Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00498




ll. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Caisse de pension des Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, zuletzt seit 1993 als SAP-Consultant bei Y.___ tätig (Urk. 6/15 Ziff. 2.1), meldete sich am 18. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, vgl. Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/13-14, Urk. 6/16, Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/25), die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) und Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/11, Urk. 6/39) ein und veranlasste bei der MEDAS Z.___ (MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 24. November 2009 erstattet wurde (Urk. 6/38). Am 16. Juli 2010 wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 6/43). Mit Vorbescheid vom 16. Juli 2010 (Urk. 6/46) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2008 in Aussicht, wogegen dieser am 23. August 2010 Einwände (Urk. 6/56) erhob. Mit Vorbescheid vom 30. März 2011 (Urk. 6/62) stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe, wogegen der Versicherte am 15. April 2011 erneut Einwände (Urk. 6/68) erhob. Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 6/72 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Gegen die Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm nach allenfalls ergänzenden medizinischen Abklärungen ab dem 1. August 2008 eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 22. August 2012 (Urk. 8) verzichtete der Versicherte auf die Einreichung einer Replik. Mit Verfügung vom 9. August 2013 (Urk. 9) wurde die Caisse de pension des Y.___ zum Prozess beigeladen, welche sich in der Folge nicht vernehmen liess.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) damit, dass kein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. So komme einer Neurasthenie nach ICD-10 F48.0 rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zu und es sei von der Vermutung auszugehen, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (S. 1 f.). Beim Beschwerdeführer seien sowohl eine psychische Komorbidität als auch das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien zu verneinen (S. 2 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom Mai 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei seit August 2007 wegen des Herzleidens und der Myalgien in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen (S. 3 f. Ziff. 5). Die angestammte stressbelastete Berufstätigkeit als SAP-Berater sei ihm dauerhaft unmöglich und eine angepasste Tätigkeit mit normalen Arbeitsbedingungen könne erst nach Durchführung eine Rehabilitation und stufenweise erfolgen (S. 3 ff. Ziff. 5-6).

    Er habe entsprechend dem qualifizierten und quantitativ hohen Arbeitseinsatz zuletzt ein Jahreseinkommen von Fr. 173‘546.-- erzielt, wovon auszugehen sei. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens als einfacher Informatiker sei vom Anforderungsniveau 4 auszugehen und es sei ein Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, so dass ab 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 7 f. Ziff. 8-9).


3.

3.1    Hausarzt Dr. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 6/14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- koronare 3-Gefäss-Erkrankung mit Angina pectoris, Status nach koronarer Angiographie und RIVA PCI mit Stenteinlage und RCA Rekanalisation mit Stenteinlage am 11. September 2007 (vgl. Urk. 6/12/15-16 = 6/16/8-9)

- Myopathie mit Muskelschmerzen und rasche Ermüdbarkeit

    Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit März 1998 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 29. August 2008 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). Der Beschwerdeführer sei bis Juli 2007 völlig beschwerdefrei und leistungsfähig in seinem Beruf gewesen, als erstmals Thoraxschmerzen aufgetreten seien. Nach dem Eingriff seien zunehmende Erschöpfbarkeit, Angstzustände und medikamentös verursachte Muskelschmerzen aufgetreten, so dass der Beschwerdeführer im Dezember 2007 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei (Ziff. 3.3). Der Beschwerdeführer leide an Angstzuständen, Müdigkeit, Erschöpfbarkeit und an Konzentrationsproblemen und habe immer wieder unbestimmte Thoraxschmerzen (Ziff. 3.4). Seit dem 7. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 5.2).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 24. November 2008 (Urk. 6/16/3-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- schwere, aus voller Gesundheit und sehr guter körperlicher Leistungsfähigkeit interventionsbedürftige 3-Gefässerkrankung bei Dyslipidämie

- Verarbeitungsstörungen

    Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. August 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 27. Oktober 2008 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vom 28. August bis 4. November 2007 zu 100 %, vom 5. November bis 2. Dezember 2007 zu 50 % und seit dem 3. Dezember 2007 erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer leide an verminderter Leistungsfähigkeit und Muskelschmerzen unter Statinen. Er habe verminderte psychische Ressourcen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Februar 2009 (Urk. 6/23/7) nach am 10. Dezember 2008 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Diagnose:

- panspondylogenes Syndrom bei DISH

- Status nach Herzinfarkt mit 6-facher Stentversorgung 2007

    Dr. C.___ führte aus, dass bei Morbus DISH (hyperostotische Spondylosis deformans) immer wieder Schmerzschübe in der ganzen Wirbelsäule auftreten könnten. Therapeutisch wirkten am besten Wärmepackungen, detonisierende Massagen und Heilgymnastik. Er habe dem Beschwerdeführer eine entsprechende Physiotherapieverordnung mitgegeben und seither nichts mehr gehört.

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 13. März 2009 (Urk. 6/25/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Myalgien als Nebenwirkung einer kombinierten Lipidsenkungstherapie (Statin und Clofibrat)

- allgemeine Adynamie und subjektive Leistungsminderung seit November 2007

- koronare Herzkrankheit seit 4. September 2007

    Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei am 11. März 2009 bei ihm in der Kontrolle gewesen (Ziff. 1.2). Grundsätzlich gehe er nach erfolgter Umstellung der Therapie, das heisse nach der Reduktion beziehungsweise dem Absetzen des Lipanthyl von einer günstigen Prognose mit Regredienz der Myalgien aus (Ziff. 1.4). Als SAP-Berater bestehe seit dem 11. März 2009 eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 50 % (Ziff. 1.6). Im Rahmen von 50 % bis 75 % sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar.

    Es hätten belastungsabhängige Myalgien im Vordergrund der Beschwerden gestanden. Subjektiv habe der Beschwerdeführer eine Leistungsminderung und eine rasche Ermüdbarkeit empfunden. Geistige und psychische Einschränkungen hätten jedoch keine objektiviert werden können (Ziff. 1.7). Sollte es durch die Therapiemodifikation zu einer Regredienz der Myalgien kommen, sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht auf 100 % zu erwarten (Ziff. 1.8).

3.5    Die Ärzte der MEDAS erstatteten am 24. November 2009 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/38). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 1.1):

- Neurasthenie (ICD-10 F48)

- psychische Verhaltensfaktoren bei koronarer Herzkrankheit (ICD-10 F54)

    Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 1.2):

- koronare 3-Gefässerkrankung mit/bei Status nach Dilatation und Stent RIVA und RCA September 2007

- Statin-induzierte Myalgien

- zervikospondylogenes und thorakospondylogenes Syndrom mit/bei

- beginnender Osteochondrose und Spondylarthrose C5/6, C6/7

- diffuser idiopathischer skelettaler Hyperostose (DISH) Grad II-III der BWS

    Die begutachtenden Ärzte führten aus, bei der internistischen Erstuntersuchung hätten beim Beschwerdeführer seine herzbezogenen Missempfindungen und Ängste, die unabhängig von körperlicher oder psychischer Belastung aufgetreten seien, im Vordergrund gestanden. Daneben bestünden laut seinen Angaben Muskel-, Gelenk- und Rückenschmerzen sowie Erschöpfbarkeit, welche es ihm nicht erlaubten, Sport oder ein körperliches Training durchzuführen. Die körperliche Untersuchung des schlanken, sportlich und körperlich nicht eingeschränkt wirkenden Beschwerdeführers sei hinsichtlich des Respirationstrakts und der abdominellen Organe unauffällig gewesen. Cardiovaskulär habe sich ein erhöhter Blutdruck, am Bewegungsapparat mässig ausgeprägte Muskelverspannungen der oberen Paravertebralmuskulatur und keine Funktionseinschränkungen gezeigt. Psychisch habe der Beschwerdeführer angespannt gewirkt, latent ängstlich und etwas unzufrieden (S. 22 Mitte).

    Objektiv hätten keine relevanten Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken festgestellt werden können. Endphasig sei es bei einzelnen Bewegungsprüfungen zur Schmerzprojektion in der Brustwirbelsäule (BWS) gekommen. Die vorliegende Bildgebung habe leichtgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) in der Höhe C5/6 und C6/7 und radiologische Zeichen einer DISH der BWS gezeigt. Rheumatologischerseits sei es unklar, ob die Rückenschmerzen darauf zurückzuführen seien. Unabhängig davon hätten Statin-indzierte Myalgien anhand der neurologischen Voruntersuchung und der Verlaufsbeobachtung vorgelegen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Informatiker oder Software-Consultant habe sich aus den Befunden nicht ergeben, wobei eine Zwangshaltung zu vermeiden sei (S. 24 oben).

    Die kardiologische Untersuchung habe keine typische Angina pectoris, jedoch stressabhängige vegetative Beschwerden, Muskelschmerzen und Erschöpfbarkeit gezeigt. Die durchgeführten technischen Untersuchungen hätten echokardiographisch eine normale regionale und globale Funktion und Hinweise auf eine mögliche hypertensive Kardiomyopahie in Form einer konzentrischen Hypertrophie der linken Kammer verbunden mit einer leichten diastolischen Dysfunktion gezeigt. In der Ergometrie sei es wegen Beinschmerzen zum Abbruch vor dem Belastungssoll gekommen. Es bestünden keine subjektiven und objektiven Ischämiezeichen. Aus kardiologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf eine Progression der koronaren Herzkrankheit ergeben, mit der Einschränkung, dass der Proband nicht habe ausbelastet werden können. Das kardiovaskuläre Risiko sei als erhöht eingeschätzt und ein regelmässiges Training sei vermisst worden. Eine kardiologische Rehabilitation wäre retrospektiv betrachtet bei dem verunsicherten und ängstlichen Beschwerdeführer sinnvoll gewesen und werde aktuell noch für indiziert gehalten. Erwogen werden sollte auch eine Kontrollangiographie oder ein Kontroll-Angio-CT. Eine Einschränkung als Informatiker habe aus kardiologischer Sicht nicht bestanden (S. 24 Mitte).

    Die psychiatrische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine relevante affektive Störung ergeben. Es seien zwar Deprimiertheit und hypochondrische Ängste geschildert, respektive festgestellt worden, jedoch keine abgrenzbare depressive Episoden, keine Phobien und auch keine eindeutigen Symptome einer Somatisierung oder einer somatoformen Störung, insofern, als der Beschwerdeführer offen gewesen sei für eine psychologische Erklärung eines Teils seiner Beschwerden. Im Vordergrund hätten die körperlichen Beschwerden und die Erschöpfbarkeit, dies auch nach geistiger Anstrengung, vom Betroffenen selbst schwer zu überwinden, sowie Hinweise auf hyperchondrische Krankheitsverarbeitung, ausgeprägte Selbstlimitierung und Dekonditionierung gestanden. Die psychopathologischen Auffälligkeiten seien diagnostisch als Neurasthenie und als psychische und Verhaltensfaktoren im Rahmen der körperlichen Erkrankung klassifiziert worden. Aus psychiatrischer Sicht habe sich daraus die Indikation für kurzfristig durchzuführende medizinische Massnahmen, idealerweise in Form einer psychosomatischen Rehabilitationsbehandlung zur Vermittlung eines adäquaten Krankheitsmodells, zur Entkatastrophisierung, zum Abbau von Vermeidungsverhalten, zur Rekonditionierung und Vermittlung von Entspannungstechniken ergeben. Geeigneter Ort für eine solche Massnahme könnte ein mehrwöchiger psychosomatischer Rehabilitationsaufenthalt sein mit anschliessender ambulanter Begleitung zur Reintegration in eine zumutbare Tätigkeit.

    Bis dahin sei von einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (S. 17 Mitte, S. 25 Mitte).

    Die interdisziplinäre Beurteilung der beschriebenen Untersuchungsergebnisse könne keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der kardiologischen, rheumatologischen oder psychiatrischen Störungen feststellen. Es bestünden jedoch unübersehbare Rehabilitationsdefizite sowohl im Hinblick auf die kardiale, vor allem aber auch auf die psychiatrisch/psychosomatische Situation. Für eine sofortige Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer deshalb nicht arbeitsfähig, wäre dies aber nach einer zumutbaren kardiologischen und psychosomatischen Rehabilitationsmassnahme. Aus Gutachtersicht seien körperliche Rekonditionierung, ausführliche Psychoedukation, Entspannungstraining sowie Ernährungsberatung essentiell. Es bestünden auch Alternativen zur bei ihm nebenwirkungsreichen Lipidsenker-Therapie (S. 25 Mitte).

    In den letzten zwei Jahren habe sich eine abnorme psychische und physische Erschöpfbarkeit im Sinne einer Neurasthenie entwickelt, welche die Belastbarkeit auch unter weniger extremen Arbeitsbedingungen stark beeinträchtigt habe (S. 26 Ziff. 3.1).

    Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei auf ein psychisches Leiden zurückzuführen, es bestehe aus Gutachtersicht Behandelbarkeit und Behandlungsindikation (S. 26 Ziff. 3.2).

    Subjektiv halte sich der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig, objektiv könne eine Arbeitsunfähigkeit für eine allgemeine Tätigkeit als Informatiker medizinisch nur schwer begründet werden. Eine Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit als SAP-Consultant mit Erreichbarkeit an 7 Tagen pro Woche, regelmässiger erheblicher Mehrarbeit und hoher Stressbelastung werde dem Beschwerdeführer aber nicht zumutbar sein. Eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Arbeitsbedingungen sei theoretisch zumutbar, eine Wiedereingliederung sollte stufenweise erfolgen und es sollte eine kardiologische und psychosomatische Rehabilitationsmassnahme vorausgehen (S. 27 Ziff. 3.7, S. 31). Eine sofortige Aufnahme einer Arbeitstätigkeit würde aber an den ausgeprägten subjektiven Beeinträchtigungen scheitern (S. 28 Ziff. 5). Wichtig seien regelmässige Arbeitszeiten, keine hohe Stressbelastung, keine häufige Mehrarbeit und keine anhaltend schweren körperlichen Arbeiten (S. 28 Ziff. 5.1). Nach kardiologischer und psychosomatischer Rehabilitation sei ein 8 Stunden Arbeitstag möglich (S. 28 Ziff. 5.2).

    In den Berichten des Kardiologen Dr. B.___, des Hausarztes Dr. A.___, des Neurologen Dr. D.___ und des Rheumatologen Dr. C.___ befänden sich in diagnostischer Hinsicht keine wesentlichen Diskrepanzen zu den eigenen Feststellungen. Einzelne Befundbeschreibungen wichen von den aktuellen Erhebungen ab; so beschreibe Dr. C.___ sehr ausgeprägte Funktionseinschränkungen am Achsenorgan, die jetzt nicht mehr festzustellen und anhand der objektivierbaren Schädigungen wenig nachvollziehbar seien. Dr. D.___ habe bei seinen Untersuchungen keine geistig-psychiatrischen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen können, welche anhand des jetzigen psychiatrischen Befundes aber vorhanden seien und anhand der Anamnese sich in der Krankheitsentwicklung früh manifestiert hätten. Dies sei für die primär behandelnden Ärzte ebenfalls früh erkennbar gewesen und ausgesprochen worden (S. 30 Ziff. 8).

3.6    RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2010 (Urk. 6/42/7-8) fest, dass dem MEDAS-Gutachten vom 24. November 2009 gefolgt werden könne. Interdisziplinär habe keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mit normalen Arbeitszeiten und Arbeitsbelastungen festgestellt werden können. Jedoch seien Rehabilitationsdefizite im Hinblick auf die kardiale, aber vor allem bezogen auf die psychische und psychosomatische Situation dargelegt worden. Eine Durchführung einer solchen Rehabilitationsmassnahme sei zumutbar. Eine Tätigkeit mit normalen Arbeitszeiten, ohne vermehrte Erreichbarkeit, unter normalen Arbeitsbedingungen sei zumutbar, nach kardiologischer und psychosomatischer Rehabilitation und entsprechend sukzessivem Arbeitsaufbau. Die angestammte Tätigkeit mit Notwendigkeit zur vermehrten Erreichbarkeit, mit vermehrt Stress- und Arbeitszeitbelastung sei nicht mehr zumutbar.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom April 2012 (Urk. 2) damit, dass gemäss MEDAS-Gutachten vom November 2009 (vorstehend E. 3.5) kein aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanter Gesundheitsschaden vorliege, da als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich eine Neurasthenie sowie psychische Verhaltensfaktoren im Zusammenhang mit der Herzerkrankung aufgeführt worden seien.

4.2    Die MEDAS-Gutachter (vorstehend E. 3.5) waren sich einig, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als SAP-Consultant mit regelmässiger erheblicher Mehrarbeit und hoher Stressbelastung nicht mehr zumutbar, jedoch eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Arbeitsbedingung nach durchgeführter kardiologischen und psychosomatischen Rehabilitationsmassnahmen möglich sei.

    Das MEDAS-Gutachten berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist. Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. Die MEDAS-Gutachter hielten übereinstimmend mit dem Kardiologen Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) und dem langjährig behandelnden Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) fest, dass eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit als SAP-Consultant mit Erreichbarkeit an 7 Tagen pro Woche, regelmässiger erheblicher Mehrarbeit und hoher Stressbelastung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Eine Tätigkeit als Informatiker unter normalen Arbeitsbedingungen befanden sie als zumutbar, wobei einer stufenweisen Wiedereingliederung eine kardiologische und psychosomatische Rehabilitationsmassnahme vorausgehen sollte.

    An der Einschätzung der Situation durch die MEDAS-Gutachter in ihrem umfassenden Gutachten vermag auch nicht die etwas optimistischer ausgefallene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als SAP-Consultant durch den Neurologen Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) im März 2009 etwas zu ändern, da er sich im Wesentlichen auf die Myalgien, welche im Zusammenhang mit der lipidsenkenden Medikation aufgetreten waren, konzentrierte und eine Beurteilung aus rein neurologischer Sicht vornahm.

    Der Beschwerdegegnerin ist insofern Recht zu geben, als dass die im MEDAS-Gutachten aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für sich keine Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermögen. Der Kontext des Gutachtens ergibt jedoch, dass vorausgesetzt wurde, dass die ursprüngliche Tätigkeit als nicht mehr zumutbar angesehen wurde, zumal die MEDAS-Gutachter dies mehrfach explizit festhielten (Urk. 6/38 S. 27 und S. 31). Dies zeichnet sich sodann auch deutlich in den übrigen den Akten beiliegenden Arztberichten ab. Auch RAD-Ärztin Dr. E.___ (vorstehend E. 3.6) hielt im Januar 2010 fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit mit Notwendigkeit zur vermehrten Erreichbarkeit, mit vermehrt Stress- und Arbeitszeitbelastung nicht mehr zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit mit normalen Arbeitszeiten und -bedingungen seit Ablauf der Warteizeit von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgegangen werden könne. Die von den MEDAS-Gutachtern aufgeführten Diagnosen einer Neurasthenie und von psychischen und Verhaltensfaktoren bei koronarer Herzkrankheit beziehen sich somit auf eine leidensangepasste Tätigkeit, welche jedoch auch gemäss Einschätzung der Gutachter zu 100 % zumutbar ist.

4.3    Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass in der angestammten Tätigkeit als SAP-Consultant keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Auf diese Einschätzung ist ohne Gewährung einer Übergangszeit zur Durchführung rehabilitativer Massnahmen abzustellen, zumal die im MEDAS-Gutachten erwähnten und eine leidensangepasste Tätigkeit betreffenden Diagnosen invalidenversicherungsrechtlich nicht zu einer Invalidität zu führen vermögen.


5.

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

5.2    Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009 (vgl. nachfolgend Erwägung 5.6), abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Der Beschwerdeführer machte geltend, zuletzt im Jahr 2007 bei Y.___ ein Einkommen von Fr. 173‘546.-- erzielt zu haben, wovon bei der Berechnung des Valideneinkommens auszugehen sei (vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdeführer war jedoch seit Ende August 2007 krankgeschrieben (Urk. 6/15 Ziff. 2.14), weshalb sich dieses im Vergleich zu den Vorjahren massiv höhere Einkommen nicht nachvollziehen lässt und auf den Durchschnittswert der Jahre 2005 bis 2007 abzustellen ist.

    Laut IK-Auszug (Urk. 6/39) verdiente der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2007 durchschnittlich Fr. 160‘164.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im von 2.2 % im Jahr 2008 und von 1.9 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2 lit. J-K) ein Valideneinkommen von rund Fr. 166‘798.-- (Fr. 160‘164.-- x 1.022 x 1.019).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.4    Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mit vermehrter Stress- und Arbeitszeitbelastung mehr zumutbar sind (vorstehend E. 4.2-3), weshalb Tätigkeiten im Bereich des Anforderungsniveaus 1 und 2 nicht mehr in Frage kommen. Der Beschwerdeführer machte geltend (vorstehend E. 2.2), das Invalideneinkommen sei im Anforderungsniveau 4 festzulegen. Für die Verrichtung von lediglich einfachen und repetitiven Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer jedoch klar überqualifiziert, was aus seinem in der Beschwerdeschrift dargelegten kurzen Lebenslauf (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) und aus der den Akten zu entnehmenden beruflichen Biographie hervorgeht. Angebracht erscheint daher das Anforderungsniveau 3 zur Anwendung zu bringen.

    Gemäss LSE belief sich der Lohn von Männern mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich Informatik und Dienstleistungen für Unternehmen auf Fr. 6'250.-- pro Monat im Jahr 2008 (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 70-74, Niveau 3). Dies ergibt umgerechnet auf ein Jahr und bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, lit. G-S), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,9 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. J-K) rund Fr. 79'673.-- für das Jahr 2009 (Fr. 6'250.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.019).

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    In Anbetracht dessen, dass das Invalideneinkommen anhand des Anforderungsniveau 3 bestimmt wurde, wurden die Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt und ein weiter gehender Abzug vom Tabellenlohn erübrigt sich.

5.6    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 166‘798.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 79‘673.-- resultiert eine Vermögenseinbusse von 87125.-- was einem Invaliditätsgrad von rund 52 % entspricht, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, welcher seit 1. Januar 2008 in Kraft steht, entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

    Da sich der Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/7), ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Februar 2009.

5.7    Demnach besteht ab 1. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente, weshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen ist, dass ab dem 1. Februar 2009 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. April 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Caisse de pension des Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan