Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00484 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 4. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, in Y.___ ausgebildeter Elektrotechniker, übte in der Schweiz verschiedene Erwerbstätigkeiten (vornehmlich Hilfstätigkeiten) aus (Urk. 8/1). Im Jahr 1995 erlitt er einen Sturz auf Eis mit Gesässkontusion (Urk. 8/4 und Urk. 8/22/4) und im Jahr 2002 einen Arbeitsunfall mit Knieprellung links (Urk. 8/23/42), welche Ereignisse verschiedenste medizinische Abklärungen und (teilweise stationäre) Behandlungen nach sich zogen. Er war weiterhin erwerbstätig, zuletzt bis am 8. April 2004 bei der Z.___ AG als Hilfsmonteur. Ab 13. April 2004 war er vollständig arbeitsunfähig geschrieben; die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2005 (Urk. 8/7). Mit Gesuch vom 6. April 2005 meldete sich X.___ unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers sowie der Unfallversicherung sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juni 2006 (Urk. 8/34) - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 26. September 2006 (Urk. 8/51) - mit Wirkung ab 1. April 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 59 % zu (Urk. 8/34; zuzüglich Kinderrenten). Eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2006 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Februar 2008 in dem Sinne gut, als es diesen aufhob und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Verwaltung zurückwies (Urk. 8/72).
2. Nach Erstattung eines (bereits vor Ergehen des Urteils veranlassten; vgl. Urk. 8/63) Gutachtens durch die A.___ (vom 8. Februar 2008; Urk. 8/68) erliess die IV-Stelle am 24. April 2008 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten abermals mit Wirkung ab 1. April 2005 die Zusprache einer halben Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 59 % in Aussicht stellte (Urk. 8/77). Nachdem der Versicherte am 20. Mai 2008 gegen den Vorbescheid hatte Einwand erheben und unter anderem darauf hinweisen lassen, dass er sich seit ca. Mitte April 2008 im B.___ in C.___ in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde (Urk. 8/79), holte die IV-Stelle einen ärztlichen Bericht dieses Zentrums ein (Urk. 8/85) und veranlasste in der Folge ein Verlaufsgutachten beim A.___ (Urk. 8/92; psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 2010; Urk. 8/103). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs hiezu (Stellungnahme vom 31. Januar 2011; Urk. 8/112) verfügte die IV-Stelle am 23. März 2012 mit Wirkung ab 1. April 2005 abermals die Zusprache einer halben Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 59 % (Urk. 8/127-128).
3. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 7. Mai 2012 erneut Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei die Verfügung vom 23. März 2012 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von über 59 % auszubezahlen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (2.; Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Mit Replik vom 6. August 2012 liess der Versicherte im Wesentlichen an Anträgen und Vorbringen festhalten (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 10. September 2012 auf Duplik (Urk. 14), was dem Versicherten am 13. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 ordnete der zuständige Referent die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Berichts des A.___ zum Gutachten samt Verlaufsgutachten an (Urk. 16 und Urk. 17), welcher Bericht am 8. April 2013 erstattet wurde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 18. April 2013 wurde den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 21). Diese nahmen am 6. Mai 2013 (Beschwerdeführer; Urk. 24-25) beziehungsweise am 14. Mai 2013 (IV-Stelle; Urk. 26) Stellung. Davon wurde den Parteien am 28. August 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.5 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, dass gestützt auf die eingeholten medizinischen Einschätzungen dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hilfselektriker weiterhin nicht zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit sei jedoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 59 % und somit ab 1. April 2005 Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2). Demgegenüber verneint die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 nunmehr die invalidisierende Wirkung der vom psychiatrischen Experten erhobenen Diagnosen, weshalb in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei (Urk. 7 S. 2; vgl. auch Urk. 26).
2.2 Dagegen lässt der Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass das Gutachten des A.___ vom 8. Februar 2008 in somatischer Hinsicht ungenügend sei. In psychiatrischer Hinsicht würden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung bestritten. Doch sei bezüglich des Verlaufsgutachtens vom 30. Juli 2010 unklar, ob sich die dort ab dem Begutachtungszeitpunkt attestierte – nunmehr höhere - Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mit derjenigen aus somatischer Sicht kumuliere oder nicht. Ferner erweise sich ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 10 % als absolut ungenügend (Urk. 2; vgl. auch Urk. 11).
3.
3.1 Im interdisziplinären Gutachten des A.___ vom 8. Februar 2008, zwecks dessen Erstellung der Versicherte am 18. Dezember 2007 internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden war, stellten die verantwortlichen Fachärzte (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68 S. 17):
- 1. Mässig ausgeprägtes links betontes Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L5/S1 links (MR-Untersuchung vom 22.4.2004) mit wahrscheinlicher intermittierender radikulärer Reiz- und Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 links
- 2. Migräne ohne Aura, DD: Spannungskopfschmerzen
- 3. St. n. Oberschenkelfraktur links 1973
- 4. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4
- 5. Leicht- bis zwischendurch allenfalls mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.0-1, bei andauernder Schmerzproblematik.
Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben sie folgende Diagnosen:
- 1. 1973 Oberschenkelfraktur links, konservative Therapie in Y.___,
- 2. 1979 Vorderarmfraktur rechts, konservative Therapie in Y.___
- 3. 01/95 Rückenkontusion bei Sturz auf Eis in Y.___
- 4. 1998 Verbrennungen an der Hand und Vorderarm links
- 5. 05/01 Distorsion des rechten Sprunggelenkes
- 6. Kniekontusion links (25.01.02).
Im Rahmen einer interdisziplinären Konsensbeurteilung führten die Ärzte aus, aus internistischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit negativ beeinflussten. Aus neurologischer Sicht bestehe objektivierbar für eine nicht angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da der Versicherte an einer Wirbelsäulenpathologie und einer Diskushernie leide. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit mit wechselnd sitzender/stehender Körperhaltung und nur leichter bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die psychiatrische Beurteilung habe ergeben, dass der Versicherte einerseits an einer Schmerzproblematik, andrerseits an einer affektiven Störung und sicherlich dadurch auch an kognitiven Einschränkungen leide. Den Symptomen komme Krankheitswert zu, da der Versicherte sich aus freiem Willen nicht davon befreien könne; aus psychiatrischer Sicht bestehe im Hinblick auf diese Symptomatik eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die psychiatrische und die neurologische Arbeitsunfähigkeit könnten nicht additiv, sondern müssten intraadditiv gewertet werden, da es zwischen der Schmerzproblematik des Exploranden aus neurologischer und psychiatrischer Sicht zu einer Überschneidung und Interferenz komme; die beiden Arbeitsunfähigkeiten könnten nicht einfach addiert werden. Der Beginn der so festgestellten Arbeitsfähigkeit müsse gemäss Akten auf den 13. April 2005 festgelegt werden (Urk. 8/68 S. 21 f.).
3.2 Im Verlaufsgutachten des A.___ vom 30. Juli 2010 erhob der psychiatrische Experte Dr. F.___ aufgrund seiner erneuten Untersuchung des Versicherten vom 9. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/103 S. 16):
- 1. Mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.0), chronifiziert
- 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- 3. Verdacht auf Persönlichkeitsänderung nach langjähriger Schmerzproblematik (ICD-10 F62.8).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ im Wesentlichen aus, es müsse von einer Verschlechterung der Symptomatik ausgegangen werden, aufgrund der aktuellen („heutigen“) Untersuchungsbefunde müsse gemäss ICD-10 Kriterien von einer mittelgradig depressiven Episode ausgegangen werden. Der Versicherte sei anhedon, hypobul, habe Schlafstörungen, sei interesselos, die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt bis auf die aggressiven Impulsdurchbrüche, der Versicherte könne am Familienleben nicht mehr empathisch teilnehmen, sei ganz auf sich konzentriert und habe sich sozial komplett zurückgezogen. Alsdann verhalte er sich in der Öffentlichkeit angeblich sozial inadäquat. Zwar sei dem Versicherten sein Fehlverhalten teilweise bewusst, doch könne er die entsprechende Willensanstrengung offenbar nicht aufbringen, sein Verhalten zu ändern. Er zeige ein äusserst dysfunktionales Verhalten. Rückwirkend eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, sei auch heute schwer möglich, da der Versicherte bis 1995 ein unauffälliges Leben geführt habe. Vielmehr müsse an eine Persönlichkeitsveränderung bei langanhaltender Schmerzproblematik gedacht werden. Diese sei nie in Abrede gestellt worden, sondern es sei immer von einer deutlich somatischen wie aber auch psychisch bedingten Schmerzproblematik ausgegangen worden. Die stationären und ambulanten Behandlungen hätten keinen Erfolg gebracht. Der Versicherte sei gequält von seinen Schmerzen, die Förster-Kriterien seien erfüllt.
Aufgrund der Verschlechterung der Psychopathologie und des bisherigen Verlaufs müsse gemäss rein psychiatrischer Beurteilung eine 50%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit festgestellt werden. Dies betreffe eine körperlich angepasste Tätigkeit. Die Prognose sei fraglich, der Versicherte sei selbstlimitierend auf seine Unfähigkeit zu arbeiten, sein Schmerzkonzept fixiert. Eine psychotherapeutische respektive sozialpsychiatrische Begleitung sei nach wie vor sinnvoll (Urk. 8/103 S. 16 ff.).
3.3 In seiner ergänzenden Auskunft vom 8. April 2013 gab Dr. F.___ auf Frage des hiesigen Gerichts an, die organisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 40 % und die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von neu 50 % könnten wiederum nicht additiv verrechnet werden. Doch müsse die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit höher bemessen werden als anlässlich der Beurteilung von 2008, als lediglich eine 20%ige psychiatrische Beeinträchtigung vorgelegen habe. Grundsätzlich müsse aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden, dass die mittelgradige depressive Episode sowie die Persönlichkeitsänderung mit einem Ressourcendefizit einhergingen, das die Bewältigung der psychischen als auch der organisch bedingten Schmerzen beeinträchtige. Nach Rücksprache mit dem neurologischen Referenten sei davon auszugehen, dass aus gesamtmedizinischer Sicht eine 70%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit vorliege. Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit betreffe, sei aufgrund der Akten, namentlich der Berichte von Dr. G.___ vom 30. April 2008 und des B.___ vom 9. Oktober 2008 nicht nachvollziehbar dokumentiert, ab wann genau es zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Während Dr. G.___, nicht Fachärztin für Psychiatrie, eine schwere depressive Entwicklung diagnostiziert habe, werde eine affektive Störung im Bericht des B.___ nicht erwähnt. Da beim Versicherten eine affektive Störung im Vordergrund stehe, müsse ohnehin davon ausgegangen werden, dass der Verlauf und somit auch die Verschlechterung schleichend und schwankend vor sich gehe. Es könne rückwirkend kein Zeitpunkt angegeben werden, ab dem die im Jahr 2010 festgestellte und zu einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit führende Verschlechterung zurückdatiert werden müsste, die Festlegung eines solchen Termins vor der Beurteilung wäre arbiträr (Urk. 19).
4.
4.1 Auf die Beurteilungen des A.___ (interdisziplinäres Gutachten vom 8. Februar 2008 einschliesslich Verlaufsgutachten vom 30. Juli 2010) kann für die Ermittlung des vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalts abgestellt werden. Denn die Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden, sind für die streitigen Belange umfassend, leuchten in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet, weshalb sie im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.6 hievor) beweiskräftig sind.
4.2 Dem Einwand des Versicherten, wonach die somatische Beurteilung nicht beweiskräftig sei, kann nicht gefolgt werden. Dass nur ein Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. G.___ (vom 23. August 2004) berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 3 unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 20. Mai 2008), trifft nicht zu. So lagen den Gutachtern namentlich auch die Angaben vom 7. März 2005 (Urk. 8/13/5) vor (vgl. Urk. 8/68 S. 7), mit welchen Dr. G.___ in somatischer Hinsicht im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen wie Dr. E.___ erhoben und dem Versicherten (mit der Zeit) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert hatte. Dass - soweit ersichtlich - die (damals vorhandenen) Angaben von Dr. G.___ im zuhanden der Kollektivtaggeldversicherung ausgestellten Zeugnis (Formular; Urk. 8/13/7) in den Vorakten nicht aufgeführt sind, schmälert den Beweiswert der somatischen Expertise nicht, zumal es sich dabei lediglich um sehr knappe Angaben handelt und auch nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit Stellung bezogen wird. Ebenso wenig wird die Beurteilung des A.___ durch den (nach dem Gutachten datierenden) Bericht von Dr. G.___ von 30. April 2008 (Urk. 8/78/3-4) in Frage gestellt. Nicht nur wurde die im Bericht vom 30. April 2008 von Dr. G.___ festgestellte radikuläre Problematik („chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1 mit Kontakt und Verlagerung der Nervenwurzel S1 links“) im A.___-Gutachten sowohl bei den Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) aufgeführt wie auch in der entsprechenden Beurteilung berücksichtigt (vgl. E. 3.1 hievor). Soweit Dr. G.___ zusätzlich eine Beinlängenverkürzung rechts von 2,5 cm sowie ein chronisches Cervicothorakovertebralsyndrom bei rechtskonvexer Skoliose diagnostiziert und schlussfolgernd anführt, der Versicherte sei nicht in der Lage, länger zu stehen oder zu sitzen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies zu zusätzlichen Einschränkungen führt, gelangten doch auch die Gutachter des A.___ zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten zumutbar sind, die mit wechselnd sitzender/stehender Körperhaltung und nur leichter bis höchstens mässiger Belastung der Körperachse verbunden sind (vgl. wiederum E. 3.1. hievor). Dass Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 30. April 2008 zu einer höheren Arbeitsunfähigkeitseinschätzung (von 70 % allein aus somatischer Sicht) gelangt, vermag den Beweiswert der Expertise des A.___ ebenfalls nicht in Frage zu stellen. So handelt es sich beim Experten des A.___ – im Gegensatz zu Dr. G.___ – um einen Facharzt für Neurologie, welcher mithin gerade mit Blick auf die (hauptsächlich beanstandete; vgl. Urk. 1 S. 5) Beurteilung der radikulären Reiz- und Ausfallsymptomatik der Wurzel S1 über die entsprechende Spezialisierung verfügt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei der Würdigung von Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. G.___ vom 30. April 2008 betrifft, ist schliesslich nicht ersichtlich, ob sie auch die von ihr gestellte, ausserhalb ihres Fachgebietes liegende psychiatrische Diagnose einer schweren depressiven Entwicklung miteinbezogen hat.
Zusammenfassend ist die medizinische Expertise in somatischer Hinsicht daher nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die Verwaltung zu Recht nur noch eine Verlaufsbegutachtung in psychiatrischer Sicht veranlasst hat.
4.3
4.3.1 Soweit die IV-Stelle in der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 nunmehr den invalidisierenden Charakter der vom psychiatrischen Experten erhobenen Diagnosen, namentlich der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung verneint (Urk. 7 S. 2; vgl. auch Urk. 26), macht sie grundsätzlich zu Recht geltend, dass eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wie jede andere psychische Beeinträchtigung als solche noch keine Invalidität begründet. Denn es besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Doch können bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.3.2 Die Gutachter, insbesondere der psychiatrische Experte Dr. F.___, gelangten zum Schluss, dass das Beschwerdebild lediglich teilweise überwindbar sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn zwar liegt – wie die IV-Stelle grundsätzlich ebenfalls zu Recht bemerkt - mit der diagnostizierten leicht- bis zwischendurch allenfalls mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Gutachten vom 8. Februar 2008; E. 3.1 hievor) keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor und ist dies im Falle der mittelgradigen depressiven Episode, chronifiziert, sowie dem Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung nach langjähriger Schmerzproblematik (vgl. Verlaufsgutachten vom 30. Juli 2010, E. 3.2 hievor) zumindest fraglich. Doch sind nach Lage der Akten die massgeblichen weiteren Kriterien, welche nach der Rechtsprechung eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung begründen können (vgl. E. 4.3.1 hievor), weitestgehend erfüllt: so liegen chronische körperliche Begleiterkrankungen vor und ergibt sich aus den Akten ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung. Ebenfalls liegt ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vor (vgl. etwa Urk. 8/68 S. 30, Urk. 8/103 S. 15; E. 3.2 hievor). Weiter ist von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit") auszugehen: denn zwar erachtete der psychiatrische Experte eine psychotherapeutische respektive sozialpsychiatrische Behandlung als sinnvoll, führte jedoch gleichzeitig an, es könne keine Verbesserung erwartet werden, es handle sich vielmehr um eine Begleitung und Stabilisierung (Urk. 8/68 S. 35) beziehungsweise erachtete er die Prognose als fraglich (Urk. 8/103 S. 18). Schliesslich erscheint auch das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine) zumindest teilweise als erfüllt. So war der Versicherte schon mehrmals (vgl. Urk. 8/68 S. 19) und dabei zumindest teilweise bei attestierter guter Motivation (vgl. dazu etwa Angaben der H.___ vom 27. September 2004, Urk. 8/32/30 oder des I.___ vom 24. November 2006; Urk. 9/56/8) stationär hospitalisiert und er steht seit 2004 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/103 S. 14).
4.4 Sind die massgebenden Kriterien weitestgehend erfüllt, rechtfertigt sich die Annahme, dass dem Versicherten die willentliche Überwindung der Schmerzen nicht mehr zumutbar ist. Damit kann aber insgesamt auf das Ergebnis des Gutachtens des A.___ abgestellt werden. Somit ist davon auszugehen, dass der Versicherte ab April 2004 in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % und infolge Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes per Juni 2010 nur noch im Umfang von 30 % arbeitsfähig war. Was den Zeitpunkt der Verschlechterung betrifft, lässt sich dieser gestützt auf die Akten und namentlich mit Blick auf die Angaben von Dr. med. F.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2013 (Urk. 19 S. 2, E. 3.3 hievor) nicht eindeutig festlegen, weshalb hiefür auf den Zeitpunkt der zweiten psychiatrischen Begutachtung (vom 9. Juni 2010) abzustellen ist.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeits-unfähigkeit.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb künftig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist. Das Valideneinkommen ist dabei auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als für den Einkommensvergleich massgeblichen Zeitpunkt zu ermitteln (BGE 129 V 222 E. 4.3.1.), mithin vorliegend auf das Jahr 2005.
Die Verwaltung hat zur Bestimmung des Valideneinkommens an das in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Invalidität bei der Z.___ AG durchschnittlich erzielte Einkommen angeknüpft und für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 62‘662.-- ermittelt (vgl. Urk. 8/117). Dieses ist unbeanstandet geblieben (Urk. 11 S. 6), weshalb darauf abzustellen ist. Aufgerechnet auf das Jahr 2005 ergibt dies somit ein Valideneinkommen von Fr. 63‘201.-- (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Basis 1939 = 100: 2004 = 1975, 2005 = 1992).
5.2 Der Beschwerdeführer geht seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, weshalb das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln ist (1.4 hievor). Gemäss der LSE betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahre 2004 Fr. 4‘588.-- (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2005 sowie aufgerechnet auf das Jahr 2005 (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer (Basis 1939 = 100: 2004 = 1975, 2005 = 1992) errechnet sich ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4‘824.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 57‘888.-- entspricht. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘944.--.
Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen zugestanden, was - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machen lässt - zu knapp bemessen ist. Denn es gilt nicht nur zu berücksichtigen, dass der Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch in einem Teilzeitpensum arbeiten kann und Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89 % auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden als Vollzeitbeschäftigte (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 28a, S. 317), weshalb bereits unter dem Titel Teilzeitarbeit ein Abzug vorzunehmen ist. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in einer Verweistätigkeit in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist, fallen doch nur noch Tätigkeiten in Betracht, die mit wechselnd sitzender/stehender Körperhaltung einhergehen und nur eine leichte bis höchstens mässige Belastung der Körperachse erfordern. Es rechtfertigt sich daher ein Abzug von insgesamt 15 % (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 4.2 und 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 4.2; zum Ermessensspielraum BGE 126 V 75 E. 6), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 24‘602.-- führt.
5.3 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 63‘201.-- und des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 24‘602.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 61 % (genau: 61.07 %), was Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergibt.
Per Juni 2010 ist von einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit dahingehend auszugehen, als dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch im Umfang von 30 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.4 hievor). Dies führt bei einem im Übrigen unveränderten, per 2010 ermittelten Valideneinkommen von Fr. 68‘246.-- (vgl. wiederum Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer (Basis 1939 = 100: 2005 = 1992, 2010 = 2151) und einem nunmehr nach Massgabe einer Arbeitsfähigkeit von 30 % zu errechnenden, im Übrigen unveränderten, jedoch ebenfalls per 2010 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 15‘940.-- zu einem neuen Invaliditätsgrad von rund 77 % (genau: 76.64 %). Damit hat der Versicherte ab 1. September 2010 (Zeitpunkt der Verschlechterung plus drei Monate; vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.4 Dies führt zusammenfassend zur Gutheissung der Beschwerde und zur Feststellung, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
5.5 Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Protokoll S. 8 in Verbindung mit Urk. 29).
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG), welche auf Fr. 2‘800.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. März 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. April 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage je eine Kopie von Urk. 29 an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann,
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
- Bundesamt für Sozialversicherungen,
- Pensionskasse Winterthur Columna,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann