Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00485




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 13. Dezember 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler

Anwaltsbüro Mätzler

Freiestrasse 19, Postfach 1199, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, war als Automechaniker/-diagnostiker bei der Y.___ tätig. Nachdem er seit dem 23. September 1999 aus psychischen Gründen krank geschrieben war, wurde ihm die Stelle per 30. April 2000 gekündigt (Urk. 19/7/7). Am 30. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 19/7/4). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Mai 2001 rückwirkend ab 23. September 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 19/7/18).

    Im Mai 2002 wurde eine erste Rentenrevision durchgeführt, in deren Rahmen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt wurde. Gleich verhielt es sich mit der zweiten, im Juli 2003 eingeleiteten Rentenrevision. In beiden Verfahren gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben beziehungsweise habe sich tendenziell verschlechtert (Urk. 19/7/21+25).

1.2    Anfang 2006 erhielt die IV-Stelle durch ein anonymes Schreiben davon Kenntnis, dass der Versicherte seit 2003 als selbständigerwerbender Automobildiagnostiker in einer eigenen Werkstatt arbeite und Occasionswagen repariere und verkaufe (Urk. 19/7/38). Daraufhin leitete sie erneut ein Revisionsverfahren ein. Wiederum teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand sei unverändert (Urk. 19/7/33).

    Am 30. März 2007 erstattete die IV-Stelle bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen den Versicherten Strafanzeige wegen Verdachts auf Betrug (Urk. 19/7/38). Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 sistierte sie die Rentenzahlungen für die Dauer der Strafuntersuchung (Urk. 19/7/49). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2008 ab (Urk. 19/7/63).

1.3    Am 29. August 2011 stellte die Staatsanwaltschaft der IV-Stelle die gesamten Strafakten zur Einsicht zu (Urk. 19/7/88-95). In der Folge erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid hinsichtlich der beabsichtigten Einstellung der Invalidenrente (Urk. 19/7/106). Mit Verfügung vom 19. März 2012 setzte sie die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Oktober 2001 auf eine halbe Rente herab und stellte sie schliesslich per 1. November 2003 ganz ein. Zudem hielt sie fest, dass eine Meldepflichtverletzung vorliege, und stellte die Rückforderung von zu Unrecht erbrachter Leistungen in Aussicht (Urk. 2). Nach Erlass eines weiteren Vorbescheids forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juni 2012 Rentenleistungen im Umfang von Fr. 330‘143.-- zurück (Urk. 19/2).


2.    Gegen die (Renteneinstellungs-)Verfügung vom 19. März 2012 liess der Versicherte am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung beantragen (Urk. 1). Gegen die (Rückforderungs)Verfügung vom 11. Juni 2012 erfolgte die Beschwerdeerhebung am 12. Juli 2012 mit dem Antrag auf Aufhebung der Rückforderung (Urk. 19/1). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. IV.2012.00740 angelegt. Die IV-Stelle schloss in den Beschwerdeantworten vom 7. Juni und 20. August 20012 auf Abweisung der Beschwerden (Urk. 6, 19/6). Mit Verfügung vom 2. November 2012 wurde der Prozess IV.2012.00740 mit dem vorliegenden vereinigt. Zugleich wurde das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen (Urk. 20). Mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 wurde dem Versicherten im Sinne einer ersten vorläufigen Einschätzung mitgeteilt, dass nach Meinung des Gerichts die halbe Invalidenrente allenfalls per 1. Januar 2003 und nicht erst per 30. November 2003 einzustellen sei, was zu einer entsprechenden Erhöhung der Rückforderung führen würde. Es gab ihm deshalb Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 22). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2013 vernehmen und er beantragte, das Gericht habe zunächst zur Frage einer allfälligen (teilweisen) Verjährung der Rückforderung Stellung zu nehmen (Urk. 24). Dem kam das Gericht mit Beschluss vom 29. November 2013 nach (Urk. 25). Auf eine neuerliche Stellungnahme verzichtete der Versicherte (Urk. 27).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung und die damit verbundene Rückforderung von Invalidenrenten rechtens ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. In Bezug auf die Rückforderung sind zudem die Verjährungsfristen zu beachten.

1.2    Zu bemerken ist vorab, dass in der Verfügung vom 19. März 2012 lediglich der für eine Rückforderung in Frage kommende Zeitrahmen, nicht aber diese selber festgelegt worden ist. Die Rückforderung an sich erfolgte erst mit Verfügung vom 11. Juni 2012. Anders als der ihr vorangehende Vorbescheid (Urk. 19/7/123) enthielt sie keine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 19/2). Insofern weist die Verfügung vom 11. Juni 2012, die aber klar als solche bezeichnet ist, einen Mangel auf. Dessen Konsequenzen bestimmen sich nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die konkreten Rechtsfolgen ergeben sich aus der Art des Mangels (ausführlich zu den Auswirkungen verschiedener Eröffnungsmängel: Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 440 ff.). Eine falsche oder fehlende Rechtsmittelbelehrung führt regelmässig zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist (vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2; zum Ganzen: Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 130 ff. N. 362 ff., sowie Ueli Kieser, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 217 ff., 289, N. 164).

    Dem Beschwerdeführer ist aus der fehlerhaften Verfügung kein Nachteil erwachsen. Trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung reichte er die Beschwerde innert Rechtsmittelfrist ein. Damit hat es sein Bewenden. Der Beschwerdeführer liess die Fehlerhaftigkeit der Verfügung denn auch nicht monieren.


2.

2.1    Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

    Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (die Auszahlung der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Rentenbetreffnisse) zum Teil vor dem 1. Januar 2003 und zum Teil erst danach verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall nur für einen Teil der streitgegenständlichen Forderung zur Anwendung. Die Beurteilung des anderen Teils hat hingegen nach den altrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Nachfolgend werden deshalb jeweils sowohl die aktuellen als auch die altrechtlichen Normen wiedergegeben (und letztere entsprechend bezeichnet). Wie sich allerdings zeigen wird, haben sich durch die genannten Revisionen keine für den vorliegenden Fall entscheiderheblichen Änderungen ergeben.

2.2    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. nach dem vor Inkrafttreten des ATSG anwendbaren alt Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit alt Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in Kraft bis 31. Dezember 2002) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

2.3    Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 130 V 384 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 2.2). Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunkts - es handelt sich dabei insbesondere um alle Tatsachen, die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind -, so erfolgt die Änderung gemäss Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich bloss mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Für Renten und Hilflosenentschädigungen verweist diese Bestimmung zudem auf Art. 88bis Abs. 2 IVV. Demnach kann eine Aufhebung oder Herabsetzung eines Anspruchs auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung verfügt werden, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (lit. b). Art. 77 IVV sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbstätigkeit, der Hilflosigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.

2.4    Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge-bend (Art. 25 Abs. 2 ATSG bzw. alt Art. 47 Abs. 2 AHVG).


3.

3.1    Die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Mai 2001 erfolgte aus psychischen Gründen. Ausgegangen wurde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, mithin einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 19/7/14+18). Da sich im Laufe der Strafuntersuchung ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2000 Erwerbstätigkeiten nachgegangen war, veranlasste der zuständige Staatsanwalt ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___ (Urk. 19/7/79). Der Psychiater hielt im Gutachten vom 29. März 2011 fest, spätestens ab Mitte 2001 habe keine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Seit ungefähr 2003 habe die Arbeitsunfähigkeit höchstens 30 % betragen und ab 2006 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr belegen (Urk. 19/7/82/127 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer zog in der Beschwerde vom 7. Mai 2012 die Beweiskraft dieses psychiatrischen Gutachtens in Zweifel. Stattdessen berief er sich auf das von ihm im Strafverfahren veranlasste Privatgutachten des Psychiaters Dr. med. A.___, worin im Ergebnis eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 1, 9/1-2).

3.3    Mit Urteil vom 14. Juni 2012 sprach das Bezirksgericht Uster den Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig (Urk. 19/7/159/1-45). In Würdigung der Gutachten beurteilte es jenes von Dr. Z.___ als ausführlich begründet, gut nachvollziehbar und überzeugend. Das Gutachten von Dr. A.___ qualifizierte es als unklar, unvollständig und eher an eine Streitschrift erinnernd als an ein Gutachten. In tatbeständlicher Hinsicht erachtete das Strafgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 für den B.___ tätig gewesen war und so ein Einkommen von Fr. 7‘147.-- erzielt hatte. Weiter habe er per 1. Dezember 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Hauswartung übernommen. Sein Lohnanteil habe 10 bis 15 % des Salärs ausgemacht, welches zunächst Fr. 950.--, ab Juli 2001 Fr. 2‘600.-- und ab Februar 2005 rund Fr. 3‘000.-- monatlich betragen habe. Zudem habe er eine eigene Garage betrieben. Spätestens ab Beginn 2006 habe er diese Tätigkeit massiv ausgebaut. Er habe zahlreiche Autos repariert und jährlich rund 60 Fahrzeuge vorgeführt. Im Übrigen hielt es das Gericht für erwiesen, dass der Beschwerdeführer von Juli 2001 bis ca. Mitte November 2002 für die Garage C___ gearbeitet und dabei einen durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 1‘200.-- erzielt hatte.

    Diese Tätigkeiten hatte der Beschwerdeführer der IV-Stelle verschwiegen. Eine Meldepflichtverletzung im Zeitpunkt der IV-Anmeldung am 30. Oktober 2000 verneinte das Strafgericht. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer lediglich seine Garage in einem nicht mehr genau bezifferbaren Umfang unterhalten, weshalb sich daraus nichts zu seinen Lasten ableiten lasse. Hingegen bejahte es eine Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der ersten Revision vom Frühjahr 2002. Als der Beschwerdeführer am 17. Mai 2002 das Revisionsformular ausgefüllt habe, sei er in der Hauswartung und bei der C___ beschäftigt gewesen. Damals habe der Hauswartlohn des Ehepaars monatlich Fr. 2‘600.-- und sein Salär bei der C___ monatlich Fr. 1‘200.-- betragen. Es sei davon auszugehen, dass die IV-Stelle in Kenntnis dieser Tatsachen weitere Abklärungen, insbesondere zur Überprüfung der angeblichen Arbeitsunfähigkeit, in die Wege geleitet hätte. Gleich beurteilte das Strafgericht die Situation in Bezug auf die zweite Rentenrevision vom Juli 2003. Hinsichtlich der dritten Rentenrevision von Ende 2006 bejahte es ebenfalls eine Meldepflichtverletzung und wies darauf hin, dass sich der Verdienst der Eheleute X.___ aus der Hauswarttätigkeit mittlerweile auf Fr. 3‘000.-- erhöht und der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der Garage stark ausgeweitet gehabt habe (Urk. 19/7/159).


4.

4.1    Das Sozialversicherungsgericht ist an die Beurteilung des Strafgerichts nicht gebunden. Hingegen weicht es von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 242 E. 6a, 111 V 177 E. 5a mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 120 S. 85 E. 3c; vgl. aber betreffend den Rückforderungsanspruch nachfolgend E. 6.3).

4.2    Das bezirksgerichtliche Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beschwerdeführer seine dagegen erhobene Beschwerde ans Obergericht zurückgezogen hat (Urk. 16). Die Erwägungen im Urteil decken sich mit der übrigen Aktenlage. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor Bezirksgericht den eingeklagten Sachverhalt im Grundsatz eingestanden. Es besteht somit kein Anlass, von den sachverhaltsmässigen Feststellungen des Bezirksgerichts abzuweichen. Dies gilt auch in Bezug auf die Würdigung der medizinischen Gutachten. Diesbezüglich kann ergänzt werden, dass Dr. Z.___ einlässlich darlegte, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Krankheitsgeschehens unter einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) gelitten hatte, die Panikstörung dann aber vollständig remittierte und die Agoraphobie lediglich leicht ausgeprägt bestehen blieb. Wiederholt wies Dr. Z.___ darauf hin, dass beim Beschwerdeführer Aggravierungen und Simulationen erkennbar seien. Objektive Einschränkungen für die Ausübung des erlernten Berufs vermochte er zumindest für die letzten Jahre nicht zu erkennen. Dabei nahm er eingehend Bezug auf die vom Beschwerdeführer der IV-Stelle nicht gemeldeten Erwerbstätigkeiten (Urk. 19/7/82/101 ff.). Demgegenüber setzte sich Dr. A.___ damit nicht näher auseinander. Dessen Beurteilung vermag schon allein deshalb nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist dem Bezirksgericht beizupflichten, dass das Gutachten von Dr. A.___ äusserst polemisch abgefasst ist, was Zweifel an der Sachlichkeit begründet (Urk. 9/1).

4.3    Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2000 diverse Erwerbstätigkeiten aufnahm und in der Folge kontinuierlich ausbaute, ohne der IV-Stelle Meldung zu erstatten. Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ ist davon auszugehen, dass ab Mitte 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 %, ab 2003 von höchstens 30 % und ab 2006 gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.


5.

5.1    Die IV-Stelle setzte die ganze Invalidenrente per 1. Oktober 2001 auf eine halbe herab. Dabei knüpfte sie an die Aufnahme der Tätigkeit bei der Garage C___ am 26. Juni 2001 an und brachte die Revisionsbestimmung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV zur Anwendung, wonach die Veränderung zu berücksichtigen ist, wenn sie drei Monate angedauert hat (Urk. 19/7/104). Der monatliche Verdienst beim B.___ im Jahre 2000 mit rund Fr. 600.-- war gering; der Umfang der weiteren Tätigkeiten im damaligen Zeitraum lässt sich nicht nachweisen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf den Stellenantritt bei der C___ abgestellt hat. Ebenfalls ist die Reduktion auf eine halbe Rente korrekt, zumal dem Beschwerdeführer ab Mitte 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird. Hingegen besteht kein Raum für die Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit trat mit dem Stellenantritt am 26. Juni 2001 ein. Die erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (vgl. E. 2.3 hievor) gilt von diesem Zeitpunkt an (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.2). Dementsprechend hätte auch die Herabsetzung der Invalidenrente auf den 1. Juli 2001 hin erfolgen sollen. Für die Rückforderung spielt dies aber, wie sich nachfolgend aus E. 6.3 ergibt, keine Rolle.

5.2    Der Beschwerdeführer weitete in der Folge seine Erwerbstätigkeiten aus, ohne sie der IV-Stelle zu melden. Dr. Z.___ fand für die Zeit ab 2003 aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers keine Belege, die noch eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufzeigten. Retrospektiv schätzte er die Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) auf höchstens 30 % (Urk. 9/17/127). Unter der Wendung „für die Zeit ab 2003“ (vgl. Urk. 19/7/82/127) ist die Dauer ab Januar 2003 zu verstehen. Soweit dies vom Beschwerdeführer bestritten wird (Urk. 24), ist er darauf hinzuweisen, dass für das Jahr 2003 keine 30 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist (vgl. Urk. 19/7/86/8-9). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den Revisionsfragebogen im Juli 2003 ausgefüllt hatte, wohingegen die IV-Stelle vom Gegenteil ausging und deshalb die Rente - in (unzutreffender) Anwendung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV - per Ende November 2003 aufhob (vgl. Urk. 19/2, Urk. 19/7/104/3). Bei einer Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit von 70 % entfällt der Rentenanspruch. Damit hat angesichts der fortgesetzten Meldepflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer die Renteneinstellung per 1. Januar 2003 zu erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. auch das analoge Vorgehen in BV.2013.00045).


6.

6.1Die von der IV-Stelle geltend gemachten Rückforderung von Fr. 330‘143.-- umfasst den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2008 (Urk. 19/2). Durch die Renteneinstellung bereits per 1. Januar 2003 (statt per 30. November 2003) erhöht sich der Rückforderungsanspruch um Fr. 27‘852.—(11 x Fr. 2‘532.--; Urk. 19/2) auf Fr. 357‘995.--. Anhaltspunkte für Rechnungsfehler liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer zieht die Rückforderung in masslicher Hinsicht denn auch nicht in Zweifel. Jedoch macht er geltend, die streitgegenständliche Forderung sei zumindest teilweise verjährt (Urk. 19/1).

6.2    Die IV-Stelle machte die Rückforderung erstmals mit Vorbescheid vom 13. April 2012 geltend (Urk. 19/7/123). Zu laufen begann die einjährige, relative Verjährungsfrist mit Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils am 7. September 2012 (Urk. 16) und ist damit eingehalten. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hatte die IV-Stelle hinreichende Kenntnis vom Rückforderungsanspruch. Selbst wenn man für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist bereits auf die Zustellung der gesamten Strafakten am 29. August 2011 (Urk. 19/7/88) oder gar des Gutachtens von Dr. Z.___ am 14. August 2011 (Urk. 19/7/248) abstellen wollte, bliebe die Frist (noch) gewahrt.

6.3    Was die absolute Verjährungsfrist anbelangt, gilt, soweit der Rückforderungsanspruch aus strafbaren Handlungen hergeleitet wird, die strafrechtliche (Verfolgungs-)Verjährungsfrist. Diese beträgt im Falle eines Betruges 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB).

    Das Bezirksgericht hatte nicht eine blosse Meldepflichtverletzung zu prüfen, sondern das Vorliegen eines - an qualifizierte Voraussetzungen gebundenen - Betrugs. Es erachtete ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers erst zu dem Zeitpunkt gegeben, als dieser das erste Revisionsformular am 17. Mai 2002 (unwahrheitsgemäss) ausfüllte (Urk. 19/7/159/30+36). Daran ist das hiesige Gericht, soweit es über den Rückforderungsanspruch zu befinden hat, gebunden (BGE 138 V 80 E. 6.1). Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt demnach lediglich für die Rentenzahlungen ab 1. Juni 2002. Für die früheren Betreffnisse kommt die fünfjährige Frist zur Anwendung. Damit erweist sich die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Mai 2002, mithin im Betrag von Fr. 39‘952.-- (8 x Fr. 4‘994), als verjährt, womit eine (durchsetzbare) Restforderung von Fr. 318043.-- (Fr. 357995 ./. Fr. 39‘952). verbleibt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt zum grössten Teil. Die Kosten sind daher zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, erscheint die Zusprechung einer reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 12. Juli 2012 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2012 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag auf Fr. 318043.-- reduziert wird. Ansonsten werden die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 19. März 2012 und 11. Juni 2012 abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer (Fr. 800.--) und zu 1/5 der Beschwerdegegnerin (Fr. 200.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Mätzler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger