IV.2012.00508
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 5. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, seit Juli 2005 bei der Y.___ AG, Zürich, als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 7/4 Ziff. 5.4, Urk. 7/9-10), meldete sich aufgrund von Rückenbeschwerden erstmals am 14. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische (Urk. 7/7, Urk. 7/18, Urk. 7/20, Urk. 7/23-24) und beruflich-erwerbliche (Urk. 7/8-10, Urk. 7/13-15, Urk. 7/25) Abklärungen vor.
Nach am 11. September 2009 (Urk. 7/18) erfolgter Rückenoperation nahm der Versicherte im Januar 2010 seine Arbeit auf der Baustelle wieder auf (Urk. 7/24/6-8 S. 2). Während laufendem Abklärungsverfahren erlitt er am 10. Mai 2010 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich unter anderem Rückenverletzungen zuzog (Urk. 7/35, Urk. 7/37/71-72, Urk. 7/37/73). In der Folge befand sich der Versicherte vom 6. Oktober bis zum 25. November 2010 in stationärer Rehabilitation in der Klinik Z.___ (Urk. 7/37/7-14).
Die IV-Stelle zog in der Folge Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/37, Urk. 7/42-45, Urk. 7/48) bei. Am 5. August 2011 bejahte sie einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/49) und klärte die berufliche Situation ab (Urk. 7/50-51, Urk. 7/61). Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 (Urk. 7/57) machte der Versicherte nach gescheitertem Arbeitsvermittlungsversuch darauf aufmerksam, dass die vermittelte Tätigkeit nicht dem ärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe, er aber weiterhin um Arbeitsvermittlung ersuche (Urk. 7/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59, Urk. 7/62-63) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. März 2012 die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/66 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Mai 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2012 (Urk. 6) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.2 Art. 18 IVG, welcher den Anspruch auf Arbeitsvermittlung regelt, erfuhr anlässlich der 5. IV-Revision eine Modifikation. War der Anspruch früher nur für (eingliederungsfähige) invalide Versicherte vorgesehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 427/05 vom 24. März 2006 E. 4), genügt nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG, mithin im bisherigen Beruf. Damit wurde die Anspruchsberechtigung weiter gefasst als bisher (Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2005 4565). Dementsprechend wurden auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 IVG geändert: Waren bisher Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar Bedrohte angesprochen, wurde in der neuen Fassung auf den Zusatz "unmittelbar" verzichtet. Allerdings stellte der Bundesrat zugleich klar, dass sowohl die grundsätzlichen als auch die speziellen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich jene von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG, erfüllt sein müssen (BBl 2005 4561; Urteil des Bundesgerichts 9C_1023/2009 vom 17. März 2010 E. 4.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Abschluss der Arbeitsvermittlung damit, dass das Arbeitstraining bei der Bäckerei A.___ AG aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gleich zu Beginn am 25. Oktober 2011 wieder habe abgebrochen werden müssen. Anpassungen in Form von zeitlich verkürzter Arbeitszeit oder vermehrten Pausen seien möglich gewesen und dem Beschwerdeführer angeboten worden. Die Aufgaben in der Backstube seien zwar in stehender Position zu verrichten gewesen, dennoch habe die Möglichkeit bestanden, so oft wie erforderlich Pausen im Sitzen einzuschalten. Gemäss getätigten Abklärungen sei der Beschwerdeführer in einer seinem Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsvermittlung durch die Eingliederungsberatung derzeit nicht möglich, und für eine weitere Unterstützung bei der Stellensuche sei das RAV zuständig (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdegegnerin vermittelte Tätigkeit in der Bäckerei nicht seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepasst gewesen sei und somit nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprochen habe. So habe sich die Tätigkeit beim Arbeitstraining als eine rein stehende Tätigkeit herausgestellt, und er habe etwas vorgeneigt mit Förmchen Teig ausstechen müssen (S. 7 f. Ziff. 14-17). Die Beschwerdegegnerin habe sich demnach weiterhin um seine Eingliederung zu bemühen (S. 8 f. Ziff. 18).
2.3 Einigkeit bestand darüber, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Streitpunkt bildet der Abschluss der Arbeitsvermittlung nach gescheitertem Arbeitsvermittlungsversuch in der Bäckerei A.___ AG.
3.
3.1 Das massgebende Zumutbarkeitsprofil wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik Z.___ vom 29. November 2010 (Urk. 7/37/7-14) formuliert, wonach dem Beschwerdeführer ganztägig eine wechselbelastende (nicht rein gehend oder stehend zu verrichtende) leichte Tätigkeit, ohne länger dauernde vorgeneigte und/oder verdrehte Rumpfposition und ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich der Wirbelsäule, zumutbar ist (S. 2). Dieses Zumutbarkeitsprofil wurde sodann auch anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung der SUVA vom 30. November 2011 (Urk. 7/56) für anwendbar erklärt, und der B.__ (B.___) teilte in seiner internen Stellungnahme vom 12. Januar 2012 (Urk. 7/58) ebenfalls diese Meinung, indem er eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen (vor allem längere Vorneigung oder verdrehte Rumpfposition) und ohne Schläge sowie Vibrationsbelastungen der Wirbelsäule für zumutbar befand.
Die Definition des Zumutbarkeitsprofils ist vorliegend auch nicht Streitpunkt, sondern vielmehr die Frage, ob die von Seiten der Beschwerdegegnerin vermittelte Tätigkeit in der Bäckerei A.___ AG dem Zumutbarkeitsprofil entsprochen hat oder nicht.
3.2 Laut Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 12. Januar 2012 hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer per 31. Oktober 2011 ein Arbeitstraining für 6 Monate in der Grossbäckerei A.___ AG, D.__, angeboten. Nach drei Schnuppertagen habe der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 mit dem Arbeitstraining beginnen können, habe dieses aufgrund subjektiv starker Rückenschmerzen am nächsten Tag aber wieder aufgegeben. Er habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, in der Tätigkeit als Hilfsbäcker seine Arbeitsfähigkeit umzusetzen (Urk. 7/61 S. 2).
Der Aussage des Beschwerdeführers, dass er hauptsächlich stehend mit leicht nach vorn geneigter Haltung mit Förmchen Teig habe ausstechen müssen, wird entgegengehalten, dass er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, Pausen im Sitzen zu machen (E. 2.1).
3.3 Die Beschreibung der ausgeführten Tätigkeit in der Bäckerei - hauptsächlich stehend, mit leicht nach vorn geneigtem Oberkörper aus Teig Förmchen ausstechen - erscheint glaubhaft und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Von ärztlicher Seite ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es sich bei einer angepassten Tätigkeit um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule handeln müsse (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin argumentiert nun, der Beschwerdeführer hätte sich jederzeit hinsetzen können (vgl. E. 2.1). Eine grundsätzlich stehend zu verrichtende Tätigkeit kann aber nicht einfach zu einer wechselbelastenden umgedeutet werden, weil jederzeit die Möglichkeit zum Absitzen gegeben ist. Nach dem gescheiterten Arbeitsversuch wurde im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. November 2011 (Urk. 7/56) nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass besonderes Gewicht auf die Wechselbelastung gelegt werden müsse (S. 10).
Offensichtlich entsprach die von der Beschwerdegegnerin vermittelte Tätigkeit nicht dem Zumutbarkeitsprofil, da es sich nicht um eine wechselbelastende, sondern um eine in erster Linie im Stehen auszuführende Tätigkeit handelte und zusätzlich noch eine Zwangshaltung der Wirbelsäule eingenommen werden musste, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden kann.
3.4 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsvermittlung durch die Eingliederungsberatung zurzeit nicht möglich und für eine allfällige weitere Unterstützung bei der Stellensuche das RAV als zuständig befand (vgl. E. 2.1), verkennt sie, dass die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung eine versicherte Leistung ist, auf deren Gewährung bei erfüllten Voraussetzungen ein Anspruch besteht. Demgegenüber ist die Arbeitsvermittlung in der Arbeitslosenversicherung keine versicherte Leistungsart (vgl. Art. 7 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG); der Arbeitslose hat somit keinen durchsetzbaren Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. BGE 116 V 80 E. 7c).
Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7/49) sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG erfüllt und es besteht die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Arbeitsvermittlung. Die körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers erschweren das Finden einer geeigneten Arbeitsstelle. Die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Übertragung der Zuständigkeit für die Arbeitsvermittlung an das RAV ist unzulässig, da damit keine Gewähr dafür geboten wäre, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG in sachgerechter, auf seine körperlichen Einschränkungen rücksichtnehmender Weise erfüllt würde.
3.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vermittelte Tätigkeit nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprochen hat, weshalb ihr Abbruch der Arbeitsvermittlung unbegründet war. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Stelle nicht arbeitsfähig oder nicht arbeitswillig wäre. Da im vorliegenden Fall die invaliditätsbedingte Notwendigkeit für Arbeitsvermittlung besteht, ist auch die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Übermittlung an das RAV unzulässig.
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsvermittlung vornehme. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. Eine öffentliche Verhandlung, wie sie beantragt wurde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 18), erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).