Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00483



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, war von 1994 bis Anfang Juli 2001 als Lagermitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ tätig, wobei das Arbeitsverhältnis aufgrund von strukturellen Änderungen durch die Arbeitgeberin auf Ende Dezember 2001 beendet wurde (Urk. 6/13 Ziff. 1-5). Am 30. Juli 2002 meldete sich der Versicherte aufgrund von Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).

    Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gegenüber dem Versicherten sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen solchen auf eine Invalidenrente (Urk. 6/25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/33) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. August 2003 ab (Urk. 6/48). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 6/50/3-11). Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2004 im Verfahren IV.2003.00320 (Urk. 6/55) die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Dispositiv Ziff. 1), veranlasste diese bei der Medizinischen Abklärungsstelle A.___ (MEDAS A.___) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 18. März 2005 erstattet wurde (Urk. 6/69). In der Folge veranlasst die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 5. August 2005 erstattet wurde (Urk. 6/72). Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 (Urk. 6/99) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab August 2002 eine Viertelsrente zu. Dagegen erhob der Versicherte am 22. März 2006 Einwände (Urk. 6/100), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Entscheid vom 18. Mai 2007 (Urk. 6/122) eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab August 2002 zusprach.

1.2    Im Rahmen der im Mai 2010 veranlassten Rentenrevision (Urk. 6/125) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 6/127, Urk. 6/129) und aktuelle Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/126, Urk. 6/130) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. November 2010 (Urk. 6/137) die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht, wogegen dieser am 15. Dezember 2010 Einwände (Urk. 6/140) erhob. Sodann veranlasste die IV-Stelle beim C.___ ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 20. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/144, Urk. 6/146-147). Mit Vorbescheid vom 7. November 2011 (Urk. 6/150) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2007 (Urk. 6/122) sowie die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte erneut am 7. Dezember 2011 Einwände (Urk. 6/154).

    Mit Verfügung vom 21. März 2012 (Urk. 6/158-159 = Urk. 2) hob die IV-Stelle den Entscheid vom 18. Mai 2007 (Urk. 6/122) wiedererwägungsweise auf und setzte die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente auf Ende des folgenden Monats auf eine halbe Rente herab.


2.    Gegen die Verfügung vom 21. März 2012 erhob der Versicherte am 7. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache der bisherigen Dreiviertelsrente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 28. Juni 2012 (Urk. 7) mitgeteilt wurde. Am 29. November 2012 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 9) ein, welcher der IV-Stelle am 30. November 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis zugestellt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2) die verfügte Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente damit, dass der Entscheid vom 18. Mai 2007 wiedererwägungsweise aufzuheben sei, da sie den Sachverhalt damals nicht korrekt gewürdigt und damit falsch festgestellt habe, womit der Entscheid zweifellos unrichtig sei (Verfügungsteil 2 S. 2).

    Ferner sei auf das bidisziplinäre C.___-Gutachten vom Mai 2011 abzustellen, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar sei. Ausgehend von Tabellenlöhnen und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 52 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente habe, was im Ergebnis einer revisionsweisen Herabsetzung gleichkomme (Verfügungsteil 2 S. 3 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, eine wiedererwägungsweise Aufhebung des Entscheides vom 18. Mai 2007 sei nicht gerechtfertigt, da dieser nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Aus der psychiatrischen Beurteilung von Dr. B.___ könne nicht darauf geschlossen werden, dass keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, so habe er bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ unter psychischen Beschwerden gelitten und auch im Gutachten der MEDAS A.___ vom März 2005 sei eine schwere Depression und eine daraus folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (S. 9 ff. Ziff. 4). Auch sei seither keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes eingetreten und auf das C.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 11 ff. Ziff. 5).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom März 2012 (Urk. 2) verfügte Reduktion der Invalidenrente rechtens ist.


3.

3.1    Die mit Entscheid vom 18. Mai 2007 (Urk. 6/122) erfolgte Zusprache einer Dreiviertelsrente ab August 2002 stützte sich auf das rheumatologische Teilgutachten der MEDAS A.___ (Urk. 6/69/17-23) vom Dezember 2004 und auf die psychiatrische Einschätzung seitens Dr. B.___ (Urk. 6/72) vom August 2005 (vgl. Urk. 6/110, Urk. 6/113) ab.

3.2    Dr. med. D.___, MEDAS A.___, stellte in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 6. Dezember 2004 (Urk. 6/69/17-23) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):

- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit

- degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (entsprechend zervikospondylogener Symptomatik)

- klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom (jedoch neurologische Abklärungen mit Ausschluss)

- Status nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingement-Symptomatik 2000, 2001 und 2002 mit mehrfacher Defilee-Erweiterung, derzeit PHS ancylosans

- Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation

- rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit

- Wirbelsäulenfehlhaltung/Haltungsinsuffizienz

- Adipositas

- oligosymptomatische Periarthropathia humeroscapularis calcarea links

    Aus rheumatologischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität attestiert werden. Einschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten, die den rechten Arm belasten mit Einsatz fernab der Körpermitte, im Überkopfbereich oder bei repetitiven Bewegungen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter mit Versorgen von - wenn auch leichten - Materialien in Regalen mit Notwenigkeit zur Arbeit auf Leitern und dem Einsatz beider Arme in den erwähnten Zwangspositionen, erscheint derzeit zumindest in einem 50%igen Pensum zumutbar (S. 6 Mitte). In körperlich leichten Verweistätigkeiten, die den gemachten Limitierungen bezüglich der rechten Schulter gerecht werden, bestehe eine 70 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der multiplen Inkonsistenzen und bei Fehlen eines organischen Korrelates im Sinne neuromeningealer Kompressionserscheinungen bestehe in diesen Tätigkeiten durch die lumbale Rückensymptomatik keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

    Einen validen neurologischen Ausschluss einer CTS-Symptomatik voraussetzend (gemäss Akten bereits erfolgt), dürften als primäre Reintegrationshindernisse Faktoren einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund stehen, die jedoch bei deutlichen Belastungen im psychosozialen Kontext ausserhalb des rheumatologischen Fachgebiets zu begründen seien (S. 6 f. unten).

3.3    Dr. B.___ erstattete am 5. August 2005 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/72). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) reaktiv auf die chronischen Schmerzen sowie auf die psychosoziale Gesamtsituation. Dr. B.___ führte aus, dass vorbestehende emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungsfaktoren vom Beschwerdeführer verneint würden. Sekundär leide er unter fehlenden Zukunftsperspektiven sowie finanziellen Problemen. Diese Belastungsfaktoren wirkten sich wahrscheinlich psychogen verstärkend auf die Schmerzempfindung aus. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe nicht. Zumindest liessen sich keine klaren, vorbestehenden, erklärenden innerpsychischen Konflikte bzw. Belastungsfaktoren eruieren, die den Beginn sowie das Ausmass der Schmerzsymptomatik erklären würden (S. 6 Ziff. 4).

    Die mittelgradige depressive Episode wirke sich verstärkend auf die Schmerzsymptomatik aus. Obwohl bereits im Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004 empfohlen worden, sei nach Angaben des Beschwerdeführers zwischenzeitlich keine antidepressive Behandlung etabliert worden. Aufgrund der depressiven Symptomatik alleine würde bereits zum heutigen Zeitpunkt in einer den körperlichen Beschwerden adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen. Nach erfolgter medikamentöser und eventuell auch stützend psychotherapeutischen antidepressiver Behandlung sollte die Situation erneut beurteilt werden. Prognostisch sei zumindest bezüglich der Depression die Wiedererreichung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu erwarten (S. 6 f. Ziff. 5). Aufgrund der psychiatrischen Symptomatik bestehe keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Einschränkung durch die Schmerzsymptomatik müsse von somatischer Seite her beurteilt werden (S. 7 Ziff. 7 unten).

3.4    In seiner Stellungnahme vom 16. August 2005 schloss Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgrund der eingeholten Gutachten auf das Vorliegen einer 85%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten aufgrund der somatischen Beurteilung durch den Rheumatologen. Die Art und Schwere der psychiatrischen Symptomatik sei nicht geeignet, einen bleibenden, invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden zu begründen (Urk. 6/73/5).

    Nach Einsicht in die daraufhin erfolgte Einsprache und nochmaligem Studium der Akten hielt indes in der Folge RAD-Arzt F.___ am 15. November 2006 davon abweichend fest, dass aus psychischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Dass sich der Beschwerdeführer in keine psychiatrische Behandlung begeben habe, könne kein Argument dafür sein, dass, wenn er dies rechtzeitig getan hätte, prognostisch hinterher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte (Urk. 6/110/2). Die daraufhin zugesprochene Dreiviertelsrente basiert daher auf der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. Urk. 6/111 und Urk. 6/113).


4.    

4.1    Im Rahmen des im Frühjahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein:

    Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 2. Juli 2010 (Urk. 6/127) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts bei/mit

- degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (entsprechend zervikospondylogener Symptomatik)

- klinisch Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom

- Status nach dreimaliger Schulteroperation wegen Impingement-Symptomatik 2000, 2001 und 2002 mit mehrfacher Defilee-Erweiterung, derzeit PHS ancylosans

- Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation

- rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom bei/mit

- Wirbelsäulenfehlhaltung/Haltungsinsuffizienz

- Adipositas

- oligosymptomatische Periarthropathia humeroscapularis calcarea links

- schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2) 2001

    Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. März 2009 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 31. Mai 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Aus rheumatischer Sicht könne dem Beschwerdeführer eine verminderte Belastbarkeit der oberen Extremität attestiert werden. Einschränkungen bestünden bezüglich Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten, die den rechten Arm belasteten mit Einsatz fernab der Körpermitte, im Überkopfbereich oder bei repetitiven Bewegungen (Ziff. 1.4).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis 60 % (Ziff. 1.6). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagermitarbeiter erscheine derzeit in einem zumindest 50%igen Pensum zumutbar. In körperlich leichten Verweistätigkeiten, die den Limitierungen der rechten Schulter gerecht würden, bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Primäre reintegrationshindernde Faktoren seien eine manifeste Depression kombiniert mit einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung, die jedoch bei deutlichen Belastungen im psychosozialen Kontext ausserhalb des rheumatologischen Fachgebietes zu begründen seien (Ziff. 1.7).

4.2    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 23. Juli 2010 (Urk. 6/129) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (F33.01). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4 Ziff. 1.1). Dr. H.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 5. Juli 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Er habe den Beschwerdeführer seit etwa Oktober 2006 nicht mehr gesehen und dieser habe sich erneut etwa anfangs Juni 2010 wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Rentenrevision bei ihm gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in einen Autounfall verwickelt gewesen, welcher ihn eine Zeitlang beschäftigt habe. Zudem seien alle Therapien für seinen Unterarm und die Handschmerzen ohne Erfolg geblieben. Er habe bis anhin nicht gearbeitet, sei meistens mit der Familie zusammen und kümmere sich um seinen Sohn. Es bestehe ein klinisch gespanntes dysthym-disphorisches Zustandsbild mit leichter kognitiv-emotionaler Fixierung auf Krankheitserleben (Schmerzen) mit nur diskreter depressiver Ausprägung ohne Verminderung des innerpsychischen Antriebs oder Erniedrigung des psychischen Energieniveaus bei unauffälliger Psychomotorik. Es liege eine höchstens leichte Einschränkung der affektiv-emotionalen Modulationsfähigkeit bei klinisch durchwegs erhaltenem psychisch-emotionalem Kontrollvermögen vor. Unter Einbezug der somatischen Krankheitsgeschichte und der aktuellen somatoformen Beschwerden könne syndromal von einem dysphorisch-depressiven Syndrom leichten Grades mit mittelschwerer depressiver Somatisierung ausgegangen werden (Ziff. 1.4).

    Es werde gegenwärtig eine Gesprächstherapie durchgeführt und es seien Antidepressiva eingesetzt worden, jedoch sei wegen der negativen Compliance bis anhin keine eindeutige Wirkung oder Beurteilung möglich (Ziff. 1.5).

    Dr. H.___ führte aus, dass er zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger und auch in angepasster Tätigkeit keine Angaben machen könne, da er den Beschwerdeführer erst seit etwa einem Monat (nach ca. 4 Jahren) gesehen habe (Ziff. 1.6). Den somatischen Befund sowie die Beurteilung der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sollten beim Hausarzt eingeholt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei primär durch die somatischen Schmerzen und nicht durch eine endogene psychiatrische Erkrankung geprägt (Ziff. 1.11).

4.3    Am 20. Mai 2011 erstatteten die begutachtenden Ärzte des C.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 6/144). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 8.1):

- leichte bis mässige Osteochondrose C5/6 und C6/7 und paramedian linksseitige Diskushernie C3/4 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C4 links sowie intraforaminal rechtsbetonte Diskushernie C5/6 und mögliche Nervenwurzelreizung C6 foraminal rechts

- rezidivierende depressive Störung, bestehend seit etwa 2000 mit anhaltender leichter bis mittelgradiger depressiver Störung, bestehend seit mindestens Januar 2008, ICD-10 F33.0, F33.1

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren, F45.4

    Sie stellten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 8.2):

- Status nach Acromioplastik 2000 und 2001 sowie 2002 mit Rotatorenmanschettenrevision rechts und Schmerzpersistenz

- Pseudolumboischialgie rechts bei diskreter Diskusprotrusion L3/4 und L4/5 mit diskreter Spondylarthrose L3/4 links ohne neurale Kompression

- Adipositas

- vordere Kreuzbandinsuffizienz links

- Nikotinabusus

- Tramal-Allergie

    Die begutachtenden Ärzte führten zusammenfassend aus, in der bisherigen Tätigkeit als Lagerist sei bei voller Stundenpräsenz seit Januar 2008 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da aufgrund der emotionalen Belastbarkeit die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien. Der vorangegangene Zeitraum könne aufgrund ungenauer anamnestischer und mangelnder psychiatrischer Arztbefunde sowie der Tatsache, dass die jetzige somatische Diagnose von der früheren differiere, retrospektiv nicht beurteilt werden (S. 28 Ziff. 9.1).

    Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen eingenommen und regelmässig Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten, sowie Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens Januar 2008 zu 70 % (Arbeitsunfähigkeit 30 %) zugemutet werden. Aus rein orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 9.2).

    Der vorangehende Zeitraum könne bei ungenauen anamnestischen Angaben und mangelnden psychiatrischen Arztbefunden, sowie der Tatsache, dass die jetzige somatische Diagnose von der früheren differiere, retrospektiv nicht beurteilt werden (S. 28 Ziff. 9.2).

    Das Gutachten der MEDAS A.___ aus dem Jahr 2005 sei unsorgfältig gewesen und es sei allgemein ein chronisches cervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts festgehalten worden, ohne eine MRI-Abklärung durchzuführen. Somit sei unklar, ob die jetzt gestellten Diagnosen nicht bereits schon im Jahr 2005 bestanden hätten. Immerhin entspreche die 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit ungefähr der jetzigen gutachterlichen Einschätzung, aber in adaptierter Tätigkeit werde unspezifisch eine 70 bis 100%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht festgehalten.

    Die von Dr. G.___ beschriebene Arbeitsunfähigkeit könne aufgrund der vorliegenden Befunde nicht unterstützt werden. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 sei beschrieben worden, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im engeren Sinne seines Erachtens nicht bestehe und eine psychogene Überlagerung der Schmerzen anzunehmen sei.

    Aufgrund der Symptomausweitung der Beschwerden könne im Verlauf inzwischen eher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden. Je nach Intensität der depressiven Störung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen. Bei einer mittelgradigen depressiven Störung verfüge der Beschwerdeführer nicht ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese durch eine zumutbare Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Störung bestehe keine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und der Schmerzbewältigung. Damit verfüge der Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und es seien diese sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar. Differentialdiagnostisch komme auch weiterhin eine psychogene Überlagerung der Beschwerden in Betracht.

    Seit mindestens Januar 2008 könne eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes mit leichter bis mittelgradiger depressiver Störung erhoben werden, wobei sich auch Hinweise für eine psychogene Überlagerung der Beschwerden fänden (S. 21 Ziff. 3.5.4, S. 29 Ziff. 9.3).

    Aus psychiatrischer Sicht sei eine regelmässige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlich und ausserdem könnte eine Intensivierung der antidepressiven Medikation empfohlen werden. Unter regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit ausreichend dosierter antidepressiver Medikation sei innerhalb eines Jahres eine weitere Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung zu erwarten, sodass gesamthaft bei voller Stundenpräsenz in bisheriger Tätigkeit aufgrund der somatischen Diagnosen zwar weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit, aber adaptiert von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 30 Ziff. 9.4).

    Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, obwohl an psychosozialen Faktoren Arbeitslosigkeit, mangelnde Zukunftsperspektiven bei Migrationshintergrund und mangelnde Integration aufgeführt werden könnten (S. 30 Ziff. 9.7).

4.4    RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemein Medizin, führte am 31. Mai 2011 (Urk. 6/148/4-5) aus, dem C.___-Gutachten könne gefolgt werden. Schon im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 sei aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode zwar eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen, eine dauerhafte und höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen jedoch verneint worden. Letztlich sei die Rentenzusprache, wie sie zu Stande gekommen sei, heute nicht mehr umfassend nachvollziehbar und plausibel. Es sei ein unbehandelter psychischer Zustand beurteilt worden, und dem Beschwerdeführer sei auch im Jahr 2007 keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden. Trotzdem sei nun eine weitere psychische Verbesserung ausgewiesen und bestätigt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht empfehle sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Mit der Wiederaufnahme einer regelmässigen psychiatrischen und störungsspezifischen psychopharmakotherapeutischen Behandlung sei noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst von 70 % auf 80 % zu erwarten.

4.5    Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 17. November 2012 (Urk. 9) folgende Diagnosen (S. 1):

- Zustand nach mehreren operativen Eingriffen des rechten Schultergelenkes (nicht mehr operabel)

- schweres Impingement-Syndrom der linken Schulter bei Arthrose und Tendinitis der Supraspinatussehne (mehrfach konservativ behandelt und nicht mehr operabel)

- schweres lumbovertebrales Syndrom der Lendenwirbelsäule mit Spondylose, Spondylarthrose und Diskusprotrusion

- schweres Cervikobrachial-Syndrom bei Diskushernie mit Reizzustand

- schweres depressives Syndrom

- Einnahme von verschiedenen starken Medikamenten wie Dormicum, Stillnox, Valium, Sirdalud, Surmontil, Lodine retard und Crestor

    Dr. J.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig und seines Erachtens weder in seinem angestammten Beruf als Lagerist noch in einem anderen Beruf einsetzbar. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers sei gleich null, da ihm weder heute noch zukünftig eine körperliche oder geistige Arbeit zugemutet werden könne (S. 2).


5.    

5.1    Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (März 2012) seit der mit Entscheid vom Mai 2007 (Urk. 6/122) erfolgten Zusprache der Dreiviertelsrente in revisionsrelevanter Weise verändert hat. Die erstmalige Rentenzusprache erfolgte basierend auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.3) sowie auf dem rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004 (vorstehend E. 3.2).

    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom März 2012 (Urk. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten des C.___ vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.3) ab. Darin wurde aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zur Einschätzung von Dr. B.___ vom August 2005 (vorstehend E. 3.3) ein insofern veränderter Sachverhalt beschrieben, als nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10F32.1), sondern von einer rezidivierenden depressiven Störung mit anhaltender leichter bis mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10 F33.0, F33.1) gesprochen wurde, dies in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. H.___ (vorstehend E. 4.2), der von einer gegenwärtig leichten depressiven Episode sprach.

    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jahrelang den Psychiater nicht mehr aufsuchte und sich erst im Juni 2010 wieder bei diesem meldete, worauf dieser aufgrund seiner Untersuchung ein dysthym-dysphorisches Zustandsbild mit leichter kognitiv-emotionaler Fixierung auf das Krankheitserleben mit nur diskreter depressiver Ausprägung festhielt und das kognitiv-intellektuelle Funktionspotenzial als sicher nur marginal eingeschränkt beschrieb, dies auf dem Boden eines heute leicht bis höchstens noch mittelschwer depressiv verminderten innerpsychischen Antriebs, nicht aber aufgrund schwerer endogen depressiver Alterationen, weshalb der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers primär durch die somatischen Schmerzen und nicht durch eine endogene psychiatrische Erkrankung geprägt sei, sowie die Beurteilung durch die C.___-Gutachter weisen vielmehr auf eine Änderung im Sachverhalt im Sinne einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit – entgegen der Ansicht der Parteien - auf einen Revisionsgrund hin. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde auch durch die RAD-Ärztin I.___ festgehalten.

    Aus orthopädischer Sicht wurden im C.___ Gutachten vom Mai 2011 gegenüber dem Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004 andere Diagnosen gestellt und damit ein veränderter Sachverhalt beschrieben. Im Unterschied zum Gutachten der MEDAS A.___ sind tatsächlich genauere Abklärungen vorgenommen worden. Ob der jetzige Gesundheitszustand bereits damals vorgelegen hat und man ihn mit bildgebenden Abklärungen hätte feststellen können, lässt sich nicht mehr sagen. Insgesamt ist jedoch zumindest von psychischer Seite her von einem seit der letzten Rentenzusprache veränderten Sachverhalt auszugehen, weshalb ein Revisionsgrund bejaht werden kann.

5.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr vorgenommene Rentenherabsetzung damit, dass gemäss C.___-Gutachten vom Mai 2011 (vorstehend E. 4.3) in angepasster Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

    Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrisch-orthopädische C.___-Gutachten vom Mai 2011 den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich genügt. So ist es für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der körperlichen und psychischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet. Die psychiatrischen Diagnosen decken sich mit den vom behandelnden Psychiater Dr. H.___ gestellten (vorstehend E. 4.2), welcher sich noch nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern konnte. Spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung im Juni 2010 ist demnach von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen.

    Im Gegensatz zu den C.___-Gutachtern befand Dr. H.___, ohne dies weiter zu begründen, die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung jedoch als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.2). Schon im Gutachten der MEDAS A.___ vom Dezember 2004 wurde der Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation beschrieben (vgl. E. 3.2) und auch Dr. B.___ erwähnte Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, obwohl er diese damals eher als eine psychogene Überlagerung der Schmerzen qualifizierte (vgl. E. 3.3). Dass sich die somatoforme Schmerzstörung im Verlauf verfestigt hat, ist plausibel. Die C.___-Gutachter bejahten ihrerseits eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der Begründung, abhängig von der Intensität der depressiven Störung sei eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und bewältigung anzunehmen (vgl. E. 4.3).

    Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus.

    In Anbetracht dessen, dass eine leichte bis mittelgradige depressive Störung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung bewirkt, erscheint die von den C.___-Gutachtern resultierende Annahme einer teilweisen Unüberwindbarkeit und einer Einschränkung im Umfang von 30 % als äusserst wohlwollend.

    Daran vermag auch die anderslautende Einschätzung des den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 behandelnden Orthopäden Dr. J.___ (vorstehend E. 4.5) und die Einschätzung von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.1), welche lediglich wortwörtlich die Diagnosen und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des rheumatologischen Teilgutachtens aus dem Jahr 2004 wiedergab, nichts zu ändern. So befand Dr. J.___ den Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Beurteilung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 6/19) aufgrund der Schulterbeschwerden in undifferenzierter Weise in jeglicher Tätigkeit für vollkommen arbeitsunfähig (S. 4), was nicht nachvollziehbar ist.

5.3    Aufgrund des Gesagten kann gestützt auf das C.___-Gutachten und auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. H.___ davon ausgegangen werden, dass sich spätestens seit Juni 2010 der psychische Zustand des Beschwerdeführers insofern verbessert hat, als dass er in angepasster Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.


6.    Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweisen und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).

    Die Frage, ob der Entscheid vom Mai 2007 (Urk. 6/122) wiedererwägungsweise aufzuheben sei, kann angesichts dessen, dass ein Revisionsgrund zu bejahen ist (vorstehend E. 5), offen gelassen werden. Anzumerken ist jedoch, dass die ursprüngliche Zusprache der Dreiviertelsrente tatsächlich auf der aus dem Kontext gerissenen, von Dr. B.___ attestierten momentanen 50%igen Arbeitsunfähigkeit beruhte (vgl. Urk. 6/113). So hielt dieser doch ausdrücklich fest, dass er damit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3), was an der Richtigkeit der damaligen Zusprache der Dreiviertelsrente zumindest gewichtige Zweifel aufkommen lässt.


7.    Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich, aus welchem neu ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiert, ist betragsmässig unbestritten geblieben (Urk. 1) und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 6/151), weshalb es diesbezüglich sein Bewenden hat.

    Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan



KI/CS/MTversandt