IV.2012.00488
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ war in je unterschiedlichem Umfang für verschiedene Haushalte als Haus- und Reinigungsangestellte tätig, längstens bis Mai 2009 (Urk. 6/4 S. 5 und S. 8, Urk. 6/8 S. 2, Urk. 6/10 S. 6, Urk. 6/11 S. 8). Sie leidet seit Jahren an lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Beine, dies trotz der Operationen an der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 8. Juni 2007 (Spondylodese L4-S1), 2. Juli 2009 (Revision wegen Schraubenlockerung) und 6. Mai 2010 (Entfernen der Pedikelschrauben S1 und der Längsstäbe). Ausserdem leidet sie an psychischen Beschwerden (Urk. 6/11, Urk. 6/17, Urk. 6/22 S. 2 f. und S. 11).
Am 27. Juni 2009 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Eingang: 3. Juli 2009; Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das bidisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 16. September 2010 (orthopädische und psychiatrische Untersuchungen vom 31. August 2010) ein (Urk. 6/22). Gestützt darauf (Urk. 6/26 S. 5 ff.) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Mai 2011 den Anspruch auf eine befristete ganze Rente von Juli 2009 bis April 2010 und von August bis September 2010 an (Urk. 6/28), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (Urk. 6/30), ergänzt mit Schreiben vom 14. Juni 2011 (Urk. 6/33) und vom 29. August 2011 (Urk. 6/39), Einwände erhob. Mit Schreiben vom 3. und 11. November 2011 nahmen die Z.___-Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie (Urk. 6/41), und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung zum Schreiben vom 22. Juni 2011 des behandelnden Operateurs Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie (Urk. 6/35). In der Stellungnahme vom 3. Februar 2012 hielt die Versicherte an ihren Einwänden fest (Urk. 6/44). Mit Verfügungen vom 21. März 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten in Abweichung vom Vorbescheid aufgrund der verspäteten Anmeldung (vgl. Mitteilung der IV-Stelle an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 8. Februar 2012, Urk. 6/46 S. 1) eine befristete ganze Rente von Januar bis April 2010 und von August bis September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügungen vom 21. März 2012 seien aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Schreiben vom 11. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 21. März 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Verfügungen auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Juni 2007 erheblich eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr bis Ende Juni 2009 zu 90 % zumutbar gewesen. Aufgrund einer je kurzfristigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei sie von Juli 2009 bis Ende Januar 2010 und von Mai bis August 2010 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Von Februar bis April 2010 und ab September 2010 sei sie wieder zu 70 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 2 S. 7 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auf das Z.___-Gutachten vom 16. September 2010 (Urk. 22) könne nicht abgestellt werden, da sowohl die orthopädische als auch die psychiatrische Untersuchung auf Kosten der Qualität nicht länger als 40 Minuten gedauert habe; dies scheine Ausfluss der Fallpauschale und dem Bestreben gewinnträchtiger Gutachtensinstitute, möglichst viele Personen in möglichst kurzer Zeit zu begutachten, zu sein. Seriöse Abklärungsinstitute würden im Fall der gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mindestens zwei psychiatrische Gespräche mit der zu begutachtenden Person führen. Dies sei notwendig, da die Tagesform einer zu begutachtenden Person bei einer Depression sehr unterschiedlich sein könne. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung Ende August 2010 dauernd und erheblich verschlechtert, was sich auch aus dem Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Februar 2011 ergebe und der behandelnde Neurochirurg Dr. C.___ mit Schreiben vom 2. August 2011 bestätigt habe. Wegen der Zunahme der Schmerzen im lumbalen Rückenbereich seien neue bildgebende Abklärungen unter anderem an der LWS, zwei Cortison-Injektionen und weitere Behandlungen durch die Notfallstation der D.___ durchgeführt worden. Ausserdem habe sie im Januar 2011 an starken Nacken- und Schulterschmerzen gelitten, weshalb sie zur rheumatologischen Abklärung und Beurteilung an Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, überwiesen worden sei. Eine weitere Szintigraphie vom 2. April 2012 zeige nach Auskunft von Dr. C.___ gegenüber ihrem Rechtsvertreter ausserdem einen hohen aktiven Prozess L5/S1 und eine nachweisliche Verschlechterung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 22. November 2010. Es sei daher basierend auf den neuen Befunden nunmehr die Diagnose eines chronifizierten, progredienten Lumbovertebral-Syndroms bei Zustand nach zweimaliger Spondylodese L4-S1, mit aktiver Spondyloarthrose L5/S1, im Sinne einer persistierenden Instabilität, zu stellen. Es sei dazu von der Beschwerdegegnerin ein Bericht von Dr. C.___ einzuholen. Die Einschätzung der Z.___-Gutachter sei somit nicht mehr aktuell (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin vollumfänglich als Erwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. den Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Februar 2011, Urk. 6/24). Weiter ist unstrittig ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Haus- und Reinigungsangestellte seit Juni 2007 aufgrund der Gesundheitsschäden an der LWS L4-S1 anhaltend (Urk. 6/17 S. 2 ff., Urk. 6/22 S. 5 f.) und (mindestens bis Oktober 2009) auch aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer generalisierten Angststörung (Urk. 6/11 S. 4 f., Urk. 6/22 S. 14 ff.) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG um mehr als 40 % eingeschränkt war und ist.
Wegen der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. Juni 2009 (Eingang: 3. Juli 2009; Urk. 6/4) fällt ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Januar 2010 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG), wie die Beschwerdegegnerin letztlich zutreffend erkannte (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6/46 S. 1). Zu Recht sind sich die Parteien darin einig, dass ab dem Monat der LWS-Operation vom 2. Juli 2009 (mindestens) bis Ende Januar 2010 und ab dem Monat der LWS-Operation vom 6. Mai 2010 bis (mindestens) zur Z.___-Begutachtung vom 31. August 2010 je eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand (Urk. 6/22 S. 3, S. 5 f. und S. 21). Auch schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf einen 100%igen Invaliditätsgrad und entsprechend auf den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 8; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG und zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs: Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2).
Strittig und zu prüfen ist, ob die für die Befristung der ganzen Rente per Ende April 2010 und per Ende September 2010 erforderlichen Revisionsgründe im Sinne einer je rentenerheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegen, welche die Aufhebung des Rentenanspruchs in den Monaten Mai bis Juli 2010 und ab Oktober 2010 rechtfertigen.
4.
4.1 Gemäss dem Z.___-Gutachten vom 16. September 2010 stellte Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit einer Hysterektomie im Jahr 2005 eine rezidivierende Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10 F33.10) mit in den Jahren 2006 und 2007 vorübergehend verstärkten depressiven Verstimmungen mit Suizidalität und teilweise paranoiden Zuständen bestanden habe. Etwa im Jahr 2006 habe sich zudem eine generalisierte Angststörung (vor allem Karzinom-Angst, Angst vor verschiedenen Erkrankungen; ICD-10 F41.1) entwickelt. Unter intensiver psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung habe seit dem Frühling 2009 eine zunehmende Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können und seit November 2009 sei eine weitgehende Remission der depressiven Störung und auch der Angststörung eingetreten. Daneben liessen sich akzentuierte zwanghafte perfektionistische Persönlichkeitszüge, vor allem mit Putz- und Waschzwang, seit dem Jugendalter diagnostizieren (ICD-10 Z73.1), welche sich in den letzten Jahren gebessert hätten, nachdem sie die zwanghaften Störungen wegen der lumbalen Beschwerden nicht mehr durchführen könne (Urk. 6/22 S. 14 f. und S. 19 f.).
Der orthopädische Z.___-Gutachter Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 16. September 2010 fest, die lumbalen Beschwerden hätten nach der ersten Operation an der LWS vom 8. Juni 2007 (Laminektomie L5 mit mikrotechnischer Fenestration L4/5 und L5/S1 beidseits, Neurolyse der Nervenwurzeln L5 links und S1 beidseits mit Entfernung der Bandscheibe L5/S1, dorsale intercorporelle Spondylodese L5/S1, dorso-laterale Spondylodese L4/5 mit transpediculärer Instrumentation L4 bis S1) im Vergleich zum präoperativen Zustand zugenommen. Daher habe am 2. Juli 2009 eine mikrotechnische Refenestration L5/S1 mit Freilegung der Nervenwurzel S1 links, eine Foraminotomie L5/S1 links mit Freilegung der Nervenwurzel L5 links und eine Entfernung des Osteosynthesematerials mit erneuter dorso-lateraler Spondylodese L4 bis S1 vorgenommen werden müssen. Auch nach dem zweiten Eingriff seien die lumbalen Schmerzen unverändert geblieben, weshalb derselbe Operateur Dr. C.___ am 6. Mai 2010 die Pedikelschrauben S1 beidseits und die Längsstäbe entfernt habe. Trotzdem hätten die stechenden lumbalen Schmerzen persistiert, welche auch nachts auftreten und den Schlaf stören sowie in sämtliche Zehen links und in das rechte Kniegelenk ausstrahlen würden. Physiotherapie sei wirkungslos und Schmerzmittel würden täglich gebraucht. Die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS könnten auf die in der Magnetresonanztomographie (MRT) sichtbare erhebliche Stenose der Nervenwurzel L5 links am Eingang zum Neuroforamen bei dorsalem Überstand des intercorporellen Device L5/S1 und die leichte Recessalstenose der Nervenwurzel S1 links zurückgeführt werden.
Insgesamt sei je nach der Zeit der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis Ende Januar 2010 und von Mai bis zum 30. August 2010 nunmehr von Februar bis Ende April 2010 und seit der Begutachtung vom 31. August 2010 von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz in einer leidensangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in temperierten Räumen ohne häufige in- und reklinierte Körperhaltungen sowie ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 Kilogramm sowie (aus psychiatrischer Sicht, Urk. 6/22 S. 17) ohne erhöhte emotionale, Stress- und überdurchschnittliche Dauerbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und vermehrte Kundenkontakte auszugehen (Urk. 6/22 S. 3 und S. 18 f.).
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist mit den Ausführungen im Z.___-Gutachten nicht begründet, inwiefern und aufgrund welcher Befunde sich in der Zeit nach der zweiten Operation vom 2. Juli 2009 ab Februar 2010 bis zur dritten Operation vom 6. Mai 2010 sowie danach ab September 2010 je eine derart erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, welche die Erhöhung der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf ein 90%iges Pensum in einer leidensangepassten Tätigkeit zu erklären vermöchte. Einzige Erklärung - welche indes im Gutachten nicht näher erläutert, sondern lediglich angedeutet wird - ist die (wohl theoretische) Annahme, dass die Rehabilitationsphase nach einer Operation wie jener vom Juli 2009 nach rund sechs Monaten abgeschlossen ist und jene nach einer Operation wie jener vom 6. Mai 2010 nach rund drei Monaten. So wurde dazu lediglich festgehalten, es hätten jeweils während der postoperativen Rehabilitationsphasen während sechs Monaten respektive ab Mai 2010 während drei Monaten gesamthaft eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 6/22 S. 21). Zwar ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich nach einer gewissen Zeit nach einer Operation eine Erholung einstellt. Jedoch wird im vorliegenden Fall von einer Persistenz der Beschwerden berichtet und diese als mit den somatischen Befunden erklärbar beurteilt. Einzig die Ausstrahlung der Schmerzen in das rechte Kniegelenk wurde bei radiologisch fehlender rechtsseitiger neuraler Kompression als nicht plausibilisiert beurteilt (Urk. 6/22 S. 5 f.). Eine psychische Überlagerung des Schmerzsyndroms wurde indes nicht aufgeführt. Auch war die Besserung des psychischen Zustandes mit weitgehend remittierter Angst- und depressiver Störung bei vollständiger Arbeitsfähigkeit für einen Zeitraum vor 2010, nämlich per 1. November 2009 (Urk. 6/22 S. 16 ff.) festgelegt worden.
Damit ist für die Zeit ab Februar 2010 eine erhebliche Verbesserung des vor allem in somatischer Hinsicht weiterhin beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Insbesondere aber darf die Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben werden, ohne dass die Voraussetzungen in Art. 88a Abs. 1 IVV erfüllt sind, wonach die Verbesserung nur dann nach drei Monaten zu berücksichtigen ist, wenn sie voraussichtlich (aus damaliger Sicht) weiterhin andauern wird. Ende April 2010 konnte indes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die (allfällige) Verbesserung dauerhaft sein würde, nachdem bereits auf den 6. Mai 2010 eine nächste Operation der LWS angesetzt war. Denn es ist realistischerweise davon auszugehen, dass bereits Ende April 2010 weiterhin und vermehrt objektivierbare somatische Befunde vorgelegen hatten, welche diese dritte Operation indiziert hatten. Etwas anderes ist auch dem Z.___-Gutachten vom 16. September 2010 (Urk. 6/22) und im Übrigen auch dem Bericht des Operateurs Dr. C.___ vom 18. Januar 2010 (Urk. 6/17) nicht zu entnehmen. Eine allfällige kurzfristige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zwischen den beiden Operationen ist folglich nicht zu berücksichtigen, weshalb die Aufhebung der ganzen Rente per Ende April 2010 der rechtlichen Grundlage entbehrt.
4.3
4.3.1 Betreffend die Zeit nach der dritten Operation vom 6. Mai 2010 war den Z.___-Gutachtern eine Beurteilung naturgemäss lediglich bis zu ihrer Begutachtung vom 31. August 2010 möglich. Die späteren Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 3. November 2011 (Urk. 6/41) und von Dr. B.___ vom 11. November 2011 (Urk. 6/42) sodann wurden ohne neuerliche Untersuchung respektive Einsicht in neue Berichte/Abklärungsergebnisse abgegeben, weshalb sie nichts über die strittige Frage des Gesundheitszustandes ab September 2010 auszusagen vermögen. Prognostisch war im Gutachten zudem festgehalten worden, dass das Übergewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten unteren LWS führen könne, insofern ungünstig sei (Urk. 6/22 S. 19). Auch befand Dr. A.___, dass als medizinische Massnahmen nebst einer deutlichen Gewichtsreduktion und einer Tonisierung der paravertebralen Muskulatur in der Physiotherapie nur noch die erneute Revision des Segments L5/S1 empfohlen werden könne. Vor der Aufnahme allfälliger beruflicher oder Integrationsmassnahmen sei zunächst das Resultat der vorgeschlagenen chirurgischen Revision der LWS abzuwarten (Urk. 6/22 S. 21). Die Möglichkeit der erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive der anhaltenden massgeblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab September 2010 kann aufgrund dieser Berichte somit nicht ausgeschlossen werden.
4.3.2 Hinweise darauf, dass ab September 2010 bis zu den angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2012 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bilden (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), tatsächlich eine rentenerhebliche Veränderung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte, ergeben sich aus dem Bericht vom 10. Februar 2011 über die Haushaltsabklärung vor Ort am 4. Februar 2011 (Urk. 6/24). Diesem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2010 unter einer Zunahme der LWS-Beschwerden mit Bewegungseinschränkungen leide. Sie müsse ständig starke Schmerzmittel einnehmen, dazu noch Morphium, um die Schmerzen ertragen zu können, und sie könne sich kaum bewegen. Sie könne gar nichts mehr machen und verbringe den Tag entweder auf dem Sofa oder im Bett. Die Beschwerdeführerin habe während der Abklärung versucht, vom Sofa aufzustehen, sei dabei aber gescheitert. Zusätzlich zu den körperlichen Beschwerden sei sie nun neuerdings wieder deprimiert (Urk. 6/24 S. 2). Die Abklärungsperson schloss aus der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, dass die Situation neu überprüft werden müsse (Urk. 6/24 S. 4).
Schliesslich bestätigte auch der behandelnde Arzt Dr. C.___ im Bericht vom 22. Juni 2011 (Urk. 6/35), dass seit seinem Bericht vom 18. Januar 2010 (Urk. 6/17) - mithin seit einem Zeitpunkt, in welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden hatte (vgl. Erwägung 4.2 hiervor) - keine Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten sei und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin im April 2011 vom Rheumatologen Dr. E.___ und vom Wirbelsäulenchirurg Prof. Dr. med. F.___ untersucht worden, die beide ein schweres, therapieresistentes chronisches und generalisiertes Schmerzsyndrom mit chronischem lumbospondylogenem Syndrom attestiert hätten. Gegenwärtig befinde sich die Beschwerdeführerin in Behandlung des Schmerzzentrums der D.___ in G.___, wobei verschiedene schmerztherapeutische Optionen getestet würden (Urk. 6/35).
Weitere medizinische Einschätzungen, welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2010 Auskunft geben, sind den Akten nicht zu entnehmen.
4.4 Angesichts dieser Aktenlage mit Hinweisen auf eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab September 2010 respektive auf eine fortwährend erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der eine Herabsetzung oder gar Aufhebung der zugesprochenen ganzen Rente rechtfertigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachte Verschlechterung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes ab September 2010 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der leidensangepassten Tätigkeit hat und daher die von den Z.___-Gutachtern attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht anhaltend im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV zu beurteilen wäre, soweit überhaupt darauf abgestellt werden kann. Es fehlt an einer beweiskräftigen (fach-)ärztlichen Entscheidungsgrundlage (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), welche sich über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in psychischer und somatischer Hinsicht ab September 2010 ausspricht. Diese ist von der Beschwerdegegnerin unter Vorlage aktueller/echtzeitlicher Berichte der behandelnden Ärzte einzuholen.
5. Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) sind nach dem Gesagten insoweit aufzuheben, als sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 verneinen und über den Rentenanspruch im September 2010 befinden, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar bis mindestens zum 31. August 2010 hat, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2010 neu verfüge.
6. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen mit Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 21. März 2012 insoweit aufgehoben werden, als sie den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 verneinen und über den Rentenanspruch von September 2010 befinden, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar bis mindestens zum 31. August 2010 hat, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab September 2010 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).