Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00499




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter in Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1952 geborene X.___ arbeitete vom 1. März 1982 bis 29. Februar 2004 als ungelernter Produktionsmitarbeiter bei der Firma Y.___ in Z.___ (Urk. 9/4, Urk. 9/7). Wegen Rückenbeschwerden hatte er sein Arbeitspensum ab dem 7. April 2003 zunächst um 50 % und danach ab dem 7. Oktober 2003 um 75 % reduziert (Urk. 9/4/5).

    Am 10. März 2004 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte unter anderem um Zusprechung einer Rente (Urk. 9/4). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/6, Urk. 9/8 und Urk. 9/10) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/11, Urk. 9/12, Urk. 9/17 und Urk. 9/20) vor. Mit Verfügung vom 9. September 2004 verneinte sie bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch (Urk. 9/22). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Oktober 2004 (Urk. 9/26) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. November 2004 ab (Urk. 9/31). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 31. Mai 2005 (IV.2005.00060) auf und wies die Sache zur Vornahme einer rheumatologischen und psychiatrischen Exploration und nachfolgendem neuem Entscheid zurück.

1.2    Daraufhin gab die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS A.___ in Auftrag (Urk. 9/38), welches am 12. Dezember 2006 erging. Auf einen ersten ablehnenden Vorbescheid vom 5. März 2007 (Urk. 9/50) liess der Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/53). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 18. Juni 2007 einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/57), welcher dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 % eine Viertelsrente ab 1. März 2004 in Aussicht stellte. Mit Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 entschied die IV-Stelle in diesem Sinne (Urk. 9/64 f.).

1.3    Im Juli 2010 leitete die IV-Stelle eine Revision von Amtes wegen ein (Urk. 9/68). Sie holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 9. September 2010 ein (Urk. 9/71). Daraufhin gab sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten beim Institut C.___ in Auftrag (Urk. 9/72), welches am 16. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 9/74). Im Vorbescheid vom 6. April 2011 (Urk. 9/79) stellte die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 31 % in Aussicht. Nach einem Einwand des Versicherten erliess die IV-Stelle am 5. Januar 2012 einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/91), in welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 aufgrund zweifelloser Unrichtigkeit in Aussicht stellte. Nach einem Einwand des Versicherten vom 2. Februar 2012 (Urk. 9/96) entschied die IV-Stelle in der Verfügung vom 5. April 2012 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 10. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Er beantragte, die Verfügung vom 5. April 2012 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Ausserdem liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Gabriela Gwerder beantragen (Urk. 1 S. 2 und 8). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Gabriela Gwerder als unentgeltliche Rechtsvertreterin für dieses Verfahren bestellt (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2008 und 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revisionen 5 und 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. April 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise aufgehobenen Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 zweifellos unrichtig waren, was sich nach den damals gültig gewesenen Bestimmungen beurteilt. Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der 2007 gültig gewesenen Fassung zitiert.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

2.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

    Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).

    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 nicht gebessert hat und damit eine revisionsweise Rentenaufhebung nicht zur Diskussion steht. Dies erweist sich nach der Aktenlage als richtig.

    Anfechtungs- und Streitgegenstand ist denn auch nur die wiedererwägungsweise Aufhebung der seit dem 1. März 2004 gewährten Viertelsrente.

3.2    Aufgrund des Rückweisungsentscheides des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2005 gab die IV-Stelle ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei der MEDAS A.___ in Auftrag (Urk. 9/43 ff.).

    Die Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, stellten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende Anpassungsstörung (Maladaption) ICD-10 F.43.28 (Urk. 9/45/18). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien chronifizierte unspezifische Rücken- und Nackenschmerzen und ein Nikotinabusus festgestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter an einer Stanzmaschine in der Verpackungsindustrie betrage, sofern diese einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit ohne stereotype Zwangsbewegungen entspreche, 80 % der Norm, wobei die psychischen Gegebenheiten limitierend wirkten (Urk. 9/45/19). Dies gelte auch für alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne stereotype Zwangsbewegungen.

Dr. D.___ schloss im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Oktober 2006 (Urk. 9/43/8 ff.) das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung aus, da die hiefür erforderlichen Kriterien nicht erfüllt seien. Auch eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die gesundheitliche Störung beschränke sich auf die Rücken- und Kopfschmerzen. Wegen des maladaptiven Umgangs mit den Schmerzen und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen der geringen Schulbildung nur einfache Tätigkeiten ausüben könne, sei aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zirka 20 % anzunehmen (Urk. 9/43/12). Aufgrund dieses Gutachtens und der umfassenden medizinischen Aktenlage sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 (Urk. 9/64 ff.) eine Viertelsrente zu.

3.3    Die bei der ursprünglichen Rentenzusprache attestierte Arbeitsunhigkeit vermag im Lichte des Gutachtens des Instituts C.___ vom 16. Februar 2011 (Urk. 9/74) und der Rechtsprechung bezüglich der „pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlagen“ heute nicht unbedingt zu überzeugen. Die spätere gutachterliche Einschätzung allein bildet indes keinen hinreichenden Grund für eine Abänderung der ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit; gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach der Aktenlage und der Verwaltungs- und Rechtspraxis zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügungen vom 9. August und 13. September 2007 (Urk. 9/64 ff.) dargeboten haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2011 vom 24. Juni 2011 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 2.3).

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Mai 2005 (IV.2005.00060) wurde darauf hingewiesen, „dass eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Rahmen einer rheumatologischen und psychiatrischen Exploration vorzunehmen sei.“ Weiter wurde im Entscheid aufgegeben, dass die Gutachter analog zur Rechtsprechung bezüglich der somatoformen Schmerzstörungen in BGE 130 V 352 ff. insbesondere zu beurteilen hätten, ob das chronische oder psychosomatische Leiden eine derartige Schwere aufweise, dass dem Beschwerdeführer die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft bei objektiver Betrachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen seien – sozialpraktisch nicht mehr bzw. nur beschränkt zumutbar sei“ (Urteil S. 9). Im Gutachten der MEDAS wurde demgemäss festgehalten, dass die Gutachter bei ihrer Beurteilung insbesondere die Rechtsprechung bezüglich somatoformer Schmerzstörungen zu berücksichtigen hätten (Urk. 9/44). In der Folge kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer aber wegen der Anpassungsstörung - obwohl ihr kein Krankheitswert beigemessen wurde - zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/43/12). Seine Beurteilung wurde sowohl vom RAD als auch von der IV-Stelle als überzeugend erachtet (Urk. 9/48/2, Urk. 9/64 ff.)

3.4    Entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 2) beruht die der Rentenzusprache zugrunde liegende Invaliditätsbemessung auf einer nachvollziehbaren und fachärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten der MEDAS erweist sich im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) beweisrechtlich als verwertbar.

    Wenn die IV-Stelle daher das Gutachten der MEDAS im Einklang mit der Einschätzung ihres medizinischen Dienstes als beweiskräftig qualifizierte und dem Beschwerdeführer gestützt darauf eine Viertelsrente zusprach, war dies im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens vertretbar, womit die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet.

    Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aberkannt, die frühere Leistungszusprache sei im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig gewesen und daher in Wiedererwägung zu ziehen. Da unbestrittenermassen auch kein Revisionsgrund ausgewiesen ist, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand.

    Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat, aufzuheben.


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin hat sodann der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 30. Januar 2014 machte sie einen Aufwand von 6.5 Stunden sowie Barauslage von Fr. 102.60 geltend (Urk. 17). Dieser Aufwand ist der Sache angemessen und die Entschädigung beläuft sich beim Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1‘514.80 (6.5 x Fr. 200.-- = Fr. 1‘300.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 102.60 = Fr. 1‘402.60 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2012 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1514.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHertli-Wanner