Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00509 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler
Beeler / Schuler Rechtsanwälte
Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, erhielt mit Verfügung der IV-Kommission des Kantons Luzern vom 11. Dezember 1992 aufgrund seines Gesuchs vom 23. November 1989 ab Dezember 1989 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente, im Härtefall eine halbe Rente, der Invalidenversicherung zugesprochen. Dies wurde damit begründet, dass er nicht mehr als Fassadenisoleur tätig sein könne, ihm eine leichtere Tätigkeit jedoch weiterhin zumutbar sei (Urk. 9/2/4). Anlässlich einer Revision wurde die Rente mit Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 12. März 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 57 % ab 1. Februar 1994 auf eine halbe Rente erhöht, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Versicherte einer Tätigkeit als Gärtner beziehungsweise Chauffeur im Umfang von 60 % nachgehen könne (Urk. 9/65/5). Am 4. August 1998 wurde die Rente mit Mitteilung bestätigt (Urk. 9/79). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 wurde dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 28. Februar 2001 eine ganze Rente und ab dem 1. März 2001 wieder eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 9/114). Per 1. Februar 2004 wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen, wobei davon ausgegangen wurde, der Versicherte könne nur noch zu 50 % einer leichteren Tätigkeit nachgehen (Urk. 9/143).
1.2 Im Jahr 2008 leitete die mittlerweile zuständig gewordenen (Urk. 9/154) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein weiteres Revisionsverfahren ein, stellte dem Versicherten einen Revisionsfragebogen zu und nahm medizinische Abklärungen vor (Urk. 9/158). Beim Y.___ wurde das psychiatrische Gutachten vom 7. April 2009 in Auftrag gegeben (Urk. 9/163). Anschliessend fand mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 50 % auf bestenfalls 100 % zu steigern, ab dem 17. August 2009 ein berufliches Arbeitstraining in Z.___ statt (Urk. 9/179), welches frühzeitig abgebrochen wurde, da das Ziel der Pensumssteigerung nicht erreicht werden konnte (Urk. 9/182, 9/184). Mit Vorbescheid vom 23. April 2010 wurde dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt, wobei davon ausgegangen wurde, dass er seit April 2009 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig sein könne, so dass ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiere (Urk. 9/192). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch die A.___, am 20. Mai 2010 Einwand erheben (Urk. 9/203). Daraufhin gab die IV-Stelle beim B.___ das orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 6. April 2011 in Auftrag (Urk. 9/227). Mit Verfügung vom 13. April 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf, wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 36 % ausging (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, am 11. Mai 2012 Beschwerde, wobei er beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine Dreiviertelsrente zu gewähren (Urk. 1). Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 liess der Versicherte mitteilen, dass er im April 2012 eine 50%ige Stelle als Koch beziehungsweise Allrounder angetreten habe, wobei sein Verdienst Fr. 2‘250.-- pro Monat betrage (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). In der Replik vom 8. August 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. Juli 2011, einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. August 2012 und eine Bestätigung seines aktuellen Arbeitgebers darüber, dass er keinerlei schwere Arbeiten verrichte, ein (Urk. 11, Urk. 12). Mit Duplik vom 27. August 2012 hielt die IV-Stelle an der beantragten Abweisung fest (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Am 11. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. C.___ vom 19. Dezember 2012 ein (Urk. 18, Urk. 19) und mit Eingabe vom 23. Januar 2013 teilte er mit, dass er durch den neuen Pächter des E.___ angestellt worden sei, so dass er weiterhin im Umfang von 50 % tätig sein könne (Urk. 21). Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Stellungnahme zur Eingabe vom 11. Januar 2013 zu verzichten, was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 24, Urk. 25). Die mit Verfügung vom 21. März 2014 beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzichtete mit Eingabe vom 3. April 2014 auf eine Stellungnahme (Urk. 26, Urk. 27).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des
Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der Invalidenrente damit, dass dem Versicherten behinderungsangepasste Tätigkeiten aus gutachterlicher Sicht seit April 2009 in vollem Pensum zumutbar seien, wobei die Leistungsfähigkeit 75 % betrage. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten des Y.___ sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem 1. Juli 2005 klar ausgewiesen und die Zumutbarkeit der Verwertung eines 100%igen Arbeitspensums in angepasster Tätigkeit festgehalten. Gemäss dem B.___-Gutachten vom 7. Juli 2011 habe sich der psychische Zustand seit März 2010 aufgrund von partnerschaftlichen Problemen verschlechtert, doch in der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Dezember 2011 werde zu Recht darauf hingewiesen, dass keine massgebliche psychische Erkrankung vorliege und die depressiven Reaktionen lediglich durch psychosoziale Aspekte getriggert würden. Der Invaliditätsgrad betrage 36 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Dem hält der Beschwerdeführer zusammengefasst entgegen, dass es sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der B.___ lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhaltes handle. Es werde sogar ausdrücklich festgehalten, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit dem Gutachten der MEDAS verschlechtert habe. Zudem sei das Ausmass des heute bestehenden psychischen Leidens mit demjenigen im Jahr 2005 vergleichbar. Er befinde sich weiterhin in psychotherapeutischer und physiotherapeutischer Behandlung. Das Arbeitstraining in Z.___ habe gezeigt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu steigern (Urk. 1 S. 7).
3. Die hier zu beurteilende Verfügung erging am 13. April 2012 (Urk. 2). Zuvor war als letzter Entscheid die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 1. Juli 2005 ergangen, der eine materielle Überprüfung des Rentenanspruchs vorausgegangen war und mit welcher die Rente des Beschwerdeführers von einer halben auf eine Dreiviertelsrente erhöht worden war (Urk. 9/143). Nachfolgend wird zunächst zu prüfen sein, ob sich im Zeitraum von der Verfügung vom 1. Juli 2005 (Urk. 9/143) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2012 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung eingestellt hat.
4.
4.1 Die Verfügung vom 1. Juli 2005 betreffend die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 9/143) beruhte im Wesentlichen auf dem Gutachten des F.___ vom 2. März 2005. Es wurde darin die Diagnose einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) gestellt, wobei die Schmerzen, welche nicht durch die körperliche Störung erklärt werden könnten, im Rahmen dieser depressiven Symptomatik interpretierbar seien. Gesamthaft sei der Versicherte zu circa 50 % arbeitsfähig für leichtere Arbeiten (Urk. 9/135).
In diesem Gutachten vom 2. März 2005 wurde ausgeführt, der Versicherte sei nach eigenen Angaben oft gereizt und nervös, weine oft, schäme sich aufgrund seiner Situation und sei manchmal wütend über sich selbst, wenn er sehe, was er aus seinem Leben gemacht habe, was ihn auch traurig mache. Er sei in letzter Zeit viel sensibler geworden und habe eine dünnere Haut. Er sehe kaum einen Weg, wie er die Situation beeinflussen könne, und habe keine Motivation. Es lägen eine leichte Vergesslichkeit und leichte Konzentrationsstörungen vor, zeitweise habe er Einschlafstörungen. Es gebe aber auch Zeiten, in denen er sich ablenken könne. Der Versicherte habe erklärt, seine psychischen Probleme seien entstanden, weil er wegen den Rückproblemen nicht mehr vollzeitig habe erwerbstätig sein können, was zu finanziellen und dann zu familiären Problemen und schliesslich zur Scheidung sowie seinen psychischen Problemen geführt habe. Zum Tagesablauf habe der Versicherte ausgeführt, er stehe um 7 Uhr morgens auf, besorge den Haushalt, kaufe ein oder besuche seinen Bruder. Das Mittagessen nehme er zu Hause ein und gehe danach spazieren, unternehme etwas mit den Kindern des Bruders oder gehe Kollegen besuchen. Das Nachtessen bereite er selbst zu und esse zu Hause. Meist schaue er am Abend fern. Gemäss dem Gutachten war der Versicherte bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit konnten nicht verifiziert werden. Das Denken sei formal etwas verzögert und inhaltlich auf die jetzige schwierige Situation eingeengt. Stimmungsmässig habe der Versicherte bedrückt, traurig und zeitweise auch leicht verzweifelt gewirkt. Im affektiven Rapport sei der Versicherte zugänglich und spürbar gewesen. Eine aktive akute Suizidalität sei nicht eruierbar gewesen. Die depressive Symptomatik zeige sich vor allem mit dysphorischer, gereizter, zeitweise auch bedrückter, trauriger, manchmal sogar gelähmter Stimmung. Der Versicherte wirke resigniert, zum Teil auch motivationslos und zeige auch somatische Symptome wie Einschlafstörungen. Es bestehe eine latente Suizidalität. Diese depressive Störung müsse im Rahmen einer Anpassungsstörung respektive im Sinne einer Reaktion auf die jetzige Situation interpretiert werden (Urk. 9/135).
4.2 Mit Verlaufsbericht vom 19. Juni 2008 teilte der langjährige Hausarzt des Versicherten, Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, mit, dass die Rückenbeschwerden des Versicherten bei Status nach Diskushernienrezidiv L4/L5 rechts bei Segmentdegeneration L4/L5 mit mikrotechnischer, inter-laminärer Fenestration am 24. Mai 2000 und Status nach interkorporeller Spondylodese (Urk. 9/158/5) noch beständen, jedoch die latente Depression verschwunden sei durch verbesserte Lebensumstände, nämlich eine neue Partnerschaft und einen neuen Lebenskreis. Die lokalen Beschwerden seien nicht mehr behandlungsbedürftig und die depressive Situation habe sich verbessert, der Versicherte ertrage die lumbalen Beschwerden mit einer gewissen Gelassenheit. Selbstverständlich helfe dem Versicherten dabei die Tatsache, nicht regelmässig arbeiten zu müssen. Er könne sich vorstellen, dass dem Versicherten eine leichte rückenschonende Tätigkeit durchaus ganztags möglich wäre (Urk. 9/158).
4.3Für die revisionsgemässe Abklärung des Gesundheitszustands veranlasste die IV-Stelle beim Y.___ ein psychiatrisches Gutachten, welches am 7. April 2009 erstattet wurde. Es wurde die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), gestellt und ausgeführt, der Versicherte sei in einer seinem Rückenleiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/163).
Gemäss Gutachten des Y.___ war der Versicherte anlässlich der Untersuchung wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Sein Auffassungsvermögen sei intakt gewesen. Es hätten leichte objektivierbare Konzentrationsstörungen bestanden, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt gewesen. Im formalen Denken habe der Versicherte eine leichte Weitschweifigkeit und vermehrte Grübelneigung präsentiert. Im Affekt habe sich der Versicherte leicht deprimiert und etwas klagsam gezeigt. Es hätten sich leichte Insuffizienzgefühle aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit und eine mittelgradige Störung der Vitalgefühle in Form von Müdigkeit und Kraftlosigkeit gezeigt. Der Antrieb sei leicht eingeschränkt gewesen. An psychovegetativen Symptomen seien Einschlafstörungen bis zu vier Stunden und eine erektile Disfunktion angegeben worden. Gegenüber dem Zustand im Jahr 2005 sei eine Verbesserung eingetreten, da keine gedankliche Verlangsamung und Einengung sowie kein depressiver, verzweifelter und gereizter Affekt mehr vorhanden sei (Urk. 9/163).
4.4Weiter veranlasste die IV-Stelle beim B.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten. In diesem Gutachten vom 6. April 2011 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
- Osteochondrose der mittleren Brustwirbelsäule bei leichter Lordosierung
- Status nach Spondylodese und Käfigeinlage L4/5 mit Spondylarthrose L1 bis 4 und Foramenstenosen L2/3 sowie L3/4 rechts mit Kontakt zu den Nervenwurzeln rechtsseitig und Zustand nach Diskushernienoperation L4/5
- Präadipositas
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.00, ICD-10 F33.10) bestehend seit März 2010.
Zudem würden Leistenschmerzen links als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben.
Im Rahmen der orthopädisch-psychiatrischen Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsgärtner und Chauffeur aufgrund der psychischen Erkrankung 60 % betrage. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten seit März 2010 bei voller Stundenpräsenz zu 75 % zugemutet werden (Urk. 9/227).
Anlässlich der Begutachtung durch das B.___ vom 6. April 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich betreffend den psychischen Zustand ungefähr von 2004 bis 2009 gut gefühlt, wobei er weiterhin Antidepressiva eingenommen habe. Seit März 2010 habe sich das psychische Zustandsbild aufgrund neuerlicher Probleme in der Partnerschaft verschlechtert. Er habe öfters Streit mit der Freundin und diese habe Existenzängste aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten. Es bestünden seither zunehmende Beziehungsprobleme und er fühle sich depressiv, wertlos, habe keine Lust, keine Freude, mangelnden
Lebenswillen, sei unruhig, könne sich nicht konzentrieren, fühle sich vergess-lich, sei in Gedanken eingeengt und finde keine Lösung. Er habe Schlafstörungen, indem er nach ein bis eineinhalb Stunden einschlafe, und Durchschlafstörungen, indem er nach einer Stunde mit Herzklopfen erwache. Gemäss Gutachten wirkte der Beschwerdeführer in der Stimmungslage bedrückt bis niedergeschlagen, affektiv teils mitschwingend und teils vermindert mitschwingend, klagsam, psychomotorisch leicht unruhig und im Antrieb eher vermindert. Er habe im Denken vor allem auf die Partnerproblematik eingeengt gewirkt. Seit März 2010 lasse sich wieder eine leichte bis mittelgradige depressive Episode im Zusammenhang mit Partnerproblemen und psychosozialen Belastungen, insbesondere finanziellen Schwierigkeiten, erheben. Aufgrund der depressiven Störung erschienen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, Interessen, Motivation und Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Es liessen sich trotz der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger depressiver Episode Ressourcen und Restaktivitäten erheben. Der Versicherte würde spazieren, einkaufen, ab und zu kochen, mache Bewegungsübungen, lese, unterhalte sich mit der Freundin, wobei es öfters zu Meinungsverschiedenheiten komme, und schaue fern. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger depressiver Episode je nach Intensität der depressiven Verstimmung eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen. Bei mittelgradiger depressiver Verstimmung verfüge der Versicherte nicht über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und seien diese mit einer zumutbaren Willensanstrengung nur eingeschränkt überwindbar. Bei Vorliegen einer leichten depressiven Verstimmung verfüge der Versicherte hingegen über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und seien diese, sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar (Urk. 9/227).
4.5 Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom RAD kam am 2. Dezember 2011 zum Schluss, dass im hausärztlichen Bericht von Dr. G.___ vom 23. Juni 2009 und im psychiatrischen Gutachten des Y.___ vom April 2009 eine Verbesserung des psychischen Zustands ausgewiesen worden sei. Bereits 2005 habe es an der Abgrenzung der reaktiven und psychosozialen Aspekte, welche einen erheblichen Anteil der depressiven Symptomatik ausmachten, gefehlt. Mit der im Vorbescheid angekündigten Rentenreduktion und einer partnerschaftlichen Problematik sei erneut eine ähnliche Situation wie 2005 eingetreten. Eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere massgebliche psychische Erkrankung, welche die rezidivierenden depressiven Reaktionen triggern könnten, sei bisher nicht ausgewiesen. Ein reaktives psychisches Leiden verursache definitionsgemäss keine dauerhafte hohe Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/245/6-7).
4.6 Im vom Versicherten eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 11. Juli 2012 führte dieser aus, dass aufgrund seiner Einschätzung aus rheumatologischer Sicht für eine angepasste, leichte und wechselbelastende körperliche Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Er erachte eine volle Stundenpräsenz bei 75%iger Arbeitsfähigkeit als unrealistisch und sie würde seines Erachtens mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer physischen und wahrscheinlich auch psychischen Dekompensation mit Schmerzexerbation führen (Urk. 12/1). Zudem reichte der Versicherte einen Bericht von Dr. D.___ vom 7. August 2012 ein, in welchem dieser mitteilte, der psychische Zustand sei stationär, was heisse, dass es im Moment keine Verbesserung, aber auch keine Verschlechterung der Symptomatik gebe. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten der Schmerzsymptomatik angemessenen Tätigkeit betrage seines Erachtens 50 %, doch sei sie auch abhängig von der Schmerzsituation und deshalb variabel (Urk. 12/4).
5.
5.1 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Eine Verbesserung der somatischen Rückenbeschwerden oder deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere wurde im Gutachten des B.___ vom 6. April 2011 ausgeführt, dass diese Beschwerden sich seit 1995 verschlimmert hätten. Darüber, dass sie sich seit 2005 verändert hätten, wird nichts ausgeführt. Es ist somit davon auszugehen, dass die somatischen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 13. April 2012 keine erhebliche Veränderung erfuhren. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich die psychischen Beschwerden des Versicherten oder deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit in dieser Zeitspanne erheblich verringerten.
5.3 Zwischen dem psychischen Zustand, wie er sich im Gutachten des F.___ vom 2. März 2005 und wie er sich gemäss B.___-Gutachten vom 6. April 2011 präsentierte, lassen sich keine erheblichen Unterschiede feststellen und es fehlt an einer nachvollziehbaren Beschreibung solcher Unterschiede im B.___-Gutachten vom 6. April 2011. Der Versicherte leidet gemäss beiden Berichten an einer depressiven Symptomatik, was sich jeweils auf die durch den Versicherten geklagten Beschwerden wie auch auf objektive Feststellungen der Gutachter stützt. Die geklagten und festgestellten Depressionssymptome sowie die jeweils dem Versicherten verbleibenden Ressourcen unterscheiden sich nicht erheblich voneinander, was sich auch darin zeigte, dass die jeweils gleiche Diagnose einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode gestellt wurde. Die zwischenzeitliche Verbesserung, welche am 7. April 2009 im Gutachten des Y.___ erwähnt wurde, ist für den Verfügungszeitpunkt vom 13. April 2012 nicht relevant, nachdem im B.___-Gutachten festgestellt wurde, dass sich der Zustand per März 2010 wieder verschlechtert hatte und da die massgebliche Verfügung mehr als drei Jahre nach dem Gutachten des Y.___ erging. Es wird im B.___-Gutachten sogar ausdrücklich ausgeführt, dass sich seit März 2010 wieder wie in der Vergangenheit eine leichte bis mittelgradig depressive Episode im Zusammenhang mit Partnerproblemen und psychosozialen Belastungen, insbesondere finanziellen Schwierigkeiten, erheben lasse (Urk. 9/227/50), was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer sich, was seine psychische Gesundheit anbetrifft, erneut in einer ähnlichen Lage befindet wie anlässlich der letzten Rentenrevision. Auch Dr. H.___ erwähnt in der Stellungnahme des RAD, mit der reaktiven Verschlechterung nach der im Vorbescheid angekündigten Rentenreduktion und einer erneuten partnerschaftlichen Problematik sei eine ähnliche Situation wie 2005 eingetreten. Der Rechtsdienst der IV-Stelle führte in der Stellungnahme vom 22. März 2012 unter Bezugnahme auf das Gutachten des Y.___ aus, es sei ein Revisionssachverhalt ausgewiesen. Betreffend das B.___-Gutachten hielt er fest, dass keine massgebliche psychische Erkrankung vorliege und die depressiven Reaktionen lediglich durch psychosoziale Aspekte getriggert würden (Urk. 9/248/3). In dieser Stellungnahme fehlt es jedoch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich der aktuelle psychische Gesundheitszustand nun konkret von demjenigen im Jahr 2005 unterscheiden solle.
5.4 Es kann somit auch in Bezug auf die festgestellte psychische Problematik im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Besserung ausgewiesen werden. Demzufolge ist die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im B.___-Gutachten - eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als Chauffeur und Hilfsgärtner sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei 75%iger Leistung in einer angepassten Tätigkeit statt einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - eine abweichende Einschätzung eines nicht verbesserten Gesundheitszustands. Lässt sich wie vorliegend eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_32/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
5.5 Die IV-Stelle stützt sich zudem darauf, dass es sich bei der mittelgradigen depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handle, welches keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstelle, und diese Diagnose per se nicht geeignet sei, eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung zu begründen (Urk. 14). Zudem führte der RAD in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2011 aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht bei den reaktiven leichten bis mittelschweren depressiven Episoden ausgelöst durch psychosoziale Folgen bereits im Jahr 2005 keine Abgrenzung vorgenommen worden sei, wobei der Anteil der psychosozialen Faktoren damals wie heute nachvollziehbar sei (Urk. 9/245/6). Beide Argumentationen können allerdings für die Frage der Revision einer Invalidenrente nicht von Relevanz sein, da hier lediglich die Frage einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung zu klären ist und allfällige ermessensweise getroffenen Anderseinschätzungen, welche bereits im Jahr 2005 gemacht wurden, hier nicht berücksichtigt werden können. Eine Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juli 2005 wird von niemandem in Betracht gezogen. Eine solche kommt auch nicht Frage, da die Verfügung vom 1. Juli 2005 sich auf ein Gutachten eines Facharztes abstützte und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig ist.
7. Die Erwerbssituation des Beschwerdeführers hat sich insofern geändert, als dass er am 19. April 2012 eine 50%ige Anstellung als Koch respektive Allrounder angetreten hat und ein konkretes Invalideneinkommen erzielt (Urk. 5). Diese Änderung im erwerblichen Sachverhalt hat sich im Verfügungsmonat zugetragen und war deshalb nicht Gegenstand der laufenden Revision. Diese ist vielmehr unter Art. 31 IVG revisionsweise in die Zukunft gerichtet zu berücksichtigen. Hierfür ist die Sache an die IV-Stelle zu überweisen.
8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Unrecht mit der Begründung aufgehoben, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers habe sich gebessert. Da auch kein Wiedererwägungsgrund vorliegt, hält die angefochtene Rentenaufhebung der Überprüfung nicht stand.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, aufzuheben.
9.
9.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der Kostennote vom 23. Oktober 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 17.98 Stunden und Barauslagen von Fr. 73.-- aus (Urk. 17). Unter Berücksichtigung der noch folgenden Verfahrensschritte bis zum Urteil, der Schwierigkeit der Sache und des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.--, ist eine Entschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 4‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. April 2012 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelrente hat, aufgehoben.
2. Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Sache an die IV-Stelle zur Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne von E. 7 überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent- schädigung von Fr. 4‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eric Schuler unter Beilage eines Doppels von Urk. 27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage eines Doppels von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
sowie an
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNaef