Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00480
IV.2012.00480

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ am 29. November 2011 mitgeteilt hatte, dass zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs eine orthopädische und psychiatrische Abklärung notwendig sei, welche durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) S.___ durchgeführt werde (Urk. 7/87),
das MEDAS S.___ der Versicherten am 22. Dezember 2011 das Aufgebot zur medizinischen Abklärung zugehen liess und ihr mitteilte, dass die Untersuchungen durch den Orthopäden Dr. med. Z.___ und die Psychiaterin Dr. med. Y.___ erfolgen würden (Urk. 7/92),
die IV-Stelle - auf Einwände der Versicherten hin - mit Zwischenverfügung vom 19. März 2012 an der Abklärung durch Dr. Z.___ und Dr. Y.___ festhielt und einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Mai 2012, mit welcher die Versicherte beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Streitsache an die IV-Stelle zurückzuweisen unter der Anweisung, das Verfahren im Lichte der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchzuführen, insbesondere unter Beachtung, dass die einzelnen Gutachter über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen müssten, und die Versicherte überdies den prozessualen Antrag stellte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Urk. 1 S. 2),
und nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. Juni 2012, in welcher diese in materieller Hinsicht auf Abweisung der Beschwerde schloss und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte (Urk. 6),

in Erwägung,
dass die für die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung erforderliche Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu bejahen ist (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]; BGE 132 V 93 E. 6.1),
dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt ist, die auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3),
dass Dr. Z.___ über eine Fachausbildung in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt und sowohl im FMH-Ärzteindex (www.doctorfmh.ch) als auch im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) eingetragen und letzterem Register zu entnehmen ist, dass seine Fachausbildung im Jahre 2007 in der Schweiz anerkannt wurde und er im Jahr 2012 eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton O.___ erhalten hat,
dass Dr. Y.___ über eine Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie sowie in Physikalischer Medizin und Rehabilitation verfügt und sowohl im FMH-Ärzteindex (www.doctorfmh.ch) als auch im Medizinalberuferegister des BAG (www.medregom.admin.ch) eingetragen und letzterem Register zu entnehmen ist, dass ihre Fachausbildungen im Jahre 2007 in der Schweiz anerkannt wurden und sie im Jahr 2011 eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton P.___ erhalten hat,
dass laut Aufgebot des MEDAS S.___ die Begutachtung durch diese zwei Ärzte im Kanton A.___ stattfinden soll (Urk. 7/92),
dass die Versicherte geltend machen lässt, es sei eine kantonale Berufsausübungsbewilligung für die Gutachtertätigkeit erforderlich, und zwar desjenigen Kantons, wo die Begutachtung durchgeführt werde, an dieser fehle es im vorliegenden Fall, weshalb die angeordnete Begutachtung unzumutbar sei (Urk. 1),
dass dazu festhalten ist, dass das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt hat, weshalb allein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eignung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, spricht und deshalb keinen Ablehnungsgrund bildet (vgl. dazu die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00206 vom 31. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011 E. 4.3.2, IV.2011.00542 vom 21. März 2012 E. 4.2),
dass dies umso mehr geltend muss, wenn der oder die als Gutachtensperson in Aussicht genommene Arzt oder Ärztin zwar über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, jedoch in einem anderen Kanton als demjenigen, in welchem die Untersuchung durchgeführt werden soll,
dass die IV-Stelle somit zu Recht an der Abklärung durch Dr. Z.___ und Dr. Y.___ festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist,
dass darauf hinzuweisen ist, dass der versicherten Person das Recht eingeräumt wird, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9), weshalb die IV-Stelle der Beschwerdeführerin - rechtzeitig vor Begutachtung durch das MEDAS S.___ - den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben wird,
dass es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht und deshalb das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).