IV.2012.00491

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 23. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1949, ist als Praxishilfe in der Physiotherapie-Praxis ihres Ehemannes angestellt (Urk. 7/11 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/21). Am 6. Oktober 2005 erlitt sie einen Unfall. Ein Lieferwagen der Marke Mazda fuhr auf den von ihr gelenkten Mercedes ML 270 auf, wodurch dieser in das vordere Fahrzeug, einen Opel Signum, geschoben wurde (Urk. 7/19/2). In den folgenden Tagen arbeitete sie zu 100 % und liess sich durch ihren Ehemann behandeln (vgl. Urk. 7/19/22 und Urk. 7/19/3-6 S. 1). Am 12. Oktober 2005 suchte sie ihren Hausarzt auf. Dr. med. Y.___ diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und schrieb die Versicherte zunächst arbeitsunfähig. Ab dem 18. Oktober 2005 bescheinigte er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/19/69 und 72). Der zuständige Unfallversicherer erbrachte Taggelder und kam für die Heilbehandlung auf.
1.2     Am 1. Oktober 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 7/7-9, Urk. 7/19/1-73, Urk. 7/22, Urk. 7/26-27, Urk. 7/29, Urk. 7/34, Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 (Urk. 7/46) verneinte die IV-Stelle bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2009.01148 vom 30. März 2010 (Urk. 7/54) in dem Sinne gut, dass sie die Sache an die IV-Stelle zwecks Durchführung neuer Abklärungen zurückwies. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Fachpersonen der Z.___ am 13. Januar 2011 (Urk. 7/68/1-39) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/73, Urk. 7/77) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 2) rückwirkend ab Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 eine befristete Viertelsrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 45 % zu.
 
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 8. Mai 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr ab 1. Oktober 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze sind bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2009.01148 vom 30. März 2010 (Urk. 7/54) aufgeführt, worauf zu verweisen ist.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 23. März 2012 auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. September 2011 (Urk. 7/82/2 Mitte) und auf das Z.___-Gutachten vom 25. Oktober 2011 (Urk. 7/68/1-39) und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartefrist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Oktober 2006 zu 70 % arbeitsfähig sei. Sie sprach ihr unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % von 1. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine befristete Viertelsrente zu. Ab Anfang Oktober 2007 ging sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus und erachtete die Beschwerdeführerin auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als zu 70 % arbeitsfähig. Sodann errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 %.
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2012 (Urk. 1 S. 5) unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD-Arzt, vom 26. Januar 2011 auf den Standpunkt, dass sie nebst der aus psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % auch noch kumulativ aus rheumatologischer Sicht zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Gestützt auf eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % beantragte sie bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2006.

3.      
3.1    
3.1.1   Am 13. Januar 2011 (Urk. 7/68/1-39) nannten die Z.___-Gutachter nach Durchführung mehrtägiger Untersuchungen im psychiatrischen, rheumatologischen, neuropsychologischen, endokrinologischen sowie otorhinolaryngologischen Fachgebiet (S. 29 Ziff. 4.3) folgende Diagnosen (S. 30 Ziff. 5):
           Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches Panvertebralsyndrom mit vorwiegend cerviko-thorako-spondylogener Komponente bei
- degenerativer Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderung
- Wirbelsäulenfehlhaltung / Fehlform (Abflachung der Brustwirbelsäule [BWS], leichtgradige rechtskonvexe BWS, linkskonvexe LWS-Skoliose)
- muskulärer Dysbalance
- Perioarthropathia Humeroscapularis links
- Fingerpolyarthrose, Status nach Arthrodesen der Fingergelenke beidseits im Jahr 2000
- Vorfussschmerzen beidseits bei
- Status nach wiederholten, chirurgischen und orthopädischen Vorfusskorrekturen
- Spreizfüsse beidseits
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
           Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 6. Oktober 2005
- Hypophysen-Makroadenom, hormonell im Labor inaktiv
- Gehörverlust im Hochtonbereich rechtsseitig
- Leichte Anämie unklarer Ätiologie
3.1.2   Aus rheumatologischer Sicht hielten die Z.___-Gutachter gestützt auf die Untersuchung vom 15. September 2010 durch Dr. med. A.___ fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine Verflachung der BWS, eine linkskonvexe LWS-Skoliose sowie eine Haltungsinsuffizienz vor. Die passive Flexion und Extension seien im HWS-Bereich zu 1/3, die passive Linkslateralflexion zu 1/5 sowie die passive Rechtslateralflexion zu 2/3 eingeschränkt. Im BWS-Bereich sei sowohl die aktive Flexion als auch die passive Extension um 1/3 vermindert. Im LWS-Bereich seien die aktive Flexion zu 1/5, die passive Extension zu 1/3 und die Lateralflexion passiv zu 1/5 eingeschränkt. Ferner sei die passive Schulterbeweglichkeit rechts und links minimal in Flexion und Innenrotation eingeschränkt. Die Handgelenke seien bei passiver Bewegung schmerzhaft. Die Fingergelenke zeigten vergröberte Gelenkkonturen, vorwiegend im Bereich der Daumengrundgelenke, der proximalen Interphalangealgelenke zwei und drei beidseits. Im Bereich der Füsse fänden sich Spreizfüsse beidseits (S. 31 ff. Ziff. 6).
3.1.3   Aus psychiatrischer Sicht hielten die Z.___-Gutachter in ihrer Expertise fest, in der klinischen Untersuchung sei eine gepflegte Beschwerdeführerin mit einer psychomotorischen Verlangsamung, aber erhaltender Mimik, vorgefunden worden. Die Grundstimmung sei negativ orientiert gewesen und die Beschwerdeführerin habe sich antriebslos gefühlt. Ferner habe sie einen kompletten Libidoverlust angegeben. Es habe sich eine Regressionstendenz gezeigt und die Beschwerdeführerin mache sich von der eigenen Familie abhängig (S. 33 Ziff. 6).
3.1.4   In ihrer Gesamtbeurteilung  betreffend die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht führten die Z.___-Gutachter aus, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Praxisassistentin global 70 %. Die Beschwerdeführerin könne ganztags mit einer Leistungseinbusse von 30 % tätig sein (S. 37 Ziff. 7). Aus rheumatologischer, neurologischer, endokrinologischer und ORL-Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als Praxisassistentin einsetzbar. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf sei lediglich durch die psychiatrischen Leiden begründet, wobei die angegebenen rheumatologischen Einschränkungen berücksichtigt werden müssten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wegen einer anhaltenden somatoformen Störung in Kombination mit einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode seit Oktober 2005 zu 30 % arbeitsunfähig. Sie könne ganztags mit einer entsprechenden Leistungseinbusse tätig sein. Die obgenannten Diagnosen beeinträchtigten die Beschwerdeführerin insbesondere durch ihr Schmerzerleben und die Einschränkung ihrer sozialen Fähigkeiten (S. 37 Ziff. 8).
         In Bezug auf die Auswirkungen auf die Eingliederungsfähigkeit (S. 37 f. Ziff. 9) führten die Z.___-Gutachter sodann aus, dass das psychiatrische Leiden auch in einer angepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Aus rheumatologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin ab April 2006 zu 100 % arbeiten, wenn folgende Einschränkungen berücksichtigt würden: Die Beschwerdeführerin könne sehr häufig Gewichte über 5 kg, manchmal zwischen 5 und 10 kg, selten zwischen 10 bis 25 kg bis zur Höhe der Hüfte aufheben und tragen. Präzisionswerkzeuge könne sie selten, mittelgrosse Geräte manchmal, schwere Geräte selten und sehr schwere Geräte nie handhaben. Die Handrotation sei beidseits normal. Arbeiten über Kopf könnten nur selten und Rumpfdrehungen manchmal ausgeführt werden. Eine sitzendende vornüber geneigte Haltung könne sehr häufig, eine stehende vornüber geneigte Haltung sowie eine kniende Haltung manchmal eingenommen werden. Sehr häufig könne sie die Knie biegen sowie eine länger andauernde sitzende Position und manchmal eine länger andauernde stehende Position einnehmen. Sie könne sehr häufig bis 50 m, häufig über 50 m, und manchmal lange Strecken, wie auch manchmal auf unebenem Terrain gehen. Sie könne häufig Treppen steigen, indes nie auf Leitern steigen.
3.2     Mit Stellungnahme vom 26. Januar 2011 (Urk. 3/3 S. 3 f.) hielt Dr. B.___, praktischer Arzt, Facharzt Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des RAD, nach Wiederholung der im Z.___-Gutachten genannten Diagnosen fest, dass nach psychiatrischer Einschätzung eine seit Oktober 2005 bestehende 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, die mit dem Verlust der sozialen Kompetenz begründet worden sei. Weiter hielt er fest, dass sich aus den übrigen Fachbereichen keine wesentliche (zusätzliche) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Zudem führte er aus, dass das polydisziplinäre Z.___-Gutachten umfassend sei, die gesamte Aktenlage, die Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin berücksichtigt, auf rheumalogischen, psychiatrischen, neurologischen, neuropsychologischen, otorhinolaryngologischen und endokrinologischen Untersuchungen beruhe und sich mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in früheren Berichten auseinandergesetzt habe.
         In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt er sodann fest, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und in seinen Feststellungen auf die Arbeitsfähigkeit plausibel sei, weshalb auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden könne. Sowohl für die bisherige als auch für behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten > 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Feinhandgeschick und repetitive Bewegungen der Handgelenke, ohne Überkopfarbeiten und ohne Steigen auf Leitern) liege eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor.

4.      
4.1     Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl psychische als auch somatische Einschränkungen bestehen.
         Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 7/68/37 f. Ziff. 8 und 9) ganztags bei einer Leistungseinbusse von 30 % seit Oktober 2005 tätig sein kann. Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist sodann, dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in neurologischer, endokrinologischer und otorhinolaryngologischer Sicht bestehen. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin nebst der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus psychiatrischen auch noch zusätzlich aus rheumatologischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
4.2     Für die Frage, inwieweit die Arbeitsfähigkeit insgesamt eingeschränkt ist, kann auf das interdisziplinäre Z.___-Gutachten vom 13. Januar 2011 abgestellt werden. Das Gutachten entspricht unbestrittenermassen in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. dazu BGE 125 V 351 E. 3a). So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit (70 %) unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Komponenten. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/31 S. 1-15 Ziff. 2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ergangen, basiert auf allseitigen Untersuchungen in psychiatrischer, rheumatologischer, psychoneurologischer, endokrinologischer sowie otorhinolaryngologischer Hinsicht (Urk. 7/31 S. 31-36 Ziff. 6), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und enthält nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen. So legten die Z.___-Gutachter in schlüssiger Weise dar, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Praxisassistentin global 70 % betrage und die Beschwerdeführerin ganztags mit einer Leistungseinbusse von 30 % tätig sein könne. Nachvollziehbar dargetan ist zudem auch die 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer (behinderungs-) angepassten Tätigkeit aufgrund ihres psychischen Leidens unter Berücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 7/68/37 Ziff. 9).
4.3     Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik vermag diese Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens nicht in Zweifel zu ziehen:
4.3.1   Das gilt zunächst für ihr Vorbringen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.3 unten), dass das Z.___-Gutachten zwar lege artis durchgeführt, aber hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit von den rechtsanwendenden Organen der Beschwerdegegnerin unzutreffend gewürdigt worden sei. Insbesondere machte sie geltend, dass die beiden Beschwerdebereiche (psychiatrisch / rheumatologisch) nicht gesamthaft, sondern je für sich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten.
         Wenn die Beschwerdeführerin auf eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 60 % schliesst, kann ihr nicht gefolgt werden, da die Z.___-Gutachter sowohl im rheumatologischen Konsilium als auch in ihrer Einschätzung betreffend die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in klarer und nicht auslegungsbedürftiger Weise darlegten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Praxisassistentin als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen (vgl. dazu Belastungsprofil, Urk. 7/68/37 Ziff. 9) aus rheumatologischer Sicht ab April 2006 zu 100 % arbeitsfähig sei. Die attestierte Leistungseinbusse beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit wurde ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht begründet. Damit sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nebst der aus psychiatrischen Gründen eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von 30 % auch noch zusätzlich (kumulativ) aus rheumatologischen Gründen zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.
         Anzufügen bleibt, dass ohnehin nur ausnahmsweise von einer additiven Wirkung der Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischen und somatischen Gründen auszugehen ist, da die eingehaltenen Pausen aus psychiatrischen Gründen regelmässig auch der körperlichen Erholung dienen.
4.3.2   Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 26. Januar 2011 (vgl. hievor E. 3.2; Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5.2), bezieht sich doch die darin attestierte Leistungseinschränkung auf eine versicherungsmedizinische Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung somatischer und psychiatrischer Einschränkungen. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass Dr. B.___ ausschliesslich eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, begründet mit dem Verlust der sozialen Kompetenz, festhielt und überdies noch explizit ausführte, dass sich aus den übrigen Fachbereichen keine wesentliche (zusätzliche) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Die in der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in bisheriger als auch behinderungsangepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung der rheumatologischen Einschränkungen bildet keinen Grund dafür, auf eine zusätzliche somatische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 % zu schliessen.
4.4     Die Beschwerdegegnerin ging - abweichend von der Einschätzung der Z.___-Gutachter - für die Zeitspanne ab Oktober 2006 (Ablauf des Wartejahres) bis Oktober 2007 von einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 70%igen in einer leidensangepassten Arbeit aus und bejahte damit einen Rentenanspruch von Oktober 2006 bis Dezember 2007. Sie übernahm damit die Einschätzung des Unfallversicherers, welcher mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2008 (Urk. 7/47/17-23) seine Leistungen per 31. Oktober 2007 terminierte.
         Dieser wiederum stützte sich massgeblich auf das Gutachten des C.___-Zentrums vom 21. November 2006 (Urk. 7/19/17-36), in welchem die Ärzte ein chronisches cervicocephales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Auffahrkollision am 6. Oktober 2005, Wirbelsäulenfehlform mit rechtskonvexer thorakaler Skoliose, verstärkter Brustwirbelsäulen-Kyphose und Hyperlordose lumbal, schlechter Stabilisationsfähigkeit cervical und allgemeiner Dekonditionierung, minimalen degenerativen Veränderungen (Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, Wurzeltaschenzysten C8 bis Th1) und beginnender Schmerzverarbeitungsstörung sowie Polyarthrosen an den Händen und Füssen diagnostizierten. Die C.___-Gutachter erachteten eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch therapeutische Massnahmen noch für möglich. Sie erklärten, langfristig seien leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und mit maximaler Gewichtsbelastung von 10 kg beim Heben ganztags zumutbar. Darunter falle auch die bisherige Tätigkeit als Praxisassistentin. Vor Durchführung der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen empfehle sich jedoch, die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % beizubehalten. Nach vier Monaten habe sodann eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erfolgen. Nach weiteren vier Monaten sei die Arbeitsfähigkeit dann auf 100 % zu steigern. Falls sich die Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht realisieren lasse, empfehle sich zum Ausschluss von psychischen Ursachen eine diesbezügliche Begutachtung.
         Obwohl das Gutachten der Z.___ beweiskräftig ist, ist ein Abstellen auf die Einschätzung der C.___-Ärzte für den massgeblichen Zeitraum (Oktober 2006 bis Oktober 2007) nicht zu beanstanden. Ihr Gutachten wurde echtzeitlich erstattet und legt die Annahme einer - dannzumal - leicht höheren Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als im Jahr 2011 nahe. Sodann stünde bei Annahme einer durchgängigen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit die Androhung einer reformatio in peius im Raum, was indes nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit angezeigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2010 vom 29. April 2011 E. 7.1). Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor.
4.5     Die Beschwerdegegnerin ist demgemäss für die Periode Oktober 2006 bis Oktober 2007 - in nicht zu beanstandender Weise - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen und - aufgrund der dauernden Einschränkung von 30 % in jeglicher Tätigkeit - von einer solchen von 70 % in einer optimal leidensangepassten. Hernach ist auf die beweiskräftige Einschätzung der Z.___-Gutachter und damit auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit abzustellen.
        
5.      
5.1     Abgesehen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 60 % ist der von der Beschewerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (vom 5. Dezember 2011, Urk. 7/81; Feststellungsblatt vom 8. Februar 2012, Urk. 7/82) masslich unbestritten und auch nicht zu beanstanden, weshalb auf die in der Verfügung vom 23. März 2012 gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Demnach hat es mit der in der Verfügung vom 23. März 2012 (Urk. 2) zugesprochenen Viertelsrente vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2007 sein Bewenden.
5.2     Zusammenfassend erweist sich die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).