Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00474




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner

Urteil vom 31. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Dürst

Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___, gelernter Serigraph (Urk. 7/22/1), arbeitete zuletzt vom 1. Februar 2009 bis 28. Februar 2010 als CAD Designer bei Y.___ (Urk. 7/22/4). Seit Dezember 2010 ist der Versicherte insbesondere aufgrund eines chronischen thoraco-lumbovertebralen Schmerzsyndroms bei einem Status nach Morbus Scheuermann mit Brustwirbelsäulen-Kyphose und chronischen depressiven Verstimmungen teilweise arbeitsunfähig (Urk. 7/14).

    Der Sozialdienst des Bezirks Z.___ meldete den Versicherten im Juni 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur invalidenversicherungsrechtlichen Früherfassung und am 8. August 2011 zur beruflichen Integration respektive zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/5 und 7/13) Abklärungen vor und holte den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 23. September 2011 (Urk. 7/14) ein. Am 4. Oktober 2011 (Urk. 7/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass im Moment keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Der Gesundheitszustand könne aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend beurteilt werden. Sobald weitere Abklärungen erfolgt seien, werde die IV-Stelle das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen prüfen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle zudem mit Verfügung vom 23. März 2012 das Begehren um berufliche Integration respektive zum Bezug einer Rente ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er beantragte, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, und vor dem nochmaligen Entscheid über die Invalidenrente sei über die beruflichen Massnahmen zu entscheiden. Darüber hinaus beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Dürst zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Dürst zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 9). Am 31. Oktober 2012 liess der Versicherte seine Replik einreichen (Urk. 13). Mit Schreiben vom 15. November 2012 (Urk. 16) teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf eine Duplik mit.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).


2.    

2.1    Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gibt einzig der Bericht von Dr. A.___ vom 23. September 2011 Auskunft (Urk. 7/14). Dr. A.___ diagnostizierte ein chronisches thoraco-lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei einem Status nach Morbus Scheuermann mit Brustwirbelsäulen-Kyphose sowie chronische depressive Verstimmungen (ICD-10: F33.0). Zudem erwähnte sie die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Methadonsubstitutionsprogramm seit 2005 bei abhängiger Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) und einen Status nach Polytoxikomanie sowie Alkoholabusus. Sie attestierte dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit Dezember 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Aufgrund des chronischen Rückenleidens, der depressiven Verstimmung und der Methadonabhängigkeit sei die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt. In einer angepassten Tätigkeit, welche körperlich weniger belastend sei, sei eine Tätigkeit „eventuell bis zu 80 %“ möglich.

    Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH und Arzt beim regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle, bewertete die Ausführungen von Dr. A.___ in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 5. Oktober 2011 als nachvollziehbar (Urk. 7/21/3; 7/25/2). Er ging in der Folge von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Dezember 2012 und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, das heisst in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen.


3.    Weitere medizinische Abklärungen tätigte die IV-Stelle somit nicht. Dies steht im Widerspruch zu ihrer Mitteilung vom 4. Oktober 2011 (Urk. 7/18), in welcher sie zur Feststellung gelangt war, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien. In der Begründung ergänzte sie nämlich ausdrücklich, dass weitere Berichte eingeholt werden müssten, bevor der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abschliessend beurteilt werden könne. Dem ist umso mehr beizupflichten, als die behandelnde Ärztin des Versicherten, Dr. A.___, Allgemeinpraktikerin und weder Fachärztin für Rheumatologie oder Orthopädie noch Psychiaterin ist. Zur Diskussion stehen jedoch vor allem Beschwerden aus dem orthopädisch-rheumatologischen Bereich sowie solche psychischer Natur. Nicht klar ist ferner, warum Dr. B.___ bei seiner Aktenbeurteilung ohne nähere Begründung von einer möglichen 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, obwohl er den Bericht von Dr. A.___ als nachvollziehbar bezeichnet hatte (Urk. 7/25/2 unten). Diese hatte jedoch wörtlich eine Arbeitsfähigkeit „eventuell bis 80 %“ angenommen. Dr. A.___ hat dementsprechend die IV-Stelle am 20. April 2012 darauf hingewiesen, dass sie deren Einschätzung nicht teile und nicht als nachvollziehbar erachte. Ihre Angaben habe sie in der Annahme gemacht, es würden berufliche Massnahmen durchgeführt. Sie habe bei ihrer Prognose deren Abschluss vorausgesetzt (Urk. 7/34/1).


4.    Tatsächlich lässt der sich in den Akten befindliche medizinische Bericht keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu; dies nicht nur, weil es sich – abgesehen von der reinen Aktenbeurteilung von Dr. B.___ - um die einzige medizinische Beurteilung handelt, welche überdies von der behandelnden, als Allgemeinpraktikerin tätigen Ärztin erstellt wurde. Massgebend ist auch, dass Beschwerden zur Diskussion stehen, die verschiedene medizinische Fachgebiete betreffen und sich ausserdem in dieser Zusammensetzung häufig gegenseitig beeinflussen, was für eine interdisziplinäre Abklärung spricht. Aufgrund der vorhandenen Akten ist demnach nicht klar, welche gesundheitlichen Probleme den Beschwerdeführer seit wann und wie stark einschränken. Die betreffenden Abklärungen sind von der Beschwerdegegnerin noch nachzuholen, vorzugsweise mittels eines interdisziplinären Gutachtens. Ferner wird dem Hinweis der Beschwerdeführerin nachzugehen sein, dass der Beschwerdeführer Stellenwechsel aufgrund seiner gesundheitlichen Situation vorgenommen habe (Urk. 1 S. 5 f.). Die IV-Stelle wird hierzu auch Arbeitgeberberichte einzuholen haben. Nach entsprechenden ergänzenden Abklärungen wird die IV-Stelle neu über das Begehren des Beschwerdeführers zu befinden haben. Dazu gehört auch die Frage, ob berufliche Massnahmen durchzuführen sind, worüber die Beschwerdegegnerin ausdrücklich wegen noch ungenügender medizinischer Grundlagen noch nicht entschieden hat. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    

5.1    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts
U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, ausgangsgemäss eine Entschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 23. Dezember 2013 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Aufwand von 13.83 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 91.30 geltend (Urk. 22). Dieser Aufwand ist der Sache angemessen und die Entschädigung beläuft sich beim Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 3‘085.90 (13.83 x Fr. 200.-- = Fr. 2‘766.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 91.30 = Fr. 2‘857.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. März 2012, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Dürst, Winterthur eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘085.90 (inkl. Barauslagen und MWst) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Dürst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHertli-Wanner