Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00479 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete ab dem 8. November 1999 bei der Y.___ als Montagemitarbeiterin in einem 100%igen Pensum (Urk. 11/17 S. 1-2 Ziff. 2.1-9).
Am 16. März 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Schmerzen im Hinterkopf und Rücken zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 11/3-4), erwerblichen (Urk. 11/7), medizinischen (Urk. 11/13-14 und Urk. 11/18) und beruflichen (Urk. 11/17) Verhältnisse der Versicherten ab. Vom 22. Juli bis 28. Oktober 2010 wurde eine Frühintegrationsmassnahme zwecks Arbeitsplatzerhaltung durchgeführt (Urk. 11/25 und Urk. 11/27). Am 10. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei, da sie ihre Tätigkeit als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ jederzeit ohne jegliche Einkommenseinbusse wieder aufnehmen könne (Urk. 11/26). Mit Vorbescheid vom 10. November 2010 stellte sie in Aussicht, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da in der angestammten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 11/31).
Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 11/38, Urk. 11/45), liess sie die IV-Stelle vom Z.___ internistisch und rheumatologisch abklären und eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (Gutachten vom 29. Juni 2011, Urk. 11/57; in der Folge „Z.___-Gutachten“). Mit Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten von April bis September 2011 eine halbe Invalidenrente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 20. März 2012 (Urk. 2) liess die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr sowohl für die Zeit vor 1. April 2011 als auch für die Zeit ab 1. Oktober 2011 eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter beantragte sie, es sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach umfassenden medizinischen Abklärungen rheumatologischer und psychiatrischer Art über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente neu entscheide. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2012 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung. Das Gericht gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (Urk. 12) die unentgeltliche Prozessführung.
Mit Replik vom 4. September 2013 liess die Beschwerdeführerin in Abänderung der in der Beschwerde gestellten Anträge (Urk. 1 S. 2) beantragen, es sei ihr bereits ab 1. Juni 2010 eine unbefristete Invalidenrente auszurichten (Urk. 15 S. 2), und sie reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 16/12). Am 27. September 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle ging aufgrund des Z.___-Gutachtens (Urk. 11/57) davon aus, dass die Versicherte ab dem 21. April 2010 in ihrer angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihr die bisherige Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen, womit ein 50%iger Invaliditätsgrad und ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestanden habe. In der Folge habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab dem Zeitpunkt des Z.___-Gutachtens, ab 29. Juni 2011, insofern verbessert, als ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Bei Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs beim mittels der Lohnstatistik des Bundesamtes für Statistik ermittelten Invalideneinkommen ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 23 %, so dass unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Oktober 2011 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Dementsprechend sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. April bis 30. September 2011 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2 S. 7).
2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin einwenden, es habe entsprechend der vorgängig eingeholten Berichte (Urk. 11/14, Urk. 11/17 und Urk. 11/19) bereits ab Juni bzw. spätestens ab August 2009 eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden, womit die Wartezeit bereits früher als von der IV-Stelle angenommen angefangen habe. Das Wartejahr sei bereits im Juni 2010 erfüllt gewesen, deshalb sei ihr bereits ab 1. Juni 2010 eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 15 S. 4). Es könne sodann der Beurteilung des Z.___, wonach die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, angesichts der radikulären Reizsymptomatik und der psychischen Beeinträchtigungen nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr entsprechend der Beurteilung des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. A.___, von einer höheren und länger als bis Ende September andauernden Invalidität auszugehen. Falls nicht direkt auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne, sei eine neue Abklärung der Versicherten vorzunehmen (Urk. 15 S. 5-7 Ziff. 3).
Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der im März 2011 erfolgten Begutachtung durch das Z.___ insofern verschlechtert habe, als neue Schmerzgebiete hinzukommen seien, sich visuelle Störungen entwickelt hätten und am 8. März 2012 eine Kniegelenksarthroskopie rechts mit Naht des lateralen Meniskus-Hinterhornes erfolgt sei. Trotz schmerzmodulierender Behandlung mit einem Antidepressivum habe keine Beeinflussung des Schmerzbildes erreicht werden können, weshalb auch eine Evaluation durch einen Psychiater vorgesehen sei (Urk. 15 S. 7-8 Ziff. 4).
3.
3.1
3.1.1 Der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, berichtete am 23. Mai 2010 von einer seit Jahren bestehenden lumbalen Schmerzproblematik. Im Herbst 2009 sei es zu einer Schmerzexazerbation der Zervikobrachialgie gekommen mit der Folge einer Hospitalisierung im C.___. Seither sei die Versicherte nicht mehr über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinausgekommen, zeitweise sei sie auch wieder 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/13 S. 7). Die Ärzte des C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, wo die Versicherte vom 23. November bis 11. Dezember 2009 stationär behandelt worden war, diagnostizierten ein zervikospondylogenes und ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf einen rezidivierenden Lagerungsschwindel. Das MRI vom 13. Oktober 2009 habe einen Nachweis einer Diskushernie Th1/2, eine Osteochondrose C4/5 und weniger ausgeprägt C3/4 mit Spondylophyten und Unkarthrose C5-7 beidseits ergeben, weiter Protrusionen C3/4 mit leichter Einengung des Spinalkanals und foraminalen Stenosierungen im unteren HWS-Bereich. Die Versicherte klage über chronische Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke obere Extremität begleitet mit Kraftverlust. In Ruhe habe sie weniger Schmerzen, diese verstärkten sich bei Bewegung und Belastung. Die Versicherte sei in psychischer Hinsicht unauffällig. Die Ärzte attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 4. Januar 2010, für die Zeit danach sahen sie eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 11/13 S. 23). Der Neurologe Prof. Dr. med. D.___ klärte die Versicherte im Hinblick auf die ebenfalls geklagte Schwindel- und Schmerzproblematik ab. Er kam im Bericht vom 19. Januar 2010 zum Schluss, es handle sich um keine neurogenen sondern eher um funktionelle Beschwerden (Urk. 11/13 S. 17). In einem weiteren Bericht an die IV-Stelle erachtete er sämtliche Tätigkeiten für möglich, verwies hinsichtlich der Schmerzen auf die Abklärungen im C.___ (Urk. 11/18).
Das Z.___ stellte im seitens der IV-Stelle eingeholten Gutachten vom 29. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/57 S. 11-12 Ziff. 4):
1. Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica acuta links mit/bei:
- Impingementsymptomatik
- Einschränkung der Schulterbeweglichkeit; differenzialdiagnostisch: leichter retraktiler Kapsulitis; differenzialdiagnostisch: zusätzlich schmerzbedingter Einschränkung
- dysfunktionellem Schmerzverhalten mit konsekutiver Dekonditionierung
- erheblicher Symptomausweitung
2. Rezidivierendes zervikozephales und zervikovertebrales Syndrom mit Zervikozephalgien im Sinne von Spannungsschmerzen und Zervikobrachialgien links
- Kopf-, Hals- und Schultergürtelprotraktionsstellung
- verminderte muskuläre Stabilisierungsfähigkeit der Wirbelsäule im Bereich des zervikothorakalen Überganges
- segmentale Funktionsstörungen des zervikothorakalen Überganges mit muskulären Dysbalancen bei Segmentdegenerationen (multisegmentale Osteochondrose C4-C7, Spondylose und Unkovertebralarthrose C5-C7 beidseits, leichte Fazettengelenksarthrose mit minimaler Fazettengelenkshypertrophie C3-C4 bei eng angelegtem Spinalkanal, MRI der HWS vom 24. März 2011)
- Status nach zweimaliger Wurzelinfiltration (C6/7) sowie Fazettengelenksinfiltration C6/7 links, zuletzt im August 2010
- Fehlhaltung (HWS-Kyphose mit Kopfprotraktion)
- Myofasziale Betonung (M. trapezius, M. levator scapulae, M. subscapularis beidseits)
3. Intermittierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:
- segmentaler lumbosakraler Dysfunktion
- linksbetonter Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur S1-Nervenwurzel links ohne Neurokompression (MRI der LWS vom 31. Dezember 2009)
- Anterolisthesis LWK4 gegenüber LWK5 bei rechtsbetonter Fazettengelenksarthrose
- Wirbelsäulenfehlstatik (Steilstellung der LWS, linkskonvexe LWS-Skoliose) mit muskulären Dysbalancen
4. Intermittierender rezidivierender Drehschwindel
- Verdacht auf rezidivierenden benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel isoliert des hinteren Bogenganges (differenzialdiagnostisch: Morbus Menière)
5. Adipositas
- BMI aktuell 34,3 kg/m2
6. Lipödem/Lymphödem beider Arme und Beine.
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungsintoleranz des Nackens sowie des linken Armes inklusive der gesamten linken Hand. Die Versicherte habe sich in den meisten Tests unter Angabe von Schmerzen selbst limitiert, bevor funktionelle Beobachtungen oder gar funktionelle Limiten hätten objektiviert werden können. Auch in nicht betroffenen Bereichen wie beispielsweise dem Gehen habe die Versicherte die Tests abgebrochen. Die Leistungsbereitschaft der Versicherten sei als nicht zuverlässig zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und auch die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar und es sei davon auszugehen, dass die Versicherte bei gutem Effort mehr leisten könnte, als was sie bei den Leistungstests gezeigt habe (Urk. 11/57 S. 11 Ziff. 4.1.1).
Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin bei der Firma Y.___ handle es sich um eine leichte Tätigkeit, allerdings mit statisch-monotonen Belastungen und gewissem Krafteinsatz. Aufgrund relevanter struktureller Befunde sei von einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne vermehrter Pausen aufgrund des Erholungsbedarfes und einer Leistungsminderung durch mindestens zum Teil aufgrund objektiver Befunde nachvollziehbarer Beschwerden auszugehen. Die angestammte Tätigkeit sei der Versicherten ganztags mit vermehrten Pausen von zwei Stunden und zusätzlicher Leistungsminderung im Sinne einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zumutbar (Urk. 11/57 S. 11-12 Ziff. 5.1).
Eine mindestens leichte, wechselpositionierte Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des linken Armes und langdauernden erhöhten Krafteinsatz, ohne Überkopfarbeiten und ohne das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sei der Versicherten aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht ab dem 21. April 2010 zu 50 % und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ganztags zumutbar (Urk. 11/57 S. 12 Ziff. 5.2).
3.2 In seiner Stellungnahme vom 20. November 2011 zum Z.___-Gutachten (Urk. 11/75 S. 4-5) hielt Dr. A.___ fest, dass dieses im Grossen und Ganzen die vorhandene Problematik erfasse. Im Vordergrund stehe die Symptomausweitung, was die Beurteilung der sicherlich auch vorhandenen strukturell-pathologischen Befunde und der Arbeitsunfähigkeit schwierig mache. Das Z.___ habe allerdings der Schulterproblematik einen zu hohen Stellenwert beigemessen, die radikuläre Reizproblematik hingegen zu wenig berücksichtigt. In Bezug auf das dysfunktionale Schmerzverhalten sei zudem zumindest hinsichtlich der Beurteilung der Förster-Kriterien eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen, da die Gutachter des Z.___ diesbezüglich eine „allenfalls vorhandene Anpassungsstörung“ erwähnt hätten (Urk. 11/75 S. 4). Ob eine nochmalige neurologische Untersuchung Sinn mache, sei schwierig zu beurteilen (Urk. 11/75 S. 5).
In der späteren Stellungnahme vom 29. Juli 2012 zum Z.___-Gutachten (Urk. 16/1) hielt Dr. A.___ fest, dass die subjektive Schmerzintensität zugenommen habe und andere Schmerzgebiete hinzugekommen seien. Unter anderem hätten sich auch visuelle Störungen entwickelt, in deren Zusammenhang ophtalmologisch und neurologisch jedoch keine erklärenden Befunde hätten entdeckt werden können. Aktuell erfolge eine schmerzmodulierende Behandlung mit einem Antidepressivum, wobei gemäss dem behandelnden Hausarzt eine analoge medikamentöse Behandlung bereits Jahre zuvor erfolgt sei, ohne Beeinflussung auf das Schmerzbild. Vorgesehen sei zudem die Evaluation durch einen Psychiater.
4.
4.1 Die begutachtenden Ärzte des Z.___ legten in ihrem Gutachten die vorangegangene Aktenlage gut dar. Sie beschrieben die von der Versicherten geltend gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen, beachteten und führten die bildgebenden Untersuchungen an und erklärten die gesundheitlichen Zusammenhänge in einer überzeugenden Weise. Übereinstimmend mit den Ärzten des C.___ und von Prof. Dr. D.___ führten sie durchaus einen Teil der geklagten Beschwerden auf segmentale Funktionsstörungen beim Haltungs- und Bewegungsapparat im Bereich der unteren HWS und LWS zurück und zwar auf die erhobenen degenerativen Veränderungen mit entsprechender muskulärer Dysbalance und Fehlstatik. Anlässlich ihrer Untersuchung kam noch eine Schulterbeweglichkeitsproblematik hinzu, die sich vor allem durch einen schmerzhaft eingeschränkten Bogen und in einer gezeigten Kraftlosigkeit im linken Arm zeigte. Dass die Ärzte diesen Schulterbefunden ein gewisses Gewicht beimassen, während sie von Dr. A.___ als übertrieben taxiert wurden, ändert nichts an der gesamthaft überzeugenden Einschätzung. Im Besonderen diskutierten die Gutachter sehr wohl, nachdem sie das bildgebende Material dazu studiert hatten, ob von objektivierbaren neurologischen Befunden auszugehen ist. Sie vermochten jedoch weder die Dysästhesien im linken Arm einem radikulären Ausfallsyndrom noch die geklagten erheblichen Rückenbeschwerden einer zervikalen oder lumbalen Neurokompression zuzuordnen, obwohl auch sie erkannt hatten, dass eine linksbetonte Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur S1-Nervenwurzel, jedoch ohne Neurokompression vorhanden war (Urk. 11/57 S. 9 f.). Inwiefern somit die begutachtenden Ärzte eine relevante radikuläre Reizsymptomatik zu wenig gewichteten, wie dies Dr. A.___ und die Beschwerdeführerin kritisierten (Urk. 11/75 S. 4), ist nicht nachvollziehbar. Schon der Neurologe Prof. Dr. D.___ hatte in seinem Bericht vom 19. Januar 2010 und nach Einsicht in die MRI der HWS und LWS in gleicher Weise wie die Gutachter festgestellt, dass zwar erhebliche degenerative Befunde auszumachen waren, dass jedoch die Schmerzsymptomatik, die ebenfalls in Nacken- Kopfschmerzen und Armschmerzen sowie lumbalen Schmerzen und Beinschmerzen bestand, keinen neurogenen Ursprung hatte (Urk. 11/13 S. 17). Es ist bei dieser Sachlage deshalb nicht zu beanstanden, dass die Gutachter keine erneute neurologische Abklärung machten.
Ebenso wenig vermag das Fehlen einer psychiatrischen Begutachtung das Gutachten in Frage zu stellen. Die Gutachter äusserten sich ausdrücklich dazu und befanden eine solche Abklärung für nicht notwendig. Sie stellten ein ausgeprägtes dysfunktionelles Krankheitsverhalten fest, das sie in den Zusammenhang zu erlernten und zuwendungsgewinnenden Aspekten stellten (Urk. 11/57 S. 10). Das Vorliegen einer relevanten psychiatrischen Komorbidität hatten die Ärzte des C.___ ausdrücklich verneint, und diese hatten die Versicherte immerhin während eines stationären Aufenthalts beobachten können (Urk. 11/13 S. 22). Auch der langjährige Hausarzt Dr. B.___ erwähnte in seinen Berichten keine psychisch relevante Auffälligkeit. Ebensowenig diagnostizierten die Ärzte der E.___ nach dem stationären Aufenthalt der Versicherten vom 14. Dezember 2010 bis 4. Januar 2011 eine psychiatrische Krankheit, das Angebot, eine psychotherapeutische Begleitung aufzunehmen, wurde seitens der Versicherten abgelehnt (Urk. 11/46 S. 3). Damit muss nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägteren psychischen Störung mit Krankheitswert leidet.
4.2 Die Gutachter des Z.___, die über vergleichbare Erfahrungswerte in anderen Fällen verfügen, mussten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen Inkonsistenzen und gezeigtem Schonverhalten mittels medizinisch-theoretischer Einschätzung beurteilen. Die Beschwerdeführerin beschrieb die angestammte Tätigkeit in dem Sinne, dass sie bei der Produktion für Lüftungsmotoren jeweils im Stehen und im Sitzen gearbeitet habe, sie habe auf dem Tisch kleine Montageteile montiert und dabei mit Gewichten von 2 bis 2,5 kg hantieren müssen. Die fertigen Getriebe seien auf Wagen deponiert worden und zur Prüfung gestossen worden (Urk. 11/57 S. 16). Wenn die Gutachter diese Tätigkeit zwar als leicht, jedoch für die Versicherte mit den objektiven degenerativen Befunden durch eine gewisse statische Monotonie und einen verschiedentlichen Krafteinsatz als einigermassen belastend eingestuft haben, ist das nachvollziehbar und überzeugend. Sie erachteten deshalb vermehrte Pausen als notwendig und schätzten daher die Arbeitsfähigkeit für diese angestammte Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch sie im Juni 2011 auf 50 % ein. Gleichzeitig ist ebenso nachvollziehbar, dass bei Wegfall der belastenden Komponenten und somit bei Vorliegen einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des linken Armes, ohne langdauernden erhöhten Krafteinsatz, ohne Überkopfarbeiten und ohne das Besteigen von Leitern eine vollzeitige Tätigkeit im begutachtenden Zeitpunkt zumutbar war.
4.3 Für die Zeit vor Juni 2011 kann der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter allerdings nicht ganz gefolgt werden. Den Zeitpunkt des Beginns der dauerhaften eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit legten sie auf den 21. April 2010, den Zeitpunkt, in dem die Versicherte eine Arbeitserprobung in einer leichteren Tätigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber abgebrochen hatte, was jedoch nicht ohne Weiteres einleuchtet. Und für die Zeit davor hielten die Gutachter fest, die damaligen festgehaltenen Krankschreibungen seien vorübergehender Natur gewesen und unter dem Aspekt der durchgeführten Behandlungen erfolgt (Urk. 11/57 S. 12). Deshalb jedoch in der Zeit vor April 2010 von keiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, überzeugt nicht, bestand doch immer etwa das gleiche Beschwerdebild, so dass nicht von vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten gesprochen werden kann.
Dr. B.___ hatte ab 20. Juni 2009 bis 28. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/14 S. 2). Diese Arbeitsunfähigkeit war in der Folge während mehr als 30 Tagen und damit in rechtlich relevanter Weise unterbrochen (Art. 29ter IVV). Gemäss Angaben des Arbeitgebers bestand eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit erst wieder – aber immerhin - ab 30. September 2009, und sie bestand gemäss den behandelnden Ärzten in der Folge während eines Jahres fort (Urk. 11/17 S. 5). Nachdem auch die Ärzte des C.___, welche die Versicherte während eines akut gewordenen Beschwerdeschubes Ende 2009 stationär betreuten, nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten (Urk. 11/13 S. 23), rechtfertigt es sich nicht, von einer dauerhaft höheren Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Zeitraum vor der Begutachtung durch das Z.___ auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass die seitens der Gutachter des Z.___ für die Zeit ab Juni 2011 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit durchwegs ab 30. September 2009 - und selbst noch im Zeitpunkt der Begutachtung im Juni 2011 - gegeben war. Nach Ablauf eines Jahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, im September 2010, ist deshalb von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Die beschriebene leidensangepasste, wechselbelastende Tätigkeit erachteten die Gutachter ab Juni 2011 in vollem Umfang als zumutbar (Urk. 11/57 S. 12), dem ist zu folgen.
4.4 Eine – allerdings fraglich dauerhafte – objektive Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ist aufgrund der eingereichten Arztberichte frühestens ab 8. März 2012 dokumentiert, als sich die Versicherte einer Kniearthroskopie rechts unterzog (Urk. 16/2). Die von Dr. A.___ zudem geltend gemachten visuellen Störungen, für die nach seiner Darlegung allerdings keine Erklärung gefunden werden konnten, sind nicht weiter belegt (Urk. 16/1). Bis zum Verfügungszeitpunkt, der die zeitliche Grenze für die Überprüfung des Sachverhaltes bildet, hat sich die Situation somit nicht in rentenrelevanter Weise verändert. Ein sich allenfalls durch die Knieproblematik künftig ergebender neuer Sachverhalt ist im vorliegend Verfahren nicht zu berücksichtigen.
5.
5.1 Hinsichtlich der Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben.
Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im September 2010 (vgl. E. 4.3), ab welchem erstmals eine Rente zugesprochen werden kann (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), stand die Versicherte noch im Arbeitsverhältnis und die Arbeitgeberin bot ihr die langjährig ausgeübte, angestammte Tätigkeit noch immer fortwährend ohne Einkommenseinbusse an (Urk. 11/27 S. 1). Es kann der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) deshalb darin gefolgt werden, dass zunächst von einer tatsächlichen hälftigen Erwerbseinbusse ausgegangen werden kann.
5.2 Nach der Begutachtung Im Sommer 2011 kündigte die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an, da die Versicherte nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkehren wollte (Urk. 11/66 S. 5). Es ist mithin gerechtfertigt, für die Zeit ab der Begutachtung für die Festlegung des Invaliditätsgrades auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen.
Die Beschwerdegegnerin legte dabei das Valideneinkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 61‘923.15 fest (Urk. 2). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010 ab und errechnete mit diesem ein Invalideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 53‘308.-- bei einem Pensum von 100 %. Diese Zahlen blieben unbestritten und können bestätigt werden. Selbst wenn bei diesem Invalideneinkommen in der Folge noch ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25 % vorgenommen würde, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr. Die ab September 2010 zuzusprechende halbe Invalidenrente ist daher per Ende September 2011 zu befristen.
Im Ergebnis ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Versicherten vom 1. September 2010 bis 30. September 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Im Ergebnis ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Versicherten von September 2010 bis Ende September 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. In Bezug auf ihren Antrag, wonach ihr bereits früher eine Rente zuzusprechen sei, obsiegt die Beschwerdeführerin insofern teilweise, als ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung nicht erst ab April 2011, sondern bereits ab September 2010 eine halbe Rente ausgerichtet wird. Im Übrigen unterliegt sie. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen ist.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Rechtsvertreterin vom Rechtsdienst Integration Handicap reichte ihre Honorarnote ein und bezifferte ihren Aufwand für dieses Verfahren mit 8,5 Stunden und Fr. 40.-- für Barauslagen, was nicht zu beanstanden ist. Bei einem gänzlichen Obsiegen ergäbe dies praxisgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘603.80 (inkl. Barausauslagen und Mehrwertsteuer); entsprechend dem oben erwähnten Anteil des Obsiegens der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 534.60 zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2012 insofern aufgehoben, als sie vor April 2011 einen Rentenanspruch verneint, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2010 bis 30. September 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 534.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini
EM/AL/MTversandt