Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00489 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, gelernte Verkäuferin, arbeitete vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011 während 4 Stunden pro Woche als Hilfshauswärtin für die Y.___, Z.___ (Urk. 5/13). Von September 2010 bis Februar 2011 absolvierte sie einen Lehrgang zur Pflegehelferin SRK (vgl. Urk. 5/21/1-2). Ab 26. April 2011 liess sich X.___ über die Arbeitsvermittlungsstelle A.___ als Reinigungsfachkraft im Stundenlohn vermitteln (Urk. 5/15). Am 25. Mai 2011 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und erklärte, an einer Arthrose im rechten Knie zu leiden (Urk. 5/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 5/4-21). Nachdem die Versicherte per 1. Dezember 2011 für die Dauer eines Monats eine 100%-Stelle als Pflegehelferin im Altersheim B.___ gefunden hatte, teilte ihr die IV-Stelle am 7. Dezember 2011 den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 5/23-24). Am 7. Dezember 2011 und am 3. Januar 2012 schloss die Versicherte zwei Rahmenarbeitsverträge mit Spitexorganisationen ab (Urk. 5/27).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/31-33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2012 einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Versicherte sei als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsfähig. Da diese Tätigkeit auf einem höheren Lohnniveau sei als diejenige in der Reinigung, entstehe keine Erwerbseinbusse (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsgrundlagen über den Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellt.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Polyarthrosen, insbesondere einer Arthrose im rechten Knie, als Reinigungskraft nur noch zu 50 %, als Pflegehelferin jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. insbesondere Urk. 5/10, 5/14, 5/29/3). Auch steht die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung als Vollerwerbstätige zu Recht nicht zur Diskussion, erklärte doch die Beschwerdeführerin anlässlich eines Ressourcengesprächs vom 1. Juli 2011 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, dass sie am liebsten als Pflegehelferin zu 80 – 100 % arbeiten würde (Urk. 5/8/2). Zudem meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Januar 2010 für einen Beschäftigungsgrad von 100 % (vgl. Kontoauszug der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Urk. 5/10/5).
2.2 Strittig und zu prüfen ist der Einkommensvergleich und dabei insbesondere das von der Beschwerdegegnerin beigezogene hypothetische Invalideneinkommen.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Frühester Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG November 2011. Die Beschwerdeführerin meldete sich im Mai 2011 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gemäss den medizinischen Akten lag die gesundheitliche Einschränkung seit 2007 vor, ab welchem Zeitpunkt in leistungseinschränkender Weise, ist den Akten nicht mit abschliessender Sicherheit zu entnehmen (Urk. 5/14/2), kann aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen 2011, da die Beschwerdeführerin lediglich in kleinen Teilzeitpensen gearbeitet hatte, gestützt auf die lohnstatistischen Durchschnittswerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2010, und dabei auf den Zentralwert für eine Mitarbeiterin Reinigung im Anforderungsniveau 4 von Fr. 3‘840.--. Gemäss Tabelle T7S der LSE 2010 betrug der standardisierte Bruttolohn für Frauen im Anforderungsniveau 4 im Bereich Reinigung und öffentliche Hygiene (Ziffer 35) Fr. 3‘954.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 im Bereich Dienstleistungen (vgl. BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche (2010 = 100; im Internet abrufbar, Nominallohnindex Frauen, T1.1.10, Dienstleistungen, 2010: 100, 2011: 100.7) und einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit 2011 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2013, S. 90) zu einem Jahreslohn von Fr. 49‘810.90 führt.
Die tatsächlich erzielten Stundenlöhne der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 von brutto zirka Fr. 21.-- (ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung, vgl. Urk. 5/13/2, 7/15/8-10) führen zu einem hypothetischen Verdienst von lediglich Fr. 45‘536.40 (21 x 41,7 x 52), weshalb sich der Beizug des standardisierten Lohnes zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2) aufdrängt.
Als hypothetisches Valideneinkommen ist nach dem oben Gesagten ein Lohn 2011 von Fr. 49‘810.90 beizuziehen.
3.2
3.2.1 Auf der Seite des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE 2010 und zog den Zentralwert für Frauen im Anforderungsniveau 4 im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen (Ziffer 86-88 in Tabelle TA1, LSE 2010, Ausgabe 2012, S. 27) von monatlich brutto Fr. 4‘687.-- bei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (siehe obige E. 3.1) resultiert ein Jahreslohn von Fr. 59‘044.80 (4‘687 x 12 x 41,7 : 40 x 100,7 : 100).
Die Beschwerdeführerin moniert dagegen, sie arbeite seit 15 Tagen im C.___ zu 50 % für einen Bruttostundenlohn à Fr. 12.25 und verdiene offensichtlich nicht das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen (Urk. 1).
3.2.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
3.2.3 Beim C.___ handelt es sich um eine Sozialfirma, welche Arbeitsplätze für ausgesteuerte Langzeiterwerbslose mit dem Ziel der Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt schafft, wobei das Arbeitspensum anfänglich grundsätzlich auf 50 % begrenzt ist (vgl. unter: www.C.___.ch).
Dass die Beschwerdeführerin ihre medizinisch-theoretische 100%ige Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin an dieser Stelle nicht voll ausschöpft und der Stundenlohn von Fr. 12.25 wesentlich unter dem branchenüblichen Ansatz liegt, liegt auf der Hand. Dies zeigen auch die von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Rahmenarbeitsverträge mit der D.___ mit einem Bruttogrundlohn von Fr. 23.50 (Urk. 5/27/1-2) und mit dem E.___, F.___, in welchem ein Bruttostundenlohn inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung von Fr. 27.-- vereinbart wurde (Urk. 5/27/7).
Entsprechend ist für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens noch erzielbaren Einkommens nicht auf den tatsächlichen Verdienst abzustellen, ist doch für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit erwerblich verwertet; vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage des Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (ZAK 1964 S. 301). Der oben errechnete statistische Durchschnittswert von Fr. 59‘044.80 (E. 3.2.1) erscheint angesichts der in den Rahmenarbeitsverträgen vereinbarten Stundenlöhne zwar etwas hoch gegriffen, jedoch erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu, liegen doch selbst die mit Spitexorganisationen vereinbarten Stundenlöhne über dem von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen als Reinigungskraft, weshalb auch bei einem Abstellen auf dieselben keine Erwerbseinbusse resultierte.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer