Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00486




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 28. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1950, arbeitet seit 1978 als selbständiger Buchbinder. Er leidet seit seinem 28. Lebensjahr an einem Morbus Bechterew (vgl. Urk. 6/14/1). Im Mai 1993 meldete er sich erstmals zum Bezug einer Invalidenrente bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 13. Juni 1994 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 1 % (Urk. 6/1).

1.2    Am 4. Juli 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug in Form einer Rente bei der Invalidenversicherung an und berief sich auf einen verschlechterten Gesundheitszustand (Urk. 6/3 und 6/6). Nach Abklärung der beruflichen (Urk. 6/10-12) und medizinischen (Urk. 6/14, 6/17) Verhältnisse teilte die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. April 2007 mit, dass bei einem nunmehrigen Invaliditätsgrad von 30 % weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 6/28).

1.3    Nach einem Sturz von einem Stuhl am 10. November 2010 zeigten die bild-gebenden Abklärungen in der Klinik Y.___ eine transdiskoide Fraktur des Halswirbelkörpers (HWK) 5/6 und eine Fraktur HWK 6 (vgl. Urk6/32/24-28). Am 4. April 2011 unterzog sich der Versicherte einer posterioren Closing-Wedge Osteotomie L3 mit Fixation T12-S1; am 22. April 2011 musste eine Wundrevision mit Hämatomevakuation durchgeführt werden. Der Spitalaufenthalt dauerte bis 29. April 2011 (Urk. 6/41/5-7).

    Am 9. Mai 2011 meldete sich der Versicherte wieder bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/29). Die IV-Stelle holte die Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/32, 6/47) ein und klärte neuerlich die beruflichen (Urk. 6/38-39) sowie die medizinischen Verhältnisse (Urk. 6/40-43, 6/46, 6/48/6-7) ab. Am 19. Januar 2012 führte die IV-Stelle eine Abklärung der Erwerbsfähigkeit im Betrieb des Versicherten durch. Gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. Januar 2012 (Urk. 6/49) teilte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Januar 2012 die in Aussicht genommene neuerliche Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 33 % mit (Urk. 6/52). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 22. März 2012 fest (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 7. Mai 2012 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab November 2011 beantragen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

1.4    Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b)

1.6    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.7    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom Mai 2011 eingetreten und hat den Rentenanspruch materiell geprüft. Sie stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass der Invaliditätsgrad des selbständig erwerbenden Beschwerdeführers gestützt auf einen Einkommensvergleich und dabei gestützt auf die Abklärung vor Ort vom 19. Januar 2012 zu bestimmen sei, wobei das Invalideneinkommen gestützt auf die durchschnittlichen Betriebsgewinne aus den Jahren 2007 bis 2009 unter Berücksichtigung der Mitarbeit von Ehefrau, Tochter und Neffe zu ermitteln sei. Zwar sei der Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 10. November 2010 bis
9. Dezember 2010 zu 100 %, anschliessend zu 50 % und vom 3. April bis
31. Juli 2011 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die hierauf attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit habe aber nur bis 2. Oktober 2011 gedauert; danach habe sich die Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich innerhalb von 3 Monaten auf 100 % gesteigert (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sich die kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund des Morbus Bechterew im Einkommensrückgang seit 2010 wiederspiegle und zwar nicht erst seit dem Unfall vom 10. November 2010. Die Betriebsgewinne 2007-2009 spiegelten nicht mehr den aktuellen Zustand. Abzustellen sei daher auf die Betriebsgewinne 2010 und 2011, was zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe. Selbst wenn der Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2011 beigezogen würde, resultierte noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Würde der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt, müsste im November 2011 immer noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnte diesfalls erst per 31. Dezember 2011 angenommen werden, was zumindest zu einem befristeten Rentenanspruch bis Ende März 2012 führen würde (Urk. 1).

3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive insbesondere dessen erwerbliche Auswirkungen bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheides in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert haben, wobei zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 26. April 2007 bildet, lag dieser doch eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zu Grunde (vgl. obige E. 1.6).

3.2    In medizinischer Hinsicht lagen der rentenabweisenden Verfügung vom
26. April 2007 gemäss Feststellungsblatt vom 1. Februar 2007 (Urk. 6/18) die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für FMH für Innere Medizin, vom 13. Oktober 2006 (Urk. 6/14) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 24. November 2006 (Urk. 6/17/3-4) zu Grunde.

    Beide Ärzte erkannten einen seit zirka 20 Jahren bestehenden progredienten Morbus Bechterew, wobei gemäss Dr. A.___ zunehmende Atembeschwerden bei beginnender Ankylose auch im Bereich der Rippengelenke vorlägen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. Z.___ eine leichte Mitralinsuffizienz mit Vorhofflimmern. Seit 1. Januar 2005 attestierten beide dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buchbinder von 35 %, wobei der Beschwerdeführer ganztags arbeiten könne, gemäss eigenen Angaben aber aufgrund der zunehmenden Müdigkeit und stärkeren Einschränkung der Leistungsfähigkeit mehr Zeit für die Arbeit benötige.

    In der Verfügung vom 26. April 2007 erklärte die Beschwerdegegnerin sodann die Tätigkeit als Buchbinder als zu 70 % zumutbar (Urk. 6/28).

3.3    Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung nahm die Beschwerdegegnerin unter anderem den Kurzbericht zur Notfallbehandlung im Spital B.___ vom 17. November 2010 zu den Akten. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 10. auf den 11. November 2010 vom Stuhl gefallen und habe sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zugezogen und bei immobilisierenden Schmerzen im Nackenbereich die Notfallstation aufgesucht. Die Röntgenaufnahmen vom selben Tag und ein CT der HWS zeigten Verknöcherungen des Wirbelkörperapparates und eine Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) bei bekanntem Morbus Bechterew sowie eine diskrete Läsion des vorderen Bandes C5/6, ansonsten war eine frische ossäre Läsion nicht sicher feststellbar
(Urk. 6/32/17-20).

    Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. November 2010 bescheinigte DrA.___ am 8. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 9. Dezember 2010, anschliessend und weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er hinsichtlich der aktuellen Befunde an die Klinik Y.___ verwies, wohin der Beschwerdeführer überwiesen worden sei (Urk. 6/32/15-16).

    Vom 17. November bis 9. Dezember 2010 war der Beschwerdeführer aufgrund persistierender nuchaler Schmerzen sowie zur Standortbestimmung in der Klinik Y.___ hospitalisiert. Gestützt auf ein neuerliches CT vom 3. Dezember 2010 wurden nunmehr eine traumatische transdiskoide Fraktur HWS 5/6 und eine Fraktur HWS 6 festgestellt (vgl. Berichte vom 13. Dezember 2010 und vom 17. Januar 2011, Urk. 6/32/21-28).

    Wegen der nach dem Unfall eingetretenen zunehmenden Kyphose der Wirbelsäule bei progredientem Morbus Bechterew (vgl. dazu unter anderem Urk. 6/32/5) unterzog sich der Beschwerdeführer am 4. April 2011 einer Aufrichtungsosteotomie L3 mit Spondylodese L1-S1. Postoperativ kam es zu einer Pneumonie und einem Wundhämatom, so dass am 22. April 2011 eine Hämatomevakuation durchgeführt wurde. Die Diagnosen im Bericht der Klinik Y.___ vom 1. Juni 2011 lauteten wie folgt (Urk. 6/40/5-7):

- Progressive Kyphose der Wirbelsäule bei Morbus Bechterew, ED:1977

Status nach HWK6-Fraktur bei Status nach Sturz im November 2010, bisher konservativ behandelt

Status nach posteriorer Closing-Wedge-Osteotomie L3, Fixation TH12-S1 vom 4. November 2011

Status nach Wundrevision mit Hämatomevakuation am 22. April 2011

Bekannte Osteopenie

- Status nach DDDR-Pacemaker-Implantation am 1. Februar 2008 bei

Sick-Sinussyndrom mit SA-Block II°, bradykardem VHF und komplettem RSB, Intermittierendes Vorhofflimmern (unter OAK).

    Bei Austritt und Verlegung in die stationäre Rehabilitation nach C.___ hätten noch eine lumbale Schmerzsymptomatik und intermittierend Schmerzen an der rechten Hüfte mit Ausstrahlung in den ventralen Oberschenkel sowie ein insgesamt noch reduzierter Allgemeinzustand vorgelegen (Urk. 6/40/6-7).

    Weiter holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Fachärztin FMH für Kardiologie, Angiologie und Innere Medizin, Dr. med. D.___, vom 14. Juni 2011 (Urk. 6/41/1-3) ein.

    Gemäss Dr. D.___ hatte sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 einer Implantation eines Herzschrittmachers DDDR-SM unterzogen. Klinisch kardiopulmonal sei der Beschwerdeführer bei bekanntem normofrequentem Vorhofflimmern bei ihrer letzten Untersuchung vom 9. Juni 2011 kompensiert gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer bis vor der Operation (gemeint wohl: der Eingriff vom 4. April 2010) 9 bis 10 Stunden täglich gearbeitet habe. Derzeit sei er mit Unterarmgehstützen mobilisiert, könne also nur die sitzenden Tätigkeiten, welche einen Anteil von 50 % einnähmen, verrichten. Dies gelinge aufgrund der Schmerzen nur bis zu einem halbtägigen Umfang und mit Unterstützung der Ehefrau, welche Büroarbeiten erledige. Bezüglich prozentualer Angaben zur Arbeitsfähigkeit sowie medizinisch zumutbarer Tätigkeiten verwies sie auf die fachorthopädische Beurteilung der Klinik Y.___ (Urk. 6/41/2-3).

    Gemäss Verlaufsbericht der Klinik Y.___ vom 13. Juli 2011 habe sich der Beschwerdeführer gut von der Operation erholt und könne seine Wirbelsäule wieder vermehrt belasten. Gestützt auf die letzte Kontrolle vom 14. Juni 2011 stellten die zuständigen Ärzte nunmehr eine gute Prognose. Bis 31. Juli 2011 schrieben sie den Beschwerdeführer als Buchbinder noch zu 100 % arbeitsunhig, anschliessend sollte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen können, wobei ab Herbst dieses Jahres eine 100%ige Wiederaufnahme möglich sein sollte (Urk. 6/46/5-6).

    Im von der Klinik Y.___ am 17. November 2011 erstellten Verlaufsbericht zur letzten ambulanten Kontrolle vom 26. August 2011 wurde neuerlich eine deutliche Besserung notiert. Schmerzen hätten nur noch im Bereich des linken Gesässes bestanden, auch sei die bekannte Gefühlsstörung im linken Bein rückläufig. Zudem habe sich das Gehen verbessert; Gehstöcke würden keine mehr verwendet. Die Physiotherapie werde unverändert durchgeführt, jedoch fände keine Schmerzmedikation mehr statt. Vom 1. August bis 2. Oktober 2011 wurde noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und unter Punkt 1.7 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde seine Tätigkeit wieder vollschichtig aufnehmen (Urk. 6/48/6-7).

3.4    Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangenen medizinischen Unterlagen mit den unter E. 3.2 dargelegten, der Rentenabweisung vom
26. April 2007 zugrunde Gelegenen zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fraglos verändert und nach dem Unfall vom
10. November 2010 vorübergehend auch erheblich verschlechtert hat.

    Doch lässt die Aktenlage mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa) darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs, mithin sechs Monate nach seiner Neuanmeldung vom 9. Mai 2011 (vgl. obige E. 1.8), ab 10. November 2011 wieder in einem vollen Arbeitspensum als selbständiger Buchbinder arbeiten und dabei grundsätzlich sämtliche vor dem Unfall vom 10. November 2010 durchgeführten Arbeiten wieder ausführen konnte. Die Beschwerden im Zusammenhang mit dem zwar seit Jahren progredienten Morbus Bechterew, welche sich nach dem Unfall mit der transdiskoiden Fraktur HWK 5/6 und der Fraktur HWK 6 zunächst klar verschlechterten, erfuhren durch die Aufrichtungsosteotomie vom 4. April 2011 offensichtlich eine Verbesserung, welche die Schmerzhaftigkeit nahezu ganz entfallen liess, sodass bereits bei der letzten Kontrolle vom 26. August 2011 im Gegensatz zur Behandlung Ende 2006 (vgl. Urk. 6/14/1-2 und Urk. 6/17/3-4) nicht einmal mehr eine Schmerzmedikation notwendig und ein aufrechter Stand möglich war (Urk. 6/48/6-7).

    Die kardialen Probleme, welche in Form einer leichten Mitralinsuffizienz mit Vorhofflimmern seit 1999 bestanden (vgl. Urk. 6/14/1-2, 6/17/3-4), waren gemäss Beurteilung von Dr. D.___ vom 14. Juni 2011 kompensiert und wirkten sich nachvollziehbar ebenso wenig auf die Arbeitsfähigkeit aus, wie die auch seit Jahren bestehende Osteopenie und die chronisch venöse Insuffizienz mit Status nach Varizenoperation beidseits 10/2004 (vgl. Urk. 6/41/2-3). Des Weitern finden sich sowohl im Bericht der Klinik Y.___ vom 13. Juli 2011 (Urk. 6/46/5-6) als auch in demjenigen vom 17. November 2011 (Urk. 6/48/6-7) keine Befunde zum noch bei Spitalaustritt notierten reduzierten Allgemeinzustand oder zu einer sonstigen auffallenden Müdigkeit, wie sie im Bericht vom 13. Dezember 2010 notiert wurde (6/32/27).

    Zusammenfassend zeigt die Würdigung der medizinischen Akten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar nach dem Unfall vom
10. November 2010 vorübergehend im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfügung vom 26. April 2007 zugrunde lag, erheblich verschlechtert hat, dass sich diese Annahme spätestens ab November 2011 jedoch nicht mehr rechtfertigt.

    Die Klinik Y.___ attestierte in ihrem Bericht vom 17. November 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Oktober 2011 (Urk. 6/48/7). Danach - und nicht erst per Ende 2011 - ist von einem vollschichtig möglichen Einsatz auszugehen.

    Zu prüfen bleibt, ob sich der bis zum relevanten Zeitpunkt zwar nicht erheblich verschlechterte, aber doch veränderte Gesundheitszustand erwerblich in rentenerheblicher Weise auswirkt.

4.

4.1    

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Einkommensvergleich und zog dafür die Erkenntnisse im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. Januar 2012 bei (Urk. 6/49/1-7):

4.1.2    Der Beschwerdeführer erklärte an der Erhebung vom 19. Januar 2012 zur Betriebsorganisation vor dem 10. November 2010, dass er alle Arbeiten, die mit Büchern in Zusammenhang stünden, ausgeführt habe, mithin Buchbindungen, Restaurationen, Reparaturen usw. Er arbeite vorwiegend im Stehen. Längeres Sitzen sei schon vor dem Unfall mühsam gewesen. Seine Arbeitszeit habe +- 8 bis 9 Stunden betragen, wobei er je nach Arbeitsanfall auch am Abend länger oder am Samstag gearbeitet habe. Die Büroarbeiten erledige seit langem seine Frau, einen Lohn erhalte sie nicht.

4.1.3    Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren beeinträchtigt war, mithin bereits vor dem Unfallereignis vom 10. November 2010 die Arbeitsleistung reduziert war – in der Verfügung vom 26. April 2007 ging die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung als Buchbinder von 30 % ab
1. Januar 2005 aus (Urk. 6/28) -, bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen entsprechend der Empfehlung der Abklärungsperson gestützt auf die Betriebsgewinne der Jahre 2000 bis 2004 von durchschnittlich Fr. 93‘343.-- (vgl. Urk. 6/12-17-39). Hiervon zog sie einen Gewinnanteil von 20 % für die seit jeher unentgeltlich geleistete administrative Arbeit der Ehefrau ab und rechnete AHV-Beiträge von 9,5 % hinzu. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 errechnete sie ein hypothetisches Valideneinkommen von zirka Fr. 89‘673.-- (vgl. Urk. 6/49/6 und Urk. 2 S. 2).

    Der Beschwerdeführer liess die Berechnung desselben zu Recht unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3); weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, zumal ein Blick in die Tabelle T1.93, Ziffer 21-22 (Papier-, Karton-, Verlags- und Druckgewerbe), des Bundesamtes für Statistik zur Nominallohnentwicklung die Berechnung der Beschwerdegegnerin mit einer kleinen Differenz zu Gunsten des Beschwerdeführers bestätigt (Jahr 2002: 108,4; 2009; 116,8).

4.2

4.2.1    Streitig und näher zu beleuchten ist dagegen die Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens.

4.2.2    Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 20. Januar 2012 nehme er aktuell weiterhin alle Arbeiten an, nur ganz selten leite er einen Auftrag einem Kollegen weiter. Er sei verlangsamt und brauche deshalb mehr Zeit für die Erledigung der Arbeiten. Auch bei einem wieder vollen Arbeitspensum sei er einfach nicht mehr so produktiv, wobei in dieser Beziehung auch schon vor dem Unfall aufgrund anderer Beschwerden gewisse Einschränkungen bestanden hätten. An der reinen Präsenzzeit habe sich nicht massgeblich etwas verändert, er beginne morgens lediglich etwas später. Bei Hebearbeiten usw. könne er jetzt auf die Unterstützung seiner Tochter und eines Neffen zählen, ebenfalls bei eher unproduktiven Arbeiten wie Papierfalten, wodurch er mehr Zeit für das Buchbinden gewinne. Der Aufwand dieser beiden betrage wöchentlich insgesamt maximal 10 bis 15 Stunden; entlöhnt würden sie ebenfalls nicht (Urk. 6/49/3-4).

4.2.3    Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die betriebswirtschaftliche Interpretation der Geschäftsabschlüsse (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 6/49 S. 6 f.) auf den Standpunkt, dass für die Berechnung des hypothetischen Einkommens mit Gesundheitsschaden auf die durchschnittlichen Betriebsgewinne der Jahre 2007 bis 2009 abzustellen sei, da aufgrund der medizinischen Angaben davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Leistung wie in den Jahren vor 2010 wieder erreichen könne.

    Der Beschwerdeführer lässt dagegen geltend machen, dass die Jahresergebnisse der Jahre 2007 bis 2009 inzwischen nicht mehr aktuell seien. Seit 2010 sei eine wesentliche Verschlechterung der Betriebsergebnisse eingetreten, wobei der Unfall vom 10. November 2010 das Ergebnis 2010 nur geringfügig beeinflusst habe. Vielmehr sei der Einkommensrückgang im Jahr 2010 auf die allgemeine kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Morbus-Bechterew-Erkrankung zurückzuführen; entsprechend sei auf die Gewinnzahlen 2010 und 2011 abzustellen, zumindest aber auf diejenigen 2007 bis 2011 (Urk. 1 S. 5).

4.2.4    Die Reingewinne der Jahre 2007 bis 2009 lagen gemäss Aktenlage bei Fr. 80‘928.78, Fr. 87‘299.27 und Fr. 84‘526.28 (Urk. 6/32/8-11, 6/39/9-18), diejenigen der Jahre 2010 und 2011 betrugen Fr. 60‘965.-- (Urk. 6/39/3-8) und Fr. 64‘449.48 (Urk. 6/59/1-5).

    Am 10. November 2010 erlitt der Beschwerdeführer den letztlich zur Neuanmeldung führenden Unfall, welcher eine ärztlich bestätigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 9. Dezember 2010 mit einer anschliessenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis 2. April 2011 zur Folge hatte; im Jahre 2011 war er sodann aufgrund der in der Klinik Y.___ durchgeführten Operationen vom 3. April bis 31. Juli 2011 vollständig arbeitsunfähig geschrieben; hernach folgte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Oktober 2011 (vgl. Zusammenfassung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Urk. 6/61/3). Trotz nahezu viermonatiger gänzlicher Arbeitsunfähigkeit und fünfmonatiger 50%er Einschränkung erwirtschaftete der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Gewinn von Fr. 64‘449.48. Bereits dies zeigt, dass die verminderte Leistungsfähigkeit zumindest im Jahr 2011 sich nicht konkret in der erwerblichen Situation spiegelte. Würden die Gewinnzahlen 2011 – wie vom Beschwerdeführer verlangt – in die Durchschnittsberechnung miteinbezogen, wären diese zumindest teilweise entsprechend den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten aufzurechnen, was zu einem höheren durchschnittlichen Invalideneinkommen führen würde, als von der Beschwerdegegnerin berechnet.

    Auch der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf den Beizug der Gewinnzahlen 2010 überzeugt, steht doch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die seit Jahren bestehende kontinuierliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erst im Jahr 2010 wirtschaftlich niedergeschlagen habe, im leeren Raum und wird weder durch ärztliche Beurteilungen noch durch sonstige Beweise untermauert, zumal er im Jahr 2009 noch einen Gewinn von Fr. 84‘526.28 erwirtschaftete. Der abrupte Gewinnrückgang auf lediglich noch Fr. 60‘965.-- im Jahr 2010 steht viel wahrscheinlicher mit dem teilweisen Wegfall des Endjahresgeschäftes durch den Ausfall des unfallversehrten Beschwerdeführers in Zusammenhang, weshalb auch des Geschäftsergebnis 2010 nicht als repräsentativ für das hypothetisch erzielbare Einkommen mit Gesundheitsschaden ab November 2011 ist.

    Damit ist einhergehend mit der Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht auf die letzten fünf Jahre vor dem allfälligen Rentenbeginn November 2011, sondern lediglich auf das arithmetische Mittel der Betriebsgewinne der Jahre 2007 bis 2009 von Fr. 84‘251.-- abzustellen.

    Hiervon zog die Beschwerdegegnerin wiederum den 20%igen Gewinnanteil für die Mitarbeit der Ehefrau ab, was vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten blieb. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass der unentlöhnten Mitarbeit von Tochter und Neffe Rechnung zu tragen ist, da der Beschwerdeführer zwar wieder einem 100-%-Pensum nachgehen, jedoch die vorherige Leistungsfähigkeit nicht mehr ganz erbringen kann. Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik errechnete Grösse von Fr. 13‘892.-- für ein Pensum von 30 % (vgl. Urk. 2 S. 3) wurde vom Beschwerdeführer als angemessen betrachtet (vgl. 1 S. 5) und trägt Art. 25 Abs. 2 IVV (vgl. obige E. 1.4) gebührend Rechnung. Insofern erübrigen sich auch hierzu Weiterungen. Unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge von Fr. 5‘225.-- resultiert das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von Fr. 60‘225.--, was zur Bestätigung ihres Entscheides führt.

    Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:


1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer



GR/BG/JMversandt