IV.2012.00478

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 18. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, arbeitete von 1987 bis 1988 beim Restaurant Y.___, als Kellner (Urk. 7/2 Ziff. 5.3, Urk. 7/3 Ziff. 1.1 ff.) und war zwischen 1992 und 1994 als Aussendienstmitarbeiter bei der Z.___ Versicherung, angestellt (Urk. 7/53, Urk. 7/123, Urk. 3/7). Am 4. Oktober 1988 meldete er sich wegen einer traumatischen Armplexusparese links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1/1, Urk. 7/2 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.8).
         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten diverse Umschulungs- und Eingliederungsmassnahmen zugesprochen hatte (Urk. 7/9, Urk. 7/14-15, Urk. 7/20-21, Urk. 7/31), wurden diese am 16. Juni 1992 wieder aufgehoben.
         Mit Verfügungen vom 15. März 1995 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1993 sodann eine ganze Rente zu (Urk. 7/57-59).
         Mit Mitteilungen vom 6. Mai 1999 (Urk. 7/71) und vom 7. April 2005 (Urk. 7/90) bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente.
1.2     Im Juli 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/91 ff.). Sie holte Arztberichte (Urk. 7/93, Urk. 7/97), Unterlagen der Unfallversicherung (Urk. 7/109, Urk. 7/115), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/92) sowie ein neuropsychologisches Gutachten, das am 8. April 1999 von Prof. Dr. phil. A.___, Neuropsychologisches Institut (B.___), erstattet wurde (Urk. 7/98), ein und veranlasste ein neues Gutachten, das am 1. Februar 2011 von den Ärzten des C.___, erstattet (Urk. 7/114/2-31) und mit Schreiben vom 5. April 2011 ergänzt (Urk. 7/117) wurde.
         Mit Vorbescheid vom 11. November 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/126). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Dezember 2011 und am 31. Januar 2012 Einwände (Urk. 7/130, Urk. 7/134). Am 19. März 2012 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob (Urk. 7/136 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 2). Gleichzeitig reichte er verschiedene medizinische Berichte sowie ein Schreiben des letztmaligen Arbeitgebers ein (Urk. 3/4-7). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2012 (Urk. 6), welche der Gegenpartei am 19. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         Am 12. Juli 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer ein von ihm veranlasstes neuropsychologisches Gutachten ein (Urk. 11/1) und beantragte, die Kosten gemäss Honorarnote (Urk. 11/2) seien der Beschwerdegegnerin zu überbinden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 E. 4.2.2, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
         Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 2) betreffend Rentenaufhebung weitgehend auf das C.___-Gutachten vom 1. Februar 2011 und auf die ergänzende Stellungnahme der C.___-Ärzte vom 5. April 2011, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verbessert habe. Für eine somatisch und psychisch angepasste, körperlich leichte Tätigkeit ohne höhere Anforderungen im Bereich des zwischenmenschlichen Kontaktes bestehe aus medizinischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei eine körperlich schwere oder anhaltend mittelschwere Tätigkeit ihm weiterhin nicht zumutbar sei (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin ermittelte sodann einen Invaliditätsgrad von 5 % (S. 2 Mitte) und führte ergänzend aus, weder aus heutiger noch aus damaliger versicherungsmedizinischer Sicht sei die bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar (S. 2 unten). Zudem seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nur bei entsprechender Motivation sinnvoll, jedoch fühle sich der Beschwerdeführer gemäss C.___-Gutachten nicht mehr arbeitsfähig (S. 3 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass er seit April 1993 eine ganze Rente beziehe (S. 3 Ziff. 4) und seither keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes belegt sei (S. 10 Ziff. 20). Bei den Schlussfolgerungen im C.___-Gutachten handle es sich lediglich um eine andere Interpretation eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes, was nicht Begründung und Voraussetzung für eine Rentenrevision sein könne (S. 6 ff.). Ferner sei er aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache zu schützen (S. 9 oben).
2.3     Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob allenfalls die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur revisionsweisen Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder seit 15 Jahren eine Rente beziehen, vorliegend erfüllt sind.
3.
3.1     Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Renteneinstellung 45 Jahre alt und bezog seit April 1993, mithin seit mehr als 19 Jahren, bei einem Invaliditätsgrad von 80 % (Urk. 7/57-59, Urk. 7/71, Urk. 90) eine ganze Invalidenrente. Er fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis (vorstehend E. 1.2).
3.2     Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht, dass sie vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder dem Beschwerdeführer diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Dies wird insbesondere durch den pauschalen Hinweis der Beschwerdegegnerin, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien nur bei entsprechender Motivation sinnvoll, welche dem Beschwerdeführer gemäss C.___-Gutachten fehle (vorstehend E. 2.1), deutlich.
         Ferner muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
         Davon kann vorliegend keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat während mehr als 19 Jahren die ganze Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so dass ihm angesichts der langen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch den Arzt des D.___ gestützt auf das C.___-Gutachten attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/124 S. 5) nicht ohne weiteres zumutbar ist.
         Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
3.3     Die Beschwerdegegnerin hat aktuell entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3.4     Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das vom Beschwerdeführer veranlasste Gutachten als nicht entscheidrelevant, womit eine entsprechende Kostenauflage nicht in Betracht fällt.

4.
4.1     Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ferner hat der Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'200.--(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2012 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und Kopien der Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).