeroscapularis rechtsbetont

-27.02.09 Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und ACResektion und Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subsca-pularis und Supraspinatus) mit Storz-Anker

2.Handschmerzen rechtsbetont

-10.12.04 Arthroskopie des Handgelenkes rechts, Synovektomie und Glättung des TFCC

-30.06.05 Synovektomie rechts, Ganglionexzision im Bereich des scapholunären Überganges und Resektion des Nervus interosseus posterior rechts

-posttraumatische scapholunäre Dissoziation mit beginnende radiokarpaler Arthrose rechts

-    ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

3.Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom

-nicht ausreichend somatisch abgestützt

-primäres Fibromyalgie-Syndrom

-aktuell betont im Bereich der oberen respektive der linken Körperhälfte

-Panalgie

-nicht dermatombezogene Hyposensibilität für ausschliesslich taktile Reize ganzer linker Arm und ganzes linkes Bein bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn

-nur phasenweise bestehende nicht myotombezogene Kraftabschwächung aller Extremitäten

-diffuse Druckschmerzangabe

-Polyarthralgien

-Panvertebralsyndrom

-multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Bauchraum

4.Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26,9 kg/m2

5.Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

-kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

6.Allergische Rhinokonjunktivitis

7.Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

    Unter „Beurteilung“ (Urk. 13/96/11) führte er aus, dass in der klinischen Untersuchung eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik, diffuse Druckschmerzen, nicht dermatombezogene Sensibilitätsstörungen der linken Extremitäten, nur phasenweise bestehende Kraftabschwächungen aller Extremitäten und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert hätten – dies beschrieb er in der Folge ausführlich: So hätten Untersuchungsbefunde, die abhängig seien von der Mitarbeit eines Versicherten (wie Finger-Boden-Abstand), rasch wechselnde Werte aufgewiesen. Diese schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen. Darauf lasse sich auch schliessen, weil der Versicherte bestätige, dass seit 1996 Schmerzen, egal welcher Körperabschnitt betroffen sei und egal ob die Schmerzen spontan oder nach Unfällen aufgetreten seien, permanent, tags- wie nachtsüber bestünden, therapierefraktär und mit Schlafstörungen verbunden seien und auf der visuellen Analog-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) um höchstens 2-3 Punkte fluktuieren würden – insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der Placeboeffekt 4-5 Punkte betragen könne. Diese Angaben, zusammen mit der therapierefraktären Situation auf mannigfaltige der bisher eingesetzten schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente, auf die Physiotherapien und auch die verschiedenen Operationen würden ebenso auf somatisch nicht abstützbare Beschwerden hinweisen, wie insbesondere auch, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, eindeutig schmerzverstärkende respektive schmerzlindernde Mechanismen zu formulieren. Zum gleichen Resultat kam der Gutachter bezüglich der nicht dermatombezogenen Hyposensibilität für ausschliesslich taktile Reize des ganzen linken Armes und des ganzen linken Beines, der nicht myotombezogenen Kraftabschwächung aller Extremitäten sowie der diffusen Druckschmerzen aller Fibromyalgie-Trigger-Punkte wie auch der Kontrollpunkte (Urk. 13/96/12 und 13).

    An den oberen Extremitäten konnte Dr. F.___, abgestützt auf objektivierbare Befunde, keinen klinisch-pathologischen Befund und keine funktionelle Einschränkung objektivieren. Er sei sich bewusst, dass der Versicherte dies ganz anders einschätze, aber sämtliche Gelenke seien, passiv geprüft, frei, normal und symmetrisch beweglich gewesen. Aufgrund der klinischen und der radiologischen Befunde im Bereich der Schultern habe er Mühe, sich derzeit vorzustellen, dass bei diesem Versicherten eine relevante Bewegungseinschränkung für die Schulterelevation und die Schulterflexion beidseits vorliegen könnte, zumal auch keine klinischen Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette, auf eine Muskelhypotrophie oder auf Myogelosen bestünden (Urk. 13/96/14). Der Gutachter fand an den oberen Extremitäten auch keinen Hinweis auf eine periphere Nerveneinklemmungsproblematik wie ein Karpaltunnelsyndrom, eine Arthrosebildung oder eine entzündliche Veränderung, und er kam zum Schluss, dass - die objektivierten Befunde verglichen mit den im C.___-Gutachten vom 12. Januar 2009 beschriebenen - von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen sei. So sei die Schulterbeweglichkeit links wieder frei, diejenige rechts sei passiv geprüft wieder frei und aktiv geprüft für die vom Versicherten demonstrierten Bewegungsausmasse ebenfalls frei beweglich, die Handgelenksbeweglichkeit beidseits wieder symmetrisch und normal und der Versicherte trage seinen rechten Arm nicht mehr in einer Schlinge (Urk. 13/96/15 und 16).

    Auch im Bereich der Wirbelsäule schloss der Gutachter auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden. Denn der Versicherte habe die Bewegungen aller axialer Bewegungssegmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft geschildert, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolgt sei. Dies berücksichtigte er in seiner anschliessend zu früheren Berichten geführten Diskussion und wies auch darauf hin, dass die anlässlich der aktuellen Begutachtung ergänzend durchgeführten konventionell-radiologischen Aufnahmen der Wirbelsäule weitgehend als altersentsprechende Normalbefunde einzustufen seien. Wiederum verglichen mit den Befunden gemäss C.___-Gutachten könne er von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen; so sei die Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, keine vermehrte Lordose lumbal, weder klinisch noch radiologisch beurteilt, objektivierbar und weder klinisch noch radiologisch eine thorakale Hyperkyphose nachweisbar (Urk. 13/96/16 und 17).

    An den unteren Extremitäten (Hüft- und Kniegelenke) bestätigte er ebenfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Hüftbewegungen beidseits seien wieder frei und altersentsprechend symmetrisch möglich (Urk. 13/96/17).

    Aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt sei die Arbeitsfähigkeit für die vom Versicherten langjährig bis 2005 ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Leuchtenmontage, bei der, gemäss dem Versicherten, unter anderem nicht repetitiv Arbeiten auf oder über Kopfhöhe auszuüben seien, derzeit zu 50 % eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mit vermindertem Tempo, über den Tag verteilt abgeleistet werden. Bezüglich dem zeitlichen Beginn der erwähnten Einschränkung sei ein Zeitpunkt nach dem C.___-Gutachten, spätestens ab der aktuellen Begutachtung anzunehmen. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne er derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren; damit bestätige er die Einschätzung im C.___-Gutachten. Eine zeitlich limitierte Einschränkung sei ausgewiesen im Zusammenhang mit der Schulteroperation rechts vom 27. Februar 2009 bis zum Abschluss der postoperativen Rehabilitationsphase, die, bei grosszügiger Auslegung, höchsten 4 Monate betragen habe (Urk. 13/96/19). Die angepasste Verweistätigkeit beschränkte der Gutachter auf leicht- bis höchstens mittelgradig körperlich belastende Arbeiten mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, dies in einem temperierten (Raumluft) Raum. Das Einhalten der Rückenergonomie sei wünschenswert, der repetitive Handeinsatz rechts oberhalb der Schulterhöhe, sofern der rechte Ellbogen nicht abgestützt werden könne, sollte vermieden werden, und die repetitiv zu bewegenden Gewichte vom Boden bis auf Brusthöhe sollten nicht schwerer als 7,5 kg und oberhalb der Brusthöhe nicht schwerer als 5 kg sein (Urk. 13/96/20).

3.9    Dr. med. S.___ von der Neuroradiologie Schanze, H.___, stellte beim Versicherten am 3. November 2010 einen Befund fest, der vereinbar sei mit einer geringfügigen, beginnenden Gon- und Femoropatellararthrose beidseits (Urk. 13/101).

3.10    Dr. I.___ und Dr. Z.___ vom A.___ beantworteten die Fragen der IV-Stelle am 3. Januar 2011 dahingehend, dass der Versicherte seit den Unfällen 1996 und 2004 an chronischen Schmerzen leide (Urk. 13/104/6 und 7). Hinzu komme ein Rückenleiden, das heute ebenfalls chronische Schmerzen verursache (Discushernie L5/S1, Impingementsyndrom rechte Schulter), Schmerzen inguinal und linke Hüfte, rechte Schulter (Status nach Operation 2008); eine Arthroskopie sei am linken Knie vorgesehen. Durch diese Schmerzen leide der Patient seit 4 Jahren unter chronischen Schlafproblemen. Diese und die anhaltenden Schmerzen seien Ausgangspunkt einer depressiven Störung, die heute mit einem unabhängigen Symptomkreis als eigenständige Krankheit zu sehen sei. Der Patient sei 100 % arbeitsunfähig. Weil verschiedene operative, medikamentöse und physio- beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten keine nachhaltigen Erfolge gebracht hätten, hielten sie ihn auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:

1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

2. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

3. Status nach Suizidversuch (ICD-10 X61, ICD-10 X81)

4. Panvertebralsyndrom cervical und lumbal mit/bei

-Status nach Unfall 1996 mit Sturz von der Leiter über 2.5 m (Stadtspital T.___)

-Hohlrundrücken

-Discushernie L5/S1 links

5. Impingementsyndrom rechte Schulter mit/bei

-knöchernem Impingement-Syndrom rechte Schulter bei Einengung des Subakromialraumes mit Verdacht auf Os akromiale rechts (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07)

6. Schmerzen beide Hände mit/bei

-Status nach Unfall 30.04.04

-Status nach Arthroskopie 10.12.04

-Status nach Ganglionexzision und Synovektomie am 13.06.05

-triangulärem fibrocartilaginärem Complex (TFCC)

-beginnender Arthrose rechtes Handgelenk

-scapholunärer Dissoziation (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07)

-Distorsion der Finger IV und V linke Hand (Gutachten Dr. U.___, Orthopädie vom 15.06.07)

7. Schmerzen linkes Knie mit/bei

-vorgesehener Arthroskopie Dr. J.___ 17.01.11.

3.11    In seinem Bericht vom 27. Januar 2011 (Urk. 13/105/2) zuhänden der IV-Stelle verwies Hausarzt Dr. Y.___ bezüglich Arbeitsunfähigkeit darauf, dass diese seit der Übernahme des Patienten 2005 von Dr. V.___ bestimmt werde, und er legte das Arbeitsassessment des G.___ vom 10. September 2009 bei (Urk. 13/105/7; siehe oben E. 3.6).

3.12    Die an der interdisziplinären Schmerzbehandlung beteiligten Ärzte des A.___ berichteten am 14. Juni 2011 Hausarzt Dr. Y.___ über ihre Einschätzungen und Beurteilungen des Versicherten, und zwar „unter Einbezug der gesamten IV-Akten/SUVA“ (Urk. 13/107/1). Sie wiederholten die im Bericht vom 3. Januar 2011 (oben vorstehende E. 3.10) gestellten Diagnosen und ergänzten sie mit den Ergebnissen der am 17. Januar 2011 von Dr. J.___ durchgeführten Arthroskopie („Chondromalazie Grad III Trochlea remoris, Grad II-III Patella, leicht gelockertes VKB links“). Bezüglich der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führten sie aus, der Patient brauche „eine wechselbelastende Tätigkeit zwischen sitzen und stehen, kein Stress, muss immer wieder liegen können, kann den Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Die Arbeitsleistung ist daher nur noch unter 2 Std./die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch [in] angepasster Tätigkeit verwertbar. Der Pat. ist gegenwärtig und wohl seit dem Unfall 100% arbeitsunfähig, u.a. aus somatischen, aber auch aus psychischen Gründen (chronifizierte Schmerzstörung, deutliche Depressionen). Eine Verbesserung des Zustandes hat sich trotz Physiotherapie und fachärztlicher Behandlung nie ergeben. In der Konsens-Beurteilung (somatisch und psychiatrisch) schlossen sie auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Beruf Bauarbeiter/Elektriker. Weiter führten sie aus: „Objektivere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (von der IV vorgeschlagen Überwachung von Bildschirmen in Grossgaragen oder Kaufhäusern oder als Parkwächter, Arbeit am Fliessband, Tankwart) sowie Zumutbarkeit: Der Pat. ist auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig, eine Arbeitstätigkeit ist dem Pat. nicht zuzumuten (Urk. 13/107/6).

3.13    Dr. J.___, der die erwähnte Kniearthroskopie durchgeführt und beim Bericht über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung mitgewirkt hatte (vorstehende E. 3.12), stellte in seinem Bericht für die IV-Stelle vom 4. Juli 2011 (Urk. 13/109/1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Chondromalazie Grad III Trochlea femoris und Grad II bis III retropatellär, leichte VKB und eine Insuffizienz Knie links. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Status nach OSG Bandoperation links etwa 1978, nach Handgelenksarthroskopie und späterem Eingriff im Bereich der Strecksehnen etwa 2002 sowie nach Schulteroperation. Aus orthopädischer Sicht konnte er dem Versicherten aufgrund des Knieleidens für eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit - langes Gehen und Stehen sei nicht zumutbar - keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 13/109/2 und 3).


4.

4.1    Im Laufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens liess der Beschwerdeführer noch weitere Arztberichte zu den Akten reichen (Urk. 3/3 = Urk. 13/107, Urk. 3/4-6 und Urk. 8). Dr. Y.___ brachte in seinem Bericht vom 18. April 2012 (Urk. 3/4) vor, die lange Beobachtungsperiode (Hausarzt des Beschwerdeführers seit über zwanzig Jahren) und die wiederholten erfolglosen Behandlungsversuche im somatopsychischen Bereich würden es ihm erlauben zu behaupten, dass die Schlussfolgerungen der interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 14. Juni 2011 absolut richtig seien.

4.2    Dres. L.___, I.___ und Z.___ vom A.___ schrieben am 8. April 2012 (Urk. 3/5) - in Beantwortung von Fragen der Helsana Versicherungen AG – dass verschiedene operative, medikamentöse und physio- beziehungsweise psychotherapeutische Massnahmen trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten keine nachhaltigen Erfolge gebracht hätten. Im Gegenteil, die Operationen hätten noch mehr Schmerzen verursacht. Diese Aussichtslosigkeit auf Verbesserung und die nicht voraussehbare Intensität der Schmerzen bewirkten, dass sie den Patienten auch auf längere Sicht für 100 % arbeitsunfähig hielten. Wegen Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Gedankenkreisen sowie Chronifizierung der Schmerzen und der gesteigerten depressiven Symptomatik (deutliche Verlangsamung; Schwierigkeiten, Instruktionen zu befolgen; Erschöpfung) könne dieser keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen.

4.3    Auf die Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ob dieser aus handchirurgischer Sicht eine Erwerbsfähigkeit realisieren könne, stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Schreiben vom 17. April 2012, Urk. 3/6):

- posttraumatische scapholunäre Dissoziation rechts (intercarpale
Bandläsion)

- Läsion Meniscus ulnocarpalis links

- Tendovaginitis stenosans D III links

- therapieresistenter Schmerzzustand nach Ruptur des radialen
Kollateralbandes und der Gelenkkapsel am MP-Gelenk IV und V
links

- therapieresistente Sensibilitätsstörungen D III – D V links

- ulnolunäres Impactionssyndrom links

    Weiter führte er u.a. aus, er kenne den Versicherten seit dem 7. April 2006; dieser sei weder für leichte, mittlere oder schwere manuelle Arbeit erwerbsfähig. Aus handchirurgischer Sicht könne er im Kontrollbereich Arbeiten durchführen, bei welchen er seine Hände nicht einsetzen müsse. Das Bedienen von leicht gehende (ohne repetitive Notwendigkeit) und visuelle Kontrolle am Bildschirm sind uneingeschränkt möglich.

4.4    Der Bericht von Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 26. April 2012 enthält folgende „Zusammenfassung“ (Urk. 8 S. 2):

    „Komplexe Problematik mit Panvertebralsyndrom cervikal und lumbal betont bei St. n. Trauma 1996 nach Sturz von der Leiter mit über 2,5 m. Schulterschmerzsyndrom bds. mit Impingementsyndrom bei St. n. Schulteroperation rechts (2008 D.___), komplexe Handproblematik rechts betont bds. bei St. n. Unfall (30.04.2004) mit konsekutiver zweimaliger Handoperation rechts, ferner anhaltende somatoforme Schmerzstörung und mittelgradige depressive Episode bei St. n. Suizidversuch. Ich beschränke mich hier auf die Wirbelsäulenproblematik mit cervikal und lumbal betontem, chronisch rez. Panvertebralsyndrom bei St. n. Unfall 1996 mit Sturz von der Leiter mit über 2,5 m.“ Dr. V.___ führte weiter aus, der Verlauf bezüglich der Wirbelsäulen(WS)-Problematik sei protrahiert, trotz konservativer Therapie sei keine wesentliche Besserung des cervikal- und lumbal betonten Panvertebralsyndroms eingetreten. Aus „WS-medizinischer Sicht“ beurteilte er die Arbeitsfähigkeit wie folgt: Da beim Versicherten eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans bestehe, sei dieser für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in WS-belastenden Tätigkeiten und in Zwangshaltung für langandauerndes reines Stehen insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder Halswirbelsäule-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich nicht geeignet. Zumutbar würden körperlich leichte tigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erscheinen; insbesondere aber kein Heben von schweren Lasten und nicht mehr als 5 kg kurzfristig sowie 2 kg längerfristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ermitteln zu können, müsste bei ihm ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden, was am besten in einer sogenannten Wiedereingliederungsstätte (z.B. Appisberg) geschehe.


5.

5.1

5.1.1    Nachdem die medizinische Aktenlage sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung des Rentenanspruches für ungenügend befunden worden war, wurde - wie bereits ausgeführt (vorne Sachverhalt 2.1) - beim C.___ ein Gutachten eingeholt. Vorweg ist festzuhalten, dass das C.___-Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist und auf allen nötigen Untersuchungen beruht. Die Gutachter gingen auf sämtliche vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ein und gaben ihre Beurteilung in Kenntnis der Vorakten beziehungsweise der Anamnese ab. Die medizinischen Zusammenhänge wie auch die medizinische Situation haben sie einleuchtend dargelegt und beurteilt und ihre Schlussfolgerungen einlässlich und überzeugend begründet. Damit erfüllt das C.___-Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung (E. 1.6) an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen.

5.1.2    Die Gutachter des C.___ hielten am 13. Januar 2009 (siehe E. 3.3) als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5), chronische Schulterschmerzen beidseits unter Betonung der rechten Seite (ICD-10 M79.61) und chronische Schmerzen im Bereich beider Hände (ICD-10 M79.63) fest. Weitere Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen würden, stellten sie nicht, auch keine psychiatrischen. Eine psychiatrische Morbidität als Grundlage für die Schmerzproblematik schlossen sie aus, die psychodynamischen Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung hielten sie für nicht erfüllt und eine Depression für nicht nachweisbar; es handle sich um eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung.

    Sie hielten den Beschwerdeführer in ihrer Konsens-Gesamtbeurteilung für die angestammte Tätigkeit als Lampenmonteur wie für alle anderen mittelschweren bis schweren Tätigkeiten als bleibend und voll arbeitsunfähig. Körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar.

5.2

5.2.1    Demgegenüber wird im zeitlich vor dem C.___-Gutachten verfassten Bericht des A.___ vom 30. April 2008 (E. 3.1) dem Beschwerdeführer aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und – als eigenständiger Störung - einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus der ausführlichen Begründung ist zu schliessen, dass letztlich (allein) das Schmerzgeschehen der attestierten Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegt: Wegen des Ausmasses der Schmerzen kann der Versicherte nicht schlafen; Schmerzbelastung und Schlafstörung haben dann zur Depression geführt. Die beklagten Schmerzen werden jedoch nicht hinterfragt, obwohl auffällt, dass sie weder durch eine achtwöchige tagesklinische Rehabilitation noch durch operative, medikamentöse noch physiotherapeutische Therapien nachhaltig verbessert werden konnten. Angesichts der Tatsache, dass das Gericht dem Umstand Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte die vorgetragenen Klagen über Schmerzen ihrer Patienten mitunter vorbehaltslos anzunehmen haben, dies aber bei der Beweiswürdigung ihrer Berichte rechtsprechungsgemäss (BGE 135 V 465 E. 4.5) zu berücksichtigen ist, vermag der Bericht von Dr. Z.___ die auf alle Aspekte der Schmerzen eingehenden medizinischen Schlussfolgerungen der C.___-Gutachter nicht zu entkräften.

5.2.2    Dasselbe trifft auch auf den Bericht des behandelnden Handchirurgen Dr. B.___ vom 10. Juni 2008 (E. 3.2) zu. Hinzu kommt, dass dem Versicherten gemäss Dr. B.___ „nie“ ein Heben und Tragen von Lasten – auch nicht leicht bis Lendenhöhe – sowie „nie“ ein Hantieren mit Werkzeugen – auch nicht leicht/feinmotorisch – zumutbar sein soll, gleichzeitig wird ihm aber eine Fahrtauglichkeit „für kurze Strecken“ bescheinigt, was widersprüchlich erscheint. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätigkeit aufgrund der Hand-/Handgelenksbeschwerden vermag dementsprechend nicht zu überzeugen.

5.3

5.3.1    Dr. M.___ vom RAD wiederum beantwortete die ihr gestellte Frage, ob seit April 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege, in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2009 (E. 3.4) mit „ja“, und schlug gleichzeitig vor, sich vollumfänglich der Beurteilung im C.___-Gutachten anzuschliessen.

    Gestützt auf ihre Einschätzung erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin den Vorbescheid vom 16. März 2009, in welchem sie das C.___Gutachten vom 13. Januar 2009 als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel bezeichnete. Weiter schrieb sie, dass ausgehend von den Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms, von chronischen Schulterschmerzen und chronischen Schmerzen im Bereich beider Hände seit April 2006 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert werde (Urk. 13/80/2, siehe auch Sachverhalt E. 2.1). Sie errechnete in der Folge eine Erwerbseinbusse beziehungsweise einen Invaliditätsgrad von 33 % und stellte fest, dass sich somit nichts am Rentenanspruch gemäss ihrer Verfügung vom 5. September 2007 ändere: Der Versicherte habe von August 2005 bis 31. März 2006 Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente; ab April 2006 bestehe bei einem IV-Grad von 33 % kein Rentenanspruch mehr.

5.3.2    Die C.___-Gutachter, die dem Versicherten seit April 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bescheinigten, führten zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6.3 des Gutachtens, Urk. 13/77/27) aus, aus ihrer Sicht könne nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeitsfähigkeit seither länger dauernd und höhergradig eingeschränkt gewesen sei (E. 3.3). Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ist mit dieser Formulierung allein aber noch keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands im revisionsrechtlichen Sinn per 31. März 2006 ausgewiesen. Nachfolgend ist deshalb noch eingehender zu prüfen, ob tatsächlich von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes – darunter fällt auch eine allfällige Änderung in der Intensität des Leidens (vorne E. 1.5) – ausgegangen werden kann oder ob lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vorliegt. Für diese Prüfung sind sinnvollerweise auch die echtzeitlichen, d.h. um den Revisionszeitpunkt herum verfassten medizinischen Berichte heranzuziehen, auch wenn sie vor dem Wiedererwägungsentscheid der IV-Stelle beziehungsweise der Abschreibungsverfügung des Sozialversicherungsgerichts verfasst wurden (vgl. E. 2.1).

5.4

5.4.1

5.4.1.1    Den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers liegt (vor allem) der Unfall vom 30. April 2004 zugrunde (vgl. Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 4. Oktober 2005, Urk. 13/3). Dieser führte am 10. Dezember 2004 zur ersten und am 13. Juni 2005 zur zweiten Operation an der rechten Hand (Urk. 13/2/1). Beide Operationen wurden durch Dr. med. W.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, durchgeführt. Im Arztbericht für die Invalidenversicherung vom 21. Oktober 2005 attestierte Dr. W.___ eine Arbeitsunfähigkeit von u.a. 50 % ab 17. August 2005 und bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Urk. 13/8/1-2). Er berichtete, bei seiner letzten Untersuchung am 1. September 2005 sei das Handgelenk rechts über dem scapholunären Intervall druckdolent gewesen, und über dem MP V habe links eine deutliche Dolenz ulnarseitig bestanden. Der Patient gebe an, mit diesen Beschwerden die tägliche Arbeit in der Fabrik nicht mehr ausführen zu können. Anamnestisch erwähnte Dr. W.___, dass nach einem Trauma am 30. April 2004 der Versicherte rechts eine TFCC-Läsion und links eine Distorsion des MP IV und V erlitten habe. Am 10. Dezember 2004 habe er die TFCC-Läsion arthroskopisch festgestellt, diese geglättet und die reaktive Synovialitis abgetragen. Diese Läsion sei ausgeheilt, in der Folge sei aber eine Synovitis im radioscapholunären Intervall aufgetreten mit einem okkulten Ganglion; die Synovektomie und die Ganglienexzision habe er am 13. Juni 2005 durchgeführt. In der Folge habe der Versicherte immer wieder über belastungsabhängige Schmerzen, nun auch an der linken Hand geklagt, die intensive Ergotherapie habe aber nur wenig Besserung gebracht. Auch die kreisärztliche Untersuchung der SUVA habe die Beschwerden nicht erklären können, die erhobenen Befunde hätten nach wie vor eine Druckdolenz rechts radioscapholunär sowie belastungsabhängige Schmerzen am MP IV und V links gezeigt. Bei der letzten spezialärztlichen Untersuchung habe keine Notwendigkeit bestanden, weitere spezialärztliche Untersuchungen durchzuführen. Prognostisch äusserte er die Meinung, die therapeutischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft, für die geäusserten Restbeschwerden könne er kein pathologisches Korrelat finden (Urk. 13/8/5).

5.4.1.2    Die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 30. November 2005 führte schliesslich dazu, dass der Versicherte ab 5. Dezember 2005 zu 50 % arbeitsfähig geschrieben wurde, mit der Bemerkung, sollte dieser seine Arbeit als Elektromonteur nicht mehr machen können, so sei „eine Umschulung resp. eine Einsetzung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt indiziert(Urk. 13/12/9). Am 6. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitgeber auf den 31. März 2006 gekündigt, weil der tags zuvor gemachte Arbeitsversuch im Umfang von 50 % misslungen war und der Versicherte im Betrieb nicht mehr eingesetzt werden konnte (Urk. 13/12/3). Die Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt fand am 4. Januar 2006 statt (Urk. 13/15/8). Daraufhin schrieb die SUVA der IV-Stelle sowie der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 18. Januar 2006 (Urk. 13/15/1), dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung dem Versicherten ein ganztägiger Arbeitseinsatz bei nahezu voller Leistungsfähigkeit zumutbar sei. Dies seien z.B. Überwachungsarbeiten oder Arbeiten am Fliessband. Ungeeignet seien Arbeiten mit ständigem Heben von Gewichten über 2 kg. In diesem Sinne würden sie den Versicherten ab 1. April 2006 als zu mindestens 75 % arbeitsfähig erachten.

5.4.1.3    Im von der IV-Stelle eingeholten Arztbericht führte Dr. Y.___ auf seinen Beiblättern 1 und 2 am 14. Februar 2006 (Urk. 13/18/3 und 4) unter anderem auch die Diagnose „Verdacht auf hypochondrische Persönlichkeitsstörung“ auf. Den Gesundheitszustand fand er eher stationär, berufliche Massnahmen wie Beratung und Stellenvermittlung („leichte Arbeit“) und eine medizinische Abklärung für angezeigt. Bei der Anamnese vermerkte er am Schluss: „Schlussendlich 1¼ Jahre nach der ersten Überweisung kommt Herr X.___ zum Hausarzt mit Verdacht auf Schmerzausweitung und der Kündigung per 1.4.06 zurück.

5.4.1.4    Mit Bericht vom 8. März 2006 des Zentrums für Wirbelsäulenleiden, Spital XY.___, unterschrieben durch Dr. V.___ (Urk. 13/21 = 13/37), stellte dieser bezüglich der unfallfremden gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten die Diagnosen eines Panvertebralsyndroms cervical sowie lumbal betont und bei Hohlrundrücken sowie im MRI nachgewiesener Dicushernie L5/S1 links, einer Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance sowie eines Impingementsyndroms an der rechten Schulter. Weiter führte er aus: „Bezüglich der Rückenproblematik ist der Patient in seiner Tätigkeit stark eingeschränkt; für leichte wechselbelastende Tätigkeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, sowie kein Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in vornüber geneigter Haltung, keine grob manuellen Arbeiten beziehungsweise Arbeiten mit schweren Geräten oder Werkzeugen: in einer solchen der Behinderung angepassten Tätigkeit ist der Patient zur Zeit und bis auf weiteres 50 % arbeitsunfähig. Ein Jahr später (Bericht vom 22. März 2007, Urk. 13/43) gab er eine wörtlich identische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Dazwischen (Arztbericht vom 9. November 2011, Urk. 13/32/1, Punkt B.) bescheinigte er zuhanden der IV-Stelle eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % lediglich für die Zeit vom 6. bis 10. März 2006. (Erst) ab 17. Mai bis 7. Juni 2006 schrieb er den Versicherten erneut – diesmal zu 100 % - arbeitsunfähig sowie ab 1. Juli bis 23. November 2006 wieder zu 50 %. Die Angaben von Dr. V.___ zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind demzufolge - da in sich widersprüchlich - nicht nachvollziehbar, und es kann auf sie nicht abgestellt werden.

5.4.2    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Unfall im Jahr 2004 ab 22. August 2004 (Urk. 13/8/1, Urk. 13/2 und Urk. 13/9/20) eine monatelange vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge hatte und diese schliesslich zum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf der Wartezeit – d.h. ab 1. August 2005 – führte. Nach der zweiten Operation der rechten Hand (13. Juni 2005) finden sich in den Akten jedoch bald schon Hinweise darauf (E. 5.4.1), dass den immer noch vorhandenen therapieresistenten Beschwerden kein pathologisches Korrelat (mehr) zugrunde lag. Durch den Kreisarzt der SUVA wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben unternahm der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2005 einen Arbeitsversuch beim früheren Arbeitgeber in seinem angestammten Beruf als Lampenmonteur, welcher jedoch scheiterte und damit aufzeigte, dass die angestammte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar war. Infolgedessen prüfte die SUVA seine Arbeitsfähigkeit bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit (zum Profil siehe ebenfalls E. 5.4.1). Die (zu berücksichtigenden) echtzeitlichen medizinischen Abklärungen ergaben dafür eine nahezu volle Leistungsfähigkeit bei ganztägigem Einsatz beziehungsweise eine mindestens 75%ige Arbeitsfähigkeit. Die SUVA erachtete den Versicherten ab diesem Zeitpunkt als voll vermittelbar gegenüber dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum sowie die Arbeitslosenkasse als zu 100 % leistungspflichtig (Schreiben vom 18. Januar 2006, Urk. 13/15/1), stellte ihre Taggeldzahlungen per Ende März 2006 ein und richtete dem Versicherten ab 1. April 2006 eine Rente und eine Integritätsentschädigung aus (SUVA-Verfügung vom 16. Mai 2007, Urk. 13/49). Die IV-Stelle lud den Versicherten zum Gespräch zur Abklärung seiner beruflichen Situation auf den 28. Februar 2006 ein (Urk. 13/17/1). Wegen mangelnder Schulbildung, fehlenden schriftlichen Deutschkenntnissen sowie der subjektiv hohen Schmerz- und Einschränkungswahrnehmung wurde eine Umschulung aus berufsberaterischer Sicht als nicht machbar eingestuft, und in diesem Sinne ein betreffendes Leistungsbegehren des Versicherten schliesslich abgewiesen (mit dem Hinweis auf allfällige Einarbeitungstaggelder im Rahmen von Arbeitsvermittlung, Verfügung vom 3. Mai 2006, Urk 13/25). Damit haben sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 ATSG wesentlich geändert. Auch der Gesundheitszustand selber ist insofern nicht mehr der gleiche, als er sich soweit verbesserte, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls spätestens ab 31. März 2006 wieder zumutbar war, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen.

5.4.3    Die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Erwerbseinkommen liess der Beschwerdeführer nie beanstanden. Die Berechnung der IV-Stelle (Urk. 13/78) erscheint im Übrigen korrekt: Gemäss Angaben des Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer 2005 Fr. 6145.-- pro Monat verdient (ein 13. Monatslohn war nicht vorgesehen, Urk. 13/10/2), d.h. 73‘740.-- jährlich, womit sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.2 % beziehungsweise 1.6 % ein Valideneinkommen von Fr. 75‘818.90 für 2007 ergab; gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4), einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2014 Tabelle B.9.2) und der Nominallohnentwicklung von 1.6 % ergab sich für 2007 ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘144.--. Unter dem (gerechtfertigten) Abzug von 15 % - „da nur körperlich leichte Tätigkeiten, unter Vermeiden von Heben und Tragen von Lasten über 3 kg mit der rechten sowie 5 kg mit der linken oberen Extremität“ in Frage kamen und der „Einsatz des rechten Armes oberhalb des Schulterniveaus“ nicht mehr möglich war (Vergung vom 12. März 2012, Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2) - verringerte sich das Invalideneinkommen auf Fr. 51‘122.40, sodass schliesslich eine Erwerbseinbusse von Fr. 24696.-- beziehungsweise ein nicht rentenbegründender - Invaliditätsgrad von 33 % resultierte.

5.5    Bei dieser Sach- und Rechtslage (vgl. E. 1.5) war die Befristung der mit Verfügung vom 5. September 2007 rückwirkend ab 1. August 2005 gewährten ganzen Invalidenrente – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV - auf 31. März 2006 durch die Beschwerdegegnerin rechtens.


6.

6.1    Es bleibt die Zeit ab 1. April 2006 (siehe dazu E. 2) zu beurteilen. Die für das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 13. Januar 2009 verantwortlichen Ärzte stellten – wie bereits ausgeführt (E. 3.3) - nur somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Vorliegen einer eigentlichen psychiatrischen Diagnose wurde von ihnen verneint (explizit auch die einer somatoformen Schmerzstörung), eine Beschwerdeausweitung und Selbstlimitierung hingegen bejaht; sie attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. Das Arbeitsassessment am G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Bericht vom 10. September 2009; E. 3.6), ergab ebenfalls eine ausgeprägte beziehungsweise erhebliche Selbstlimitierung. Im entsprechenden Bericht ist weiter von schlechter Leistungsbereitschaft und Inkonsistenz die Rede, und die Resultate der ergonomischen Tests waren deshalb für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Infolgedessen erfolgte diese aus medizinisch-theoretischer Sicht unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde. Für leichte, wechselbelastende Arbeit (Gewichtshantierung 5 bis maximal 10 kg, vermehrte Pausen von 1½ Std. über den Tag verteilt) schätzten die involvierten Fachpersonen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 60 %. Ihre Einschätzung vermag aber diejenige der C.___-Gutachter nicht zu entkräften, denn sie erwähnen ausdrücklich „beitragende Faktoren“ wie Langzeitarbeitslosigkeit und mittelgradige depressive Episode und weisen darauf hin, dass die psychische Komponente allenfalls aus psychiatrischer Sicht genauer festgelegt werden müsste. Somit ist davon auszugehen, dass die Einschätzung auch invaliditätsfremde Aspekte (wie Langzeitarbeitslosigkeit) enthält, und sie kann überdies nicht als umfassend und abschliessend bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist weiter der zeitliche Umstand, dass für die Zeit, in der das Arbeitsassessment durchgeführt worden ist (August/September 2009) die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers (sogar) auf eine ganze Invalidenrente bejaht hat (Urk. 2).

6.2    Am 27. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik D.___ an der rechten Schulter operiert, was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (E. 3.5). Die IV-Stelle nahm deshalb zu Recht eine wesentliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers an und sprach diesem – nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 2 IVV) - ab 1. Mai 2009 rückwirkend (und befristet, siehe nachfolgend E. 6.3) erneut eine ganze Invalidenrente zu.

6.3

6.3.1    Gemäss den Berichten der Klinik D.___ (E. 3.5) war der Beschwerdeführer bis zur postoperativen Verlaufskontrolle Mitte April 2009 zu 100% arbeitsunfähig. Weil der Endzustand nach der Operation am 14. September 2009 noch nicht erreicht war, konnte zu diesem Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilung abgegeben werden; der zuständige Arzt fand, es sei eine EFL in Betracht zu ziehen. Darüber, dass gerade ein Arbeitsassessment stattgefunden hatte, war er anscheinend nicht informiert. Nach der weiteren Verlaufskontrolle in der Schultersprechstunde am 3. Februar 2010 wurde berichtet (E. 3.7), dass die unaushaltbaren subjektiven Schulterbeschwerden beidseits nicht mit der Klinik und der Bildgebung objektiviert werden konnten. Zwar wird im Bericht selber eine Schmerzausweitung nicht direkt erwähnt, aber angesichts der erwähnten Beurteilung, des Umstands, dass trotz der glenohumeralen Infiltration beidseits keine (nachhaltige) Beschwerdebesserung erreicht werden konnte und auch der Anamneseschilderung (dazu: Urk. 13/95/1), lässt sich der Schluss auf das Vorliegen einer Beschwerdeausweitung durchaus ziehen, umso mehr als ein solcher mit den Folgerungen des Gutachters Dr. F.___ (E. 3.8) – dieser führte seine ambulanten Untersuchungen zur fast gleichen Zeit, nämlich am 24. März 2010 durch - im Einklang steht.

6.3.2    So schrieb Dr. F.___ in seiner Beurteilung (E. 3.8), die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen, was er in der Folge ausführlich und detailliert mit eigenen Feststellungen wie auch mit Angaben des Versicherten untermauerte. Gerade der Umstand, dass die Schmerzen immer, d.h. genese- und tageszeitunabhängig etwa gleich und ungeachtet der bisher eingesetzten (schmerz- und entzündungshemmend wirkenden) Medikamente, der Physiotherapien und der verschiedenen Operationen therapierefraktär blieben, bestätigte ihn in seiner Auffassung, dass „derzeit Hinweise auf vordergründig nicht-somatisch abstützbare Beschwerden bestehen“. Damit war recht eigentlich wieder der Gesundheitszustand wie im Zeitpunkt der Erstellung des letzten Gutachtens (C.___-Gutachten vom 13. Januar 2009, E. 3.3) erreicht. Dr. F.___ fand jedoch bezüglich der objektivierten Befunde gegenüber dem C.___-Gutachten sogar einen verbesserten Zustand vor (so u.a. wieder freie Schulterbeweglichkeit links und rechts passiv geprüft wieder frei beweglich, Handgelenksbeweglichkeit beidseits wieder symmetrisch und normal, Halswirbelsäule wieder allseits frei beweglich, Hüftbewegungen beidseits ebenfalls wieder frei und altersentsprechend symmetrisch) und er bestätigte die Einschätzung der C.___-Gutachter bezüglich der angepassten Verweistätigkeit (keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit). Mit Bezug auf die Schulteroperation rechts vom 27. Februar 2009 attestierte er eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Abschluss der höchstens – grosszügig ausgelegt - viermonatigen postoperativen Rehabilitationsphase. Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Einschätzung von Dr. F.___, was zur Befristung der mit Verfügung vom 22. März 2012 rückwirkend gewährten ganzen Rente auf Ende September 2009 (Operationsdatum plus 4 Monate Rehabilitation = 27. Juni 2009, plus 3 Monate nach Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV) führte. Nach dem Gesagten ist diese Befristung nicht zu beanstanden.

6.3.3    Die Einschätzungen der Dres. I.___ und Z.___ vom A.___ vom 3. Januar 2011 (E. 3.10), die den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig – seit dem Unfall 2004 und auch auf längere Sicht – halten, überzeugen demgegenüber nicht. Denn ihre Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit beruht letztlich darauf, dass sämtliche medizinischen Massnahmen keinen nachhaltigen Erfolg gebracht haben. Dies, wie sie ausführen, „trotz hoher Motivation und viel Engagement des Patienten“, womit sie sich jedoch in klarem Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage befinden. Definitionsgemäss liegt eine Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Diese objektive Sicht lässt ihr Bericht jedoch vermissen. Dasselbe trifft auf den weiteren Bericht des A.___ vom 14. Juni 2011 über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung zu (E. 3.12), gemäss welchem der Beschwerdeführer sogar den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können soll. Deshalb soll eine Arbeitsleistung nur noch unter 2 Std. pro Tag in angepasster Tätigkeit möglich sein. Später wird jede Arbeitstätigkeit, auch die von der IV vorgeschlagenen Verweistätigkeiten, als dem Versicherten nicht zumutbar bezeichnet, was zumindest als inkohärent bezeichnet werden muss und überdies noch mit den Angaben von Dr. J.___, welcher die Kniearthroskopie im Januar 2011 durchführte, im Widerspruch steht. Dieser konnte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 4. Juli 2011 (E. 3.13) jedenfalls für vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestieren. Im Übrigen hat das Gericht, wie bereits erwähnt (E. 5.2.1), der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

6.3.4    Dasselbe ist auch bezüglich aller in E. 4 aufgelisteten – zeitlich ganz knapp nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten und deshalb hier ebenfalls berücksichtigten – ärztlichen Berichte anzumerken. Dr. Y.___ (E. 4.1) und die Ärzte des A.___ (E. 4.2) wiederholen überdies lediglich ihre früheren Einschätzungen, ohne neue Erkenntnisse anzubringen. Dass auf diese nicht abzustellen ist, wurde in den obigen Erwägungen bereits ausgeführt. Dr. B.___ geht bei seiner Beurteilung (E. 4.3) von einem komplexen Schmerzsyndrom an beiden Händen aus und kommt - in Verwechslung des Begriffs erwerbsfähig mit arbeitsfähig zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für keine manuelle Arbeit mehr erwerbsfähig beziehungsweise er könne Arbeiten durchführen, bei welchen er die Hände nicht einsetzen müsse. Seine Ausführungen überzeugen mangels differenzierter Begründung in ihrer Absolutheit nicht, vor allem auch angesichts der übrigen medizinischen Aktenlage. Was schliesslich die Meinung von Dr. V.___ (E. 4.4) betrifft, der betreffend der prozentualen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die ihm aus „WS-medizinischer Sicht“ noch zumutbaren Tätigkeiten die Durchführung eines funktionellen Leistungstests für nötig hält, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher beziehungsweise ein Assessment bereits (siehe E. 3.6) stattgefunden hat. Was eine neuerliche Durchführung nach weiterer Chronifizierung der – gerade auch durch das Assessment - dokumentierten Schmerzausweitung und Selbstlimitierung des Versicherten bringen soll, ist nicht ersichtlich (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E. 5.3). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Gerichtsverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG einfach und rasch zu sein hat, weshalb eine neuerliche Abklärung der WirbelsäulenproblematikDr. V.___ erwähnt einen Status nach Rückentrauma 1996, der Beschwerdeführer war aber bis April 2004 immer voll Erwerbstätig – zu einer klaren Verletzung dieser Verfahrensregeln führen würde, umso mehr als die gesamte medizinische Aktenlage rechtsgenügend für einen (abschliessenden) Entscheid ist. Insofern ist auch dem Beschwerdeantrag Ziff. 1 (Sachverhalt 3.1) nicht stattzugeben.


7.    Zusammengefasst war die Befristung/Aufhebung der ab August 2005 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf den 31. März 2006 rechtens, und auch die erneute Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit 1. Mai bis 30. September 2009 erweist sich als korrekt. Demensprechend ist die Verfügung der IV-Stelle vom 22. März 2012 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


8.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1000.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger