Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00506 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1989, 1996, 1997, 2000), reiste 1998 von Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 6/2/1-3). Seit Mai 2000 arbeitete sie Teilzeit als Reinigungsangestellte für verschiedene Arbeitgeberinnen (Urk. 6/7). Am 18. März 2003 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Beschwerden infolge eines am 19. März 2001 erlittenen Autounfalls bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung (Urk. 6/16 und Urk. 6/19) bei, nahm berufliche und medizinische Abklärungen vor und gab beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 3. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ ab (Urk. 6/45).
2. Am 8. September 2011 meldete sich X.___ wegen eines am 27. März 2011 erlittenen Krampfanfalles erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/54 und Urk. 6/67). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 11. Oktober 2011, Urk. 6/59) erstellen und holte den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Februar 2012 ein (Urk. 6/70/1-3). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 9. März 2012 (Urk. 6/73) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Mai 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten, da (nach wie vor) keine durch einen nachweisbaren Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe (Urk. 2).
3. Hiergegen erhob X.___ am 10. Mai 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 8. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen bzw. eine externe Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2012 angezeigt wurde (Urk. 7).
4. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand zwischen dem 31. Januar 2006, als die erste rentenablehnende Verfügung erging (Urk. 6/45), und dem 8. Mai 2012, als die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen wurde (Urk. 2), wesentlich verschlechtert hat.
2.2 Bei Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2006 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die internistisch-rheumatologisch-psychiatrische Expertise des Z.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/42). Die Z.___-Gutachter nannten als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 6/42/22):
(1) ein cervicocephales und oberes thorakospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- ausgedehnten reaktiven Tendomyosen im Schultergürtel beidseits
-Brachialgien beidseits bei ausgeprägtem myofaszialem Schmerzsyndrom mit TOS und referred pain Symptomatik sowie Irritation des peripheren Nervensystems
- einem Status nach Autounfall am 19. März 2001 mit unklarer Kopfkontusion
(2) ein Verdacht auf Thalassaemia minor
Die Z.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/42/26).
2.3 Der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2012, mit der die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneinte, liegen folgende Arztberichte zugrunde:
2.3.1 Die behandelnden Ärzte der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ diagnostizierten in ihrem an Dr. A.___ gerichteten Austrittsbericht Notfall vom 27. März 2011 einen Verdacht auf einen erstmaligen tonischen generalisierten Krampfanfall. Sie gaben an, die Beschwerdeführerin sollte bis zur Durchführung des Elektroenzephalogramms (EEG) keine Fahrzeuge lenken. Die Arbeit als Raumpflegerin könne weiterhin ausgeführt werden (Urk. 6/70/8-9).
2.3.2 Med. pract. C.___, Assistenzarzt an der Klinik für Neurologie des B.___, berichtete am 21. April 2011 zuhanden von Dr. A.___, dass der Neurostatus und die ambulant durchgeführten Untersuchungen (MRI Schädel vom 29. März 2011 und EEG vom 14. April 2011) unauffällig gewesen seien. Bei Fehlen von klaren Provokationsfaktoren empfehle er die Durchführung eines Schlafentzugs-EEG. Die aktuelle Urbanyl-Therapie könne progredient sistiert werden (Urk. 6/70/7).
2.3.3 Die behandelnden Ärzte der Abteilung für Epileptologie und Schlafmedizin an der Klinik für Neurologie des B.___ gaben in ihrem Bericht vom 10. Juni 2011 zuhanden von med. pract. C.___ an, dass das Schlafentzugs-EEG mit normaler Grundaktivität und Schläfrigkeit gut gelungen sei. Es gäbe keine epilepsietypischen Potentiale. Im Vergleich zum Vor-EEG vom 14. April 2011 läge neu ein leichter Herdbefund links temporal vor (Urk. 6/70/5).
2.3.4 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende cervikale Schmerzen mit cephalea seit Halswirbelsäulen-Distorsion im Jahr 2001. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er (1) einen Verdacht auf einen epileptischen Krampfanfall am 27. März 2011 und (2) eine mittelschwere depressive Episode seit April 2011 fest. Er erklärte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Reinigungsangestellte vom 28. März bis zum 14. August 2011 zu 100 % und vom 15. August bis zum 30. September 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/70/1-2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 8. September 2011 im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund eines am 27. März 2011 erlittenen Krampfanfalles verschlechtert habe (Urk. 6/67). Unmittelbar nach diesem Krampfanfall wurde sie in der Notfallstation der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des B.___ untersucht – insbesondere auch von beigezogenen Ärzten der Klinik für Neurologie des B.___ – und ambulant behandelt. Sämtliche involvierten Ärzte erhoben bereits damals weitgehend unauffällige Befunde. Schliesslich erklärten die Ärzte der Notfallstation, dass die Beschwerdeführerin noch am 27. März 2011 in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können und dass sie ihre Arbeit als Raumpflegerin weiterhin ausführen könne (Urk. 6/70/8-11). Daraufhin wurden am 29. März 2011 noch ein Schädel-MRI und am 14. April sowie 10. Juni 2011 je ein EEG durchgeführt, aus denen sich ebenfalls keine relevanten objektiven Befunde ergaben (Urk. 6/70/5 und Urk. 6/70/7). Die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich des am 27. März 2011 erlittenen Krampfanfalles im B.___ somit fachärztlich umfassend untersucht. Die im Bericht vom 27. März 2011 geäusserte Einschätzung der Ärzte des B.___, dass der Krampfanfall die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar.
3.2 Hausarzt Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende cervikale Schmerzen mit cephalea seit Halswirbelsäulen-Distorsion im Jahr 2001 (Urk. 6/70/1). Diese Diagnose bzw. Beschwerden infolge des Autounfalls vom 19. März 2001 bildeten bereits Gegenstand der polydisziplinären Expertise des Z.___ vom 3. Januar 2006 (Urk. 6/42), welche der rentenablehnenden Verfügung vom 31. Januar 2006 (Urk. 6/45) zugrunde lag. Die Z.___-Gutachter kamen damals zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit als Putzfrau nicht eingeschränkt sei (Urk. 6/42/25). In seinem Bericht vom 8. Februar 2012 erklärte Dr. A.___ nicht, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin diesbezüglich verschlechtert habe. Seine Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin vom 28. März bis zum 30. September 2011 (teilweise) arbeitsunfähig gewesen sei, legt vielmehr den Schluss nahe, dass er als Ursache hierfür offenbar den am 27. März 2011 (das heisst tags zuvor) erlittenen Krampfanfall betrachtete, den er im gleichen Bericht eingangs als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet hatte (Urk. 6/70/1-2). Angesichts der überzeugenden fachärztlichen Darlegungen seitens des B.___, wonach der Krampfanfall keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe, sind diese Angaben Dr. A.___ indes nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wurde auch die von Dr. A.___ festgestellte mittelschwere depressive Episode (seit April 2011) von diesem selbst als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert (Urk. 6/70/1). Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht unter diesen Umständen nicht.
3.3 Es ist demnach festzuhalten, dass zwischen dem 31. Januar 2006, als die erste rentenablehnende Verfügung erging, und dem 8. Mai 2012, als die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen wurde, keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Weiter liegt auch keine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes vor. Die Beschwerdeführerin hat deshalb nach wie vor keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl