IV.2012.00505

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 7. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer



gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Mai 2012 einen Rentenanspruch von X.___ ab 1. April 2008 verneint hat (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9/178 S. 5 f.),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Mai 2012, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen lässt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Juni 2012 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass bezüglich der massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Rentenanspruch auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.00105 vom 31. Oktober 2010 verwiesen werden kann (Urk. 9/146 S. 3 ff.),
dass jenem Urteil die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Dezember 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 zugesprochen worden war (Urk. 9/101), zu Grunde lag,
dass das Sozialversicherungsgericht unter anderem erwog, die Ärzte der Y.___ hätten in ihrem Bericht vom 9. August 2010 neu ein neuropathisches Schmerzsyndrom diagnostiziert und dem Beschwerdeführer eine zeitweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert,
dass das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 19. Dezember 2008 aufhob, die Sache an die IV-Stelle zurückwies und diese verpflichte, bei der Y.___, Neurologie, einen ergänzenden Bericht zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit beizuziehen, daran anschliessend gegebenenfalls nebst einer psychiatrischen Begutachtung auch eine ergänzende orthopädisch/neurologische Beurteilung zu veranlassen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2008 neu zu verfügen (Urk. 9/146 S. 11 und 13),
dass die IV-Stelle in der Folge weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/150, Urk. 9/153, Urk. 9/157, Urk. 9/162) sowie das bidisziplinäre, orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ vom 28. Juni 2011 einholte (Urk. 9/172),
dass die Gutachter zur Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms nicht Stellung nahmen (Urk. 9/172 S. 1 ff., S. 7 f., S. 12 und 17 ff.),
dass die von der IV-Stelle in der Folge beigezogenen Berichte der Y.___, Neurologie (Urk. 9/201; vgl. auch Urk. 9/212 S. 3), dem Sozialversicherungs-gericht im Wesentlichen bereits bei Erlass des Urteils IV.2009.00105 vom 31. Oktober 2010 bekannt waren (Urk. 9/136-137, Urk. 9/141), und auch in den übrigen Attesten der Neurologen der Y.___ eine Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. April 2008 fehlt (vgl. Urk. 9/138-140),
dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil UV.2010.00140 vom 31. Januar 2012, mit welchem es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Unfallversicherungsleistungen zu beurteilen hatte, erwog, die IV-Stelle habe trotz entsprechender Anweisung durch das hiesige Gericht im Urteil IV.2009.00105 vom 31. Oktober 2010 auf die Einholung einer ergänzenden neurologischen Beurteilung im Rahmen der Begutachtung im Z.___ verzichtet, es fehle eine beweiskräftige neurologische Beurteilung des Gesundheitszustandes und es sei deshalb die Sache an den Unfallversicherer zurückzuweisen, damit dieser mittels eines neurologischen Gutachtens abklären lasse, ob der Beschwerdeführer an einem unfallkausalen neuropathischen Schmerzsyndrom leide,
dass die IV-Stelle anschliessend ohne weitere neurologische Abklärungen am 11. Mai 2012 über den Rentenanspruch verfügte (Urk. 2),
dass die IV-Stelle nach dem Gesagten den Anweisungen des Sozialversicherungs-gerichts im Urteil IV.2009.00105 vom 31. Oktober 2010 nicht nachgekommen ist und weiterhin unklar ist, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden neuropathischen Schmerzsyndrom leidet,
dass die Sache deshalb erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztlich-neurologische Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 1. April 2008 einhole,
dass es sich dabei für die IV-Stelle anbietet, ihre Abklärungen soweit sinnvoll mit denjenigen des Unfallversicherers zu koordinieren,
dass die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Arztberichte betreffend den Zeitraum März bis Mai 2012 (Urk. 3/1, Urk. 17/1-3) sowie den weiteren gesundheitlichen Verlauf zu berücksichtigen haben wird,
dass, gegebenenfalls eine interdisziplinäre Neubeurteilung nötig wird, sollten die neurologischen Abklärungen und/oder die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ergeben, dass der Beschwerdeführer unter einem neuropathischen Schmerzsyndrom, einem anderen neurologischen Leiden oder einem anderweitigen, bisher unberücksichtigt gebliebenen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet, wobei es der IV-Stelle freisteht, bei den Z.___-Gutachtern eine ergänzende, die neuen Befunde miteinbeziehende Beurteilung einzuholen,
dass die IV-Stelle hernach neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2008 zu verfügen haben wird,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass dem Beschwerdeführer mangels entsprechendem Antrag und angesichts des lediglich geringfügigen Vertretungsaufwands von Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urk. 1/1 S. 5, Urk. 16, Urk. 20 sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht),

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. April 2008 verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).