IV.2012.00487
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturb?ro
Beethovenstrasse 24, 8002 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? Der 1961 geborene X.___ ist gelernter Maschinentechniker, lebt seit 2001 in der Schweiz und arbeitete in verschiedenen Hilfst?tigkeiten, zuletzt von Juli bis November 2008 stundenweise als Reinigungskraft f?r die Y.___ und gleichzeitig ebenfalls stundenweise f?r die Z.___ in der Fr?hzustellung von Zeitungen (Urk. 12/5 S. 1 und S. 5 f., Urk. 12/14, Urk. 12/18, Urk. 12/16) sowie ab Oktober 2010 im Rahmen eines Sozialprogrammes in einem 50%igen Pensum als Mitarbeiter in der Fabrikation (Metallteile f?r Fahrzeuge, Urk. 12/38 S. 5 f., S. 18 und S. 22). Er leidet an einem metabolischen Syndrom mit Diabetes, an einer Polyneuropathie und Gicht an den F?ssen, an R?cken-, Nacken- und Schulterbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 12/20 S. 1 f. und S. 5 ff., Urk. 12/22, Urk. 12/35, Urk. 12/38 S. 12 f. und S. 21). Am 13. Januar 2011 erlitt der Versicherte ausserdem bei einem Unfall eine Fraktur am rechten Mittelfinger mit Nagelluxation (Urk. 12/38 S. 28 f. und S. 31 f.).
1.2???? Am 28. April 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Eingang: 30. April 2010; Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab und holte unter anderem das Gutachten des A.___ (B.___) vom 18. Oktober 2011 ein (Urk. 12/38). Mit Vorbescheid vom 15. November 2011 k?ndigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 11/42), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 7., 12. Dezember 2011 und 27. Januar 2012 Einw?nde erhob (Urk. 12/47, Urk. 12/51, Urk. 12/57). Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit Verf?gung vom 22. M?rz 2012 wie angek?ndigt ab (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verf?gung vom 22. M?rz 2012 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 2. Juli 2012 wurde dem Beschwerdef?hrer die unentgeltliche Prozessf?hrung gew?hrt und Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r dieses Verfahren bestellt (Urk. 13 S. 2).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 22. M?rz 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verf?gung auf den Standpunkt, dem Beschwerdef?hrer sei gest?tzt auf das B.___-Gutachten vom 18. Oktober 2011 eine 80%ige Erwerbst?tigkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit zumutbar. Insbesondere sei in psychischer Hinsicht davon auszugehen, dass die Angstst?rung nicht derart ausgepr?gt sei, dass keine Willensanstrengung zu deren ?berwindung mehr m?glich sei. Der Einkommensvergleich sei sowohl bez?glich des Validen- als auch des Invalideneinkommens nach den statistischen Lohndurchschnittswerten gem?ss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik durchzuf?hren und ergebe einen Invalidit?tsgrad von 28 %, der keinen Rentenanspruch begr?nde (Urk. 2 S. 2).
3.2???? Der Beschwerdef?hrer wendet dagegen ein, die Einsch?tzung der B.___-Gutachter bilde keine gesetzeskonforme Grundlage, um die von den behandelnden ?rzten mindestens 50%ige Arbeitsunf?higkeit verneinen zu k?nnen. Das B.___-Gutachten vom 5. Juli 2011 (richtig: 18. Oktober 2011) sei schon aufgrund des beauftragten Instituts fragw?rdig. Von den von Dr. med. C.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, gestellten Diagnosen einer depressiven Episode und einer eigenst?ndigen Angstst?rung sei ohne objektivierte Abkl?rungen und ohne weitere Begr?ndung abgewichen worden. Auch die mit 20 % gesch?tzte k?rperliche Einschr?nkung basiere nicht auf einer aktuellen objektivierten Abkl?rung (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die vorliegende Aktenlage und insbesondere das B.___-Gutachten vom 18. Oktober 2011 (Urk. 12/37) eine ausreichende Entscheidgrundlage bez?glich der Frage bildet, ob eine rentenerhebliche Einschr?nkung der Arbeits- und Erwerbst?tigkeit vorliegt. Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. April 2010 (Eingang: 30. April 2010; Urk. 12/5) f?llt ein Rentenanspruch - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 1) - fr?hestens ab dem 1. Oktober 2010 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.
4.1???? Gem?ss dem B.___-Gutachten vom 18. Oktober 2011 (Urk. 12/38) wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers am 16. August 2011 aus internistisch-allgemeinmedizinischer, psychiatrischer, orthop?discher und neurologischer Sicht untersucht und beurteilt (Urk. 12/38 S. 2). Der Versicherte erkl?rte gegen?ber den Gutachtern, er habe seit Jahren Probleme mit dem Blutzucker verbunden mit einer Gicht. Seit der Hospitalisation im Jahre 2007 (vom 26. Dezember 2007 bis 9. Januar 2008 im L.___ wegen einer hypertensiven Entgleisung, Urk. 12/3 S. 2 f.) f?hle er sich nur noch zu 50 % arbeitsf?hig. Er habe Beschwerden an den F?ssen mit Schmerzen, vor allem an den Fusssohlen, welche von der Gicht und der Neuropathie herr?hren w?rden. Er habe etwa alle zwei bis drei Monate einen Gichtanfall mit starken Schmerzen in den F?ssen. Er m?sse immer Schuheinlagen und weiche Schuhe tragen (Urk. 12/38 S. 5). Das Gehen sei erschwert und sei barfuss nicht m?glich. Die maximale Gehstrecke betrage 15 Minuten. Ausserdem habe er Nacken-/Schulterbeschwerden auf der adominaten linken Seite. Es komme zur Verkrampfung und Blockade, so dass er den Kopf nicht nach links drehen k?nne. Dieser Zustand persistiere jeweils f?r zwei bis drei Tage. Es best?nden auch R?ckenschmerzen tieflumbal, sodass er morgens nur schwer aufstehen k?nne und das Aufrichten aus geb?ckter Position sehr schwierig sei. Bez?glich der Fraktur des rechten Mittelfingers (Mitte Januar 2011, Urk. 12/38 S. 31) best?nden beim Heben von schweren Lasten Schmerzen an der Endphalanx. Ohne Belastung sei er beschwerdefrei (Urk. 12/38 S. 12). Er habe sich mit der bei ihm 2007 festgestellten Zuckerkrankheit, mit der er bis zu seinem Lebensende k?mpfen m?sse, sehr schwer getan. Im Jahr 2008 sei die Trennung von seiner Frau gewesen. Seit drei Jahren wohne er in einem Zimmer ohne K?che und Wasser, was ihn psychisch zus?tzlich belaste. Kollegen habe er praktisch keine. Er habe oft Kopfschmerzen. Zudem k?nne er wegen der Schmerzen an den F?ssen und Beinen schlecht schlafen (Urk. 12/38 S. 7 f.).
???????? Die B.___-Gutachter stellten aus interdisziplin?rer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit: 1. Schmerzhafte sensible distal-symmetrische Polyneuropathie an den F?ssen, wahrscheinlich diabetisch (ICD-10 G63.2); 2. Chronische Vorfussbeschwerden beidseits (ICD-10 M79.67) bei/mit vorgenannter Diagnose, aktenanamnestisch Gichtarthropathie, sonographisch Ergussbildungen der Zehengrundgelenke I-IV und Ablagerungen an der Grosszehe (gem?ss dem Bericht von pract. med. E.___, Facharzt f?r Orthop?die und Traumatologie, vom 2. August 2010), altersentsprechendem radiologischem Befund (R?ntgen vom 14. M?rz 2011) und unauff?lligem klinischem Befund; 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) bei freier Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbels?ule. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit hielten sie die Folgenden fest: 1. Angst- und depressive St?rung gemischt (ICD-10 F41.2); 2. Chronische rezidivierende Nacken-/Schulterschmerzen der adominanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.61) bei/mit altersentsprechendem radiologischem Befund der Halswirbels?ule (HWS; R?ntgen vom 5. M?rz 2011) und freier Beweglichkeit der HWS sowie der Schultergelenke; 3. Status nach Kirschnerdraht-Osteosynthese am 13. Januar 2011 bei offener Fraktur der Endphalanx des dominanten rechten Mittelfingers (F.___; ICD-10 Z98.8) bei/mit Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 16. Februar 2011 (F.___); 4. Metabolisches Syndrom mit/bei Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.7), medikament?s behandelt, HbA1c-Wert von 6,9 % (Norm < 6,3), Neuropathie, Adipositas (BMI 30 kg/m2; ICD-10 E66.0), arterieller Hypertonie (ICD-10 I10) bei ungen?gender medikament?ser Behandlung, Hyperurik?mie (ICD-10 E79.0), Dyslipid?mie (ICD-10 E78.2) unter medikament?ser Behandlung teilweise kompensiert (Urk. 12/38 S. 21).
???????? Die B.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass insbesondere die neurologisch diagnostizierte und objektivierbare sensible Polyneuropathie eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bedinge. Dem Beschwerdef?hrer seien aufgrund dessen keine stehenden und gehenden T?tigkeiten mehr zumutbar. In einer k?rperlich leichten, vorwiegend sitzend auszu?benden T?tigkeit ohne Anspr?che an das Gleichgewichtssystem bestehe noch eine Arbeits- und Leistungsf?higkeit von 80 %. Aufgrund der objektiven orthop?dischen Befunde seien lediglich schwere T?tigkeiten ausgenommen. Anamnestisch bestehe eine Gichtarthropathie. Klinisch seien weitgehend unauff?llige Befunde erhoben worden und die Beweglichkeit der Wirbels?ule sowie der Extremit?ten seien nicht eingeschr?nkt gewesen. F?r k?rperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten bestehe aus orthop?discher Sicht daher keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit. Keine Einschr?nkung bestehe schliesslich auch aus psychiatrischer Sicht. Die depressive Symptomatik sei nur leicht auspr?gt, eine eigentliche Angstst?rung bestehe nicht. Aus allgemeininternistischer Sicht sodann sei im Rahmen einer leichten bis mittelschweren T?tigkeit bez?glich des metabolischen Syndroms ebenfalls keine Einschr?nkung anzunehmen. Bez?glich der fr?her diagnostizierten Gichtarthritis, welche aufgrund der Hyperurik?mie nachvollziehbar sei, best?nden aktuell keine klinischen Befunde. Insgesamt sei dem Beschwerdef?hrer eine k?rperlich leichte, leidensangepasste T?tigkeit in einem 80%igen Pensum respektive in einem 100%igen Pensum mit entsprechend vermehrten Pausen zumutbar. Die festgestellte Arbeitsunf?higkeit sei seit Februar 2010 anzunehmen, als die Neuropathie (anl?sslich der Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt f?r Neurologie, vom 15. Februar 2010, Urk. 12/20 S. 5 f.) neurologisch objektiviert worden sei. Zuvor seien noch keine wesentlichen elektrodiagnostischen Einschr?nkungen feststellbar gewesen. Es sei m?glich, dass die Arbeitsf?higkeit intermittierend durch die beschriebene Gichtarthritis eingeschr?nkt gewesen sei. Eine l?ngerandauernde, h?hergradige Arbeitsunf?higkeit f?r k?rperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende T?tigkeiten k?nne indes bis Februar 2010 nicht best?tigt werden (Urk. 12/38 S. 22).
4.2????
4.2.1?? Die B.___-Gutachter erhoben fach?rztlich differenziert und umfassend die massgeblichen Befunde, ber?cksichtigten dabei auch die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden. Sie w?rdigten diese korrekt aus objektiver Sicht und unter Ber?cksichtigung des Verhaltens des Beschwerdef?hrers. Auch wurden die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begr?ndet und die Abweichungen von anderslautenden ?rztlichen Beurteilungen im Einzelnen einleuchtend erl?utert. Es liegt insgesamt eine beweiskr?ftige ?rztliche Entscheidungsgrundlage vor, die alle rechtsprechungsgem?ss erforderlichen Kriterien erf?llt (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
???????? Entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte. Allein der Umstand, dass das Gutachten von Fach?rzten erstellt wurde, welche f?r das B.___ t?tig sind, rechtfertigt nicht ohne Weiteres Zweifel am Beweiswert des Gutachtens. Insbesondere l?sst die grunds?tzliche Gefahr, welche die wirtschaftliche Abh?ngigkeit von solchen Medizinischen Abkl?rungsstellen (MEDAS) wie dem B.___ f?r die Qualit?t der Gutachten birgt, nicht automatisch den Schluss auf die Befangenheit einer MEDAS zu (BGE 127 V 210 E. 3.4.2.7 mit Verweis auf E. 2.1 und E. 2.3). Auch w?ren Ausstandsbegehren gegen s?mtliche Mitglieder einer Beh?rde nach wie vor nur zul?ssig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgr?nde geltend gemacht werden, die ?ber die Kritik hinausgehen, die Beh?rde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich MEDAS im Sinne von Art. 72bis IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 und 9C_194/2011 vom 15. September 2011 E.2, je mit Hinweisen). Ausstandsgr?nde der B.___-Gutachter sind keine gegeben und werden vom Beschwerdef?hrer auch nicht vorgebracht.
4.2.2?? Schliesslich spricht auch der Umstand, dass abweichende (fach-)?rztliche Meinungen in Bezug auf die Arbeitsf?higkeit aus medizinischer Sicht bestehen, unter verfassungs- und konventionsrechtlichem Gesichtswinkel nicht gegen den Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin eingeholten B.___-Gutachtens vom 18. Oktober 2011 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1), zumal die abweichenden Einsch?tzungen von den B.___-Gutachtern je ?berzeugend begr?ndet wurden.
???????? In psychischer Hinsicht hatte die behandelnde ?rztin Dr. C.___, bei welcher der Beschwerdef?hrer seit dem 15. M?rz 2011 in Behandlung steht, gem?ss dem Bericht vom 13. April 2011 die Diagnosen einer generalisierten Angstst?rung, differentialdiagnostisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ II und des Vitamin B12- und Vitamin D-Mangels sowie einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt. Zur Arbeitsf?higkeit hielt sie lediglich fest, der Beschwerdef?hrer sei in der freien Wirtschaft ziemlich eingeschr?nkt. Des Weiteren empfahl sie eine psychiatrische Abkl?rung im Rahmen der MEDAS-Begutachtung (Urk. 12/35). Im Aerztlichen Zeugnis vom 5. Dezember 2011 erw?hnte Dr. C.___ die depressive Problematik bereits nicht mehr. Es handle sich um eine chronische Schmerzproblematik und eine generalisierte Angstst?rung im Rahmen eines metabolischen Syndroms. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer in allen T?tigkeiten mindestens zu 60 % eingeschr?nkt (Urk. 12/50 S. 1). Der psychiatrische B.___-Gutachter hatte gem?ss dem B.___-Gutachten vom 18. Oktober 2011 ausserdem am 29. August 2011 telefonisch Kontakt mit Dr. C.___ aufgenommen. Dr. C.___ habe erkl?rt, dass die im April 2011 vorgelegene mittelgradige depressive Episode unter der verhaltenstherapeutischen Behandlung in den Hintergrund getreten sei und eine generalisierte Angstst?rung vorliege, welche m?glicherweise durch die Diabeteserkrankung bedingt sei. Wegen der Angstst?rung sei der Beschwerdef?hrer zu 50 % arbeitsunf?hig. Das Antiepileptikum Lyrica sei niedrig dosiert worden und vom Beschwerdef?hrer ganz abgesetzt worden, nachdem sich keine ausreichende Wirkung gezeigt habe (Urk. 12/38 S. 11).
???????? Insofern in ?bereinstimmung mit den Angaben von Dr. C.___ f?hrte der B.___-Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, nachvollziehbar aus, die depressive Symptomatik sei beim Beschwerdef?hrer nicht mehr stark ausgepr?gt und die vorgelegene mittelgradige depressive Episode habe h?chstens vor?bergehend und punktuell (im Fr?hjahr 2011) zu einer 50%igen Arbeitsunf?higkeit gef?hrt (Urk. 12/38 S. 11). Auch in Bezug auf die Diagnose einer generalisierten Angstst?rung ist einleuchtend, was Dr. H.___ ausf?hrte, n?mlich dass die geschilderten (innere Anspannung, Schwitzen) und im Gespr?ch festgestellten Symptome (ruhiges Sitzen, keine Konzentrationsst?rung, keine vegetativen Symptome) und die (nicht schwergewichtigen) Angaben des Beschwerdef?hrers zu seinen ?ngsten sowie seinen Aktivit?ten (eigenst?ndige Lebensf?hrung, alleiniges unter Menschen Gehen, Einkaufen, alleiniges Ben?tzen der ?ffentlichen Verkehrsmittel, kurze Strecken mit dem Auto, Arbeitst?tigkeit, zwei Mal j?hrlich stundenlange Busreisen nach Bosnien) nicht die Kriterien einer erheblichen Angstst?rung erf?llen. Insbesondere schloss Dr. H.___ dabei die Diagnose einer generalisierten Angstst?rung nach den Kriterien gem?ss ICD-10 ?berzeugend aus. Diese h?tten nicht ausgepr?gt vorgelegen (ICD-10 F41.1; keine deutlichen Bef?rchtungen, nicht ausgepr?gte Sorgen ?ber k?nftiges Ungl?ck, Nervosit?t, motorische Spannung mit k?rperlicher Unruhe, Spannungskopfschmerz, Zittern, Konzentrationsschw?che, Unf?higkeit sich zu entspannen, vegetative Symptome wie Schwitzen, Tachykardie, Tachypnoe, Oberbauchbeschwerden, Schwindel etc.). Entsprechend sei das Antiepileptikum Lyrica, das auch analgetische und anxiolytische Eigenschaften besitze und bei einer generalisierten Angstst?rung indiziert sei, nur niedrig dosiert worden (Urk. 12/38 S. 9 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund begr?ndet, wenn die B.___-Gutachter lediglich von einer Angst- und depressiven St?rung gemischt im Sinne von ICD-10 F41.2 ausgingen und dieser verh?ltnism?ssig leichten psychischen St?rung, welche in der Bev?lkerung h?ufig zu finden ist (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer St?rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.), keinen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit zumassen.
???????? Auch in somatischer Hinsicht begr?ndeten die B.___-Gutachter fachspezifisch und detailliert, weshalb sie von der Einsch?tzung einer 50%igen Arbeitsf?higkeit der behandelnden Fach?rzte Dr. G.___ (Urk. 12/20 S. 5 f., Urk. 12/29) und pract. med. E.___ (Urk. 12/22, Urk. 12/27 S. 10 f., Urk. 12/32, Urk. 12/38 S. 30) abgewichen sind, wobei insgesamt lediglich das zumutbare Pensum, nicht aber auch das Anforderungsprofil (leichte, wechselbelastende vorwiegend sitzende T?tigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Gegenst?nden, ohne Leiternsteigen und Gehen auf unebenem Gel?nde; Urk. 12/29, Urk. 12/38 S.22) abweichend beurteilt wurde. So qualifizierte der B.___-Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt f?r Neurologie, die von Dr. G.___ (vgl. den Bericht vom 3. Juni 2010 betreffend die Untersuchung vom 15. Februar 2010, Urk. 12/20 S. 5 f.) erhobenen neurographischen Befunde mit leicht verl?ngerten distal-motorischen Latenzen, motorisch und sensibel leicht verlangsamten Leitgeschwindigkeiten sowie einem grenzwertig verminderten sensiblen Summenpotential des Nervus suralis, angesichts ihrer haupts?chlich leichten Auspr?gung nachvollziehbar als h?chstens m?ssiggradig und nicht als mittelschwer. Zudem seien die ausgepr?gt belastungsabh?ngigen Schmerzen (an den F?ssen), welche beim Tragen von weichen Schuhen offenbar kaum mehr vorhanden seien, wobei diese Massnahmen auch das Gangbild normalisiere, zumindest auch orthop?disch mitbedingt (Urk. 12/38 S. 19 f. und S. 23). Die aus neurologischer Sicht attestierte 80%ige Arbeitsf?higkeit in einer leichten leidensangepassten T?tigkeit ist damit begr?ndet. Aus orthop?discher Sicht kam der B.___-Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, zudem zum Schluss, die vom Beschwerdef?hrer angegebenen Beschwerden w?rden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollst?ndig begr?nden lassen. Die von pract. med. E.___ im Schreiben vom 2. August 2010 festgehaltenen Ergussbildungen mit Kapselanhebung der Zehengrundgelenke I-IV und echoreichen Ablagerungen im Grosszehgrundgelenk (Urk. 12/38 S. 30) h?tten bei der klinischen Untersuchung keine Auff?lligkeiten ergeben (Urk. 12/38 S. 15 f. und S. 23). Dass Dr. J.___ in Bezug auf den Bewegungsapparat aufgrund der objektivierbaren Befunde darauf schloss, eine leichte bis mittelschwere, nicht ausschliesslich stehende T?tigkeit sei daher zeitlich und leistungsm?ssig uneingeschr?nkt zumutbar (Urk. 12/38 S. 16), ist damit koh?rent erkl?rt, zumal auch pract. med. E.___ in der damaligen klinischen Untersuchung gem?ss dem genannten Bericht vom 2. August 2010 ebenfalls kein Korrelat zwischen den ge?usserten Beschwerden beim Gehen insbesondere im rechten Fuss und dem klinischen Status fand (Urk. 12/38 S. 30). Ebenfalls nachvollziehbar ist schliesslich die Feststellung der B.___-Gutachter, dass die Verst?rkung der subjektiven Beschwerdeempfindung mit dem psychischen Leiden erkl?rt werden k?nne (Urk. 12/38 S. 23).
???????? Nichts zu Gunsten des Beschwerdef?hrers l?sst sich sodann aus der Einsch?tzung von Dr. med. K.___, praktischer Arzt, einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in einer wechselbelastenden, leichten T?tigkeit gem?ss den Berichten vom 14. Juni und 22. September 2010 ableiten (Urk. 12/20 S. 2 ff., Urk. 12/27 S. 1), welche diagnostisch und von den angegebenen Befunden her nicht ?ber jene der Fach?rzte hinausgeht. F?r eine insgesamt 80%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten, leichten T?tigkeit spricht zudem, wie die B.___-Gutachter zutreffend festhielten (Urk. 12/38 S. 23), dass der Beschwerdef?hrer das tats?chlich geleistete 50%ige Pensum an 2,5 Tagen erf?llt, wodurch die F?higkeit einer ganzt?gigen Pr?senz ausgewiesen ist, wogegen die Notwendigkeit einer ununterbrochenen Pause von 4,5 Tagen mit den bestehenden Leiden objektiv nicht begr?ndbar ist. Der Umstand, dass die B.___-Gutachter keine neuen bildgebenden oder testbasierten Abkl?rungen vornahmen, ist angesichts der anamnestisch und klinisch begr?ndeten Ergebnisse nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
4.2.3?? Von weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweisw?rdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 613/02 vom 10. M?rz 2003 E. 1.2).
4.3???? Insgesamt ist mit der Beschwerdegegnerin gest?tzt auf das B.___-Gutachten vom 18. Oktober 2011 von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit in einer schweren und mittelschweren T?tigkeit und von einer 80 %igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten leichten und wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden T?tigkeit ab Februar 2010 auszugehen. Vor diesem Zeitpunkt bestand eine vollst?ndige Einschr?nkung in Bezug auf alle k?rperlich schweren T?tigkeiten (Urk. 12/38 S. 22 f.). Zu erg?nzen ist, dass eine leidensangepasste T?tigkeit in der Zeit nach dem Unfall vom 13. Januar 2011, bei dem der Beschwerdef?hrer sich den Mittelfinger der dominanten rechten Hand gequetscht und gebrochen hatte (Urk. 12/38 S. 34), bis zum Abschluss der Behandlung per 3. April 2011 (vgl. Berichte des L.___ vom 18. Februar und vom 3. M?rz 2011, Urk. 12/38 S. 31 f.; Bericht von Dr. K.___ vom 18. M?rz 2011 und dessen Unfallschein, Urk. 12/38 S. 28 f.) nicht mehr m?glich war. In dieser Zeit ist von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit auszugehen.
4.4
4.4.1?? Der Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Unter Arbeitsunf?higkeit ist (bei Erwerbst?tigen) die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf zu verstehen (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99; SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130). F?r die Er?ffnung der einj?hrigen Wartezeit gen?gt eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126; zum Gesamten: Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4.2?? Zum hypothetischen Beginn des Rentenanspruchs respektive zum Ablauf des sogenannten Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ?usserten sich die Parteien nicht. Die Beschwerdegegnerin erkl?rte lediglich, dass der Rentenanspruch wegen der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) fr?hestens per Oktober 2010 bestehe, und nahm den Einkommensvergleich - wohl deshalb und unabh?ngig von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - bezogen auf das Jahr 2010 vor (Urk. 2 S. 1 f.). Implizit wird damit der Beginn des Wartejahres mindestens ab Oktober 2009 vorausgesetzt.
???????? Jedoch ist eine Arbeitsunf?higkeit erst ab Februar 2010 beachtlich, auch wenn die B.___-Gutachter f?r die Zeit vor diesem Zeitpunkt eine Einschr?nkung in schweren T?tigkeiten attestierten (vgl. Erw?gung 4.3 hiervor). Denn die vom Beschwerdef?hrer zuletzt ausge?bten Hilfst?tigkeiten als Betriebs- und Reinigungsmitarbeiter sowie in der Zeitungszustellung (Urk. 12/5 S. 6, Urk. 12/16, Urk. 12/38 S. 5) sind nicht als k?rperlich schwere, sondern als leichte bis mittelschwere T?tigkeiten einzustufen. Zudem war der Beschwerdef?hrer (sp?testens) ab Ende Januar 2010 arbeitslos (Urk. 12/15 S. 4 und S. 8), so dass f?r die Frage der Erf?llung der sogenannten Wartefrist gem?ss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht mehr allein auf die fr?heren T?tigkeiten abzustellen ist (SVR 2007 IV Nr. 38 S. 130 [I 943/06 E. 5.1.3]). Das ab Februar 2010 noch zumutbare T?tigkeitsprofil schliesst nun aber viele der im Gesundheitsfall beachtlichen T?tigkeiten aus. Und zwar sind mittelschwere T?tigkeiten und selbst leichte, vorwiegend stehende und/oder gehende T?tigkeiten sowie T?tigkeiten mit Gleichgewichtsanforderungen nicht mehr zumutbar (Urk. 12/38 S. 22 ff.). Es rechtfertigt sich daher, von einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit ab dem Februar 2010 in einer bei voller Gesundheit hypothetisch ausge?bten regul?ren leichten bis mittelschweren Hilfst?tigkeit auszugehen, so dass das Wartejahr per Ende Januar 2011 endete.
5.??????
5.1???? Angesichts der (zufolge der Fingerfraktur) 100%igen Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit vom 13. Januar bis 3. April 2011 ist des Weiteren die Voraussetzung in Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG einer an das Wartejahr anschliessenden Invalidit?t von mindestens 40 % erf?llt. Denn es ist ohne Weiteres auf einen Invalidit?tsgrad von 100 % von Februar bis April zu schliessen (zur Zul?ssigkeit des Prozentvergleichs vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). Dieser begr?ndet den Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) vom 1. Februar bis Ende Juli 2011 (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.2???? Der anschliessende Invalidit?tsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs im Jahr 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, 128 V 174).
???????? Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des (hypothetischen) Valideneinkommens zu Recht und unstrittig die Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen. Gest?tzt auf die LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4?901.-- bei M?nnern (LSE 2010, Kommentierte Ergebnisse, Neuch?tel 2012, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total M?nner) und unter Ber?cksichtigung einer durchschnittlichen w?chentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (Bundesamt f?r Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex M?nner (T1.1.10), Total, 2010: 100, 2011: 101) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 61?776.10 (Fr. 4?901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100, x 101).
???????? F?r die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht; dies jedoch nur, wenn sie nach Eintritt der Invalidit?t eine Erwerbst?tigkeit aus?bt, bei der unter anderem anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsf?higkeit in zumutbarer Weise voll aussch?pft (vgl. dazu BGE 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Diese Voraussetzung ist hier angesichts der Erwerbst?tigkeit, die der Beschwerdef?hrer im Rahmen eines Sozialprogramms in einem lediglich 50%igen Pensum ab Oktober 2010 aufgenommen hat, mit der er ein Einkommen von lediglich zirka Fr. 1?000.-- erzielt (Urk. 12/38 S. 6), nicht erf?llt. Es ist deshalb beim Invalideneinkommen mit der Beschwerdegegnerin unstrittig ebenfalls vom LSE-Tabellenlohn, mithin von demselben Betrag von Fr. 61?776.10 auszugehen, jedoch dabei das reduzierte Pensum von 80 % und ein angemessener leidensbedingter Abzug, der rechtsprechungsgem?ss 25 % nicht ?bersteigen darf (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen), zu ber?cksichtigen. Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 2), welcher eingedenk aller objektivierbarer Beschwerden und pers?nlicher Umst?nde (Alter von 50 Jahren im Erlasszeitpunkt, keine Dienstjahre, ausl?ndische Nationalit?t mit Niederlassungskategorie C [Urk. 12/6], Besch?ftigungsgrad von 80 %) jedoch eher zu tief erscheint. Diese Frage kann letztlich jedoch offen gelassen werden kann. Denn selbst ein hier maximal in Betracht fallender Abzug von 20 % w?rde am Ergebnis nichts ?ndern. Der Invalidit?tsgrad liegt gemessen am Valideneinkommen in jedem Fall mit 28 % (bei einer Differenz von Fr. 17?297.30) respektive 36 % (bei einer Differenz von Fr. 22?239.40) unter 40 %, so dass kein Rentenanspruch f?r die Zeit nach Ende Juli 2011 resultiert (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.3???? Die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 22. M?rz 2012 ist folglich in teilweiser Gutheissung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 hat. Im ?brigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.?????? Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers ist f?r das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Ber?cksichtigung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 7. Mai 2013, welche einen angemessenen Aufwand von 6,65 Stunden und Barauslagen von Fr. 48.-- ausweist (Urk. 15), mit Fr. 1?488.25 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) von der Beschwerdegegnerin zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 22. M?rz 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 hat. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Eric Stern, Z?rich, eine Prozessentsch?digung von Fr. 1?488.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Stern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).