IV.2012.00488
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1968 geborene X.___ war in je unterschiedlichem Umfang f?r verschiedene Haushalte als Haus- und Reinigungsangestellte t?tig, l?ngstens bis Mai 2009 (Urk. 6/4 S. 5 und S. 8, Urk. 6/8 S. 2, Urk. 6/10 S. 6, Urk. 6/11 S. 8). Sie leidet seit Jahren an lumbalen R?ckenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Beine, dies trotz der Operationen an der Lendenwirbels?ule (LWS) vom 8. Juni 2007 (Spondylodese L4-S1), 2. Juli 2009 (Revision wegen Schraubenlockerung) und 6. Mai 2010 (Entfernen der Pedikelschrauben S1 und der L?ngsst?be). Ausserdem leidet sie an psychischen Beschwerden (Urk. 6/11, Urk. 6/17, Urk. 6/22 S. 2 f. und S. 11).
???????? Am 27. Juni 2009 hatte sich die Versicherte bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Eingang: 3. Juli 2009; Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab und holte unter anderem das bidisziplin?re Gutachten des Z.___ vom 16. September 2010 (orthop?dische und psychiatrische Untersuchungen vom 31. August 2010) ein (Urk. 6/22). Gest?tzt darauf (Urk. 6/26 S. 5 ff.) k?ndigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Mai 2011 den Anspruch auf eine befristete ganze Rente von Juli 2009 bis April 2010 und von August bis September 2010 an (Urk. 6/28), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/30), erg?nzt mit Schreiben vom 14. Juni 2011 (Urk. 6/33) und vom 29. August 2011 (Urk. 6/39), Einw?nde erhob. Mit Schreiben vom 3. und 11. November 2011 nahmen die Z.___-Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt f?r Orthop?die (Urk. 6/41), und Dr. med. B.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zum Schreiben vom 22. Juni 2011 des behandelnden Operateurs Dr. med. C.___, Facharzt f?r Neurochirurgie (Urk. 6/35). In der Stellungnahme vom 3. Februar 2012 hielt die Versicherte an ihren Einw?nden fest (Urk. 6/44). Mit Verf?gungen vom 21. M?rz 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten in Abweichung vom Vorbescheid aufgrund der versp?teten Anmeldung (vgl. Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich vom 8. Februar 2012, Urk. 6/46 S. 1) eine befristete ganze Rente von Januar bis April 2010 und von August bis September 2010 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % zu (Urk. 2).
2.?????? Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verf?gungen vom 21. M?rz 2012 seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabkl?rungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 11. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im ?brigen auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 5).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen ?nderungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verf?gungen sind am 21. M?rz 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4???? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verf?gungen auf den Standpunkt, die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin sei seit Juni 2007 erheblich eingeschr?nkt. Eine leidensangepasste T?tigkeit sei ihr bis Ende Juni 2009 zu 90 % zumutbar gewesen. Aufgrund einer je kurzfristigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei sie von Juli 2009 bis Ende Januar 2010 und von Mai bis August 2010 in jeglicher T?tigkeit zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen. Von Februar bis April 2010 und ab September 2010 sei sie wieder zu 70 % arbeitsf?hig gewesen (Urk. 2 S. 7 ff.).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin wendet dagegen ein, auf das Z.___-Gutachten vom 16. September 2010 (Urk. 22) k?nne nicht abgestellt werden, da sowohl die orthop?dische als auch die psychiatrische Untersuchung auf Kosten der Qualit?t nicht l?nger als 40 Minuten gedauert habe; dies scheine Ausfluss der Fallpauschale und dem Bestreben gewinntr?chtiger Gutachtensinstitute, m?glichst viele Personen in m?glichst kurzer Zeit zu begutachten, zu sein. Seri?se Abkl?rungsinstitute w?rden im Fall der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven St?rung mindestens zwei psychiatrische Gespr?che mit der zu begutachtenden Person f?hren. Dies sei notwendig, da die Tagesform einer zu begutachtenden Person bei einer Depression sehr unterschiedlich sein k?nne. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung Ende August 2010 dauernd und erheblich verschlechtert, was sich auch aus dem Haushaltsabkl?rungsbericht vom 10. Februar 2011 ergebe und der behandelnde Neurochirurg Dr. C.___ mit Schreiben vom 2. August 2011 best?tigt habe. Wegen der Zunahme der Schmerzen im lumbalen R?ckenbereich seien neue bildgebende Abkl?rungen unter anderem an der LWS, zwei Cortison-Injektionen und weitere Behandlungen durch die Notfallstation der D.___ durchgef?hrt worden. Ausserdem habe sie im Januar 2011 an starken Nacken- und Schulterschmerzen gelitten, weshalb sie zur rheumatologischen Abkl?rung und Beurteilung an Dr. med. E.___, Facharzt f?r Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ?berwiesen worden sei. Eine weitere Szintigraphie vom 2. April 2012 zeige nach Auskunft von Dr. C.___ gegen?ber ihrem Rechtsvertreter ausserdem einen hohen aktiven Prozess L5/S1 und eine nachweisliche Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. November 2010. Es sei daher basierend auf den neuen Befunden nunmehr die Diagnose eines chronifizierten, progredienten Lumbovertebral-Syndroms bei Zustand nach zweimaliger Spondylodese L4-S1, mit aktiver Spondyloarthrose L5/S1, im Sinne einer persistierenden Instabilit?t, zu stellen. Es sei dazu von der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. C.___ einzuholen. Die Einsch?tzung der Z.___-Gutachter sei somit nicht mehr aktuell (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3???? Unstrittig ist, dass die Beschwerdef?hrerin vollumf?nglich als Erwerbst?tige zu qualifizieren ist (vgl. den Haushaltsabkl?rungsbericht vom 10. Februar 2011, Urk. 6/24). Weiter ist unstrittig ausgewiesen, dass die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in ihrer T?tigkeit als Haus- und Reinigungsangestellte seit Juni 2007 aufgrund der Gesundheitssch?den an der LWS L4-S1 anhaltend (Urk. 6/17 S. 2 ff., Urk. 6/22 S. 5 f.) und (mindestens bis Oktober 2009) auch aufgrund einer rezidivierenden depressiven St?rung sowie einer generalisierten Angstst?rung (Urk. 6/11 S. 4 f., Urk. 6/22 S. 14 ff.) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG um mehr als 40 % eingeschr?nkt war und ist.
???????? Wegen der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Juni 2009 (Eingang: 3. Juli 2009; Urk. 6/4) f?llt ein Rentenanspruch fr?hestens ab dem 1. Januar 2010 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG), wie die Beschwerdegegnerin letztlich zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6/46 S. 1). Zu Recht sind sich die Parteien darin einig, dass ab dem Monat der LWS-Operation vom 2. Juli 2009 (mindestens) bis Ende Januar 2010 und ab dem Monat der LWS-Operation vom 6. Mai 2010 bis (mindestens) zur Z.___-Begutachtung vom 31. August 2010 je eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit bestand (Urk. 6/22 S. 3, S. 5 f. und S. 21). Auch schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht von der 100%igen Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit auf einen 100%igen Invalidit?tsgrad und entsprechend auf den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 8; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG und zur Zul?ssigkeit des Prozentvergleichs: Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2).
???????? Strittig und zu pr?fen ist, ob die f?r die Befristung der ganzen Rente per Ende April 2010 und per Ende September 2010 erforderlichen Revisionsgr?nde im Sinne einer je rentenerheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegen, welche die Aufhebung des Rentenanspruchs in den Monaten Mai bis Juli 2010 und ab Oktober 2010 rechtfertigen.
4.
4.1???? Gem?ss dem Z.___-Gutachten vom 16. September 2010 stellte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht fest, dass bei der Beschwerdef?hrerin seit einer Hysterektomie im Jahr 2005 eine rezidivierende St?rung mit ?berwiegend mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10 F33.10) mit in den Jahren 2006 und 2007 vor?bergehend verst?rkten depressiven Verstimmungen mit Suizidalit?t und teilweise paranoiden Zust?nden bestanden habe. Etwa im Jahr 2006 habe sich zudem eine generalisierte Angstst?rung (vor allem Karzinom-Angst, Angst vor verschiedenen Erkrankungen; ICD-10 F41.1) entwickelt. Unter intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung habe seit dem Fr?hling 2009 eine zunehmende Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden k?nnen und seit November 2009 sei eine weitgehende Remission der depressiven St?rung und auch der Angstst?rung eingetreten. Daneben liessen sich akzentuierte zwanghafte perfektionistische Pers?nlichkeitsz?ge, vor allem mit Putz- und Waschzwang, seit dem Jugendalter diagnostizieren (ICD-10 Z73.1), welche sich in den letzten Jahren gebessert h?tten, nachdem sie die zwanghaften St?rungen wegen der lumbalen Beschwerden nicht mehr durchf?hren k?nne (Urk. 6/22 S. 14 f. und S. 19 f.).
???????? Der orthop?dische Z.___-Gutachter Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 16. September 2010 fest, die lumbalen Beschwerden h?tten nach der ersten Operation an der LWS vom 8. Juni 2007 (Laminektomie L5 mit mikrotechnischer Fenestration L4/5 und L5/S1 beidseits, Neurolyse der Nervenwurzeln L5 links und S1 beidseits mit Entfernung der Bandscheibe L5/S1, dorsale intercorporelle Spondylodese L5/S1, dorso-laterale Spondylodese L4/5 mit transpedicul?rer Instrumentation L4 bis S1) im Vergleich zum pr?operativen Zustand zugenommen. Daher habe am 2. Juli 2009 eine mikrotechnische Refenestration L5/S1 mit Freilegung der Nervenwurzel S1 links, eine Foraminotomie L5/S1 links mit Freilegung der Nervenwurzel L5 links und eine Entfernung des Osteosynthesematerials mit erneuter dorso-lateraler Spondylodese L4 bis S1 vorgenommen werden m?ssen. Auch nach dem zweiten Eingriff seien die lumbalen Schmerzen unver?ndert geblieben, weshalb derselbe Operateur Dr. C.___ am 6. Mai 2010 die Pedikelschrauben S1 beidseits und die L?ngsst?be entfernt habe. Trotzdem h?tten die stechenden lumbalen Schmerzen persistiert, welche auch nachts auftreten und den Schlaf st?ren sowie in s?mtliche Zehen links und in das rechte Kniegelenk ausstrahlen w?rden. Physiotherapie sei wirkungslos und Schmerzmittel w?rden t?glich gebraucht. Die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS k?nnten auf die in der Magnetresonanztomographie (MRT) sichtbare erhebliche Stenose der Nervenwurzel L5 links am Eingang zum Neuroforamen bei dorsalem ?berstand des intercorporellen Device L5/S1 und die leichte Recessalstenose der Nervenwurzel S1 links zur?ckgef?hrt werden.
???????? Insgesamt sei je nach der Zeit der 100%igen Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit bis Ende Januar 2010 und von Mai bis zum 30. August 2010 nunmehr von Februar bis Ende April 2010 und seit der Begutachtung vom 31. August 2010 von einer 90%igen Arbeitsf?higkeit bei voller Stundenpr?senz in einer leidensangepassten, k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit in temperierten R?umen ohne h?ufige in- und reklinierte K?rperhaltungen sowie ohne Heben und Tragen von Gewichten ?ber 5 Kilogramm sowie (aus psychiatrischer Sicht, Urk. 6/22 S. 17) ohne erh?hte emotionale, Stress- und ?berdurchschnittliche Dauerbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilit?t und vermehrte Kundenkontakte auszugehen (Urk. 6/22 S. 3 und S. 18 f.).
4.2???? Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist mit den Ausf?hrungen im Z.___-Gutachten nicht begr?ndet, inwiefern und aufgrund welcher Befunde sich in der Zeit nach der zweiten Operation vom 2. Juli 2009 ab Februar 2010 bis zur dritten Operation vom 6. Mai 2010 sowie danach ab September 2010 je eine derart erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, welche die Erh?hung der attestierten 100%igen Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit auf ein 90%iges Pensum in einer leidensangepassten T?tigkeit zu erkl?ren verm?chte. Einzige Erkl?rung - welche indes im Gutachten nicht n?her erl?utert, sondern lediglich angedeutet wird - ist die (wohl theoretische) Annahme, dass die Rehabilitationsphase nach einer Operation wie jener vom Juli 2009 nach rund sechs Monaten abgeschlossen ist und jene nach einer Operation wie jener vom 6. Mai 2010 nach rund drei Monaten. So wurde dazu lediglich festgehalten, es h?tten jeweils w?hrend der postoperativen Rehabilitationsphasen w?hrend sechs Monaten respektive ab Mai 2010 w?hrend drei Monaten gesamthaft eine volle Arbeitsunf?higkeit bestanden (Urk. 6/22 S. 21). Zwar ist es grunds?tzlich nachvollziehbar, dass sich nach einer gewissen Zeit nach einer Operation eine Erholung einstellt. Jedoch wird im vorliegenden Fall von einer Persistenz der Beschwerden berichtet und diese als mit den somatischen Befunden erkl?rbar beurteilt. Einzig die Ausstrahlung der Schmerzen in das rechte Kniegelenk wurde bei radiologisch fehlender rechtsseitiger neuraler Kompression als nicht plausibilisiert beurteilt (Urk. 6/22 S. 5 f.). Eine psychische ?berlagerung des Schmerzsyndroms wurde indes nicht aufgef?hrt. Auch war die Besserung des psychischen Zustandes mit weitgehend remittierter Angst- und depressiver St?rung bei vollst?ndiger Arbeitsf?higkeit f?r einen Zeitraum vor 2010, n?mlich per 1. November 2009 (Urk. 6/22 S. 16 ff.) festgelegt worden.
???????? Damit ist f?r die Zeit ab Februar 2010 eine erhebliche Verbesserung des vor allem in somatischer Hinsicht weiterhin beeintr?chtigten Gesundheitszustandes nicht ?berwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Insbesondere aber darf die Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben werden, ohne dass die Voraussetzungen in Art. 88a Abs. 1 IVV erf?llt sind, wonach die Verbesserung nur dann nach drei Monaten zu ber?cksichtigen ist, wenn sie voraussichtlich (aus damaliger Sicht) weiterhin andauern wird. Ende April 2010 konnte indes nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die (allf?llige) Verbesserung dauerhaft sein w?rde, nachdem bereits auf den 6. Mai 2010 eine n?chste Operation der LWS angesetzt war. Denn es ist realistischerweise davon auszugehen, dass bereits Ende April 2010 weiterhin und vermehrt objektivierbare somatische Befunde vorgelegen hatten, welche diese dritte Operation indiziert hatten. Etwas anderes ist auch dem Z.___-Gutachten vom 16. September 2010 (Urk. 6/22) und im ?brigen auch dem Bericht des Operateurs Dr. C.___ vom 18. Januar 2010 (Urk. 6/17) nicht zu entnehmen. Eine allf?llige kurzfristige Verbesserung der Erwerbsf?higkeit zwischen den beiden Operationen ist folglich nicht zu ber?cksichtigen, weshalb die Aufhebung der ganzen Rente per Ende April 2010 der rechtlichen Grundlage entbehrt.
4.3????
4.3.1?? Betreffend die Zeit nach der dritten Operation vom 6. Mai 2010 war den Z.___-Gutachtern eine Beurteilung naturgem?ss lediglich bis zu ihrer Begutachtung vom 31. August 2010 m?glich. Die sp?teren Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 3. November 2011 (Urk. 6/41) und von Dr. B.___ vom 11. November 2011 (Urk. 6/42) sodann wurden ohne neuerliche Untersuchung respektive Einsicht in neue Berichte/Abkl?rungsergebnisse abgegeben, weshalb sie nichts ?ber die strittige Frage des Gesundheitszustandes ab September 2010 auszusagen verm?gen. Prognostisch war im Gutachten zudem festgehalten worden, dass das ?bergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgen?tzten unteren LWS f?hren k?nne, insofern ung?nstig sei (Urk. 6/22 S. 19). Auch befand Dr. A.___, dass als medizinische Massnahmen nebst einer deutlichen Gewichtsreduktion und einer Tonisierung der paravertebralen Muskulatur in der Physiotherapie nur noch die erneute Revision des Segments L5/S1 empfohlen werden k?nne. Vor der Aufnahme allf?lliger beruflicher oder Integrationsmassnahmen sei zun?chst das Resultat der vorgeschlagenen chirurgischen Revision der LWS abzuwarten (Urk. 6/22 S. 21). Die M?glichkeit der erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive der anhaltenden massgeblichen Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ab September 2010 kann aufgrund dieser Berichte somit nicht ausgeschlossen werden.
4.3.2?? Hinweise darauf, dass ab September 2010 bis zu den angefochtenen Verf?gungen vom 21. M?rz 2012 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgem?ss die zeitliche Grenze der richterlichen ?berpr?fungsbefugnis bilden (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), tats?chlich eine rentenerhebliche Ver?nderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein k?nnte, ergeben sich aus dem Bericht vom 10. Februar 2011 ?ber die Haushaltsabkl?rung vor Ort am 4. Februar 2011 (Urk. 6/24). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin seit September 2010 unter einer Zunahme der LWS-Beschwerden mit Bewegungseinschr?nkungen leide. Sie m?sse st?ndig starke Schmerzmittel einnehmen, dazu noch Morphium, um die Schmerzen ertragen zu k?nnen, und sie k?nne sich kaum bewegen. Sie k?nne gar nichts mehr machen und verbringe den Tag entweder auf dem Sofa oder im Bett. Die Beschwerdef?hrerin habe w?hrend der Abkl?rung versucht, vom Sofa aufzustehen, sei dabei aber gescheitert. Zus?tzlich zu den k?rperlichen Beschwerden sei sie nun neuerdings wieder deprimiert (Urk. 6/24 S. 2). Die Abkl?rungsperson schloss aus der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, dass die Situation neu ?berpr?ft werden m?sse (Urk. 6/24 S. 4).
???????? Schliesslich best?tigte auch der behandelnde Arzt Dr. C.___ im Bericht vom 22. Juni 2011 (Urk. 6/35), dass seit seinem Bericht vom 18. Januar 2010 (Urk. 6/17) - mithin seit einem Zeitpunkt, in welchem eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit in jeglicher T?tigkeit bestanden hatte (vgl. Erw?gung 4.2 hiervor) - keine Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten sei und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestehe. Zudem sei die Beschwerdef?hrerin im April 2011 vom Rheumatologen Dr. E.___ und vom Wirbels?ulenchirurg Prof. Dr. med. F.___ untersucht worden, die beide ein schweres, therapieresistentes chronisches und generalisiertes Schmerzsyndrom mit chronischem lumbospondylogenem Syndrom attestiert h?tten. Gegenw?rtig befinde sich die Beschwerdef?hrerin in Behandlung des Schmerzzentrums der D.___ in G.___, wobei verschiedene schmerztherapeutische Optionen getestet w?rden (Urk. 6/35).
???????? Weitere medizinische Einsch?tzungen, welche ?ber den Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin ab September 2010 Auskunft geben, sind den Akten nicht zu entnehmen.
4.4???? Angesichts dieser Aktenlage mit Hinweisen auf eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab September 2010 respektive auf eine fortw?hrend erhebliche Gesundheitsbeeintr?chtigung kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der eine Herabsetzung oder gar Aufhebung der zugesprochenen ganzen Rente rechtfertigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachte Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes ab September 2010 Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit in der leidensangepassten T?tigkeit hat und daher die von den Z.___-Gutachtern attestierte 90%ige Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit als nicht anhaltend im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV zu beurteilen w?re, soweit ?berhaupt darauf abgestellt werden kann. Es fehlt an einer beweiskr?ftigen (fach-)?rztlichen Entscheidungsgrundlage (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), welche sich ?ber die Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit in psychischer und somatischer Hinsicht ab September 2010 ausspricht. Diese ist von der Beschwerdegegnerin unter Vorlage aktueller/echtzeitlicher Berichte der behandelnden ?rzte einzuholen.
5.?????? Die angefochtenen Verf?gungen (Urk. 2) sind nach dem Gesagten insoweit aufzuheben, als sie einen Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine ganze Rente vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 verneinen und ?ber den Rentenanspruch im September 2010 befinden, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar bis mindestens zum 31. August 2010 hat, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin ab September 2010 neu verf?ge.
6.?????? Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
???????? Die Beschwerdef?hrerin ist f?r das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2?000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) von der Beschwerdegegnerin zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verf?gungen vom 21. M?rz 2012 insoweit aufgehoben werden, als sie den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 verneinen und ?ber den Rentenanspruch von September 2010 befinden, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar bis mindestens zum 31. August 2010 hat, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin ab September 2010 neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).