Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00502 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war in Y.___ in seinem erlernten Beruf als diplomierter Kulturingenieur ETH tätig, als er am 6. Mai 2009 bei einem Überfall multiple Messerstichverletzungen vor allem am linken Arm und an der rechten Hand erlitt (Urk. 7/3, Urk. 7/10/7). Nach einer notfallmässigen medizinischen Erstversorgung in Y.___ erfolgte die weitere Behandlung der Schnittverletzungen in der Zeit ab August 2009 in der Orthopädie der Z.___, Hand/Mikrochirurgie (Urk. 7/10/7-11).
Am 28. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte wegen der Schnittverletzungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/19, Urk. 7/22) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2012 (Urk. 7/63/11-23; Urk. 2) für die Zeit von Mai bis Oktober 2010 und Januar bis März 2011 eine ganze Rente und für die Zeit von April bis August 2011 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
2. Dagegen liess der Versicherte am 10. Mai 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm durchgehend eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerde legte er Berichte des A.___, Neurologie, vom 13. April 2012 (Urk. 3/3) und von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, und Prof. Dr. phil. C.___, Neuropsychologin, vom 19. April 2012 bei (Urk. 3/4). In der Vernehmlassung vom 13. Juli 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Dezember 2013 reichte der Versicherte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 11-12), die der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundegesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die angefochtene Verfügung (Urk. 2) vor allem mit den von ihr ermittelten Arbeitsunfähigkeiten des Versicherten und den daraus im Rahmen von Einkommensvergleichen resultierenden Invaliditätsgraden: eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2009, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit (Invaliditätsgrad 24 %), eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Anfang Januar bis Ende März 2011, eine 25%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. April 2011 (Invaliditätsgrad 62 %), eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Mai 2011 (Invaliditätsgrad 24 %) und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni 2011.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst vor, gemäss den medizinischen Akten (Berichte der Z.___ vom 1. April 2010, des D.___s vom 28. Juni 2010 und der Dres. B.___ und C.___ vom 19. April 2012) sei sein Gesundheitszustand vor allem bezüglich seines Gedächtnisses nicht genügend abgeklärt worden. Im Übrigen könne er aufgrund seiner Einschränkung der Gedächtnisleistung kein Einkommen von mehr als Fr. 48‘506.40 erzielen, woraus mit Blick auf ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 161‘688.- durchgehend eine ganze Rente resultiere.
3.
3.1 Bezüglich der im Vordergrund stehenden Messerstichverletzungen erfolgten in der Orthopädie der Z.___, Hand/Mikrochirurgie (Z.___), am 24. November 2009, 20. April 2010 und am 13. Januar 2011 drei operative Eingriffe, wobei die postoperativen Verläufe jeweils grundsätzlich korrekt respektive mit entsprechenden Verbesserungen des Gesundheitszustandes sowie mit entsprechenden Therapien verbunden waren (Berichte der Z.___ vom 29. und 30. Dezember 2009 [Urk. 7/10/4-10], 1. April 2010 [Urk. 7/11/5-6], 26. Juli 2010 [Urk. 7/12/6-9], 14., 20. und 21. Dezember 2010 [Urk. 7/15/5-8, Urk. 7/25], 9. und 29. März 2011 [Urk. 7/24, Urk. 7/27],
12. Mai 2011 [Urk. 7/28/1-8], 24. Mai 2011 [Urk. 7/31], 1. Juli 2011 [Urk. 7/33], 6. Oktober 2011 [Urk. 7/36] und vom 20. Dezember 2011 [Urk. 7/37]). Nach diesen drei Operationen diagnostizierten die Ärzte (vgl. als Beispiele Berichte der Z.___ vom 29. März und 20. Dezember 2011; Urk. 7/27,
Urk. 7/31) einen Status nach multiplen Schnittverletzungen beider Arme (6. Mai 2009), eine streckseitige Tendolyse/Kapsulolyse der Zone 3-7 der Digitus (Dig) II-V, eine Arthroplastik im MP-Gelenk IV sowie eine Korrekturosteotomie der Grundphalanx V links (24. November 2009), einen Status nach einer Tendolyse der Flexoren der Dig II bis IV (Zone 2-4), einer palmaren Kapsulotomie der PIP-Gelenke IV, einer Osteosynthesematerialentfernung am Dig V, einer Tendokapsulolyse der Strecker des Dig V (Zone 4-8) links (20. April 2010) sowie einen Status nach einem intrinsischen Sehnentransfer der Dig IV und V und einer dorsalen MP V-Kapsulotomie links (13. Januar 2011).
Zur Arbeitsfähigkeit gaben die Ärzte der Z.___ in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2009 (Urk. 7/10/4) an, gegenwärtig sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. Bis jetzt sei erst einer von mehreren operativen Eingriffen vorgenommen worden; in diesem Sinne sei der Endzustand noch nicht erreicht. In ihren Berichten vom 20. und 21. Dezember 2010 (Urk. 7/15/5-6, Urk. 7/25) führten sie dazu aus, in der angestammten Tätigkeit als Kulturingenieur sei der Versicherte in der Zeit vom 6. Mai 2009 bis circa 31. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; danach sei eine einhändige Tätigkeit ohne zeitliche Abstriche (ausserhalb der Therapien) möglich gewesen, was theoretisch eine angepasste Bürotätigkeit mit leistungsmässigen Abstrichen ermöglichen würde. Diese Angaben verdeutlichten sie im Bericht vom 9. März 2011 (Urk. 7/24) mit Blick auf den Vorbescheid vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/19). Sie führten darin aus, es sei keineswegs so, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsleistung hätte erbringen können. Ihrerseits sei lediglich die Rede davon gewesen, dass der Versicherte bei einer einhändigen Tätigkeit eine 100%ige zeitliche Präsenz realisieren könne, wobei dies aber nur mit leistungsmässigen Abstrichen erfolgen könne. Aufgrund der am 13. Januar 2011 durchgeführten dritten Operation sei der Versicherte definitiv wieder für drei bis vier Monate postoperativ zu 100 % arbeitsunfähig. Im Bericht vom 1. Juli 2011 gaben die Ärzte der Z.___ zur Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/33), zwei Jahre nach den multiplen Schnittverletzungen der linken Hand sei aus ihrer Sicht ein weitgehend stabiler Zustand erreicht worden. So sei zwischenzeitlich die Funktionalität der Hand deutlich verbessert, indem diese bei initialer Präsentation vollständig unbrauchbar gewesen, zum jetzigen Zeitpunkt aber sicher als eine gut einsetzbare Hilfshand anzusehen sei. Über diese Funktion gehe dies allerdings nicht hinaus; so könne der Versicherte bestimmt nicht in einer bilateral hand-/handgelenksbelastenden Tätigkeit eingesetzt werden, auch Feinmanipulationen mit der linken Hand seien mangels Feinmotorik und Sensibilität absolut undenkbar. In seiner bisher praktizierten beruflichen Tätigkeit allerdings, wo er vor allem beratend und als Vorgesetzter tätig gewesen sei, dürfte die Behinderung nur wenig zu Buche schlagen. Die notwendigen administrativen Tätigkeiten (Büroarbeiten) seien zumutbar, wenn auch durch die subtotale Behinderung links und leichtgradig auch rechts (Status nach einer Daumenverletzung rechts) unter zeitlichen und Intensitätsabstrichen. Nachdem der Versicherte eine Tätigkeit im gleichen Rahmen plane, stehe dem aus ihrer Sicht gegenwärtig nichts entgegen.
3.2 Ab Juni 2010 erfolgten im D.___ Abklärungen des Gesundheitszustandes des Versicherten aus epileptologischer Sicht, wobei auch ein Magnetic resonance imaging (MRI) des Neorokraniums eingeholt wurde (Urk. 7/28/23).
Im zuhanden des D.___s erstellten Bericht der E.___, MR-Institut, vom 26. Juni 2010 betreffend das MRI des Neurokraniums vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/28/23) führten die Ärzte aus, es würden multiple, chronisch ischämische Läsionen im Marklager beider Grosshirnhemisphären und im Kleinhirn links sowie ein subakuter, ischämischer Infarkt im Kleinhirn rechts vorliegen. Eine intrakranielle Raumforderung oder Blutung sei nicht nachweisbar.
Die Ärzte des D.___s diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2010 (Urk. 7/28/24-27) einen Verdacht auf Epilepsie noch unklarer Klassifikation, vermutlich symptomatisch, mit wahrscheinlichen nächtlichen schlafgebundenen generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, nach eigenanamnestischen Angaben einen Status nach multiplen Messerstichverletzungen (6. Mai 2009) sowie einen MRI-morphologisch subakuten Infarkt im Kleinhirn rechts (MRI vom 21. Juni 2010). Sie empfahlen unter anderem eine allgemeinneurologische Abklärung der im MRI festgestellten zerebrovaskulären Läsionen.
In den Berichten des D.___s vom 21. März, 27. April und 22. Juni 2011 (Urk. 7/28/14-22, Urk. 7/32/1-6) diagnostizieren die Ärzte übereinstimmend einen Verdacht auf eine symptomatische (derzeit kryptogene) Epilepsie mit komplex-fokalen und sekundär generalisierten tonischen/tonisch-klonischen Anfällen sowie – als Diagnosen mit unklaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 22. Juni 2011, Urk. 7/32/1) - einen MRI-morphologisch zuletzt subakuten Kleinhirninfarkt rechts sowie multiple chronisch ischämische Läsionen im Marklager beider Grosshirnhemisphären und im Kleinhirn links (MRI vom 21. Juni 2010), periodische Beinbewegungen im Schlaf und nach eigenanamnestischen Angaben einen Status nach multiplen Messerstichverletzungen (6. Mai 2009); ferner erwähnten sie – als überlieferte Diagnosen – eine bicuspide Aortenklappe und Aortenektasie, eine leichte Aorteninsuffizienz, eine Hypertonie und eine Hyperlipidämie. Im Weiteren empfahlen die Ärzte eine zerebrovaskuläre Abklärung und eine dauerhafte medikamentöse antikonvulsive Prophylaxe (Berichte vom 21. März und 27. April 2011). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an (Bericht vom 22. Juni 2011), es bestehe bei der derzeit nicht erreichten dauerhaften Anfallsfreiheit eine qualitative, nicht aber eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Epilepsie im engeren Sinne. Der Versicherte sei demgemäss nicht geeignet für Tätigkeiten, die das Führen von fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen erfordern würden, Tätigkeiten an ungeschützten, verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen (Leitern, Gerüste) sowie Tätigkeiten, welche die alleinige Verantwortung für Schutzbefohlene mit sich bringen würden. Eine eingehenden Analyse der Arbeitsplatzbedingungen des Versicherten in der angestammten beziehungsweise der zukünftig angestrebten Tätigkeit sei nicht durchgeführt worden. Im Weiteren beziehe sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die Erkrankung Epilepsie im engeren Sinne, also auf mögliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der epileptischen Anfälle
(Urk. 7/32/4). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf längere Sicht hänge unter anderem vom Behandlungserfolg der (bei der letzten Konsultation abgesprochenen) medikamentösen Therapie ab (Urk. 7/32/6).
3.3
3.3.1 In dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Bericht des A.___, Abteilung für klinische Neurophysiologie, vom 13. April 2012 (Urk. 3/3) diagnostizierten die Ärzte eine fokale, vermutlich symptomatische Epilepsie mit strikt ortsgebundenen, nächtlichen/frühmorgend-lichen, wahrscheinlich von links frontal ausgehenden partiell-komplexen, versiv-tonischen, später sekundär generalisierenden tonisch-klonischen Anfällen am ehesten im Rahmen der (nachfolgend diagnostizierten) chronischen Mikroangiopathie, eine chronische Mikroangiopathie im Marklager beider Grosshirnhemisphären sowie einen subakuten Kleinhirninfarkt rechtshemisphärisch bei einem Zufallsbefund bei der Abklärung mittels MRI (2010), klinisch ohne Korrelate, und bei zerebrovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie), ausgedehnte Messerstichverletzungen an Thorax, Rücken, Kopf und vor allem am linken Arm (6. Mai 2009) mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, einen Verdacht auf periodic limb movements in sleep sowie eine leichte Aorteninsuffizienz bei bicuspidaler Aortenklappe. Weiter führten sie aus, aufgrund der Anamnese, der Beobachtungen der Ehefrau des Versicherten, der Untersuchungen des D.___s und der eigenen heutigen Kontakte scheine es ihnen als gesichert, dass beim Versicherten seit dem Jahr 2002 eine fokale Epilepsie vorliege. Diesbezüglich könne auch auf die Berichte des D.___s verwiesen werden. Eine medikamentöse Epilepsietherapie sei das Wichtigste. Eine gut eingestellte Epilepsie mit Anfallsfreiheit stelle in vielen Berufen keine Einschränkung dar. Eine posttraumatische Belastungsstörung nach einem so brutalen Raubüberfall sei denkbar; eine solche müsste durch eine psychiatrische Fachperson diagnostiziert werden.
3.3.2 Im Bericht der Dres. B.___ und C.___ vom 19. April 2012 (Urk. 3/4), welcher sich auf eine neuropsychologische Untersuchung vom 18. April 2012 stützt, führten die Ärztin und die Neuropsychologin aus, die aktuellen Befunde, die lokalisatorisch vornehmlich einer Dysfunktion bilateraler temporo-frontaler Areale entsprächen, seien multifaktoriell zu beurteilen: Anamnestisch bestünden Hinweise auf eine frühkindlich erworbene zerebrale Dysfunktion bei einer Frühgeburt (mit einer nichtregulären, pathologischen Linkshändigkeit und einer symptomatischen Epilepsie). Die vaskulären Läsionen und das erlittene Trauma hätten sich aggravierend auf die vorbestehenden Schwierigkeiten ausgewirkt. Aufgrund des jetzigen Zustandbildes und der Progredienz der kognitiven Funktionsschwächen im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung am F.___ im Juni 2010 müsse zusätzlich eine beginnende neurodegenerative Krankheit angenommen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Eine circa 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer berufsverwandten Tätigkeit – nach dem Vorschlag des Beschwerdeführers zum Beispiel im Unterricht oder als Autor von Fachliteratur – würden sie bei erhaltenen Altgedächtnis- und Sprachfunktionen als möglich erachten. Der Versicherte sei aus epileptologischer wie auch aus neuropsychologischer Sicht nicht fahrtauglich.
4.
4.1 Die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen lassen für den gesamten vom angefochtenen Entscheid erfassten Zeitraum – abgesehen von jenen Zeiten, für welche eine ganze Rente zugesprochen wurde – keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und von dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.
Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Akten sind teilweise vage abgefasst, was unter anderem damit zusammenhängt, dass keine hinreichend konkreten Angaben zur angestammten Tätigkeit des Versicherten vorliegen. Vor allem aber zeigen die medizinischen Akten auf, dass beim Beschwerdeführer verschiedenartige Befunde und Diagnosen erhoben wurden, deren gesamthafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ungeklärt blieb. So wurde im Schlussbericht des D.___ vom 22. Juni 2011 (Urk. 7/32/1-6) betont darauf hingewiesen, dass sich die Angaben zur Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf mögliche Einschränkungen aufgrund der epileptischen Anfälle beziehen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei verschiedenen Diagnosen deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklar seien. Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Bericht des A.___ vom 13. April 2012 (Urk. 3/3) sind weitgehend allgemein respektive prognostisch gehalten. Die Ärzte der Z.___ empfahlen in ihrem Bericht vom 1. April 2010 (Urk. 7/11/6) eine Abklärung des Gedächtnisses des Versicherten. Der vom Versicherten eingereichte Bericht der Dres. B.___ und C.___ vom 19. April 2012 (Urk. 3/4) beruht zwar auf einer neuropsychologischen Abklärung; auch bezieht er sich zumindest teilweise auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum und ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) zu berücksichtigen. Indes ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass dieser Bericht die Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Grundlage nicht erfüllt. So fehlen darin klare Diagnosen. Auch wurde die Beurteilung, dass sich die vaskulären Läsionen und das erlittene Trauma aggravierend auf die vorbestehenden Schwierigkeiten ausgewirkt hätten und zusätzlich eine beginnende neurodegenerative Krankheit angenommen werden müsse, nicht rechtsgenüglich erhärtet. Diese knappen Hinweise stellen keine im Bericht angesprochene multifaktorielle Beurteilung der Befunde dar, zumal die übrigen medizinischen Akten weitgehend unberücksichtigt blieben. Nicht näher begründet sind auch die Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Weitere Abklärungen sind daher notwendig.
4.2 Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird daher zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Versicherten ein kombiniertes neurologisches/neuropsychologisches/psychiatrisches und orthopädisches Gutachten einzuholen haben, welches - auf der Grundlage eines von der IV-Stelle vorgängig zu erstellenden hinreichend konkreten Profils der angestammten Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung eines im Bericht der Dres. B.___ und C.___ vom 19. April 2010 (Urk. 3/4) erwähnten Berichts betreffend eine neuropsychologische Untersuchung des F.___ vom Juni 2010 (soweit ein entsprechender Bericht vorhanden ist) und der Ergebnisse eines in der Zeit vom 18. Juni bis 17. Dezember 2012 bei G.___, durchgeführten Arbeitstrainings (Urk. 7/68, Urk. 7/71) – Auskunft zu geben hat zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit im massgebenden Zeitraum. Hernach ist über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, soweit nicht eine ganze Rente zugesprochen wurde, neu zu befinden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der IVStelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. März 2012, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente für die Zeit ab 1. Mai 2010 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2010 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel