Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00476 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 27. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, erlitt 1979 eine Verletzung des linken Knies mit einer Luxation der Patella, die operativ behandelt werden musste (Urk. 6/77 S. 41). Ab dem 1. Oktober 2001 war er bei der Y.___ AG in einem 100%igen Pensum als Lagermitarbeiter tätig (Urk. 6/6 S. 1). Nachdem der Versicherte infolge Schmerzen am linken Knie und lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein arbeitsunfähig geworden war, kündigte ihm der Arbeitgeber am 26. Mai 2003 das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2003 (Urk. 6/6 S. 7).
Am 4. Mai 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 6/2-3), beruflichen (Urk. 6/4-6 und Urk. 6/11), erwerblichen (Urk. 6/7) und medizinischen (Urk. 6/8-10, Urk. 6/13-15, Urk. 6/18-20 und Urk. 6/23-24) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn am 5. Dezember 2005 durch die Z.___ rheumatologisch begutachten, welche ihm in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte mit dem Hinweis, dass mit einer Steigerung derselben auf 70 % innerhalb von 3 bis 6 Monaten zu rechnen sei (Urk. 6/44 S. 18 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/58) wurde dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente bei einem 71%igen Invaliditätsgrad zugesprochen.
Am 22. Februar 2010 erfolgte beim Versicherten in der Neurochirurgischen Klinik des A.___ eine partielle Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 1/2 links mit vollständiger Tumorexstirpation (Urk. 6/77 S. 54 f.).
1.2 Anlässlich eines im Jahr 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinischen (Urk. 6/69-73) Verhältnisse des Versicherten erneut ab, liess ihn am 26. September 2011 durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, begutachten (Gutachten vom 8. Oktober 2011, Urk. 6/77) und liess am 5. und 6. Oktober 2011 vom C.___ eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Urk. 6/78). Diese Abklärungen ergaben, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/77 S. 43 Abs. 2 und
Ziff. 9.3).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/81 ff.) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 2) die Invalidenrente des Versicherten mit der Begründung ein, sein Invaliditätsgrad betrage, bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs, nur noch 26 % (Urk. 2 S. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona (Urk. 3), am 4. Mai 2012 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 4. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet die am 23. März 2012 (Urk. 2) verfügte Aufhebung der Invalidenrente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen seit der Rentenzusprache vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/58) eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen und/oder erwerblichen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Rente rechtfertigt.
2.2 Während die IV-Stelle aufgrund der Beurteilung von Dr. B.___ von einem gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache verbesserten Gesundheitszustand ausging, wendet der Beschwerdeführer ein, die Situation sei unverändert geblieben und es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Dr. B.___ übersehe insbesondere, dass es sich bei der im Jahr 2010 durchgeführten Operation um eine solche zur Entfernung eines Tumors im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) gehandelt habe, womit lediglich eine inzwischen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe verbessert werden können, während sich am Zustand, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert habe, nichts geändert habe (Urk. 1 S. 3-5 Ziff. 3-4).
3.
3.1 Die ursprüngliche, mit Verfügung vom 24. Mai 2006 erfolgte Rentenzusprache beruhte im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten der Z.___ vom 27. Dezember 2005, in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 6/44 S. 15 Ziff. 4):
1. Gonarthrose links mit Femurkondylennekrose lateral
- Status nach Arthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie, Débridement des lateralen Femurokondylus und Lavage des linken Knie am 27. März 2003
- Status nach Arthroskopie des linken Knie mit Gelenkstoilette, medialer und lateraler Meniskus-Teilresektion und Notch-Plastik am 29. Oktober 2004
- Chondrocalcinose des linken Knie
- Status nach Patella-Rezentrierung links bei Patella-Luxation 1979
2. chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, am ehesten S1 im März 2005
- Status nach radikulärer Reizung rechts, am ehesten S1 im März 2005
- breitbasige rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 und mediale Diskus-protrusion L4/5 (CT LWS im März 2005)
3. leichtgradiges Thorakovertebral-Syndrom
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
4. intermittierende Arthralgien der Fingergelenke II-IV rechts, unklarer Zuordnung.
Im Vordergrund stünden Knieschmerzen links und lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im Jahr 2001 hätten die Belastungsschmerzen im linken Knie mit einer Schwellung angefangen. Die radiologischen Abklärungen hätten eine ausgedehnte Chondrocalcinose des linken Knies und deutliche Veränderungen des Knorpels und des Meniskus ergeben, worauf am 27. März 2003 und am 29. Oktober 2004 Arthroskopien vorgenommen worden seien. Nachdem aus orthopädischer Sicht die gelenkerhaltenden Operationen ausgeschöpft gewesen seien, sei im März 2005 die Indikation zur Kniearthroplastik links gestellt worden, wobei sich der Versicherte nicht für einen solchen Eingriff habe entscheiden können (Urk. 6/44 S. 15-16 Ziff. 5).
Parallel zu den genannten Beschwerden hätten sich chronische Rückenschmerzen tieflumbal mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel dorsal, zum Teil bis in die Ferse, entwickelt, die weder durch medikamentöse Behandlung noch durch wiederholte ambulante Physiotherapien hätten anhaltend beeinflusst werden können. Weiter bestünden seit einem Jahr permanente Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und des thorakalen Rückens rechts (Urk. 6/44
S. 16-17).
In den aktuellen konventionellen Röntgenaufnahmen fänden sich im Bereich der LWS keine degenerativen Veränderungen, während im Bereich des linken Kniegelenkes eine erhebliche Chondrocalcinose und Zeichen einer leichten Arthrose femorotibial und femoropatellär ersichtlich seien. Insgesamt handle es sich um eine Gonarthrose links mit Femurkondylennekrose lateral bei Chondrocalcinose. Die persistierenden Belastungsschmerzen des linken Knies seien durch die kernspintomographisch und arthroskopisch gefundenen, erheblichen strukturellen Veränderungen erklärt. Weiter liege ein chronisches Lumbovertebralsyndrom vor, welches nur teilweise durch die Wirbelsäulenfehlform und die mässigen degenerativen Veränderungen erklärt werden könne. Die Schmerz-ausstrahlung und die dermatomübergreifende Sensibilitätsstörung seien als pseudoradikulär bedingt zu interpretieren, und es fänden sich keine Hinweise für das Vorliegen einer lumboradikulären Problematik. Der therapierefraktäre Verlauf und der Umgang des Versicherten mit den lumbospondylogenen Beschwerden, die Selbstlimitierung in der im Juni 2004 erfolgten EFL und die positiven Waddell-Zeichen wiesen auf eine chronifizierte Schmerzverarbeitung hin. Ferner bestünde ein leichtgradiges Thorakovertebralsyndrom rechts bei Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung. Die intermittierenden Arthralgien der Fingergelenke der rechten Hand könnten nicht eingeordnet werden, wobei ein Zusammenhang mit der Chondrocalcinose möglich sei. Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung, insbesondere eine rheumatoide Arthritis, fehlten (Urk. 6/44 S. 17-18).
Aus rheumatologischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Lagermitarbeiter bleibend nicht mehr zumutbar, was bereits im orthopädischen Kurzgutachten vom 6. Oktober 2004 von Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der Klinik E.___ (Urk. 6/20) festgehalten worden sei.
Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei hingegen zu 50 % zumutbar. Aufgrund der somatischen Befunde sei im Verlauf, nach Durchführung einer aktiven ambulanten Physiotherapie und anschliessend einer medizinischen Trainingstherapie, einer psychotherapeutischen Betreuung und einer allfälligen interdisziplinären Rehabilitation, nach 3 bis 6 Monaten mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % zu rechnen. Dabei seien kniende und hockende Positionen sowie eine längerdauernde rückenflektierte Tätigkeit zu vermeiden (Urk. 6/44 S. 18 Ziff. 6-7).
3.2 Am 22. Februar 2010 erfolgte beim Versicherten in der Neurochirurgischen Klinik des A.___ eine partielle Hemilaminektomie am Lendenwirbelkörper 1/2 links mit vollständiger Tumorexstirpation (Urk. 6/77 S. 55).
Bereits seit 2003 sei beim Versicherten eine Raumforderung am Conus medullaris bekannt gewesen, die in den letzten 6 Jahren grössenprogredient gewesen sei und aufgrund welcher zwei Schmerzsyndrome im Bereich der LWS beschrieben worden seien. Seit 2005 habe zudem ein rechtsseitiger Schmerz im Bereich der Ferse, der Unter- und der Oberschenkelrückseite bestanden. Diese Schmerzen hätten beim Laufen zugenommen und es habe keine Linderung durch Anteflexion bestanden. Weiter hätten ein taubes Gefühl im Bereich der rechten Ferse und der Unterschenkelrückseite und seit Oktober 2009 eine progrediente Lumbalgie auf der Höhe des Lendenwirbelkörpers 1/2 bestanden. Die Schmerzintensität sei mit 8 von 10 Punkten angegeben worden, wobei der Schmerz nicht ausstrahle. Eine Inkontinenz oder Drangsymptomatik sei verneint worden. Nebenbefundlich habe der Versicherte ein Taubheitsgefühl des kleinen und des Ringfingers an der rechten Hand erwähnt, wobei diese Symptomatik häufig am Morgen direkt nach dem Aufstehen bestehe (Urk. 6/77 S. 54).
Die Operation sei komplikationsfrei durchgeführt worden und sowohl Mobilisation als auch Kostaufbau hätten sich problemlos gestaltet. Gegenüber dem Eintrittsstatus habe sich der Zustand bezüglich der Schmerzen erheblich verbessert und es bestünden keine sensomotorischen Defizite (Urk. 6/77 S. 55).
Im späteren Bericht vom 9. März 2011 berichtete die Neurochirurgische Klinik des A.___ darüber, dass der Versicherte anlässlich der Sprechstunde vom 15. Juni 2010 unverändert über bekannte, chronische Rückenschmerzen sowie über Schmerzen in beiden Knien, insbesondere linksseitig, geklagt habe. Er sei durch die Schäden im linken Knie eingeengt, weshalb dort eventuell eine weitere Operation notwendig sei (Urk. 6/69 S. 2 Ziff. 3.4). Was die durchgeführte Resektion des Tumors angehe, habe das am 7. Juni 2010 durchgeführte MRI einen sehr erfreulichen Befund mit vollständiger Resektion des Tumors und ohne jeglichen Hinweis für einen Rest- oder Rezidivtumor gezeigt (Urk. 6/69 S. 2
Ziff. 3.6). Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit seit dem 15. Juni 2010 zu 50 % arbeitsfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wurden hingegen keine Angaben gemacht (Urk. 6/69 S. 4 Ziff. 5.2).
3.3 Dr. F.___, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, bei welcher sich der Versicherte seit dem Jahr 2002 in Behandlung befindet, stellte im Arztbericht vom 10. Juli 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/73 S. 1 Ziff. 1.1):
1. chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes vorwiegend sensibles lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei rechts betonten Protrusionen L4/5 und L5/S1
2. Status nach Ependynom im Bereich des Conus medullaris, Hemilaminektomie und Tumorexstirpation am 22. Februar 2010
3. chronisches Reizknie bei Gonarthrose links
- Status nach zweimaligen Kniearthroskopien
- Status nach Zerrung des vorderen Kreuzbandes
4. Coxarthrose beidseits.
Es bestünden nach wie vor belastsungsabhängige Lumbalgien mit zum Teil spondylogenen und zum Teil auch radikulären Ausstrahlungen bei deutlichen degenerativen Veränderungen der distalen LWS mit Protrusionen L4/5 und L5/S1. Seit der Tumorexstirpation lumbal hätten sich die Schmerzausstrahlungen zwar etwas gebessert, die Lumbalgien seien aber nach wie vor vorhanden, und der Versicherte sei in seiner Lebensqualität beeinträchtigt. Infolge der Kniebeschwerden mit Gonarthrose und Reizknie links sei er auch in seiner Mobilität behindert (Urk. 6/73 S. 5).
Zur bisherigen Tätigkeit äusserte sich Dr. F.___ dahingehend, dass dem Versicherten lange stehende und sitzende Arbeiten, langes Gehen auf unebenem Boden und das Steigen von Treppen nicht zumutbar seien. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sie sich hingegen nicht (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 1.7).
3.4 Das C.___ führte zur am 5. und 6. Oktober 2011 durchgeführten EFL aus (Urk. 6/78 S. 2), das Leistungsverhalten und die Konsistenz des Versicherten bei den Tests seien mässig gewesen. Die funktionelle Leistungsgrenze habe jedoch bei den Hebe- und Tragetests beobachtet werden können. Die beobachtete Leistungsfähigkeit bei diesen Tests entspreche einer leichten bis mittelschweren Arbeit. Die Anforderungen in der angestammten Tätigkeit als Lagerist – was unter die Kategorie der schweren Arbeit falle – erfülle der Versicherte nur teilweise, weshalb ihm diese Tätigkeit unzumutbar sei.
Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit seltenem Hantieren von Gewichten bis maximal 15 kg sei dem Versicherten zuzumuten. Tätigkeiten im Knien seien ihm selten (d.h. insgesamt bis etwa 30 Minuten) zuzumuten. Tätigkeiten wie „Rotation im Stehen, Rotation im Sitzen, Gehen und Leiter steigen“ seien ihm während insgesamt etwa drei Stunden zuzumuten. Eine Tätigkeit, die solche Einschränkungen berücksichtige, sei ihm ganztags zumutbar (Urk. 6/78 S. 3 am Anfang).
3.5 Im von der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 8. Oktober 2011 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 6/77 S. 40 Ziff. 7.1-2):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. leichte lateral betonte Gonarthrose links bei
- Chondrocalcinose mit aktiviertem osteochondralen Defekt am lateralen Femurkondylus und mässigem Kniegelenkerguss (MRI vom September 2011) bei
- Status nach Unfall im April 1979 mit Patellaluxation links mit operativer Behandlung
- zweimaliger arthroskopischer Behandlung (am 28. März 2003 und 29. Oktober 2004) mit Teilmeniskektomie, Knorpelabrasio am lateralen Femurocondylus mit
- jetzt normaler Beweglichkeit beider Knie und
- deutlicher Besserung der Umfangsdifferenz an den Beinen gegenüber Dezember 2005
2. mässige Coxarthrosen beidseits (Röntgen vom September 2011)
3. lumbospondylogene Beschwerden rechts bei
- Status nach operativer Entfernung eines Ependynoms im Bereich des Conus medullaris am 22. Februar 2010 mit
- vollständiger Entfernung des Ependynoms und unauffälligem Lokalbefund der LWS (MRI vom Juni 2010)
- ohne radikuläre Zeichen;
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Adipositas Grad I (BMI 32.0 kg/m2)
2. Chondrocalcinose mit
- Hand rechts: Verkalkung im Diskus triangularis (Röntgen vom September 2011) und
- Knie rechts: erhebliche Verkalkung der Restmeniskus und des Gelenkknorpels (MRI vom September 2011 und Röntgen vom Dezember 2005).
Die Umgangsdifferenzen an den Beinen hätten sich gegenüber der Untersuchung vom Dezember 2005 im Rahmen des Gutachtens der Z.___ deutlich gebessert. Zehn Zentimeter oberhalb des Patellarands sei damals eine Umfangsminderung links von zwei Zentimeter festgestellt worden, die nun auf dieser Höhe nur noch einen Zentimeter betrage. Während der maximale Wadenumfang damals rechts ein halber Zentimeter grösser als links gewesen sei, sei nun der linke Wadenumfang sogar anderthalb Zentimeter grösser als der rechte. Ein wesentlicher Mindergebrauch des linken Beins habe daher in den letzten Jahren nicht stattgefunden (Urk. 6/77 S. 41 Ziff. 8 Abs. 2).
Nach der operativen Entfernung des Ependynoms im Februar 2010 sei der Lokalbefund des LWS gemäss MRI vom Juni 2010 unauffällig. Wesentliche degenerative Veränderungen bestünden nicht und radikuläre Zeichen seien nicht nachweisbar. Trotzdem gebe der Beschwerdeführer lumbospondylogene Schmerzen an; Schmerzmittel oder andere Medikamente brauche er jedoch nicht.
In der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter sei der Versicherte durch die eingeschränkte Funktion des linken Knies, beider Hüftgelenke und der LWS seit dem 27. Januar 2003 nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 6/77 S. 42 und S. 43 Ziff. 9.2 am Ende).
Unter Berücksichtigung der Resultate der EFL vom Oktober 2011 könne der Versicherte Lasten bis 15 kg hantieren, entsprechend einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau. Bei der Arbeit könne er nie kriechen. Kniende Tätigkeiten seien ihm selten zumutbar (insgesamt bis zu 30 Minuten pro Arbeitstag). Tätigkeiten wie „Rotation im Stehen, Rotation im Sitzen, Gehen und Benutzen einer Leiter“ könne er insgesamt bis zu drei Stunden pro Arbeitstag ausführen.
In einer adaptierten Tätigkeit sei der Versicherte nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Bis August 2010 sei er in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz der erfolgreichen lumbalen Operation im Februar 2010 sei er ab dem 1. September 2010 in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/77 S. 43).
4.
4.1 Massgeblich für die ursprüngliche Rentenzusprache waren einerseits die Knieschmerzen links und andererseits die lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, zum Teil bis in die Ferse (Urk. 6/44 S. 15 Ziff. 5 am Anfang und S. 16 Abs. 2 am Anfang i.V.m. Urk. 6/45 S. 2 Abs. 4). Während die Belastungsschmerzen des linken Knies durch die kernspintomographisch und arthroskopisch festgestellten erheblichen strukturellen Veränderungen erklärt werden konnten, liess sich das chronische Lumbovertebral-Syndrom nur teilweise durch die Wirbelsäulen-Fehlform und die mässigen degenerativen Veränderungen erklären (Urk. 6/44 S. 17 am Ende und S. 18 am Anfang).
Im Zusammenhang mit der am 22. Februar 2010 erfolgten Tumorexstirpation (Urk. 6/77 S. 54 f.) zeigte sich, dass die Schmerzen im Bereich der LWS, der Unter- sowie der Oberschenkelrückseite und der Ferse mindestens teilweise durch die ab 2003 grössenprogrediente Raumforderung am Conus medullaris verursacht waren. Durch die komplikationsfrei durchgeführte Operation konnte deshalb der Zustand bezüglich der Schmerzen erheblich verbessert werden, womit auch keine sensomotorischen Defizite mehr bestanden (Urk. 6/77 S. 55). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, wonach die Operation in Bezug auf den im Jahr 2004 festgestellten Gesundheitsschaden nichts geändert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4), ist festzuhalten, dass die im Jahr 2010 erfolgreich durchgeführte Tumorexstirpation zu einer Verbesserung der für die Rentenzusprache massgeblich gewesenen Schmerzen im lumbalen Bereich und im rechten Bein beigetragen hat.
4.2
4.2.1 Aufgrund der am 26. September 2011 von Dr. B.___ durchgeführten Begutachtung ging die IV-Stelle sowohl in Bezug auf das linke Knie als auch hinsichtlich der LWS von einem im Vergleich zur im Jahr 2004 vorhandenen Situation verbesserten Zustand aus.
4.2.2 Das Gutachten von Dr. B.___ beruht auf einer eingehenden Anamneseerhebung, setzt sich mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinander, würdigt die bisherigen Akten und legt die Schlussfolgerungen in begründeter und nachvollziehbarer Weise dar. Damit genügt das Gutachten den von der Rechtsprechung entwickelten formellen Anforderungen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). Bei ihrer Beurteilung berücksichtigte Dr. B.___ zudem die durch das C.___ am 5. und 6. Oktober 2011 durchgeführte EFL des Versicherten (Urk. 6/77 S. 26 und S. 43 i.V.m. Urk. 6/78).
4.2.3 Während im Gutachten der Z.___ lateral betonte und vor allem bei Belastung bestehende Knieschmerzen links und eine auf 30 Minuten beschränkte Gehdauer festgestellt worden waren, zeigte sich anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ eine normale Beweglichkeit beider Knie und es wurde festgehalten, dass der Versicherte kein Schmerzmittel brauche. Zudem zeigte eine ausgedehnte Blutuntersuchung einen normalen Befund. Der Umstand, dass sich die Umfangsdifferenzen an den Beinen gegenüber der Untersuchung der Z.___ deutlich gebessert haben, weist darauf hin, dass in den letzten Jahren kein wesentlicher Mindergebrauch des linken Beines stattgefunden hat. Dass der Versicherte das linke Bein vermehrt einsetzt, zeigt, dass sich der Zustand des linken Knies verbessert hat (Urk. 6/77 S. 41 und S. 46 Ziff. 11).
Auch die von der Z.___ beschriebenen chronischen Rückenschmerzen, die damals durch die festgestellten mässigen degenerativen Veränderungen der LWS nur teilweise erklärt werden konnten, sind nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seit der Tumoroperation zurückgegangen, so dass er auch aus diesem Grund keine Medikamente mehr benötigt. Andere objektive Befunde, die auf massgebliche Rückenschmerzen schliessen liessen, bestehen nicht (Urk. 6/77 S. 41 Ziff. 8). Auch hier liegt demnach eine Besserung des Gesundheitszustands vor.
4.2.4 Aufgrund dieser Ausführungen überzeugt die Beurteilung von Dr. B.___, wonach seit der ursprünglichen Rentenzusprache eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten eingetreten ist und er nun in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.3 Auch der Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen stehen zur Beurteilung von Dr. B.___ nicht im Widerspruch.
Die Neurochirurgische Klinik des A.___ berichtete nach der am 22. Februar 2010 erfolgten Operation von einem sehr erfreulichen Befund mit vollständiger Resektion des Tumors und ohne jeglichen Hinweis für einen Rest- oder Rezidiv-tumor (Urk. 6/69 Ziff. 3.6-7). Sie attestierte dem Versicherten zwar lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, ohne sich jedoch zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu äussern (Urk. 6/69 S. 4 Ziff. 5.2).
Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___, die lange stehende und sitzende Arbeit, langes Gehen auf unebenem Boden und das Steigen von Treppen als für den Versicherten unzumutbar erachtete, sich zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch auch nicht äusserte (Urk. 6/73 S. 2 Ziff. 1.7).
4.4 Das Gutachten von Dr. B.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass beim Versicherten entsprechend der von Dr. B.___ vorgenommenen Beurteilung in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt.
5.
5.1 Die von der IV-Stelle zur Vornahme des Einkommensvergleichs (Urk. 6/79) herangezogenen Zahlen sind aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden und werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Der Versicherte macht jedoch geltend, es sei anstelle des vorgenommenen leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10% ein solcher in der maximalen Höhe von 25 % zu gewähren.
5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um lediglich 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen nur noch halbtags verrichten kann (Urteil I 38/96 vom 27. März 1996). Vorliegend ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb die Annahme eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % seitens der IV-Stelle entgegen der Auffassung des Versicherten als angemessen erscheint.
Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass sogar bei Annahme eines - wie erwähnt nicht gerechtfertigten - 25%igen Leidensabzugs lediglich eine 38%ige Invalidität resultieren würde, welche nicht zu einer Rente berechtigen würde (dieser Prozentualwert ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 74‘709.95 und dem um 25 % reduzierten Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 46‘250.30 [Fr. 61‘667.10 x 75 %]).
5.3 Entsprechend der von der IV-Stelle vorgenommenen Invaliditätsbemessung (Urk. 6/79) ist deshalb von einem Invaliditätsgrad von 26 % auszugehen.
6. Da der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers unter 40 % liegt, erweist sich die Rentenaufhebung als richtig, weshalb die angefochtene Verfügung (Urk. 2) korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Der heute 54-jährige Versicherte bezog von Januar 2004 bis April 2012 und somit während mehr als 8 Jahren eine ganze Invalidenrente. Wegen des Alters, der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz wird er gegebenenfalls nicht in der Lage sein, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern, um die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit zu verwerten.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Aufhebung langjähriger Renten diesen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3), sind von der IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen in Betracht zu ziehen, wobei der Verweis auf die Möglichkeit, sich bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 6), als ungenügende Massnahme zu betrachten ist.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Mona
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini
GR/AL/JMversandt