Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00510 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 3. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene X.___ ist gelernter Maschinenmechaniker und arbeitete von 1989 bis Ende April 2012 in diesem Beruf bei der Y.___. Am 28. Oktober 2011 meldete er sich unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/5, 8/10) sowie medizinische (Urk. 8/11, 8/12) Abklärungen, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) bei (Urk. 8/8, 8/15, 8/27) und klärte vorab die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab (Urk. 8/14-17, 8/19). Nach Erlass des Vorbescheides vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 9. März 2012 (Urk. 8/27) mit Verfügung vom 4. April 2012 eine Viertelsrente ab April 2012 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2012 zuzusprechen, eventualiter sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten zu erstellen, subeventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Replicando hielt der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 an seinen Anträgen fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 29. August 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vor allem auf das Gutachten des Z.___, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe und nur selten in Hockestellungen sowie selten mit wiederholten Kniebeugen zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 41 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2, 8/27/5).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei von der Beschwerdegegnerin nie untersucht oder begutachtet worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis seiner neu aufgetretenen Herzprobleme gehabt. Er sei selbst in der Verrichtung einer leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1).
3.
3.1 Das Z.___ führte eine rheumatologisch-orthopädische Begutachtung (A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation) mit zusätzlicher Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit EFL (verteilt auf 2 Tage, 20./21. Februar 2012) durch. Weiter standen die Akten der Beschwerdegegnerin sowie bisherige bildgebende Befunde zur Verfügung.
3.1.1 Gestützt auf ihre rheumatologischen Untersuchungsbefunde (Urk. 8/27/8-9) stellte A.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/27/1-2):
"Adhäsive Kapsulitis Schulter rechts (adominante Seite) mit/bei
- Status nach Schulterarthroskopie rechts und AC-Gelenksresektion, Acromioplastik, langer Bizepssehnentenodese am 30. August 2011 wegen Subscapularis-II-Läsion, anterior instabiler langer Bizepssehne, subacromialem Impingement und schwerer symptomatischer AC-Gelenksarthrose
- Aktuell: erhebliche Bewegungseinschränkung, eingeschränkte Schulterbelastbarkeit, Schmerzen
Periarthropathia humeroscapularis links (dominante Seite) mit/bei
- Status nach Schulterarthroskopie links, Tenodese der langen Bizepssehne, Acromioplastik und AC-Gelenksresektion am 14. Oktober 2010 wegen degenerativer SLAP-II-Läsion, Buford-Komplex, subacromialem Impingement und AC-Gelenksarthrose
- Status nach passagerer leichter adhäsiver Kapsulitis
- Klinisch Bizepssehnenabriss
- Aktuell belastungsabhängige Krämpfe M. bizeps, sonst relativ beschwerdearm
Femoropatellararthrose rechts mit/bei
- Status nach VKB-Plastik und wiederholten Teilmeniskektomien medial, zuletzt 7. Juni 2011
- Aktuell: reizloses Kniegelenk, intakte Kniegelenksfunktion, belastungsabhängige Schmerzen
Arterielle Hypertonie“
3.1.2 Aufgrund der EFL stellten die Gutachter als arbeitsbezogen relevantes Problem eine verminderte Belastungstoleranz der beiden Schultern (insbesondere rechts) und des rechten Knies fest. Die Belastbarkeit lag gemäss den Experten allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit und damit deutlich unter den Anforderungen der bisherigen Arbeit. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags sei zumutbar, wobei die bei der EFL ermittelten Gewichtslimiten nicht überschritten werden sollten. Arbeiten über Schulterhöhe sollten nicht vorkommen. Hockestellungen seien bis maximal eine halbe Stunde pro Tag verteilt, wiederholte Kniebeugen bis maximal drei Stunden pro Tag verteilt möglich (Urk. 8/27/4-5). Auf Ergänzungsfrage der Allianz spezifizierten die Gutachter, dass sie nach Klärung der medizinischen Situation Ende April von einer ganztags zumutbaren adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Tätigkeit mit Wechselbelastung gemäss im Gutachten beschriebenen Belastungsprofil ausgingen. Sollte ein operatives Vorgehen notwendig sein, würde sich der berufliche Einstieg um die Nachbehandlungszeit verschieben (Urk. 3/10).
3.1.3 Das Gutachten des Z.___ legt nachvollziehbar dar, bei welchen Tätigkeiten der Beschwerdeführer eingeschränkt ist. Es entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Kriterien an ein Gutachten (vgl. E. 1.4), weshalb ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, gemäss den eingereichten medizinischen Berichten und unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Leiden (Schulter links und rechts, Herz, Knie links und rechts) sowie der noch anstehenden Operationen sei erstellt, dass er selbst in der Verrichtung einer leichten Tätigkeit zu 100 % erwerbsunfähig sei. Da ihn die Beschwerdegegnerin nie untersucht bzw. ein Gutachten in Auftrag gegeben und offensichtlich keine Kenntnis der neu aufgetretenen Herzprobleme gehabt habe, habe sie gegen die Untersuchungsmaxime verstossen (Urk. 1 S. 8 f.). Im Weiteren könne ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zugemutet werden. Zudem habe er gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11. S. 4 und S. 5 f.).
3.2.1 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte und Arztzeugnisse der behandelnden Ärzte der B.___, insbesondere C.___, Leitender Arzt Traumatologie, vom 22. Dezember 2010 (Urk. 8/8/17-18), 20. Juli 2011 (Urk. 8/8/15-16), 16. August 2011 (Urk. 8/8/10-11), 24. November 2011 (Urk. 3/7-8) sowie 16. Mai 2012 (Urk. 12) bzw. der behandelnden Ärzte der D.___, vom 15. und 23. März 2012 (Urk. 3/11.1, 3/11.2) sind nicht geeignet, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit zu belegen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, zeugen die Berichte der behandelnden Ärzte des D.___ von einer erfolgreichen Operation und es lässt sich weder aus ihnen noch aus der übrigen Aktenlage ableiten, dass die im März 2012 neu aufgetretenen Herzbeschwerden dauernde Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zwischen den von C.___ in seinem Bericht vom 16. Mai 2012 angegebenen Einschränkungen (Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten über Brusthöhe und Arbeiten von mehr als fünf Kilogramm pro Schulter sowie längeres Gehen, Treppensteigen und auf unebenem Gelände, vgl. Urk. 12 S. 2) und dem vom Z.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/27/5, 3/10) bestehen keine relevanten Unterschiede. Weiter hielt C.___ bereits im Bericht vom 23./24. November 2011 (Urk. 8/12) fest, dass in einer angepassten Tätigkeit ohne langes Stehen und Heben schwerer Lasten über Brusthöhe eine volle Leistungsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 8/12/8-9). Die übrigen Berichte der behandelnden Ärzte des B.___, welchen ebenfalls keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen ist, liegen zeitlich weiter zurück und sind schon aus diesem Grund nicht mehr aussagekräftig. Gestützt auf das Z.___-Gutachten und den Verlaufsbericht des C.___ vom 16. Mai 2012 (Urk. 12) ist deshalb mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine vorwiegend im Sitzen auszuübende leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar ist.
3.2.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. das bereits angeführte Urteil I 831/05 a.a.O.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Eidgenössische Versicherungsgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im massgeblichen Verfügungzeitpunkt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) 61.5 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt zu erachten. Dies gilt umso mehr, weil die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Maschinenmechaniker und verfügt in diesem Bereich über eine langjährige Berufserfahrung, was ihm aufgrund eines nur geringen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwandes den Einstieg in diverse Hilfstätigkeiten vereinfacht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Vollpensums erwerbsfähig ist.
3.2.3 Dass die Beschwerdegegnerin nicht bereit gewesen wäre, geeignete berufliche Massnahmen durchzuführen, wenn sich der Beschwerdeführer dazu hätte entschliessen können, ist nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdegegnerin führte zwei Abklärungsgespräche (Urk. 8/17/1 und 4) zur beruflichen Neuorientierung durch. Nachdem für den Beschwerdeführer aber anlässlich des Gesprächs vom 11. Januar 2012 weiterhin weder eine Umschulung noch eine Stellensuche Thema war, sondern er die Optionen erwog, entweder die Zeit von Ende Krankentaggeldzahlungen bis zur Pensionierung mit Stempeln bzw. einer Teilzeitstelle zu überbrücken oder sich mit einer Übergangsrente frühpensionieren zu lassen, schloss diese die Berufsberatung ab (vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 8/17/5-6). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf interessiert war, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen und sich diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin meldete, sind keine ersichtlich. Angesichts dieser Aktenlage ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf mangelnder Bemühungen um berufliche Eingliederung unbegründet.
3.3 Aufgrund der vom behandelnden Arzt im Verlaufsbericht vom 12. Mai 2012 bestätigten Feststellungen im Gutachten des Z.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine Arbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu verwerten. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen), zumal der Umstand allein, dass das Gutachten des Z.___ im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erfolgt war, nicht zwingend weitere Untersuchungen durch die Beschwerdegegnerin erfordert (vgl. Dazu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und im Übrigen nicht geltend gemacht wurde, dass und welche Erhebungen der Ärzte des Z.___ falsch wären.
4. Die Beschwerdeführerin legte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2010 auf Fr. 93‘848.-- fest, was unbestritten blieb und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist (Urk. 8/10/3). Das Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.-- errechnete sie anhand des vom Bundesamt für Statistik erhobenen Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Stand 2010), den sie der im Jahre 2010 geltenden betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden anpasste und um 10 % kürzte. Hieraus ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 41 % (Urk. 2 S. 2 f.). Obwohl für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06 vom 14. Februar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen), und sich daher der Einkommensvergleich auf das Jahr 2011 (Ablauf des Wartejahres) und nicht 2010 beziehen müsste, ist das unbestritten gebliebene Vorgehen der IV-Stelle jedenfalls im Resultat nicht zu beanstanden, verläuft doch die Nominallohnerhöhung beim Validen- wie beim Invalideneinkommen weitgehend parallel.
Da auch der Rentenbeginn zu keiner Korrektur Anlass gibt, verfügte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. April 2012, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube
VC/JO/IKversandt