Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00477 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 12. September 2013
in Sachen
X.___, geb. 2001
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 27. März 2011 meldeten die Eltern des am 18. Juli 2001 geborenen X.___ ihren Sohn zum Bezug von IV-Leistungen für minderjährige Versicherte an und ersuchten unter Hinweis auf ein ADHS um Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Arztbericht von A.___, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/5/1-3; unter Beilage des Fragebogens zum infantilen POS vom 30. Juni 2011 [Urk. 8/5/4-6] und des Auszugs aus der Entwicklungsgeschichte der staatlichen therapeutisch-prophylaktischen Einrichtung der Stadt Donezk, Ukraine, vom 18. Juli 2003 [Urk. 8/5/7-11]) ein. Mit Vorbescheid vom 4. August 2011 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein Geburtsgebrechen vorliege (Urk. 8/7). Hiergegen erhoben die Eltern mit Eingabe vom 22. August 2011 Einwand (Urk. 8/11) und legten das Schreiben der behandelnden Ärztin A.___ und der behandelnden Psychotherapeutin B.___, lic. phil. Psychotherapeutin SPV, vom 22. August 2011 (Urk. 8/11/2-3) sowie deren (undatierten) ergänzten Bericht (Urk. 8/10) bei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 reichten die Ärztin rsp. Psychotherapeutin den Abklärungsbericht über die Intelligenz des X.___ von C.___, dipl. Psychologin FH, Neuropsychologin für Kinder und Psychotherapeutin ASP, vom 3. Dezember 2011 (Urk. 11/18) nach (Urk. 8/19). Nachdem die Eltern hierzu keine Stellung bezogen hatten (vgl. Urk. 8/20), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung (richtig: Vorbescheid) vom 13. Februar 2012 ab (Urk. 8/22). An dieser Abweisung hielt sie nach Einwand der Eltern vom 2. März 2012 (Urk. 8/13) mit Verfügung vom 21. März 2012 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ am 6. Mai 2012 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 sowie die Übernahme der Kosten der neuropsychologischen Tests (Urk. 1). Der Beschwerde legten sie den Abklärungsbericht zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit von C.___ vom 4. Mai 2012 (Urk. 3/1-2) bei. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2012, welche den Eltern des Beschwerdeführers am 21. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
Für die Annahme einer Leistungspflicht der Invalidenversicherung aufgrund von Art. 13 IVG genügt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in beweisrechtlicher Hinsicht, dass es ein Facharzt oder eine Fachärztin zumindest für wahrscheinlich hält, es liege ein im Anhang der GgV enthaltenes Gebrechen vor (BGE 100 V 104 E. 2 in fine).
1.2 Als Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 404 GgV Anhang gelten kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.
1.3 Das POS ist ein komplexes Leiden. Damit die Voraussetzungen für dessen Diagnose erfüllt sind, müssen kumulativ eine Reihe von Symptomen nachgewiesen sein (BGE 122 V 117 E. 2f; Rz 404.5 des Kreisschreibens des BSV über medizinische Eingliederungsmassnahmen [KSME]): Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit. Bei allen diesen Symptomen handelt es sich um nicht leicht fass- und messbare Elemente. Obwohl sie zu einem Geburtsgebrechen gehören können, treten sie nicht schon bei Säuglingen, sondern erst in den nachfolgenden Lebensjahren in unterschiedlicher Schwere und zu unterschiedlichen Zeitspannen auf. In vielen Fällen, in welchen schlussendlich ein POS diagnostiziert wird, sind anfänglich nur einzelne der genannten Symptome augenfällig und führen bereits zu Behandlungen, welche mangels ausdrücklicher POS-Diagnose von der Krankenkasse oder gegebenenfalls von der Invalidenversicherung, jedoch nicht unter Ziff. 404 GgV Anhang, übernommen werden (Urteil A. vom 19. August 2004, I 508/03).
2.
2.1 Ärztin A.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 8/5/13) und dem undatierten Ergänzungsbericht (Urk. 8/10) eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine reaktive Bindungsstörung durch elterliche Vernachlässigung (F94.1) sowie eine stereotype Bewegungsstörung (persistierendes Kopfanschlagen, F98.4). Im dritten Lebensjahr sei der Beschwerdeführer als Kind einer HIV-positiven und drogenabhängigen Mutter mit einem Geburtsgewicht von 2‘300 Gramm aus der Ukraine in einem mangelernährten Zustand mit vielen psychischen Symptomen in der Schweiz adoptiert worden. Er habe bereits als Zweijähriger unter Hospitalismus-Symptomen wie Kopfanschlagen zur Selbstvergewisserung sowie einer Asperger-Symptomatik im leichten Sinn (z.B. Tanzbär ähnliche Stereotypien) gelitten. Er habe noch lange den Blickkontakt bei abgedrehtem Kopf vermieden. Noch heute esse er wahllos Nahrung auf, die er irgendwo sehe. Er sei äusserst angepasst und zum Teil distanzlos. Er verfüge über eine schlechte Impulskontrolle und leide unter einem grossen Aufmerksamkeitsdefizit.
Zu den im Fragebogen zum Infantilen POS (Urk. 8/5/4-6, zu den Fragen vgl. Urk. 8/14) aufgezählten Störungen Stellung nehmend erachtete Ärztin A.___ eine Verhaltensstörung im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit (Ziff. 3.1 des Fragebogens) als gegeben. Diese äussere sich in den Hospitalismus-Symptomen wie Kopfanschlagen zur Selbstvergewisserung, Vermeiden des Blickkontaktes bei abgedrehtem Kopf, wahllosem Essen von Nahrung, einer äussersten Angepasstheit und zum Teil Distanzlosigkeit, einer schlechten Impulskontrolle und einem grossen Aufmerksamkeitsdefizit. Die Antriebsstörung (Ziff. 3.2 des Fragebogens) äussere sich in einer schnellen Ermüdbarkeit und Ablenkbarkeit bei Reizen. Störungen des Erfassens und Erkennens (Ziff. 3.3 des Fragebogens) äusserten sich nur im emotionalen Bereich durch mangelnde Mentalisierungsfähigkeit. Die Konzentrationsstörungen (Ziff. 3.4 des Fragebogens) seien sehr stark ausgebildet. Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen (Ziff. 3.5 des Fragebogens) bestünden nicht kognitiv, der Beschwerdeführer könne die Bezugspersonen noch nicht genügend verinnerlichen, so dass er sich z.B. nicht an Anweisungen in Abwesenheit der anweisenden Personen erinnern könne. Es liege eine mangelnde Objekt-Konstanz vor.
2.2 Die Abklärung der Intelligenz ergab laut Bericht der Psychologin C.___ vom 3. Dezember 2011 (Urk. 8/18), dass die Intelligenz und Gesamtentwicklung des Beschwerdeführers im mittleren Durchschnitt seiner Altersgruppe liegt. Sein Entwicklungsprofil sei etwas unausgeglichen, wobei der sprachliche Bereich dem visuell-räumlichen überlegen sei. Der Beschwerdeführer habe die Figuren der visuellen Wahrnehmung beispielsweise alle sprachlich benannt, habe aber versagt, wenn er keinen Begriff gefunden habe. Es sei möglich, dass hier eine Teilleistungsschwäche vorliege. Auffallend seien auch die ausgeprägten Verständnisverzögerungen bei neuen Aufgaben gewesen, welche mehrmals die Wiederholung der Aufgabenstellung notwendig gemacht hätten. Daneben sei eine geringe Flexibilität des Denkens aufgefallen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht habe, spontane Reaktionen wieder zu verwerfen und nach einer besser passenden Lösung zu suchen. Wenn er davon ausgegangen sei, eine Aufgabe verstanden zu haben, sei er durch keine Kontrollmechanismen gebremst worden. Die reduzierte Impulskontrolle habe zur dreinschiessenden Arbeitsweise geführt, welche für mehrere Flüchtigkeitsfehler verantwortlich sei. Zusammen mit der motorischen Ungeschicktheit könne dies in vielen Fällen als Ursache für seine zum Teil leicht reduzierten Leistungen angesehen werden.
2.3 Über die Abklärung zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit berichtete Psychologin C.___ am 4. Mai 2012 (Urk. 3/1), der Beschwerdeführer habe eine visuelle Teilleistungsschwäche und eine reduzierte visuelle und figurale Merkfähigkeit, die er aber sprachlich und durch systematisches Vorgehen teilweise kompensieren könne. Auffallend sei, dass Analyse-Synthese-Prozesse, d.h. das Zerlegen einer Figur in ihre Einzelteile und das anschliessende Wiederzusammenfügen, nicht funktionierten. Der Beschwerdeführer erkenne nur Einzelteile, welche er in mühseliger visuomotorischer Kleinarbeit systematisch zusammenfüge und erst so lerne, einen Teil der Struktur zu erfassen. Auch das räumliche Vorstellungsvermögen sei von dieser Wahrnehmungsstörung betroffen. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer sehr gut gefördert sei und bereits seit 1 ¾ Jahren zwei Stunden pro Woche Therapie erhalten und dabei gelernt habe, sich visuelle Darbietungen sprachlich zu merken und seine Schwächen mit sehr systematischem Vorgehen und logischem Denken teilweise zu kompensieren. Seine hohe Intelligenz komme ihm dabei zugute.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die medizinischen Massnahmen zur Behandlung des POS zu übernehmen hat. Dies kann nach Ziff. 404 GgV Anhang nur dann der Fall sein, wenn die Diagnosestellung und der Behandlungsbeginn vor dem vollendeten 9. Altersjahr, d.h. vor dem 18. Juli 2010, erfolgt sind.
3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Störung des Erkennens und Erfassens sowie eine Merkfähigkeitsstörung nicht eruieren lassen (Urk. 2). Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die neuropsychologischen Tests hätten ergeben, dass er eine visuelle Teilleistungsschwäche und eine reduzierte visuelle und figurale Merkfähigkeit habe (Urk. 1).
3.2 Vorab ist festzustellen, dass Ärztin A.___ laut ihren Berichten (E. 2.1) im Juni 2010 eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine reaktive Bindungsstörung durch elterliche Vernachlässigung und eine stereotype Bewegungsstörung, nicht aber ausdrücklich ein POS diagnostizierte. Sie bejahte indessen einerseits das Vorliegen eines Geburtsgebrechens Ziff. 404 und erachtete andererseits sämtliche Kriterien zum infantilen POS als erfüllt. Zu den strittigen Punkten führte sie aus, dass eine Störung des Erfassens und Erkennens nur im emotionalen Bereich vorliege und sich in einer mangelnden Mentalisierungsfähigkeit äussere. Eine Störung der Merkfähigkeit liege nicht kognitiv vor, der Beschwerdeführer könne aber die Bezugspersonen noch nicht genügend verinnerlichen, so dass zum Beispiel Anweisungen in Abwesenheit der Personen nicht erinnert würden.
Erst aus dem nach Verfügungserlass erstatteten Bericht über die von Psychologin C.___ durchgeführten Abklärung zur visuellen Wahrnehmung und Merkfähigkeit (E. 2.3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer visuellen Teilleistungsschwäche und einer reduzierten visuellen und figuralen Merkfähigkeit leidet. Auch wenn Ärztin A.___ vor dieser Abklärung noch davon ausgegangen war, dass eine Störung des Erfassens und Erkennens nur im emotionalen Bereich vorliege und die Störung der Merkfähigkeit nicht kognitiv sei, sondern auf die mangelhafte Verinnerlichung von Personen zurückzuführen sei, hat sie die Symptome der Störung des Erfassens und Erkennens sowie der Merkfähigkeit vor Vollendung des 9. Altersjahres des Beschwerdeführers erkannt. Dass diese (auch) die kognitiven Bereiche betreffen, ist dabei unerheblich. Die von ihr erhobenen Symptome sind durch die neuropsychologische Testung spezifiziert und bestätigt worden, womit sich die von ihr vor Vollendung des 9. Altersjahres des Beschwerdeführers gestellte Diagnose eines POS als zutreffend erweist. Dass die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zutraf, erst mit nach dem 9. Altersjahr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet wurde, lässt die Rechtsprechung zu (BGE 122 V 117 E. 2f und 123 E. 3c/cc).
3.4 Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Diagnose POS vor Vollendung des 9. Altersjahres gestellt und die Behandlung desselben vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch hat auf medizinische Massnahmen.
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, je mit Hinweisen).
4.2 Hinsichtlich des Begehrens, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Abklärungskosten zu übernehmen hat die Beschwerdegegnerin nicht verfügt, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, das Gesuch um Übernahme der Abklärungskosten bei der Beschwerdegegnerin direkt geltend zu machen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2012 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang nötigen medizinischen Massnahmen hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr.600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstTiefenbacher